I412 2303008-1/27E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch den Erwachsenenvertreter RA Mag. Gerhard Posch, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (BFA-O-ASt-Linz) vom 26.09.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 10.01.2023 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der BF im Wesentlichen vor, er wolle nicht mehr in der Türkei leben, weil er Geld ausgeliehen habe, welches er nicht zurückzahlen könne. Diese Leute hätten ihn mit einem Messer und einem Schuss aus einem Gewehr an der Lunge verletzt. Sie hätten auch gewollt, dass er strafbare Handlungen begehe, damit er zu Geld komme. Er habe Einbruchsdiebstähle und andere Straftaten begehen müssen und sei auch festgenommen worden, seine Haftstrafe habe sieben Jahre betragen. Nun wolle er ein neues Leben beginnen. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Leuten aus D. umgebracht zu werden.
2. Am 29.07.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei an, psychische Probleme zu haben und behandelt zu werden. Er nehme starke Medikamente und habe sich umbringen wollen.
3.Mit gegenständlicher, als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 26.09.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III., IV., V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.).
4. Die Erledigung wurde von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer als Empfänger adressiert.
5. Gegen diese Erledigung wurde am 31.10.2024 „Beschwerde“ durch die BBU GmbH erhoben, wobei die Vollmacht am 24.10.2024 erteilt wurde.
6. Nach Vorlage der gegenständlichen Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2024 wurde für den 06.08.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
7. Mit Schreiben vom 01.08.2025 wurde von der BBU GmbH der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Gebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine vergleichbare psychische Erkrankung vorliege, welche seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigte, gestellt. Vorgelegt wurden dabei ein Kurzarztbrief des Krankenhaus XXXX , Klinik für Psychiatrische Gesundheit, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22.05.2023 sowie ein Ärztlicher Entlassungsbrief des LKH XXXX , woraus hervorgeht, dass von 11.11.2024 bis 14.11.2024 eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Suizidandrohung bei Anpassungsstörung erfolgt ist.
8. Mittels Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2025 wurde Prim. Dr. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und die mündliche Beschwerdeverhandlung abberaumt.
9. Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 07.09.2025 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie sowie eine Polytoximanie (zuletzt Cannabismissbrauch F10.09) zu diagnostizieren sei. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aktuell trotz Behandlung jedenfalls nicht in der Lage sei, die Situation der eigenen Untersuchung adäquat einzuordnen und zu erfassen und auch nicht in der Lage sei, stringente Schilderungen zu liefern. Es sei tendentiell auch anzunehmen, dass dieser die Bedeutung einer Vollmacht in Bezug auf seine Rechtsvertretung nicht wirklich erfassen könne. Ähnlich verhalte es sich mit der Fähigkeit, an ihn gestellte Fragen inhaltlich zu erfassen und zu beantworten.
10. Das Sachverständigengutachten wurde der BBU GmbH und dem BFA zur Kenntnisnahme zugestellt. Dabei wurde eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.
11. Mit Schreiben vom 09.10.2025 wurde vom BVwG die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beim Bezirksgericht angeregt.
12. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 16.01.2025 wurde für den BF gem.§ 119 AußStrG ein Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, bestellt, sowie gemäß § 120 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender Angelegenheiten: Vertretung vor Gericht betreffend das zu I412 2303008-1 anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA (…), Vertretung vor Behörden betreffend die allfällige freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers, Entscheidung über die Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland.
13. Am … wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben übermittelt, wonach die belangte Behörde einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zustimme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurden aus psychiatrischer Sicht die Diagnose „Paranoide Schizophrenie“ sowie „Polytoxikomanie, zuletzt Cannabismissbrauch“ gestellt.
Der BF war bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen.
Im Übrigen wird der unter I. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt, auf Obenstehendes wird insofern verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel, insbesondere das Sachverständigengutachten vom 07.09.2025 und die von der Rechtsvertretung vorgelegten medizinischen Unterlagen (Kurzarztbrief vom 22.05.2023, Entlassungsbrief LKH Grat).
Die Feststellungen zur psychiatrischen Diagnose ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 07.09.2025
Dass der BF bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich daraus, dass sich bereits in der Einvernehme vor dem BFA Hinweise auf eine mangelnde Einvernahmefähigkeit des BF ergaben, zumal er auch dort schon im Gedankengang wenig konkret und ausschweifend war, und nicht in der Lage war, zielgerichtete und sinnvolle Angaben zu seinem Antragsvorbringen zu machen, und dem Gutachten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach in stationärer Behandlung gewesen sei, wobei bei fast jedem dieser Kontakte mit dem Behandlungssystem die sehr schwierige Kommunikation und praktisch durchgängig ein desorganisiertes Denken, eine formale Sprunghaftigkeit, akustische Halluzinationen, eine angespannte affektlabile Stimmung und ene psychomotorische Unruhe, somit Kardinalsymptome einer Erkrankung aus dem schizoprenen Formenkreis dokumentiert worden seien.
Die Gutachterin gab zwar an, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde prozessfähig gewesen sei, nicht mit Sicherheit beantwortet werden könne, da die Erkrankung fluktuierend verlaufen könne, d.h. Phasen mit milderer Symptomatik von Phasen mit ausgeprägteren Symptomen abgelöst werden könnten. Aktuell sei dieser (trotz Behandlung) jedenfalls nicht in der Lage, die Situation in der eigenen Untersuchung adäquat einzuordnen und zu erfassen (siehe die oftmals wiederholten, plötzlich einschießenden Kommentare, dass er jetzt sofort rauchen gehen müsse) und sei auch nicht in der Lage, stringente Schilderungen zu liefern bzw. gebe selbst an, es könne sein, dass er nicht logisch spreche, er könne nicht wie manche Menschen etwas perfekt erzählen. Ebenso wenig könne die Frage beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung in der Lage gewesen sei, eine Vollmacht zu erteilen, wobei tendenziell anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung einer Vollmacht in Bezug auf seine Rechtsvertretung nicht wirklich erfassen könne. Ähnlich verhalte es sich mit der Fähigkeit an ihn gestellte Fragen inhaltlich zu erfassen und zu beantworten, das Antwortverhalten sei jedenfalls immer wieder erratisch.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich zusammengefasst, dass bereits im Verfahren vor dem BFA von einer mangelnden Prozessfähigkeit des BF auszugehen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Zurückweisung der unzulässigen Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes:
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des BF ungeachtet seiner türkischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der
Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11).
Insoweit musste somit beim Beschwerdeführer Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 ABGB bestehen.
§ 24 ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet:
„(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.
(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.“
Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua).
Beim vorliegenden Sachverständigengutachten vom 07.09.2025 wurde beim BF eine Paranoide Schizophrenie“ sowie „Polytoxikomanie, zuletzt Cannabismissbrauch“ diagnostiziert und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf vom 16.01.2026 für den BF gem. § 119 AußStrG ein Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, bestellt, sowie gemäß§ 120 AußStrG ein einstweiliger Erwachsenenvertreter zur Besorgung folgender Angelegenheiten:
-Vertretung vor Gericht betreffend das zu I412 2303008-1 anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA, Außenstelle Linz vom 26.09.2024 Zl. XXXX ,
- Vertretung vor Behörden betreffend die allfällige freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers,
- Entscheidung über die Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ins Ausland.
Es ist daher davon auszugehen, dass der BF bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen.
Zusammenschauend ergibt sich, dass der BF weder bei der Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2024, noch bei „Bescheidzustellung“, noch bei „Bevollmächtigung“ der BBU GmbH am 24.10.2024 und „Beschwerdeerhebung“ am 31.10.2024, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren prozess- und geschäftsfähig war und es bei diesen Verfahrensschritten eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin bedurft hätte, der oder die für ihn die entsprechenden Prozessschritte setzen hätte können. Dies wird im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA zu beachten sein.
Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).
Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit dann vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 26.09.2024 mangels Prozess-und Handlungsfähigkeit des BF nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der „Bescheid“ ist rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).
Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU GmbH im Namen des BF erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ des BF beigelegt, jedoch wurde die hierfür am 24.10.2024 von dem Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU GmbH nicht wirksam vorgenommen. Die BBU GmbH verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in seinem Namen gemäß § 10 AVG, weshalb die Beschwerde ihm selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des BF aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden BBU GmbH als unzulässig zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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