W277 2329890-1/2E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die belangte Behörde) hat mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neu festgesetzt.
2. Mit Beschluss vom 18.10.2021, EU 2021/0005, 0006, (Ra 2020/12/0068, 0077) legte der Verwaltungsgerichtshof in einem bei ihm anhängigen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union bestimmte Fragen (betreffend die Rechtslage nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58, und der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153) zur Vorabentscheidung vor.
3. Der Gerichtshof der Europäischen Union antwortete mit Urteil vom 20.04.2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, auf die vom Verwaltungsgerichtshof im o.a. Verfahren (Pkt. I.2.) gestellten Fragen dahingehend, dass die Gleichbehandlungs-Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden wurde, weil dieses System für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nur die Berücksichtigung der anrechenbaren Vordienstzeiten erlaubte, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden und damit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte Vordienstzeiten ausschloss, soweit diese Regelung eine Korrektur der ursprünglich ermittelten anrechenbaren Vordienstzeiten durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags vorsieht, bei dem für die Zwecke der Bestimmung des Besoldungsdienstalters nunmehr vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte anrechenbare Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn zum einen hinsichtlich der nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten nur die zur Hälfte zu berücksichtigenden „sonstigen Zeiten“ berücksichtigt werden und zum anderen diese „sonstigen Zeiten“ von drei auf sieben Jahre erhöht werden, jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vier Jahre übersteigen (1.). Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der Rechtssicherheit (Art. 20 Grundrechtecharta) sind laut Gerichtshof der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für Beamte, bei denen am Tag der Kundmachung einer Gesetzesänderung des Besoldungssystems ein Verfahren zur Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung anhängig war, vorsieht, dass die Bezüge nach den neuen Bestimmungen über den Vergleichsstichtag neu ermittelt werden, so dass eine Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt wird, wohingegen eine solche Ermittlung nicht für Beamte vorgenommen wird, bei denen ein zuvor eingeleitetes Verfahren mit gleichem Gegenstand bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen war, die auf einem Stichtag beruht, der nach dem alten Besoldungssystem, dessen vom nationalen Richter für diskriminierend befundene Bestimmungen in unmittelbarer Anwendung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung unangewendet blieben, günstiger festgesetzt wurde (2.).
4. Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 18.07.2023, Ra 2020/12/0068, in der o.a. Rechtssache (s. Pkt. I.2.) über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union dahingehend, dass die vom Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 gewählte Methode der Anknüpfung am altersdiskriminierend ermittelten Besoldungsdienstalter für die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters die Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt hat. Dabei wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht allfällige Tatsachen, aus denen sich Gründe für eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung ergäben, nach Erörterung mit den Parteien festzustellen hat.
5. Mit BGBl. I Nr. 137/2023 (Inkrafttreten mit 16.11.2023) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 169f und 169g GehG.
6. Sodann setzte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers neuerlich fest.
7. Mit BGBl. I Nr. 25/2025 (Inkrafttreten mit 01.08.2025) änderte der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen des § 169f erneut.
8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des XXXX in Abänderung des Bescheides vom XXXX , mit XXXX Tagen fest.
9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (bezeichnet als „Vorlageantrag”) und brachte Folgendes vor:
In der Beschwerdevorentscheidung (gemeint wohl der Bescheid) sei die rückwirkende Anerkennung des Rückzahlungszeitraumes bis XXXX abgelehnt worden.
Aufgrund eines EuGH-Urteils aus dem Jahr 2009 wäre die Republik Österreich wegen der Nichtanrechnung besoldungsrelevanter Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr wegen möglicher diskriminierender Behandlung belangt worden. Auf Grundlage dieses Urteils (Fall XXXX ) und der daraus resultierenden Aufforderung der Dienstbehörde hätte der Beschwerdeführer am XXXX seine Vordienstzeiten als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag – XXXX – vom XXXX bis XXXX vorgelegt.
Diese Zeiten vor dem 18. Lebensjahr seien ihm mit dem damaligen Vorrückungsbescheid XXXX besoldungsrechtlich nicht anerkannt worden. In den folgenden Monaten des XXXX sei ihm sowohl von der Dienstbehörde als auch von der Republik Österreich mehrfach suggeriert worden, dass aufgrund des laufenden Verfahrens keine Verjährung der geltend gemachten besoldungsrechtlichen Ansprüche eintreten könne und quasi ein Verjährungsverzicht abgegeben worden sei. Ein diesbezüglicher Antrag befinde sich zwar nicht in den Unterlagen der Republik, der ursprüngliche Antrag auf Anrechnung der Vordienstzeiten zwecks Nichteintretens der Verjährung liege jedoch noch in den persönlichen Unterlagen des Beschwerdeführers auf.
Weiters wurde vorgebracht, dass eine Aufforderung der Dienstbehörde zur Vorlage eines solchen Schriftstücks rechtlich höchst bedenklich erscheine, da dadurch seitens der vorgesetzten Dienstbehörde Druck auf einen Beamten ausgeübt worden wäre. Mit den gesetzlichen Änderungen im GehG zwischen 2010 und 2014 sowie mit der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters im Februar 2015 seien die bereits eingebrachten Ansprüche aus öffentlichen Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr vom Dienstgeber nicht berücksichtigt worden; der Begriff „Vordienstzeiten“ sei sogar rückwirkend aus den Normierungen gestrichen worden. Erst durch ein weiteres EuGH-Urteil im Mai 2019 sei erneut festgestellt worden, dass die Republik Österreich Bundesbedienstete hinsichtlich öffentlicher Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr EU-widrig diskriminiert habe. Daraufhin sei eine neuerliche Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgt, bei der dem Beschwerdeführer XXXX vor dem 18. Lebensjahr als relevante Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Befremdlich erscheine, dass trotz des bereits XXXX abgegebenen Verjährungsverzichts und unter Vernachlässigung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers die bereits gerichtlich festgestellte Diskriminierung dadurch verlängert werde, dass die Nachzahlungsansprüche rückwirkend nur bis XXXX begrenzt worden seien.
Ein Bediensteter müsse sich nach Ansicht des Beschwerdeführers auf das rechtliche Verhalten des Dienstgebers – der Republik Österreich – verlassen können, um eine diskriminierende besoldungsrechtliche Behandlung zu vermeiden. Durch die Weigerung des Dienstgebers, eine weitergehende rückwirkende Nachzahlung – zumindest bis drei Jahre vor dem EuGH-Urteil 2009 – zu leisten, werde der Beschwerdeführer in beträchtlichem Ausmaß besoldungsrechtlich benachteiligt und sein wirtschaftliches Fortkommen beeinträchtigt.
Seiner Beschwerde schloss der Beschwerdeführer sein Ansuchen vom XXXX auf „Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintreten der Verjährung“.
10. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab an, dass beim vom Beschwerdeführer vorgelegten Antrag vom XXXX die Eingangsbestätigung der belangten Behörde fehle und dieser nicht im Personalakt des Beschwerdeführers vorliegend sei.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 34 Abs. 3, erster Absatz VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (s. die Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 33/2013, ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 34 VwGVG Anm 14).
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell bereits XXXX gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu diesem Erkenntnis die im Spruch genannten Verfahren, denen dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegt, anhängig. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
4. Würde das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Sache jetzt neuerlich entscheiden, bestünde die konkrete Gefahr, dass es – abhängig von der künftigen Rechtslage und der noch ausstehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 169f Abs. GehG – abermals zu einer Entscheidung käme, die in weiterer Folge wieder durch eine höchstgerichtliche Klärung überholt würde und für den Beschwerdeführer nachteilig wäre. Um eine wiederholte Änderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers und eine Schlechterstellung infolge wechselnder Rechtsgrundlagen zu vermeiden, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die präjudizielle Rechtsfrage auszusetzen.
5. Der Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Antrag vom XXXX auf „Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr zwecks Nichteintretens der Verjährung“ nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr ausschließlich der im Spruch genannte Bescheid vom XXXX , mit dem die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers neu festgesetzt hat. Unabhängig davon obliegt es der belangten Behörde nach der maßgeblichen besoldungsrechtlichen Rechtslage, das Besoldungsdienstalter von Amts wegen festzustellen, wobei sämtliche rechtlich relevante Vordienstzeiten unter Beachtung der unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines gesonderten Antrags sowie dessen formale Erfassung im Personalakt ist daher für die Rechtmäßigkeit der besoldungsrechtlichen Festsetzung nicht entscheidungsrelevant.
6. Abschließend ist festzuhalten, dass die unrichtige Bezeichnung der gegenständlichen Beschwerde als „Vorlageantrag“ seiner Qualifikation als Bescheidbeschwerde nicht entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der herrschenden Lehre kommt es für die rechtliche Einordnung eines Schriftsatzes nicht auf dessen Bezeichnung, sondern auf seinen objektiven Erklärungswert und den daraus hervorgehenden wahren Parteiwillen an. Weder ist nach dem VwGVG die ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde noch die zutreffende Benennung der jeweiligen Beschwerdeart zwingend erforderlich; eine unrichtige oder fehlende Bezeichnung schadet nicht, wenn sich aus Beschwerdeerklärung und Begehren unmissverständlich der Wille der Partei ergibt, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes herbeizuführen. Dies ist hier der Fall, da sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen einen konkret bezeichneten Bescheid wendet und dessen rechtliche Überprüfung begehrt. Auch die in der Begründung verwendete – terminologisch unzutreffende – Bezugnahme auf eine „Beschwerdevorentscheidung“ ist unschädlich, da nach dem Gesamtzusammenhang eindeutig der verfahrensgegenständliche Bescheid gemeint ist. Zweifel am wahren Parteiwillen bestehen daher nicht, sodass der Schriftsatz als zulässige Bescheidbeschwerde zu qualifizieren ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rz 10 (Stand 15.2.2017, rdb.at)).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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