BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch Austrolaw, Sommerbauer&Dohr Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, (BFA-K) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) aufgrund des Vorliegens des Verdachtes des Betruges und des schweren Betruges im Zusammenhang mit Dachdeckertätigkeiten im Bundesgebiet ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat.
So teilte das BFA dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2024 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und forderte den BF auf, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben sowie die näher ausgeführten Fragen zu beantworten. Dieses Parteiengehör war ausschließlich an den BF adressiert und wurde auch nur diesem übermittelt.
3. Mit Schreiben vom 05.08.2024 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine Vollmachtsbekanntgabe, wonach der BF diesen mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat; eine gesetzliche Vertretung des minderjährigen BF scheint nicht auf. Weiters wurde in einem eine entsprechende Stellungnahme übermittelt. So wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der zum damaligen Zeitpunkt erst fünfzehnjährige BF zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist sei und er sich nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Der BF habe in Rumänien die Pflichtschule absolviert und keine weitere Ausbildung abgeschlossen, er werde von seinen Eltern finanziert und ist im Heimatland strafrechtlich unbescholten. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 FPG seien mangels Gefährdung nicht gegeben. Es liege weder ein Fehlverhalten noch eine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Verwaltungsübertretung vor; es sei auf das persönliche Verhalten des „Fremden“ abzustellen. Der Umstand, dass verbilligte Dacharbeiten angeboten wurden, sei nicht ausreichend, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen.
4. Mit neuerlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB, Parteiengehör) vom 12.05.2025 teilte das BFA abermals die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und forderte den BF auf, binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben sowie die näher ausgeführten Fragen zu beantworten. Dieses Parteiengehör wurde an den minderjährigen BF bzw. dessen Rechtsvertretung adressiert und an die Rechtsvertretung des BF zugestellt.
5. Mit Schreiben vom 20.05.2025 erstattete die Rechtsvertretung des BF eine entsprechende Stellungnahme und wurde ausgeführt, dass sich der BF nicht in Österreich befinde und hier auch keinen Aufenthalt anstrebe; der BF habe in Rumänien sechs Jahre die Volksschule besucht. Es leben keine Familienangehörigen in Österreich, er werde durch seine Eltern unterstützt und habe keine Unterkunft in Österreich. Auch im Rahmen dieser Stellungnahme scheint keine gesetzliche Vertretung des BF auf.
6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 30.09.2025 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Ein gesetzlicher Vertreter des BF wurde nicht beigezogen; Adressat des Bescheids ist ausschließlich der minderjährige BF, vertreten durch dessen Rechtsvertreter und wurde der Bescheid per E-Mail an die Rechtsvertretung zugestellt.
Die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Verdacht stehe, Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 278a StGB zu sein und im Bundesgebiet Vermögensdelikte zu begehen, vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher. So liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF einer kriminellen Organisation – nämlich dem österreichweit bekannten „ XXXX XXXX “, gegen welchen bereits etliche Ermittlungen laufen – angehöre und er in diesem Zusammenhang über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlugen mit mehreren Mitbeschuldigten und an verschiedenen Orten in Österreich bzw. in verschiedenen europäischen Ländern vor allem Betrugsdelikte begangen habe. Der BF weise eine ausgeprägte habituelle Neigung auf, sich sein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen in diversen Mitgliedsstaaten zu erwirtschaften. Es sei in einer Gesamtbetrachtung von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und sei keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Haupteinkunftsquelle des BF handeln dürfte. Die belangte Behörde hat zusammenfassend festgestellt, dass dem Wesen des BF offensichtlich eine massive kriminelle Energie innewohne und er bzw. die kriminelle Organisation im Hintergrund die Tat geplant haben, entsprechende Vorbereitungshandlungen treffen und vor Ort verschiedenste Delikte gegen fremdes Vermögen verwirklichen. Einziger Zweck der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF sei die Absicht, sich auf Kosten von vor allem älteren Menschen unrechtmäßig zu bereichern und so zum Einkommen und zur Finanzierung der kriminellen Organisation beizutragen.
Zur Mitgliedschaft des BF im oben namentlich genannten Clan wurde weiters ausgeführt, dass im Internet unzählige „Warnungen“ und Berichte zu diesem Clan im Zusammenhang mit vor allem Dachreparaturen zu finden seien; einzelne Taten der Clan-Mitglieder seien sowohl in Österreich als auch in Deutschland nachgewiesen. So seien gewerblicher Betrug von Dienstleistungen vor allem Im Zusammenhang mit Dachreparatur- und Dachdeckerarbeiten und der Tausch sowie die Reinigung von Regenrinnen durch Angehörige des Clans belegt.
Da der BF im dringenden Verdacht stehe, Betrugshandlungen sowie andere Vermögensdelikte im Auftrag und als Mitglied dieses Clans und somit einer kriminellen Organisation begangen zu haben, sowie aufgrund seines Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der nationalen Sicherheit, erachte die belangte Behörde die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der nationalen Sicherheit als jedenfalls notwendig.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF – nach wie vor ohne gesetzliche Vertretung etwa durch seine Eltern – mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.10.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden; in eventu den hier angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen; sowie bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF ohne stichhaltige Gründe verdächtigt werde, Mitglied eines Clans und einer kriminellen Vereinigung zu sein; die belangte Behörde stülpe dem BF rechtsgrundlos diesen Generalverdacht über und verhänge rechtswidrig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, obwohl der BF in Österreich unbescholten sei. Es liege in Österreich weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik; es gebe keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Die Bejahung der Gefährlichkeitsprognose sei nicht nachvollziehbar und entbehre jedweder nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen auf Mutmaßungen zu Lasten des BF; diese Umstände seien nicht ausreichend, um von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes liegen nicht vor und liegen auch keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde. Zudem sei der BF ein Jugendlicher.
Da der BF aktuell nicht in Österreich aufhältig sei, stelle sich die Frage des Durchsetzungsaufschubes nicht, weshalb der Bescheid in seinem Spruchpunkt II. inhaltlich rechtswidrig sei. Auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei daher nicht zulässig und rechtswidrig.
8. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 20.10.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BFA erstattete zum Beschwerdevorbringen auch eine umfangreiche Stellungnahme, in welcher die gegen den BF bereits im Akt einliegenden Polizeiberichte wiederholt wurden.
9. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.10.2025, GZ: G308 2322927-1, wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass es nur dann gerechtfertigt und sinnvoll ist, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Da der BF aktuell keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und es keine Anhaltspunkte für einen derzeitigen Inlandsaufenthalt gibt, ist davon auszugehen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält. Daher ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die Spruchpunkte II. (Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes) und III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides waren daher ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der minderjährige BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er wird im gesamten Verfahren nicht gesetzlich vertreten, etwa durch seine Eltern; es liegt eine Vollmachtsbekanntgabe seiner Rechtsvertretung vor, diese basiert jedoch ausschließlich auf der Beauftragung und Bevollmächtigung durch den minderjährigen BF selbst und nicht vertreten durch dessen Eltern. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 29.07.2024 wurde ausschließlich an den BF adressiert und diesem zugestellt, die VEB vom 12.05.2025 wurde an den BF bzw. dessen Rechtsvertretung adressiert und an die Rechtsvertretung zugestellt. Die belangte Behörde bezeichnete als Empfänger im angefochtenen Bescheid den minderjährigen Beschwerdeführer selbst und führt ausschließlich dessen rechtliche Vertretung an. Der Bescheid wurde per E-Mail an die Rechtsvertretung des BF übermittelt, eine Adressierung an die gesetzliche Vertretung des BF erfolgte hingegen nicht (vgl. Übernahmebestätigung vom 29.07.2024, AS 457, Vollmachtsbekanntgabe vom 05.08.2024, AS 69, Übernahmebestätigung vom 13.05.2025, AS 185, E-Mail vom 30.09.2025, AS 509).
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet bis dato keine Wohnsitzmeldung auf. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass er sich derzeit im Bundesgebiet aufhält oder einen weiteren Aufenthalt in Österreich anstrebt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.03.2026).
1.3. Der BF ist im Bundesgebiet zwei sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, wobei diese jeweils nur von kurzer Dauer waren: So war er vom 19.07.2023 bis 20.07.2023 sowie am 09.04.2025 jeweils als Arbeiter bei Dachdeckerfirmen beschäftigt. Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und wurde ein solcher auch nicht beantragt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug und IZR-Auszug jeweils vom 25.03.2026).
1.4. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Dacharbeiten Betrugshandlungen zu begehen.
1.5. Dem Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Niederösterreich vom 20.07.2023 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 20.07.2023 gemeinsam mit anderen verdächtigten Personen bei Schwarzarbeiten im Zusammenhang mit Zaunarbeiten betreten worden zu sein (vgl. Polizeibericht vom 20.07.2023, GZ: PAD/23/01497565/001/VW, AS 1 ff.).
1.6. Dem Abschluss-Bericht der LPD Burgenland vom 18.07.2024 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, am 02.08.2023 gemeinsam mit anderen verdächtigten Personen im Zuge von Renovierungsarbeiten schwere Betrugshandlungen begangen zu haben, indem von den Verdächtigten mehrere Arbeiten durchgeführt worden seien und ein höherer als ursprünglich vereinbarter Betrag verrechnet worden sei, wodurch dem Opfer ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 55.340,00 entstanden sei (vgl. Abschluss-Bericht vom 18.07.2024, GZ: PAD/23/01623375/014/KRIM, AS 79 ff.).
1.7. Dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 13.09.204 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, gemeinsam mit anderen verdächtigten Personen im Zuge von Schwarzarbeit am 11.09.2024 Sachwucher begangen zu haben. Einem weiteren Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 13.05.2025 ist zu entnehmen, dass der BF verdächtigt wird, mit anderen verdächtigten Personen Betrugshandlungen begangen zu haben, dies im Rahmen von Arbeiten am Haus des Opfers (vgl. Abschluss-Bericht vom 13.09.2024, GZ: PAD/24/01884847/001/KRIM, AS 109 ff. sowie Abschluss-Bericht vom 13.05.2025, AS 161 ff.).
1.8. Am 30.01.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich der Staatsanwaltschaft einen umfassenden Bericht, in welchem 30 Fakten und zahlreiche Personen angeführt werden, welche als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ XXXX “ im Verdacht stehen, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben; darunter ist auch der BF namentlich genannt (vgl. Faktenbericht, GZ: PAD/24/01942313/003/KRIM, AS 225 ff, konkret den BF betreffend ua AS 281).
1.9. Am 19.05.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich einen Anlass-Bericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wobei hier auch der BF namentlich genannt ist (vgl. Anlass-Bericht, GZ: PAD/24/01942313/003/KRIM AS 341 ff).
1.10. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat.
Konkret steht der BF im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben.
Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ XXXX “ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.
1.11. Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB (den „ XXXX “) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. So steht der BF im Verdacht, als Mitglied dieser kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben.
1.12. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die Feststellung zur Minderjährigkeit des BF, zur Zustellung der Parteiengehöre vom 29.07.2024 und 12.05.2025 sowie des gegenständlichen Bescheides ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die weiteren oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren sowie im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 25.03.2026.
2.2.2. Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; vielmehr ergibt sich aus den aktenkundigen Stellungnahmen, dass er zu Österreich keine familiären Bezüge hat und hier auch keinen Daueraufenthalt anstrebt. Damit steht auch gut im Einklang, dass er bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und auch beruflich nicht mehr integriert ist, was sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt.
2.2.3. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte mangels gegenteiliger Behauptungen im gesamten Verfahren festgestellt werden und ergibt sich auch schlüssig aus der Tatsache, dass er in Österreich Dachdeckerarbeiten verrichtet hat.
2.2.4. Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor; weiters gehen aus diesen Berichten auch die Ermittlungstätigkeiten gegen die angeführte kriminelle Organisation hervor.
Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren.
2.2.5. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden weder in den Stellungnahmen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
2.2.6. Die Feststellung, dass das BFA als Empfänger sowohl in den Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB, Parteiengehör) vom 29.07.2024 sowie vom 12.05.2025 als auch im angefochtenen Bescheid den minderjährigen BF selbst, vertreten durch seine Rechtsvertretung, bezeichnete und eine Adressierung und Übermittlung des Bescheides an dessen gesetzliche Vertretung im Verfahren nicht erfolgte, ergibt sich aus dem zweifelsfreien Wortlaut dieser Erledigungen, die jeweils (nur) den minderjährigen BF selbst als Empfänger ausweisen und lediglich seine Rechtsvertretung aber nicht seine gesetzliche Vertretung anführen, sowie aus dem Umstand, dass eine Übermittlung der Parteiengehöre und des gegenständlichen Bescheides an die gesetzliche Vertretung oder eine sonstige derartige Zustellverfügung im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht ersichtlich ist. Vielmehr geht aus dem E-Mail vom 29.07.2024 der belangten Behörde an die zuständige Polizeiinspektion hervor, dass um Ausfolgung der VEB an den BF selbst gebeten wird und auch die Übernahmebestätigung derselben wurde ausschließlich vom minderjährigen BF unterzeichnet. Die VEB vom 12.05.2025 wurde ausschließlich an den BF, mit Anführung seiner Rechtsvertretung, adressiert und an die Rechtsvertretung des BF zugestellt. Auch aus dem E-Mail der belangten Behörde vom 30.09.2025 ist ersichtlich, dass der gegenständliche Bescheid ausschließlich an den Rechtsvertreter des BF übermittelt wurde. Es fehlt somit an der Zustellung sowohl der VEB als auch des gegenständlichen Bescheides an die gesetzliche Vertretung des BF.
Es können mangels näherer Angaben keine Angaben darüber gemacht werden, wer die gesetzlichen Vertreter des BF sind, doch erschließt sich aus den Stellungnahmen der Rechtsvertretung des BF, dass dies die Eltern des BF sind, da angeführt wird, dass diese den BF finanziell unterstützen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine wirksame Zustellung des Bescheides stattgefunden hat:
Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078; 25.02.2019, Ra 2017/19/0361, jeweils mwN).
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft (VwGH 28.04.2016, Ra 2014/20/0139).
Die volle Handlungsfähigkeit natürlicher Personen wird regelmäßig mit der Vollendung des 18. Lebensjahres begründet. Da der BF erst 17 Jahre alt ist, ist er noch nicht (voll) handlungs- und somit auch nicht prozessfähig. Dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte daher seine gesetzliche Vertretung beigezogen werden müssen.
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird; erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids folglich unwirksam.
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom BVwG anzuwenden, das die Frage der Handlungsfähigkeit und somit auch der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 13.10.2005, 2004/18/0221, mwN).
Da der BF minderjährig ist, fehlt ihm die Prozessfähigkeit, und zwar auch schon während des Verfahrens vor dem BFA. Der angefochtene Bescheid wurde an ihn und seine Rechtsvertretung adressiert und wurde dem Rechtsvertreter zugestellt; der Bescheid wurde hingegen nicht auch an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt, weshalb keine wirksame Zustellung des gegenständlichen Bescheides vorliegt und dieser daher als nicht erlassen anzusehen ist. Daher ist dagegen auch keine Beschwerde möglich, was dazu führt, dass die vorliegende Beschwerde aufgrund der Prozessunfähigkeit des minderjährigen BF als unzulässig zurückzuweisen ist. Das BFA wird bei einer Fortsetzung des Verfahrens diesem den gesetzlichen Vertreter des BF beizuziehen haben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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