BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch Ines VRAČKO, Rechtsanwältin, Ulica Vita Kraigherja 5, 2000 Maribor, Slowenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zahl XXXX :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen du Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 08.12.2025 zugestellt, wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen des BF erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.).
Am 08.01.2026 brachten der BF Beschwerde, durch seine ausgewiesenen Rechtsvertretung, gegen den vom BFA am 11.08.2023, Zahl XXXX erlassenen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (I, Folgenden: BVwG) ein.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich dem eindeutigen Wortlaut nach gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2023, Zahl XXXX und nicht gegen den Bescheid vom 03.12.2025, Zahl: XXXX
Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 30.06.2026, trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf.
Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung zu verbessern.
Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde mittels RSa an die ausgewiesene Rechtsvertretung in Maribor, Slowenien am 07.07.2026 zugestellt (OZ 3 Zustellnachweis).
Der Mängelbehebungsauftrag wurde rechtmäßig zugestellt. Ab Zustelldatum beginnt die Frist von 3 Wochen zur Behebung der aufgetretenen Mängel, zu beheben. Das errechnete Fristende ist der 28.07.2026.
Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeeingabe erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 9 VwGVG und bezog sich darüber hinaus auf einen anderen Bescheid des BFA vom 11.08.2023, Zahl XXXX
Das BVwG erteilte dem BF mit Schreiben vom 30.06.2026, einen Mängelbehebungsauftrag.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am 07.07.2026 der ausgewiesenen Rechtsvertretung in Maribor, Slowenien, zugestellt (OZ 3 Zustellnachweis).
Der BF hatte sohin ausreichend Zeit, der aufgetragenen Mängelbehebung, nachzukommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 VwGVG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wie oben festgestellt, weist die Beschwerde nicht alle Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf und bezieht sich darüber hinaus auf einen Bescheid des BFA der zu einem früheren Zeitpunkt erlassen wurde.
Der BF wurde daher schriftlich aufgefordert die Mängel zu verbessern. Er wurde darin aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung, die Eingabe zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist.
Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise