Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt 1. zu lauten hat:
„Die Anzeige nach § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) der XXXX , geb. am XXXX vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , vom XXXX , für das Schuljahr XXXX wird mangels Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 iVm § 13 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 in der Republik Österreich zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Formular datiert mit XXXX , eingelangt in der Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX , beantragte die Erziehungsberechtigte Mutter XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) der mj. XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) die Bewilligung des Schulbesuches im XXXX der „ XXXX “.
2. Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX die Anzeige gemäß § 13 Abs 2 SchPflG mit der Begründung zurück, dass die Anzeige vor Beginn eines jeden Schuljahres zu erfolgen habe. Da das Schuljahr XXXX begonnen habe, sei die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige daher verspätet erfolgt.
3. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom XXXX sowie vom XXXX im Wesentlichen Folgendes vor: „ich wollte klären, ob eine positive Entscheidung zu unserem Anliegen möglich ist?“
4. Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt bis spätestens XXXX anzugeben, ob es sich bei ihrem Schreiben vom XXXX um das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den zurückweisenden Bescheid vom XXXX handle, sowie bejahendenfalls diese verbessern und konkretisieren zu können.
5. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin per E-Mail vor, dass sie sich derzeit in einer schwierigen Lebenssituation befinde und forderte gleichzeitig die belangte Behörde auf, die Sachlage hinsichtlich der „Einwilligung zur Annahme der Bewerbung für ein Auslandsstudium“ zu überdenken.
6. Die Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX sinngemäß darüber, dass sie Österreich aus familiären Gründen verlassen mussten, zumal sie sich um ihren pflegebedürftigen Schwiegervater in „ XXXX “ kümmern müsse. Ihre Schwiegermutter sei aufgrund einer COVID-Erkrankung verstorben und ihr Schwiegervater sei daher auf ihre Hilfe angewiesen. Die ganze Familie sei daher nach „ XXXX “ umgesiedelt. Es sei nicht absehbar, wann und ob sie überhaupt nach Österreich zurückkehren können.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin ist eine Staatsbürgerin der XXXX .
Mit Formular vom XXXX zeigte die Beschwerdeführerin an, dass ihre Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) im XXXX die öffentliche Schule XXXX in der XXXX besuchen werde. Diese Anzeige langte bei der belangten Behörde am XXXX ein. Die belangte Behörde wies mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX die Anzeige gemäß § 13 Abs 2 SchPflG als verspätet zurück.
Gegenwärtig ist sie in Österreich nicht mehr dauernd aufhältig und verfügt seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin Staatsangehörige der XXXX ist, ergibt sich u.a. aus ihrer im Akt einliegenden Geburtsurkunde. Dass sie in Österreich nicht mehr wohnhaft ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug ( XXXX ) aus dem Zentralen Melderegister, wonach sie seit XXXX über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt (OZ 2) sowie aus den unstrittigen Angaben der erziehungsberechtigten Mutter, dass sie sich zumindest ab XXXX im Ausland befinden.
Vom dauernden Aufenthalt des Kindes außerhalb Österreichs ist insbesondere deshalb auszugehen, da aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass das Kind im Schuljahr XXXX “ besucht und sie auch vorbrachte, dass dies „auch in Hinkunft geplant“ ist. Aus dem Schreiben vom XXXX ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich auf keinen absehbaren Zeitraum festzulegen vermag, wann sie gemeinsam mit ihrer Familie wieder nach Österreich zurückkehren werde. Nachdem ein Wohnsitz in XXXX und der tägliche Schulbesuch in XXXX nach vernünftigen Kriterien nicht vereinbar scheint (und dies auch nicht vorgebracht wurde), ist daher davon auszugehen, dass das Kind seinen dauernden Aufenthalt in XXXX hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Eingabe vom XXXX mit dem Inhalt „Ich wollte klären, ob eine positive Entscheidung zu unserem Anliegen möglich ist?“ für sich genommen noch keine zulässige Beschwerde im Sinne des § 9 VwGVG darstellt. Es fehlt an der Bezeichnung eines konkret angefochtenen Bescheids sowie an einer erkennbaren Darstellung, inwieweit dieser als rechtswidrig erachtet wird.
Die belangte Behörde hat daraufhin einen Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom XXXX erteilt. In der daraufhin am XXXX übermittelten E-Mail der Beschwerdeführerin wurde im Betreff die Geschäftszahl des Bescheides ausdrücklich genannt, die Formulierung „Zurückweisung Verspätung“ aufgenommen und die Äußerung „ich bin mit der Entscheidung nicht einverstanden“ sowie das Ersuchen geäußert, „die Sachlage hinsichtlich der Einwilligung zur Annahme der Bewerbung für ein Auslandsstudium“ zu überdenken. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Ausdruck „Auslandsstudium“ verwendet hat, ist bei objektiver Betrachtung klar erkennbar, dass sie sich gegen die Entscheidung über den Schulbesuch im Ausland ihrer Kinder wendet. Die Bezeichnung als „Auslandsstudium“ stellt eine sog. „ XXXX “ dar, die im Sinne des bürgerfreundlichen Verständnisses nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt wird. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 sollte nicht die Grundlage für strengere Formvorschriften bilden als die bis zum 31. Dezember 2013 in Beschwerdeverfahren vor dem VwGH "die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat" regelnde Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z 2 VwGG (VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0055). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdegegenstand ohne Verwechslungsgefahr zu erkennen ist (vgl VwGH 13. 11. 2014, Ra 2014/12/0010). Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen einer Bezeichnung schadet daher nicht, wenn sich aus der Beschwerdeerklärung unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Entscheidung durch das VwG ergibt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 10 (Stand 15.2.2017, rdb.at)). Nach der Kommentierung von Hengstschläger/Leeb genügt es folglich, wenn aus dem Gesamtinhalt der Eingabe der Wille zur Überprüfung durch das Verwaltungsgericht erkennbar ist, wobei auch laienhafte Formulierungen nicht schaden (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 27 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).
Darauf, ob die Begründung der Beschwerde stichhaltig ist, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse des Rechtsmittels nicht an (VwGH 19.03.2012, 2012/03/0173).
Diese Angaben reichen in ihrer Gesamtheit daher aus, um den Anfechtungswillen und die wesentlichen Beschwerdeinhalte erkennen zu lassen.
3.2. Zu A)
3.2.1. Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist und bildet dies allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde (VwGH 21.06.2023, Ra 2023/07/0073 mwN).
Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen hat.
3.2.2. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
Gemäß § 56 Abs. 1 des Wiener Schulgesetzes (im Folgenden: WrSchG) beginnt das Schuljahr am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
3.2.3. Das SchPflG unterscheidet bei der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen – bereits seit der Stammfassung mit BGBl. Nr. 241/1962 im Wesentlichen unverändert – zwischen schulpflichtigen Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft einerseits (§ 13 Abs. 1 SchPflG) und schulpflichtigen Kindern, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, andererseits (§ 13 Abs. 2 SchPflG).
Während Kinder, die der ersten Gruppe zuzuordnen sind, die Schulpflicht nur dann erfüllen können, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Schule von der Schulbehörde bewilligt wird, ist eine derartige Bewilligung für Kinder, die der zweiten Gruppe zuzuordnen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Für letztgenannte Gruppe sieht das SchPflG lediglich vor, dass der beabsichtigte Schulbesuch im Ausland vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen ist, wobei die Anzeige – als bloße Ordnungsvorschrift – lediglich der Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Schulbehörden dient (vgl. ErläutRV 732 BlgNR 9. GP 13 sowie Jo-nak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 6 zu § 13 SchPflG [S. 509]). Weitere Konsequenzen an eine etwaige Unterlassung einer (rechtzeitigen) Anzeige des Schulbesuchs im Ausland – wie etwa im Falle der Anzeige des häuslichen Unterrichts in § 11 Abs. 6 SchPflG – hat der Gesetzgeber im Falle von Kindern ohne österreichische Staatsbürgerschaft nicht vorgesehen, insbesondere bedarf in diesem Fall die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht keiner Bewilligung durch die Schulbehörde.
3.2.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Folgendes:
Es ist festzuhalten, dass die minderjährige Staatsangehörige der Russischen Föderation mit Beginn des XXXX – konkret seit XXXX – nicht mehr im Bundesgebiet Österreichs aufhältig war. Sie hält sich dauerhaft im Ausland auf und besucht ebendort eine Schule. Dieser Umstand ist entscheidend für die Beurteilung der Schulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht die allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Die Voraussetzung des dauernden Aufenthalts im Bundesgebiet stellt somit ein konstitutives Tatbestandsmerkmal für das Entstehen und Fortbestehen der Schulpflicht dar. Fehlt dieses Merkmal, wie hier durch den nachgewiesenen dauerhaften Aufenthalt im Ausland, entfällt auch die Schulpflicht für das betreffende Kind.
Entsprechend ist auch § 13 Abs. 2 SchPflG, der lediglich für Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft eine Anzeige des Schulbesuchs im Ausland vorsieht, im gegenständlichen Fall nicht mehr einschlägig, da das Kind durch seinen dauerhaften Auslandsaufenthalt nicht (mehr) unter die schulpflichtige Personengruppe iSd § 1 Abs. 1 SchPflG fällt.
Die Zurückweisung der Anzeige der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde stellt sich im Ergebnis als zulässig dar. Zum Antragszeitpunkt war die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet gemeldet und unterlag im September XXXX der allgemeinen Schulpflicht betreffend das XXXX in der Republik Österreich. Da das Schuljahr XXXX begann, ist die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige verspätet erfolgt, weshalb die belangte Behörde die Anzeige gemäß § 13 Abs 2 SchPflG als verspätet zurückwies.
Zum gegenständlichen Zeitpunkt ist die Anzeige der Beschwerdeführerin mangels Schulpflicht des Kindes zurückzuweisen und die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.