Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
G310 2309930-1/15E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des minderjährigen chilenischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl: XXXX :
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2025 wegen des Verdachts, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Nachdem der BF am XXXX .2025 einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen wurde, anlässlich derer auch Fragen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gestellt wurden, wurde ihm mit dem an den BF adressierten Bescheid vom 11.02.2025 kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Chile festgestellt (Spruchpunkt III.), ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.).
Dagegen richtet sich die von der BBU GmbH für den BF fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Am 04.07.2025 langte das Protokoll der am XXXX .2025 vor dem Landesgericht XXXX stattgefundenen Hauptverhandlung zu XXXX ein. Daraus geht hervor, dass der BF sein Geburtsdatum dahingehend berichtigen möchte, dass er nicht am XXXX , sondern am XXXX geboren sei. Dies habe er bislang nicht angegeben, da er Angst vor der Polizei gehabt habe.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 StGB iVm § 12 erster und dritter Fallt StGB, teilweise iVm § 15 StGB unter Anwendung des § 19 JGG zu einer dreißigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Über Aufforderung des BVwG brachte die BBU GmbH mit Schreiben vom 07.08.2025 sowie vom 08.09.2025 Stellungnahmen zur behaupteten Minderjährigkeit des BF ein, wobei gleichzeitig mit dem letzten Schreiben eine beglaubigte Geburtsurkunde des BF samt Übersetzung vorgelegt wurde. Auch wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Minderjährigkeit bereits eine nachträgliche Strafminderung erfolgt und seine Haftstrafe auf fünfzehn Monate verkürzt worden sei.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten.
Der vorgelegten beglaubigten Geburtsurkunde ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX geboren wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Gemäß § 10 Abs 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem BFA und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (siehe VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Die volle Handlungsfähigkeit natürlicher Personen wird regelmäßig mit der Vollendung des 18. Lebensjahres begründet. Da der BF erst 15 Jahre alt ist, ist er noch nicht voll handlungsfähig.
Da der BF minderjährig ist, fehlt ihm die Prozessfähigkeit, und zwar auch schon während des Verfahrens vor dem BFA. Da der angefochtene Bescheid an ihn adressiert war und ihm zugestellt wurde, wurde der Bescheid noch nicht wirksam zugestellt und daher noch gar nicht erlassen. Daher ist dagegen auch keine Beschwerde möglich. Die vorliegende Beschwerde ist daher aufgrund der Prozessunfähigkeit des minderjährigen BF als unzulässig zurückzuweisen.
Das BFA wird das Verfahren unter Beachtung von § 10 Abs 4 BFA-VG mit einer für den BF vertretungsbefugten Person fortzusetzen haben, wobei die erfolgte Strafminderung ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfällt eine mündliche Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
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