JudikaturBVwG

W256 2279237-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
06. August 2025

Spruch

W256 2279237-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 4. September 2023, GZ.: D124.0453/22 (2023-0.593.410) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit (verbesserter) Datenschutzbeschwerde vom 16. März 2022 behauptete XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch den Beschwerdeführer, weil dieser ihm eine unvollständige Auskunft erteilt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem er keine Auskunft über die konkreten Empfänger gemäß Art. 15 Abs 1. lit. c DSGVO erteilt bzw. unzureichend begründet habe, weshalb keine Nennung der konkreten Empfänger möglich sei, sowie indem er keine Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO erteilt bzw. unzureichend begründet habe, weshalb die Erteilung einer Kopie nicht möglich sei (Spruchpunkt 1.). Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Auskunft gemäß Art 15 Abs. 1 lit. c DSGVO und Art. 15 Abs. 3 DSGVO bereitzustellen. Falls eine Auskunftserteilung nicht möglich sei, werde dem Beschwerdeführer aufgetragen, hinreichend zu begründen, warum die Erteilung dieser Auskünfte nicht erfolgen könne (Spruchpunkt 2.). Der Antrag des Beschwerdeführers, die belangte Behörde möge das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ra 2021/04/0094 über die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ W214 2231476-1/17 E, 16 E aussetzen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Die mitbeteiligte Partei ist mittlerweile verstorben.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass die mitbeteiligte Partei verstorben ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25. Juli 2025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu rechtlich erwogen:

Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren hängt – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung – von ihrer Parteifähigkeit ab, dh von ihrer Fähigkeit, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (§ 9 AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

Geht eine Partei unter, ist das Verfahren mit einem allfälligen Rechtsnachfolger in die Parteistellung fortzusetzen. Fehlt ein Rechtsnachfolger, hängt die weitere Vorgehensweise von der Stellung der untergegangenen Partei im Verfahren ab. Ist die Hauptpartei untergegangen, dh die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag an die Verwaltungsbehörde gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl zur Rechtsmittelbehörde VwGH 06.03.1990, 90/05/0028; vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden kann (vgl die zum DSG 2000 Rechtsprechung des VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0044 mwN, die auf Grund der darin enthaltenen einschlägigen Verweise auf Judikatur des EuGH zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und zu (den nach wie vor in Geltung befindlichen) Art 7 und 8 GRC, auf die DSGVO übertragbar ist; vgl auch Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 1 Rz 193 ff (Stand 1.2.2022, rdb.at)).

Die Behörde hat die Parteifähigkeit zu beurteilen (vgl VwSlg 16.728 A/2005) und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl etwa VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).

Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Die mitbeteiligte Partei hat das behördliche Verfahren mit Datenschutzbeschwerde vom 16. März 2022 eingeleitet. Sie ist mittlerweile verstorben.

Die mitbeteiligte Partei, eine natürliche Person, hat mit ihrem Tod ihre Parteistellung im Verfahren verloren. Da das Datenschutzrecht ein höchstpersönliches Recht ist, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht, kann es nicht auf einen etwaigen Rechtsnachfolger übergehen.

Mit dem Verlust der Parteistellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, ist die Berechtigung weggefallen, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Damit ist auch die Berechtigung der Behörde weggefallen, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden. Der bekämpfte Bescheid war daher mit Erkenntnis (vgl VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100) ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.