W171 2299157-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRAßNIG als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , XXXX , sowie 2. mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.08.2024, Zl. XXXX , mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit im Umlaufweg zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer erhob am 06.05.2024 für sich und seinen Sohn Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der XXXX und brachte vor, in seinem Recht auf Auskunft sowie im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein. Die erhaltene Auskunft sei zumindest teilweise mangelhaft. Er erhalte beispielsweise keine Auskunft über Meldungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Italien. Bezüglich des Rechts auf Geheimhaltung brachte er vor, der Bürgermeister bzw. das Standesamt haben ohne rechtliche Grundlage personenbezogene Daten an italienische Behörden weitergeleitet (u.a. Weiterleitung des Beschlusses des XXXX , über die Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers zu seinem Sohn an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien per E-Mail vom 13.09.2016 und per Post mit Schreiben vom 29.09.2016).
2. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.08.2024 wurde die Behandlung der Beschwerden und Eingaben des Erstbeschwerdeführers ( XXXX ) abgelehnt (Spruchpunkt 1), die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers (Sohn des Erstbeschwerdeführers) zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) und die Anträge auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen (Spruchpunkt 3).
3. Am 30.08.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer einen mit 07.08.2024 datierten, separaten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2024, Zl. XXXX (OZ 1, S. 467) ein. Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde separat erledigt (OZ 36).
4. Ebenfalls am 30.08.2024 erhob der Erstbeschwerdeführer Bescheidbeschwerde (OZ 1, S. 3492) und brachte vor, die Begründung und die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde sei fehlerhaft. Das Beschwerdeschreiben drehe sich nicht hauptsächlich um den Zweitbeschwerdeführer.
5. Am 16.09.2024 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde sowie den Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Am 15.06.2026 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Erstbeschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag und ersuchte diesen, die Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines Sohnes, dem Zweitbeschwerdeführer, nachzuweisen (OZ 37).
7. Am 16.06.2026 erstattete der Erstbeschwerdeführer eine Stellungnahme (OZ 38), in der er vorbrachte, seine Vertretungsbefugnis ergebe sich aus den seiner Stellungnahme angeschlossenen Dokumenten. Bei diesen Dokumenten handelt es sich u.a. um Beschwerden seitens des Erstbeschwerdeführers an die Datenschutzbehörde, eine E-Mail an das Parlamentarische Datenschutzkomitee sowie eine E-Mail an die Datenschutzbehörde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 05.04.2024 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei der mitbeteiligten Partei. Der Antrag betraf einerseits personenbezogene Daten hinsichtlich seiner Person, andererseits hinsichtlich seines Sohnes. Die mitbeteiligte Partei übermittelte dem Erstbeschwerdeführer am 02.05.2024 ein Antwortschreiben, in dessen Anhang das Auskunftsbegehren erledigt wurde. Eine Beauskunftung über personenbezogene Daten des Zweitbeschwerdeführers wurde mangels Vertretungsbefugnis nicht vorgenommen.
Weiters machte der Erstbeschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Er brachte vor, dass die Verletzung in der Weiterleitung eines Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX über die Feststellung der Vaterschaft des Erstbeschwerdeführers zum Zweitbeschwerdeführer an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien per E-Mail vom 13.09.2016 und per Post mit Schreiben vom 29.09.2016 liege. Über diesen Sachverhalt wurde bereits vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung XXXX entschieden.
Der Erstbeschwerdeführer erhob am 06.05.2024 Datenschutzbeschwerde gegen den Bürgermeister der XXXX (OZ 1, S. 9).
Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 02.08.2024, Zl. XXXX , die Behandlung der Beschwerden und Eingaben des Erstbeschwerdeführers abgelehnt (Spruchpunkt 1), die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers (Sohn des Erstbeschwerdeführers) zurückgewiesen (Spruchpunkt 2) und die Anträge auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen (Spruchpunkt 3).
Der Erstbeschwerdeführer übermittelte im Zeitraum vom 29.04.2024 bis 04.06.2024 3570 E-Mails an die Datenschutzbehörde. Alleine am 09.05.2024, drei Tage nach Erheben der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde, sandte er 935 E-Mails an die Datenschutzbehörde.
Zwischen 2018 und 2024 hat der Erstbeschwerdeführer 231 Datenschutzbeschwerden erhoben. Auch hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an italienische Behörden durch die XXXX bzw. deren Behördenapparat hat der Antragsteller bereits (mehrmals) Datenschutzbeschwerde erhoben. In der Entscheidung XXXX wurde rechtskräftig über die Behauptung, das XXXX habe widerrechtlich personenbezogene Daten zu seiner Person an die italienischen Konsularbehörden in Wien zur Weiterleitung nach Italien übermittelt, entschieden.
Die ehemalige Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers trägt die alleinige Obsorge bezüglich des gemeinsamen Sohnes mit dem Erstbeschwerdeführer.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
Die Feststellung zur Entscheidung XXXX ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das genannte Erkenntnis und deckt sich dies auch mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der Bescheidbeschwerde, der hinsichtlich einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung auf sein Parteiengehör im genannten Verfahren verwies. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der Erhebung der Bescheidbeschwerde noch nicht erledigt.
Die Feststellung bezüglich der Obsorge ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller der Feststellung der belangten Behörde nur unsubstantiiert entgegengetreten ist und deckt sich dies auch mit dem gerichtsbekannten Wissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach durch Dekret des Landesgerichts XXXX das alleinige Sorgerecht für den Sohn des Erstbeschwerdeführers an die Mutter des Kindes übertragen wurde. Dieses Dekret befindet sich u.a. ebenfalls in jenem Akt, auf den der Erstbeschwerdeführer im Laufe dieses Verfahrens verwies, nämlich in XXXX .
3. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Österreichischen Datenschutzbehörde handelt, liegt in der vorliegenden Rechtssache gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.
Zu A):
3.1. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen:
Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung) samt Erwägungsgründen lautet auszugsweise:
Artikel 57
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;
(...)
e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
(...)
(2) Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.
(4) Bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.
3.1.2. Gegenstand des Verfahrens:
Hat die DSB – wie hier – die Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt, hat sie die Datenschutzbeschwerde nicht inhaltlich geprüft und über sie nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat die DSB die inhaltliche Prüfung der Datenschutzbeschwerde verweigert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Eine meritorische Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde hätte vielmehr eine rechtswidrige Überschreitung des Gegenstands des Bescheidbeschwerdeverfahrens zur Folge (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002).
3.1.3. Zu den Voraussetzungen des Art. 57 Abs. 4 DSGVO:
Die belangte Behörde hat im Bescheid ausgeführt, dass Exzessivität aufgrund der Vielzahl der Beschwerden und des Seitenausmaßes der Beschwerden vorliegt, womit ein hoher Arbeits- und Ressourcenaufwand einhergeht. Darüber hinaus hat der Erstbeschwerdeführer innerhalb von fünf Wochen 3528 E-Mails an die Datenschutzbehörde übermittelt, sohin im Durchschnitt ca. 100 E-Mails pro Tag.
In dem – nach dem gegenständlichen Bescheid – ergangenen Urteil des EuGH C-416/23 hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist.
Zum Tatbestand des Art. 57 Abs. 4 DSGVO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 9. Jänner 2025, C-416/23, zur Frage der Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann anzunehmen ist, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rn. 17).
Die Häufung von Beschwerden einer Person kann jedoch ein Indiz für exzessive Anfragen darstellen, z.B. dann, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, dass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerde einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet (vgl. EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rn. 57). Es ergibt sich somit aus dem EuGH-Urteil, dass das Vorliegen von Exzessivität nicht in der Häufung von Beschwerden alleine erkannt werden kann, es muss darüber hinaus noch eine gewisse Intensität vorliegen, wie der EuGH in einem Beispiel dargestellt hat.
Der Erstbeschwerdeführer übermittelte im Zeitraum vom 29.04.2024 bis 04.06.2024 3570 E-Mails an die Datenschutzbehörde. Alleine am 09.05.2024, drei Tage nach Erheben der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde, sandte er 935 E-Mails an die Datenschutzbehörde. Die Eingaben des Erstbeschwerdeführers sind umfangreich, so hat z.B. der in diesem Akt befindliche Verfahrenshilfeantrag 2415 Seiten.
Der Erstbeschwerdeführer vermeint, im Recht auf Geheimhaltung verletzt zu sein und bringt dazu einen Sachverhalt vor, der bereits in einem anderen Verfahren (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) anhängig war und mittlerweile entschieden ist (siehe oben genanntes Erkenntnis zu XXXX ).
Der Erstbeschwerdeführer ist seit Jahren amts- und gerichtsbekannt, in dem er im Kern regelmäßig mit gleich gelagerten Anliegen an die Datenschutzbehörde und das Bundesverwaltungsgericht herantritt, wobei er mit unstrukturierten Eingaben, welchen häufig Beilagen im Ausmaß mehrerer hundert Seiten beigeschlossen sind, vorgeht. Im Kern bringt der Erstbeschwerdeführer regelmäßig vor, sein im Jahr 2015 geborener Sohn sei unrechtmäßig bei der Kindesmutter in Südtirol wohnhaft und er erachte er sich weiterhin als Kindsvater obsorgeberechtigt. Bereits vor dem Hintergrund dieser Begleitumstände kann aus Sicht des erkennenden Senates kein Zweifel daran bestehen, dass die entscheidenden Gründe des Erstbeschwerdeführers für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen, sondern vielmehr in den familienrechtlichen Auseinandersetzungen zu sehen sind, wobei der Erstbeschwerdeführer ohne diese sachfremden Gründe die datenschutzrechtlichen Verfahren nicht führen würde (vgl. erneut VwGH vom 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 17). Dies trifft auch auf das gegenständliche Verfahren zu.
Eine Missbrauchsabsicht kann auch dadurch gekennzeichnet sein, dass der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 31). Dies trifft auf die monierte Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Weiterleitung von behördlichen Schriftstücken an italienische Behörden zu, die bereits im Verfahren XXXX behandelt wurde.
Aufgrund der Gesamtumstände kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht um den Schutz der ihm aus der DSGVO zukommenden Rechte, sondern vielmehr um die Verfolgung anderer Interessen und Ziele geht. Insbesondere ist es der belangten Behörde gelungen, nachzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinen enorm umfangreichen Eingaben (siehe u.a. die ca. 3500 E-Mails an die Datenschutzbehörde rund um die Einbringung der Datenschutzbeschwerde) nicht darauf abzielt, seine Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressource missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Eine derartig hohe Anzahl an Eingaben kann zu keinem anderen Schluss führen, als dass damit die Lahmlegung der Behörde bezweckt wird. Ein zielführender Schutz der Rechte aus der DSGVO ist auf diesem Wege schlicht denkunmöglich, was beispielsweise auch durch den 2415-seitigen Verfahrenshilfeantrag des Erstbeschwerdeführers in diesem Akt hervorgeht.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 09.01.2025 zudem zu Recht erkannt, „dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist“ (vgl. erneut VwGH, 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 22 unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 09.01.2025, C 416/23).
3.1.4. Da im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht zu bejahen war, hatte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge zu beurteilen, ob die Weigerung zum Tätigwerden seitens der belangten Behörde im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig war.
Auch wenn mit dem Verlangen einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung von exzessiven Datenschutzbeschwerden die Rechte einer beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO in geringerem Maße beeinträchtigt werden als durch die Weigerung, die exzessiven Datenschutzbeschwerden zu bearbeiten, ist einer Gebühreneinhebung mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung des EuGH und VwGH nicht von Vornherein der Vorzug zu geben. Vielmehr ist demnach die Eignung dieser Option (im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht) dahingehend zu prüfen, das Ziel der Bestimmung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, namentlich den Missbrauch der einer betroffenen Person zukommenden Möglichkeit der Verfolgung ihrer Rechte aus der DSGVO hintanzuhalten, zu erreichen. Die Eignung der Gebühreneinhebung wird danach etwa dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist, oder angesichts der Annahme, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gebührenbescheid von der beschwerdeführenden Partei ebenfalls ausgenützt werden, um die Behörden lahmzulegen. Gestützt auf die Rechtsprechung des EuGH und VwGH erweist sich die Gebühreneinhebung auch dann als ungeeignet, wenn trotz Gebührenvorschreibung für exzessive Datenschutzbeschwerden die beschwerdeführende Partei von der Einbringung solcher Beschwerden nicht Abstand nimmt (VwGH. 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz. 24, 25).
Fallbezogen wird bei verständiger Betrachtung sämtlicher Gesamtumstände, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktenmäßig dokumentierten Beharrlichkeit, mit der der Erstbeschwerdeführer immer wieder auf gleiche oder ähnliche Weise die belangte Behörde (und das Bundesverwaltungsgericht) befasst, nicht davon auszugehen sein, dass der Erstbeschwerdeführer nicht auch einen allfälligen Kostenbescheid der belangten Behörde rechtlich bekämpfen würde. Schließlich würde eine „angemessene Gebühr“, gerade bei – wie hier – besonders umfangreichen und unstrukturierten Eingaben, die einen hohen Bearbeitungsaufwand erfordern, einen nicht unerheblichen finanziellen Mehraufwand für den Erstbeschwerdeführer bedeuten, der bereits jetzt vermögenslos und verschuldet ist, wie aus seinem Verfahrenshilfeantrag hervorgeht.
Vor diesem Hintergrund war die von der belangten Behörde gewählte Alternative, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO abzulehnen, und nicht zunächst von der Möglichkeit des Verlangens einer angemessenen Gebühr für die Bearbeitung der exzessiven Datenschutzbeschwerden des Erstbeschwerdeführers Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
3.2.1. Gemäß § 9 AVG ist, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 170 Abs 1 ABGB kann sich ein minderjähriges Kind ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Anträge sind daher entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (vgl VwSlg 12.579 A/1987; VwGH 4. 4. 2001, 2000/01/0121; 17. 9. 2003, 2001/20/0188; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 Rz 16 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem Einschreiter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe zurückzuweisen ist (vgl zur vergleichbaren Rechtslage im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0309, Rz 13).
Eine gegen den Zurückweisungsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde ist dem Einschreiter zuzurechnen (implizit VwGH 07.08.2023, Ra 2023/03/0144, RS 3).
3.2.2. Angewandt auf den Sachverhalt bedeutet das:
Der Beschwerdeführer hat die Datenschutzbeschwerde vom 06.05.2024 auch im Namen seines minderjährigen und damit prozessunfähigen Sohnes bei der belangten Behörde eingebracht. Da dem Beschwerdeführer die Obsorge für seinen minderjährigen Sohn nicht zusteht und der Beschwerdeführer die Genehmigung der Kindesmutter zur Verfahrensführung nicht vorgelegt hat, hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete einen Mängelbehebungsauftrag an den Erstbeschwerdeführer und ersuchte diesen, seine Vertretungsbefugnis bzw. die Zustimmung der Kindesmutter vorzulegen. Dieser erstattete zwar rechtzeitig eine Stellungnahme, konnte jedoch eine Zustimmung der Kindesmutter oder eine Vertretungsbefugnis nicht vorlegen. In den der Stellungnahme angeschlossenen Dokumenten ist eine Vertretungsbefugnis nicht zu erblicken, handelt es sich doch um Eingaben des Erstbeschwerdeführers an diverse Behörden bzw. Aktenbestandteile aus anderen Verfahren, aus denen eine Vertretungsbefugnis des Erstbeschwerdeführers nicht hervorgeht.
Dem Erstbeschwerdeführer kommt mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines Sohnes zu. Er ist seit dem 19.04.2018 auf Grund einer gerichtsbekannten rechtskräftigen italienischen Gerichtsentscheidung nicht mehr obsorgeberechtigt für seinen Sohn. Wenn sich der Erstbeschwerdeführer auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB zur Vertretungsbefugnis beider Elternteile beruft, übersieht er dabei, dass § 167 Abs 1 ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Zusammenhang gerade nicht der Fall ist. Dem Erstbeschwerdeführer fehlte es sohin an der Legitimation zur Erhebung einer Datenschutzbeschwerde im Namen seines Sohnes.
Die gegen die Zurückweisung der vom Erstbeschwerdeführer im Namen seines Sohnes eingebrachten Datenschutzbeschwerde gerichtete Bescheidbeschwerde, die dem Erstbeschwerdeführer als Einschreiter zuzurechnen war, war daher abzuweisen.
3.3. Nachdem der vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe bereits erledigt wurde, konnte die Behandlung der Bescheidbeschwerde, soweit sie sich auf die Gewährung von Verfahrenshilfe bezog, unterbleiben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt geklärt ist und eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen fallbezogen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Neben dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung selbst war auch dem Antrag des Erstbeschwerdeführers, die Mutter des Zweibeschwerdeführers als Zeugin hinsichtlich ihrer tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse sowie jener des Erst- und Zweitbeschwerdeführers seit Geburt des Zweitbeschwerdeführers sowie der tatsächlichen Obsorge und Vertretungsverhältnissen, der Meldedaten und Personenstandsdaten des Zweitbeschwerdeführers zu vernehmen (OZ 41), nicht zu folgen, zumal die Frage der Vertretungsbefugnis bereits geklärt werden konnte und auch ein Beitrag zum Sachverhaltskomplex der Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerde durch die Zeugenvernehmung nicht zu erwarten ist. Gleiches gilt für den Antrag des Erstbeschwerdeführers, eine Ansässigkeitsbescheinigung des Zweitbeschwerdeführers sowie eine Stellungnahme einer Gemeinde hinsichtlich dessen Meldedaten einzuholen (OZ 42). Auch war dem Antrag des Erstbeschwerdeführers aus Feststellung einer Verletzung des Art. 8 EMRK und dem Antrag auf Sicherstellung der Anforderungen des Art. 8 EMRK im laufenden Verfahren (OZ 43) nicht zu folgen, zumal Art. 8 EMRK durch das gegenständliche Verfahren nicht berührt wird.
B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere) zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung.
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