BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gesetzlich vertreten durch RA XXXX als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2026, Zahl XXXX :
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX einen Personenkontrolle im Bundesgebiet unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er im Besitz eines deutschen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 2023 bis XXXX .2023 gewesen sei, er sich seit dem 03.04.2023 im Schengenraum aufhalte und sohin den sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraum überschritten habe.
Der BF wurde festgenommen, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und 1 FPG angezeigt und durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Mit E-Mail vom XXXX 2026 wandte sich das BFA an das PKZ XXXX und teilte mit, dass sich der BF mit einem deutschen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe. Es ergehe die Anfrage, ob dieser noch aufrecht sei und ob Vormerkungen aufliegen würden. Der BF wirke psychisch beeinträchtigt.
Das PKZ XXXX übermittelte am selben Tag die Ermittlungsergebnisse der deutschen Behörden. Aus der Europol Siena Nachricht ist ersichtlich, dass der BF im Besitz einer deutschen Aufenthaltsgestattung, gültig bis XXXX gewesen sei. Die letzte Duldung sei am XXXX erloschen. Der BF sei im Besitz eines deutschen Visums D mit einer Gültigkeit bis XXXX gewesen. Er verfüge derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel und keinen Wohnsitz in Deutschland.
3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Mandatsbescheid ist an den BF persönlich adressiert und wurde ihm am XXXX durch persönliche Übernahme zugestellt.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 05.01.202, wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Der Bescheid ist an den BF persönlich adressiert und wurde ihm – zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG – am 05.01.2026 durch persönliche Übernahme zugestellt.
5. Mit E-Mail vom 29.01.2026 wandte sich die BBU GmbH an das BFA und führte aus, dass aufgrund der Wahrnehmungen in der Beratung des BF beim BG XXXX eine Erwachsenenvertretung angeregt worden sei; der diesbezügliche Bestellungsbeschluss wurde dem E-Mail angehängt. Weiters wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der BF bereits bei der Einvernahme durch das BFA sowie bei Erlassung der beiden Bescheide des BFA nicht entscheidungsfähig gewesen sei. Es bestehe der dringende Verdacht einer schweren psychischen Erkrankung. Das Verfahren hätte gemäß § 38 AVG unterbrochen werden müssen. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Bescheide des BFA nicht rechtswirksam gewesen sei. Eine rechtswirksame Zustellung könnte nur direkt an den nunmehr zuständigen Erwachsenenvertreter erfolgen. Der Akt des BF liege derzeit für eine weitere Abklärung beim Vertretungsnetz in XXXX .
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2026, Zahl XXXX , wurde für den BF RA XXXX mit sofortiger Wirkung gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird und gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellt. Die einstweilige Erwachsenenvertretung umfasst die Besorgung folgender dringender Angelegenheiten: Vertretung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten. Es wurde festgestellt, dass aufgrund der rechtlichen Beratung des BF betreffend die bevorstehende aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie der behördlichen Einvernahme und aufgrund der Angaben des Bruders des BF der Verdacht einer psychischen Erkrankung bestehe. Der BF zeige wahnhafte Ideen und sei bereits in Deutschland in psychologischer Behandlung gewesen.
6. Mit Aktenvermerk vom 30.01.2026 hielt das BFA fest, dass sich kein Indiz auf eine psychische Erkrankung des BF ergeben habe und sich bisher keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Im Zuge der Einvernahme durch das BFA seien keine psychischen Auffälligkeiten bemerkt worden und sei auch nichts vom Dolmetscher angemerkt worden. Es seien alle medizinischen Unterlagen angefordert worden. Aus diesen sei ersichtlich, dass keinerlei Wahrnehmungen seitens des PAZ gemacht worden seien. Es gebe keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung.
7. Am 30.01.2026 bevollmächtigte der Erwachsenenvertreter die BBU GmbH mit der rechtlichen Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren.
8. Mit Schreiben vom 02.02.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde stattgeben, den Bescheid ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 07.04.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Bereits aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme durch das BFA am XXXX .2026 sind Hinweise auf eine mögliche psychische Beeinträchtigung des BF aufgekommen. So gab dieser wiederholt an, er sei nach Österreich gekommen, um sich an die Vereinten Nationen zu wenden, da Männer sein Sperma stehlen und damit Kinder zeugen würden. Er habe den Vereinten Nationen auch schon einen Brief geschrieben, aber keine Antwort bekommen. Da sein Sperma gestohlen worden sei, wisse er nicht, ob er Kinder habe. In Albanien habe man ihm Injektionen verabreicht. Er komme aus XXXX (hg. Anm.: der BF unterschreibt mit diesem Namen als Familiennamen sämtliche Unterlagen im gegenständlichen Verfahren). Dort finde Genozid an Albanern statt. Seine Mutter sei ermordet und ihre Organe entnommen worden. Er sei nicht gekommen, um zu bleiben. Er sei gekommen, um für die Orthodoxen zu kämpfen.
Auch kamen dem Einvernahmeleiter des BFA im Zuge der Einvernahme des BF Zweifel an dessen psychischer Gesundheit auf. So wandte er sich nach der Einvernahme des BF an das PKZ XXXX und führte darin aus, dass der BF „psychisch beeinträchtigt“ wirke.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA vom 05.01.2026 wurde dem BF dennoch persönlich durch persönliche Übernahme zugestellt.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2026, Zahl XXXX , über die einstweilige gerichtliche Erwachsenenvertretung des BF gemäß § 120 AußStrG für die Vertretung in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten liegt im Akt ein.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt des BFA und des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner albanischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Wie oben bereits festgestellt ergeben sich aus dem Akteninhalt bereits Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung des BF im Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA.
Vor dem Hintergrund, dass mit sofortiger Wirkung ab XXXX .2026 für Verfahren in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten für den BF ein einstweiliger Erwachsenenvertreter vom Pflegschaftsgericht bestellt wurde, kann vom BVwG auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des BF zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides im Vergleich zum Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA wesentlich verändert oder verbessert hätte.
Vor diesem Hintergrund lag zum Zeitpunkt der „Zustellung“ des angefochtenen Bescheides vom 05.01.2026 an den BF persönlich jedenfalls eine eingeschränkte, wenn nicht völlige Prozessunfähigkeit vor.
„Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).“ (VwGH 27.02.2026, Ra 2024/14/0861)
War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde (vgl. abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).
Der gegenständliche Bescheid wurde der BF mangels Prozessfähigkeit nicht rechtswirksam zugestellt und damit gar nicht erlassen. Es handelt sich daher gegenständlich um einen „Nichtbescheid“ und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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