Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des A H, des F H und des P M, alle in H, alle vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1987, Zl. 310.684/1-III-3/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung hinsichtlich der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft m.b.H.&Co. OHG in K, vertreten durch Dr. Erhart Weiss, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1987 wird insoweit, als mit ihm die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juli 1987 zurückgewiesen wurde und ferner insoweit, als der Spruchteil II die Entscheidung enthält, daß die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Juni 1987 nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen ist, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Juni 1987 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 74, 75, 77 und 353 ff GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Produktionsstätte zur Erzeugung von Tennisschlägern auf der Gp. 942/1, KG. H, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I). Die Einwendungen u. a. der Beschwerdeführer wurden gemäß § 77 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 75 Abs. 1 und 2, 356 und 357 GewO 1973 abgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt IV).
Gegen diesen Bescheid wurde das von neun Personen, u. a. von den Beschwerdeführern, unterzeichnete und als Berufung eingebrachte Anbringen vom 7. Juli 1987 gerichtet, welches folgenden, mit Schreibmaschine geschriebenen Kopf aufweist:
„UNABHÄNGIGES PARTEIFREIES
BÜRGERKOMITEE der Initiative
'Industriefreie, unverbaute Grünzone
nördlich der Autobahn in H'
Z-Straße
H“
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Juli 1987 wurde den Berufungen u. a. der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Erstbescheid bestätigt.
Dagegen erhoben u. a. die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1987 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde der Spruch des zweitbehördlichen Bescheides u. a. durch folgenden, als Spruchteil II bezeichneten Abspruch ersetzt: „Die Berufung des Unabhängigen parteifreien Bürgerkomitees der Initiative 'Industriefreie unverbaute Grünzone nördlich der Autobahn in H' (Ing.J K und Genossen) wird im Grunde der §§ 8 und 9 AVG 1950 zurückgewiesen.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufungswerberin sei weder als Verein konstituiert noch besitze sie in anderer Weise Rechtspersönlichkeit. Zur Geltendmachung der Parteistellung und damit des Berufungsrechtes könne jedoch nur derjenige berechtigt sein, der von der Rechtsordnung als Rechtssubjekt anerkannt werde. Dem „Unabhängigen parteifreien Bürgerkomitee der Initiative 'Industriefreie unverbaute Grünzone nördlich der Autobahn in H'„ stehe daher als solcher das Berufungsrecht nicht zu. Es sei somit der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg diesbezüglich richtigzustellen gewesen. Die nunmehrige Berufung des P M und Genossen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg sei mangels Rechtsschutzinteressen unzulässig gewesen. Die Berufungswerber hätten gegen den erstbehördlichen Bescheid trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung keine Berufung erhoben. Damit hätten sie aber auch durch den zweitbehördlichen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden können, weshalb den nunmehrigen Berufungswerbern die rechtliche „Beschwerde“ fehle.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Ergehen einer Sachentscheidung verletzt. Sie tragen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, der erstinstanzliche Bescheid sei nicht vom „Unabhängigen parteifreien Bürgerkomitee der Initiative 'Industriefreie unverbaute Grünzone nördlich der Autobahn in H'„, sondern von den angeführten neun Personen bekämpft worden. Diese hätten die Berufung unterfertigt, und zwar keineswegs als Organ des parteifreien Bürgerkomitees, sondern für sich selbst. Richtig sei, daß das parteifreie Bürgerkomitee weder ein Verein sei, noch in anderer Weise Rechtspersönlichkeit besitze. Daß sich mehrere Personen zu einem Bürgerkomitee oder einer sonstigen Initiative zusammenschließen und diesem Komitee eine eigene Rechtspersönlichkeit fehle, dürfe die Berechtigung der Berufung der einzelnen Personen nicht hindern.
Zunächst ist dem Hinweis der belangten Behörde darauf, daß als Beschwerdeführer u. a. A H angeführt werde, die Beschwerde jedoch von W H unterfertigt worden sei, zu entgegnen, daß die Beschwerde u. a. von A H durch dessen Rechtsvertreter eingebracht und von diesem u. a. im Namen des A H unterfertigt wurde.
Im übrigen sind die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde im Recht.
Mit dem Erstbescheid wurde über die u. a. von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen abgesprochen (Spruchpunkt IV), außerdem lautet die Zustellverfügung u. a. an die Beschwerdeführer. Das gegen den Erstbescheid gerichtete Anbringen vom 7. Juli 1987 enthält einleitend den Satz „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Juni 1987 … erheben wir … das Rechtsmittel der Berufung wegen wesentlicher Verfahrensmängel und begründen dies wie folgt:“. Im Anschluß an die begründenden Berufungsausführungen finden sich die Unterschriften von neun Personen, darunter jene der Beschwerdeführer. Im übrigen scheint auf dem Anbringen vom 7. Juli 1987 kein Name und keine Bezeichnung für eine Person, und zwar insbesondere auch nicht für ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Gebilde, auf, welchem die Prozeßerklärung über die Erhebung der Berufung zugerechnet werden könnte. Dem Anbringen vom 7. Juli 1987 ist-auch unter Berücksichtigung des in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei aufgegriffenen Sprachgebrauches-keine Aussage dahin zu entnehmen, daß die unterschriebenen Personen nicht im eigenen Namen unterschrieben hätten. Zwischen dem mit Schreibmaschine geschriebenen Kopf und den Unterschriften am Ende des Anbringens ergibt sich aus dem Anbringen auch sonst kein solcher Zusammenhang, demzufolge die Unterschriften nicht in eigenem, sondern in fremdem Namen geleistet worden wären. Die belangte Behörde durfte daher nicht davon ausgehen, daß das Anbringen vom 7. Juli 1987 keinem Rechtssubjekt zurechenbar sei, sie war vielmehr verpflichtet, dieses Anbringen als Berufung u. a. der Beschwerdeführer zu werten. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung der gegen den erstbehördlichen wie auch der gegen den zweitbehördlichen Bescheid erhobenen Berufung erweist sich somit, soweit diese Berufungen von den Beschwerdeführern erhoben wurden-im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde hatte sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung auf diesen Umfang zu beschränken-, als inhaltlich rechtswidrig. Insoweit war im Wege der Aufhebung nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG vorzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §S 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.
Wien, am 22. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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