W256 2255301-2/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28. April 2022, GZ.: D124.2471 (2022-0.263.502), beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3 sowie 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 3. Mai 2020 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter). Dieser habe sich Daten von XXXX gewerblich erschlichen, um diese zum Zweck der missbilligenden Denunzierung an Dritte zu versenden.
Dazu führte der Mitbeteiligte in seinen über Aufforderung der belangten Behörde ergangenen Stellungnahmen vom 10. Juli 2020 und vom 15. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, er sei staatlich geprüfter und konzessionierter Berufsdetektiv und betreibe seit 26 Jahren dieses Gewerbe. Darüber hinaus sei er auch noch seit vielen Jahren im Handel mit dem Vertrieb von Überwachungsartikeln beschäftigt. Seit 2016 betreibe der Mitbeteiligte einen Online-Shop, über den er insbesondere Berufsdetektive und Behörden ausstatte. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren Kunde dieses Unternehmens und habe insbesondere GPS-Ortungsgeräte samt der zugehörigen Ortungsplattform bezogen. Da eine Rechnung offengeblieben sei, habe der Mitbeteiligte zur Vorbereitung einer EU-Mahnklage und Beweissicherung für ein etwaiges Verfahren Daten über die finanzielle Situation sowie eine aufrechte Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers erhoben. Im Zuge dieser Nachforschungen sei der Mitbeteiligte zu der Information gelangt, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren keine aufrechte Gewerbeberechtigung habe und offensichtlich ohne Gewerbeberechtigung die Profession des Privatdetektivs in Deutschland ausgeübt habe. Zur Abwehr von Zahlungsausfällen und zur Überprüfung der Liquidität seiner Kunden sei der Mitbeteiligte jedenfalls berechtigt, geeignete Nachforschungen anzustellen, um die Bonität seiner Kunden zu überprüfen und festzustellen. Dies sei eben beim Beschwerdeführer geschehen. Der Mitbeteiligte habe sich überdies auch dazu berechtigt bzw. verpflichtet gefühlt, Berufsvertretungsverbände darüber zu informieren.
In seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2022 beantragte der Beschwerdeführer u.a., die Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 15. Dezember 2021 als verspätet zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie dessen Antrag auf Zurückweisung des Sachvortrags des Mitbeteiligten vom 15. Dezember 2021 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.). Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Mitbeteiligte eine Detektivkanzlei betreibe und unter anderem Detektivzubehör, Datenbankzugänge, -recherchen und Onlinerecherche anbiete. Der Mitbeteiligte habe dem Beschwerdeführer mehrere Rechnungen ausgestellt, die von diesem nicht beglichen worden seien. Zur Vorbereitung einer EU-Mahnklage und Beweissicherung habe der Mitbeteiligte Daten über die finanzielle Situation sowie eine aufrechte Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers erhoben. Dafür habe er einen Branchenkollegen aus Deutschland beauftragt, beim XXXX Daten über den Beschwerdeführer betreffend seine finanzielle Situation sowie eine etwaige aufrechte Gewerbeberechtigung zu erheben. Die eingeholten Informationen habe der Mitbeteiligte an Berufsvertretungsverbände in Österreich und Deutschland weitergeleitet. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass für die gegenständliche Datenverarbeitung der Erlaubnistatbestand der berechtigten Interessen in Betracht komme. Darunter falle auch die Verfolgung von Rechtsansprüchen. Sowohl beim Mitbeteiligten als auch bei den Berufsverbänden sei ein Interesse an der gegenständlichen Datenverarbeitung vorgelegen. Was die beantragte Zurückweisung der Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 betreffe, liege keine Verspätung vor. Die belangte Behörde habe den Mitbeteiligten am 1. Dezember 2021 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die darauf ergangene Antwort sei innerhalb der dem Mitbeteiligten gesetzten zweiwöchigen Frist am 15. Dezember 2021 per E-Mail und somit rechtzeitig bei der Datenschutzbehörde eingelangt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe eine Auskunft von XXXX „erschlichen“, „ausgespäht“, diese „verfälscht“ und als „Urkundenfälschung“ zum Zweck der Denunzierung an Dritte versendet. Die belangte Behörde entziehe sich dieser „delikaten“ Angelegenheit und räume dem Mitbeteiligten – im Unterschied zum Beschwerdeführer – Monate für Stellungnahmen ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Gericht vor.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, seine Beschwerde binnen 14 Tagen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs 3 AVG zu verbessern, weil u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, nicht konkret angeführt wurden.
Dazu führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2025 aus, seine Beschwerde vom 3. Mai 2020 wegen „Verstoß zur Datenerhebung, -verarbeitung, -übermittlung und -nutzung sei substantiiert transparent nachvollziehbar dokumentiert vorgetragen“. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf sein gesamtes Vorbringen im Verfahren verwiesen. Unsubstantiierten Schutzbehauptungen des Mitbeteiligten werde widersprochen.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit, seine im Hinblick auf u.a. § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG mangelhafte Beschwerde binnen 14 Tagen zu verbessern.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer innerhalb der vorgegebenen und über sein Ansuchen erstreckten Frist nicht geäußert.
Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist dieser im Übrigen unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Zwar wurde die Ansicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG, „wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG nicht aufrechterhalten“ (VwGH 17. 12. 2014, Ro 2014/03/0066). Dennoch darf sich die Beschwerde nicht auf inhaltsleere Floskeln beschränken (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 24, mit Verweisen auf Deibl, ZVG 2015, 404; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Leeb/Zeinhofer, Verfahren 50).
Es genügt nach ständiger Rechtsprechung (s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 27), wenn die Rechtsmittelschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30. 1. 2001, 99/05/0206; VwSlg 18.273 A/2011; VwGH 7. 11. 2013, 2012/06/0035), worin also die Unrichtigkeit des Bescheides bestehen soll (VwGH 28. 4. 2010, 2006/19/0620; vgl auch VwGH 23. 2. 1993, 92/08/0193; 26. 1. 1996, 94/02/0456) und womit sie daher ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0037; Ra 2022/04/0152; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Wessely, Kognitionsbefugnis 123; vgl auch schon VwGH 23. 5. 2012, 2012/11/0077; VfSlg 8380/1978; 11.597/1988; 14.105/1995).
Das Gesetz verlangt somit eine – laienhafte (vgl Schmied/Schweiger, Verfahren 50 ff) – Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes (VwGH 19. 3. 2013, 2012/03/0173) oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtsfrage bekämpft (VwGH 20. 9. 1999, 96/21/1006; 21. 6. 2005, 2002/06/0121; 4. 9. 2008, 2007/17/0105; Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz 7; Schmied/Schweiger, Verfahren 50 f).
Im vorliegenden Fall richtete sich die verfahrenseinleitende Beschwerde des Beschwerdeführers dagegen, dass der Mitbeteiligte zu Unrecht den Beschwerdeführer betreffende Daten zu seiner Bonität und seiner Gewerbeberechtigung von einer Kreditauskunftei erhoben und an Dritte weitergeleitet habe. Die belangte Behörde hat diese Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid insofern als unbegründet abgewiesen, als diese die in Beschwerde gezogene Datenermittlung und Datenweitergabe aufgrund des berechtigten Interesses, nämlich zur Verfolgung von Rechtsansprüchen als erforderlich angesehen hat. Gleichzeitig wurde darin auch in Spruchpunkt 2. der Antrag des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des Mitbeteiligten vom 15. Dezember 2021 als verspätet zurückzuweisen, mangels einer Verspätung zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich nun insgesamt gegen diesen Bescheid. Dabei bringt der Beschwerdeführer – neben der Wiedergabe des Verfahrensganges – wiederholt und im Wesentlichen ausschließlich vor, der Mitbeteiligte habe seine „erschlichenen“ Daten gefälscht und diese Fälschung an Dritte weitergegeben.
Damit verkennt der Beschwerdeführer aber nicht nur den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich die von ihm behauptete unzulässige Erhebung und Weitergabe ihn betreffender Bonitäts- und Gewerbedaten, sondern finden sich in seiner Beschwerde auch überhaupt keine Gründe, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer die Entscheidung der belangten Behörde, die Ermittlung und Weitergabe seiner Bonitäts- und Gewerbedaten sei zulässig, bekämpft. Ebenso wenig kann seiner Beschwerde – zumindest nachvollziehbar – entnommen werden, weshalb die Zurückweisung seines Antrages in Spruchpunkt 2. zu Unrecht erfolgt sein soll.
Da die vorliegende Beschwerde insofern mangelhaft war, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Folgen einer nichterfolgten Verbesserung vom Bundesverwaltungsgericht – mehrmals – aufgefordert (siehe dazu VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0503).
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern beschränkte er sein Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2025 erneut im Wesentlichen darauf, den bisherigen Verfahrensgang wiederzugeben bzw. auf sein bisheriges Vorbringen im Verfahren zu verweisen.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 9 Abs 1 Z 3 sowie 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte insofern schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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