BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , FN XXXX , gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26317605010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.11.2023 stellte XXXX (D) für die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2024. Er beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 15.01.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Direktzahlungen abgewiesen, da der MFA von einer nicht berechtigten Person unterschrieben worden sei.
3. Am 18.02.2025 erhob D mit einer E-Mail eine Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der AMA.
4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage nahm die AMA zum gegenständlichen Fall ausführlich Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 03.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin als Gesellschaft errichtet.
1.2. Am 03.11.2015 wurde D zum selbständig vertretenden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bestellt.
1.3. Am 05.07.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge vermuteter Vermögenslosigkeit gelöscht.
1.4. Am 08.11.2023 stellte D für die Beschwerdeführerin elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2024 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Einschau in das Firmenbuch und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(5) Der Begriff „aktiver Landwirt“ ist so festzulegen, dass gewährleistet ist, dass nur natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen von natürlichen oder juristischen Personen, die zumindest ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Tätigkeit ausüben, eine Unterstützung erhalten, ohne dass pluriaktive Landwirte oder nebenberuflich tätige Landwirte notwendigerweise von der Unterstützung ausgeschlossen werden.
[…]
Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
[…]
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.“
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet auszugsweise:
„Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. […]“
Das Firmenbuchgesetz -FBG, BGBl. Nr. 10/1991 idgF, lautet auszugsweise:
„Vermögenslosigkeit
§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder eines Finanzamtes oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.
[…]“
3.2. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist). Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 209/2022, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Für die Beschwerdeführerin wurden Direktzahlungen beantragt, die nach den geltenden EU-Vorschriften nur aktiven Landwirten gewährt werden können. Angesichts der Löschung der Beschwerdeführerin im Firmenbuch stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Stellung des MFA hat.
Die Löschung der Beschwerdeführerin im Firmenbuch wegen vermuteter Vermögenslosigkeit erfolgte amtswegig auf der Grundlage des § 40 FBG. Nach dieser Gesetzesbestimmung gelten Kapitalgesellschaften mit der Löschung als aufgelöst, ohne dass es eines Liquidationsverfahrens bedarf. Dabei kommt der Löschung aus dem Firmenbuch nur deklaratorische Wirkung zu, schon der Eintritt der Vermögenslosigkeit führt zum Erlöschen der Gesellschaft. Die Fortsetzung und somit Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft ist nicht möglich (so Szöky in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 40 FBG; Stand 1.4.2025, rdb.at)
Im Zusammenhang mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass diese weder eine natürliche noch juristische Person ist. Es mangelt ihr daher grundsätzlich die Rechts- und Handlungsfähigkeit gemäß § 9 AVG und somit auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof (so VwGH 30.05.2017, Ra 2025/07/0106 Rz 29). Gleiches muss auch für die gelöschte GmbH gelten, die mit der Löschung keine juristische Person und damit auch kein aktiver Landwirt mehr ist.
Dies hat zur Folge, dass für die gelöschte Beschwerdeführerin auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten besteht, sodass ihr auch keine Antrags-, Beschwerde- oder Revisionslegitimation zukommt. Somit konnte auch D – unabhängig davon, ob er überhaupt noch vertretungsbefugt war – für die nicht mehr existierende Beschwerdeführerin auch keinen gültigen MFA stellen. Dieser wäre als unzulässig zurückzuweisen gewesen, die Beschwerde war jedenfalls mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Zwar fehlt explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerdelegitimation einer gelöschten GmbH, jedoch lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung zur GesbR das erzielte Ergebnis ohne jeden Zweifel ableiten, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Rückverweise