Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2026, Zl. XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Ein marokkanischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 13.07.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt.
Angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet leitete das das Bundesamt für Fremdenwesen (in Folge: belangte Behörde / BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Im Zuge dessen wurde er am 14.07.2026 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen.
Mit Bescheid vom 17.07.2026 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung zugleich die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.08.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen darauf verwiesen, dass aufgrund des Vorliegens einer offenkundig schweren psychischen Erkrankung nicht von einer Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne und sei zwischenzeitig die Bestellung einer Erwachsenenvertretung angeregt worden.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.08.2026 vorgelegt und langten am 19.08.2026 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einem psychotischen Zustandsbild mit der Verdachtsdiagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen.
Der Beschwerdeführer war seit Beginn des Administrativverfahrens bis zum Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt prozessfähig. Er war nicht in der Lage, wirksam Vollmachten zu erteilen.
Beim Bezirksgericht XXXX, behängt derzeit zur XXXX ein Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere in die Patientenkartei der Polizeidirektion XXXX für den Zeitraum 15.07.2026 bis 29.07.2026 sowie der vorgelegten Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.08.2026, zu XXXX.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer an einem psychotischen Zustandsbild mit der Verdachtsdiagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, ergibt sich aus der Patientenkartei der Polizeidirektion XXXX für den Zeitraum 15.07.2026 bis 29.07.2026. Dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt vorliegenden Verwaltungsaktes mit den im Beschwerdeschriftsatz beigelegten ärztlichen Dokumenten. So lässt sich zunächst aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokolls entnehmen, dass er die an ihn gerichteten Fragen zum Teil gar nicht und zum Teil nicht sinnerfassend beantwortete. Zudem erschließt sich aus der vorgelegten Patientenkartei der Polizeidirektion XXXX für den Zeitraum 15.07.2026 bis 29.07.2026, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens ein psychotisches Zustandsbild mit der Verdachtsdiagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis attestiert wurde. Letztlich erhärtet sich auch der Umstand, dass in Bezug auf seine Person ein Verfahren zur Bestellung einer Erwachsenenvertretung eingeleitet wurde, die Feststellung, dass er bereits im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen.
Das derzeit anhängige Verfahren zur Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung, ergibt sich aus der Mitteilung des Bezirksgerichts XXXX vom 04.08.2026 zu XXXX.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers daher ungeachtet seiner marokkanischen Staatsangehörigkeit sohin vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist – nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hiefür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2020/20/0149).
Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens – zu führen (vgl. VwGH 27.02.2026, Ra 2024/14/0861).
Angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde entstanden hinsichtlich der Antworten des Beschwerdeführers sowie seines Verhaltens Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der notwendigen Prozessfähigkeit während seines gesamten Verfahrens. Was sich durch den Inhalt der vorgelegten Patientenkartei der Polizeidirektion XXXX für den Zeitraum 15.07.2026 bis 29.07.2026 sowie der vorgelegten Mitteilung des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.08.2026, zu XXXX erhärtete.
Zusammenschauend ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.07.2026 bei der Bescheidzustellung am 17.07.2026, bei der Bevollmächtigung der seiner Rechtsvertretung am 11.08.2026 prozess- und geschäftsfähig war und die Tragweite des fremdenrechtlichen Verfahrens begreifen konnte.
Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0122; VwGH 26.04.2000, 99/05/0239). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 18.03.2013, 2010/05/0046).
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des volljährigen Beschwerdeführers am 17.07.2026 nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der Bescheid ist rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).
Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).
Der Vollständigkeit halber ist des Weiteren festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der Rechtsvertretung im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde zwar eine „Vollmacht“ des Beschwerdeführers beigelegt. Im Lichte der vorigen Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass die hierfür am 11.08.2026 von dem Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die Rechtsvertretung ebenfalls nicht wirksam vorgenommen wurde. Die Rechtsvertretung verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in seinem Namen gemäß § 10 AVG, weshalb die Beschwerde ihr selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist die Beschwerde ebenfalls zurückzuweisen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden Rechtsvertretung als unzulässig zurückzuweisen.
Im weiteren Verfahren hat die belangte Behörde vor einer weiteren Veranlassung bzw. einer allfälligen neuerlichen Bescheidzustellung somit das Ergebnis des gerichtlichen Erwachsenenvertretungsverfahrens abzuwarten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Nachdem die Beschwerde VwGVG zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Prozessfähigkeit und der Zurückweisung einer Beschwerde auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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