BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, gesetzlich vertreten durch RA XXXX als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zahl XXXX ,:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 13.02.2025 bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
2. Mit Schreiben vom 27.03.2025 teilte die NAG Behörde der BF in ihrer Mitteilung gemäß § 55 Abs. 3 NAG mit, dass die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht vorliegen würden. Aus diesem Grund werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 55 Abs. 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst.
3. Mit Schreiben des BFA vom 18.04.2025, von der BF persönlich übernommen am 23.04.2025, wurde die BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert.
4. Am 02.05.2025 brachte die BF eine Stellungnahme ein.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2025, Zahl XXXX , wurde für die BF der im Spruch genannte gerichtliche Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, und bei der Sicherung der Wohnversorgung bestellt.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 17.06.2025, wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid ist an die BF persönlich adressiert und wurde ihr – zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG – am 25.06.2025 durch persönliche Übernahme zugestellt.
7. Am 11.07.205 bevollmächtigte der Erwachsenenvertreter die BBU GmbH mit der rechtlichen Vertretung der BF im gegenständlichen Verfahren.
8. Mit Schreiben vom 15.07.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass eine Ausweisung rechtswidrig oder auf Dauer unzulässig sei, falls nicht alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an das BFA, beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 28.07.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Die BF wies bereits in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2025 unter anderem auf das laufende Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters hin (AS 218, 285). Auch schloss sie der Stellungnahme unter anderem die Ladung im Pflegschaftsverfahren des Bezirksgerichtes XXXX betreffend die Erörterung des Gutachtens für den XXXX 2025 an (AS 262). Diesbezüglich liegt im Akt auch das Schreiben des Vertretungsnetzes Erwachsenenvertretung vom XXXX 2024 ein (AS 213).
Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2025, Zahl XXXX , über die gerichtliche Erwachsenenvertretung der BF gemäß § 271 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, und bei der Sicherung der Wohnversorgung liegt im Akt ein (AS 329ff).
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 17.06.2025 wurde der BF dennoch persönlich durch persönliche Übernahme zugestellt (vgl. AS 305).
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt des BFA und des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen
oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) der BF ungeachtet ihrer deutschen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX XXXX 2025, Zahl XXXX , wurde für die BF ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, und bei der Sicherung der Wohnversorgung bestellt.
Prozessunfähigkeit liegt jedenfalls vor, sobald ein Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den jeweiligen Wirkungskreis erlassen wurde. Die Erlassung eines solchen Beschlusses hat konstitutive Wirkung und führt jedenfalls innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters jedenfalls zur Prozess- und Handlungsunfähigkeit des Betroffenen. Maßgeblich ist daher der Zustellzeitpunkt des Beschlusses (arg.: Erlassung; vgl. VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139, Rn. 22; VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 18; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254).
Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides des BFA vom 17.06.2025 mit „Zustellung“ an die BF persönlich am 25.06.2025 lag bereits ein erlassener Beschluss über die Erwachsenenvertretung der BF für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, und bei der Sicherung der Wohnversorgung und damit Prozessunfähigkeit der BF vor.
War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde (vgl. abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).
Der gegenständliche Bescheid wurde der BF mangels Prozessfähigkeit nicht rechtswirksam zugestellt und damit gar nicht erlassen. Es handelt sich daher gegenständlich um einen „Nichtbescheid“ und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.