I422 2310045-1/25E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin GÖTZ, Tirolerstraße 18, 9800 Spittal an der Drau, als Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2025 den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Ein türkischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste am 09.08.2023 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA), sich zur Durchführung der Erstbefragung bei der zuständigen Polizeiinspektion einzufinden, kam der Beschwerdeführer nicht nach und wurde das Verfahren infolge am 21.09.2023 eingestellt.
Am 12.02.2025 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland rücküberstellt. Im Rahmen seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer am 13.02.2025 zu seinen Fluchtgründen befragt aus, politischer Flüchtling und Gülen-Anhänger zu sein.
Am 03.03.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab er zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, einen persönlichen Hass gegenüber dem Staatspräsidenten zu haben. Von Bekannten und Verwandten habe der Beschwerdeführer erfahren, dass diese lange Haftstrafen erhalten hätten. Eines Tages sei der Beschwerdeführer wach geworden und habe erfahren, dass er ein Terrorist sei. Circa sieben Jahre später habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsland verlassen. Viele Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien Gülen-Anhänger und würde der Präsident meinen, dass sie FBI und CIA-Agenten seien.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 03.03.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2025 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurden hierbei die inhaltliche Rechtswidrigkeit, die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2025 vorgelegt und langten am 01.04.2025 in der Gerichtsabteilung ein.
Am 04.08.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
Mit Beschluss vom 07.08.2025 wurde seitens des erkennenden Gerichts ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür in Auftrag gegeben, ob beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen, die gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeiten führen können.
Mit Schreiben vom 10.10.2025, eingelangt am 13.10.2025, übermittelte der bestellte, nichtamtliche Sachverständige dem erkennenden Gericht das Gutachten aus den Fachgebieten der Neurologie und Psychiatrie.
Am 24.10.2025 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezugnehmend auf das Sachverständigengutachten Stellung.
Mit Bescheid des Bezirksgerichts XXXX vom 21.05.2026 wurde der im Spruch genannte Vertreter als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer, insbesondere im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht, bestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie. Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen.
Der Beschwerdeführer war seit Beginn des Administrativverfahrens bis zum Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt prozessfähig. Er war nicht in der Lage, wirksam Vollmachten zu erteilen.
Mit Schreiben vom 14.10.2025, I422 2310045-1/17Z, regte das Bundesverwaltungsgericht die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beim Bezirksgericht XXXX an.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 21.05.2026 wurde der im Spruch genannte Vertreter als gerichtlicher Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, insbesondere im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie für medizinische Belange, bestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel, insbesondere in das Sachverständigengutachten vom 10.10.2025 und den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 21.05.2026 zu XXXX .
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie leidet, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 10.10.2025. Eine endgültige Diagnose wäre erst bei einem Beobachtungszeitraum von über sechs Monaten realistisch zu treffen. Dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich insbesondere aus der Einschätzung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welcher in seiner Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht im Sachverständigengutachten ausführt, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 11.03.2025 und in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2025 prozessfähig gewesen sei. Eine Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit im engeren Sinn sei aufgrund des wahnhaften Denkens des Beschwerdeführers bereits bei der Einvernahme durch die belangte Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen und könne sich der Sachverständige nicht erklären, wie dies bei der Einvernahme durch die belangte Behörde nicht aufgefallen sei, da der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage gewesen sei, die an ihn gerichteten Fragen inhaltlich vollumfänglich zu erfassen und zu beantworten.
Auch war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.08.2025 in seinen Ausführungen ausschweifend und sprach zusammenhanglos in gesteigertem Redeschwall. Bereits dort merkte der erkennende Richter an, dass der Beschwerdeführer „maschinengewehrartig“ und in einem Strang völlig zusammenhanglos ausführte. Dabei verlor der Beschwerdeführer immer wieder den Blickkontakt zum Richter sowie zur Dolmetscherin. Sein Blick war starr und schweifte im Raum von links nach rechts und umgekehrt. Erst nachdem der erkennende Richter zur Ordnung gerufen hatte, konnte sich der Beschwerdeführer wieder orientieren, wirkte wach und antwortete auf die Fragen des erkennenden Richters, ehe er wieder in seinen Ausführungen abdriftete. Des Weiteren wirkten Teile der Phrasen des Beschwerdeführers, als führe er Selbstgespräche. Auch wurde dieses Verhalten durch die Rechtsvertretung und die Dolmetscherin bestätigt.
Bei der im Zuge des Sachverständigengutachtens stattgefundenen Untersuchung am 10.10.2025 gab der Beschwerdeführer eingangs seinen Namen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort wieder, ehe er unaufgefordert und zusammenhanglos insbesondere vom aktuellen politischen Geschehen zu sprechen begonnen habe, welches ihn in höchstem Ausmaß betroffen erscheinen lasse. Eine seiner kontextlosen Ausführungen zum Staatspräsidenten Russlands habe der Beschwerdeführer dahingehend unterstützt, dass er dem Gefertigten seinen Ausweis der Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, abfällig vor die Nase geschoben habe. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge unzusammenhängende Gedankeninhalte mit deutlich paranoiden Ansätzen vorgebracht, welche in ihrer Menge als solche nicht hätten nachvollziehbar übersetzt werden können. Auf Nachfrage, ob er in der Türkei bereits in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gefoltert werden würde. Zudem sei er kein Türke, sondern gehöre der Minderheit der „Zasa“ an. In psychiatrischer Behandlung sei er noch nie gewesen und werde er sich auch in Zukunft nicht begeben. Eine weitere Unterredung mit dem Beschwerdeführer sei vorzeitig beendet worden, da er nicht in der Lage gewesen sei, entsprechend den Vorgaben eines Gesprächs sich in kohärenter Weise zu äußern und bei an ihn gerichteten Fragen lediglich in einen unstrukturierten, inkohärenten Redeschwall verfallen sei. Eine Betreuung mit Psychopharmaka des Beschwerdeführers sei möglich, jedoch bedürfe es einer bedingten Krankheitseinsicht. Auch wäre ausschließlich die Betreuung in einer psychiatrischen Abteilung sinnvoll.
Mit Stellungnahme vom 24.10.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2025, vermeinte auch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass sich anhand des Sachverständigengutachtens bestätigte, was bereits in den bisherigen Rechtsberatungen sowie auch in der mündlichen Verhandlung ersichtlich gewesen sei.
Die Feststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz angeregt hat, ist einem Schreiben vom 14.10.2025, GZ: I422 2310045-1/17Z, zu entnehmen.
Dass für den Beschwerdeführer nunmehr ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 21.05.2026 zu XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Entsprechend § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers ungeachtet seiner türkischen Staatsangehörigkeit sohin vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149).
Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens – zu führen (vgl. VwGH 15.02.2022, Ra 2021/14/0162; VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307).
Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht entstanden hinsichtlich der Antworten des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der notwendigen Prozessfähigkeit. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Fragen des erkennenden Richters zu beantworten. Ohne auf die Fragen einzugehen, schweifte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen ab und sprach zusammenhanglos in gesteigertem Redeschwall. Er verlor immer wieder den Blickkontakt zum Richter sowie zur Dolmetscherin. Sein Blick war starr und schweifte im Raum von links nach rechts und umgekehrt. Teile seiner Phrasen wirkten zudem, als führe er Selbstgespräche. Nachdem der Richter zur Ordnung gerufen hatte, war es dem Beschwerdeführer möglich, sich zu orientieren, antwortete auf die Frage des Richters, ehe er wieder in seinen Ausführungen abdriftete. Der Eindruck des erkennenden Richters wurde von der Rechtsvertretung sowie der Dolmetscherin bestätigt.
Infolge wurde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis dafür in Auftrag gegeben, ob beim Beschwerdeführer behandlungsbedürftige psychiatrische Erkrankungen vorliegen, die gegebenenfalls zu einer Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeiten führen können.
Mit Sachverständigengutachten vom 10.10.2025 wurde beim Beschwerdeführer eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Die Formulierung „hohe Wahrscheinlichkeit“ gründet dabei darauf, dass eine endgültige Diagnose erst bei einer Beobachtung über sechs Monate realistisch getroffen werden kann. Hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit weder vor dem BFA noch vor dem erkennenden Gericht – wonach auch der Zeitpunkt der Vollmachtserteilung umfasst ist – prozessfähig war.
Zusammenschauend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.03.2025 noch bei der Bescheidzustellung am 05.03.2025, bei der Bevollmächtigung der belangten Behörde am 11.03.2025 und der Beschwerdeerhebung am 27.03.2025 sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozess- und geschäftsfähig war und die Tragweite des Asylverfahrens nicht begreifen konnte. Somit ist festzuhalten, dass er bereits zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens und der Einvernahme weder prozess- noch geschäftsfähig war und es eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin bedurft hätte, der oder die für ihn die entsprechenden Prozessschritte hätte setzen können. Dies wird im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde zu beachten sein.
Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0122; VwGH 26.04.2000, 99/05/0239). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 18.03.2013, 2010/05/0046).
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des volljährigen Beschwerdeführers am 05.03.2025 nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der Bescheid ist rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).
Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der Rechtsvertretung im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ des Beschwerdeführers beigelegt, jedoch wurde die hierfür am 11.03.2025 von dem Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die Rechtsvertretung nicht wirksam vorgenommen. Die Rechtsvertretung verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in seinem Namen gemäß § 10 AVG, weshalb die Beschwerde ihm selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden Rechtsvertretung als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend der Zurückweisung einer Beschwerde sowie der Prozessfähigkeit (vgl. VwGH 15.02.2022, Ra 2021/14/0162; 23.06.2021, Ra 2019/13/0111; 18.12.2020, Ra 2020/20/0149; 30.08.2017, Ra 2016/18/0324; 26.06.2013, Ra 2011/22/0122; 18.03.2013, 2010/05/0046; 18.06.2008, 2005/11/0171; 14.05.1992, 91/16/0025) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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