Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Klägers A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Mehmet Munar, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte B* mbH, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.394 brutto sA, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.12.2025, **-24, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 1.176,18 (darin enthalten EUR 196,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 18.6.2025 begehrt der Kläger offene Ansprüche aus seinem zur Beklagten bis 31.1.2025 bestandenen Dienstverhältnis von insgesamt EUR 17.394 brutto sA. Da für die Beklagte zu der für 23.9.2025 ausgeschriebenen Tagsatzung nur ein Gesellschafter ohne ausreichende Bevollmächtigung erschienen ist, erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil.
Am 28.10.2025 beantragte die Beklagte beim Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung am 23.9.2025, das Versäumungsurteil aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen. Zusammengefasst begründete sie diesen Antrag damit, dass ihr Geschäftsführer am Tag der Verhandlung wegen der plötzlichen Erkrankung seiner Schwiegermutter in die Slowakei reisen habe müssen, weshalb er einem Arbeitnehmer eine schriftliche Vollmacht ausgestellt habe. Tatsächlich sei jedoch irrtümlich nicht dieser Mitarbeiter, sondern ein nicht zur Vertretung befugter Gesellschafter zur Tagsatzung erschienen, sodass es zur Erlassung des Versäumungsurteils gekommen sei. Dem Geschäftsführer seien die Geschehnisse bei Gericht sodann telefonisch als belanglos geschildert worden und habe er sich länger als ursprünglich geplant in der Slowakei aufhalten müssen. In der Zwischenzeit sei das Versäumungsurteil von einem Mitarbeiter übernommen und die verschlossene Postsendung gemeinsam mit der übrigen Post auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers gelegt worden. Erst am 15.10.2025, dem Tag seiner Rückkehr, sei dem Geschäftsführer daher das Versäumungsurteil aufgefallen, weshalb er seine Dienstnehmer befragt und den Beklagtenvertreter mit der Recherche beauftragt habe. Dieser habe erst am 24.10.2025 durch Einsicht in den elektronischen Akt vollständige Kenntnis davon erlangt, dass trotz der Entsendung eines bevollmächtigten Dienstnehmers zur Verhandlung ein formell korrektes Versäumungsurteil ergangen sei.
Der Kläger sprach sich gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung aus, weil kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen Verspätung zurück, wobei es folgenden Sachverhalt als bescheinigt zugrunde legte:
Der Geschäftsführer der Beklagten war am 23.9.2025 am Vormittag noch am Gelände der Beklagten. Ihm war der Termin für die Verhandlung im gegenständlichen Verfahren bekannt. C*, der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten, erhielt wegen einer Verhinderung des Geschäftsführers eine Vollmacht von diesem für die Vertretung der Beklagten vor Gericht in der Verhandlung vom 23.9.2025. C* und D*, ein Gesellschafter der Beklagten, kamen zu Gericht. Zur Verhandlung betrat verspätet nur D*, welcher keine Vollmacht hatte, den Verhandlungsaal. Nach Belehrung, dass D* ohne Vollmacht die Beklagten nicht vertreten könne und in diesem Fall ein Versäumungsurteil erlassen wird, wurde das Versäumungsurteil gegen die Beklagte erlassen. Dieses wurde am 30.9.2025 von einem Mitarbeiter der Beklagten, der nicht über eine Zustellvollmacht verfügte, übernommen und auf den Schreibtisch des Geschäftsführers mit der anderen Post abgelegt.
Die Post wird üblicherweise vom Geschäftsführer der Beklagten gesichtet. Wenn der Geschäftsführer nicht im Büro ist, wird ihm die Post auf den Schreibtisch gelegt. Dieser sichtet nach Rückkehr die Post.
Nach der Rückkehr des Geschäftsführers aus der Slowakei am Wochenende um den 11. oder 12.10.2025 kam dieser spätestens am Montag 13.10.2025 in die Räumlichkeiten der Beklagten. Am Tag der Rückkehr sichtete er die Post, dabei fiel ihm auch das Poststück mit dem Versäumungsurteil auf. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 28.10.2025 bei Gericht eingebracht.
Ausgehend davon vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, der Wiedereinsetzungsantrag sei aufgrund der zum Zeitpunkt der Einbringung am 28.10.2025 bereits abgelaufenen 14-tägigen Frist nach § 148 ZPO verspätet, weil dem Geschäftsführer das Versäumungsurteil bereits am 13.10.2025 bekannt gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag im Sinne einer Stattgebung seines Wiedereinsitzungsantrags. Hilfsweise stellt sie einen (weiteren) Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurs richtet sich im Wesentlichen gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die 14-tägige Notfrist gemäß § 148 Abs 2 ZPO habe bereits am 14.10.2025 zu laufen begonnen. Es sei nicht ersichtlich, warum dem „nicht fachkundigen“ Geschäftsführer, der zudem nicht ausreichend Deutsch spreche und dem das Versäumungsurteil erst am 12.10.2025 „aufgefallen“ sei, schon am ersten Tag seiner Rückkehr die Möglichkeit offen gestanden sei, ausreichend zu erfassen, welche Prozesshandlung versäumt worden sei und was nun dagegen unternommen werden könne.
1. Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen an einer Tagsatzung oder an einer rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Grundsätzlich können auch Irrtümer, Täuschungen und Irreführungen durch Dritte Wiedereinsetzungsgründe darstellen, wozu auch Rechtsirrtümer zählen, solange dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (RS0101980).
2. Gemäß § 148 Abs 2 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage zu laufen beginnt, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Der nicht aktenkundige Beginn dieser Frist ist vom Antragsteller zu bescheinigen (RS0036627). Der Wegfall des hindernden Ereignisses (§ 148 Abs 2 ZPO) ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Das Hindernis ist jedenfalls dann weggefallen, wenn der Partei selbst unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die in § 147 Abs 3 ZPO zum Ausdruck gebrachte Handlungspflicht zugemutet werden kann, die Prozesshandlung nachzuholen. Entscheidend ist also nicht, wann der Wiedereinsetzungsantrag - als solcher isoliert betrachtet - an sich gestellt werden könnte, sondern wann die Partei die versäumte Prozesshandlung nachholen konnte (RS0036621).
Auf dieser Grundlage ist der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zuzustimmen.
2.1 Unbestritten ist das Versäumungsurteil dem Geschäftsführer der Beklagten am 13.10.2025 zugekommen, womit ein allfälliger vorangegangener Zustellmangel jedenfalls geheilt wurde. Es ist jedoch schon fraglich, ob tatsächlich ein solcher Zustellmangel durch die (erstmalige) Übernahme des Versäumungsurteils durch einen Mitarbeiter der Beklagten vorgelegen ist, weil dessen fehlende Annahmebefugnis in erster Instanz nicht vorgebracht wurde. Letztlich muss diese Frage jedoch nicht abschließend geklärt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls verspätet gestellt wurde.
2.2 Die Beklagte hat in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht, das dem Geschäftsführer am Tag seiner Rückkehr aus der Slowakei, der unbekämpft mit 13.10.2025 festgestellt wurde, das Versäumungsurteil „aufgefallen“ sei, weshalb er zuerst seine Dienstnehmer befragt und „letztlich“ den Beklagtenvertreter mit der Recherche beauftragt habe. Dass die Befragung der involvierten Mitarbeiter nicht ebenso bereits am 13.10.2025 stattgefunden hat bzw stattfinden hätte können, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht, sodass insofern auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt. Abgesehen davon legt die Beklagte auch im Rekurs nicht dar, welche konkreten Feststellungen zu diesem Thema sie vermisst. Dem Geschäftsführer standen daher bereits an diesem Tag alle Informationen zur Verfügung, die er zur Entscheidung für sein weiters Vorgehen benötigte. Die Beiziehung des Beklagtenvertreters war daher keineswegs notwendig, um vollständige Kenntnis davon zu erlangen, dass trotz der Entsendung eines bevollmächtigten Dienstnehmers zur Verhandlung am 23.09.2025 ein formell korrektes Versäumungsurteil ergangen war. Schon aus der Bezeichnung des Urteils war dem Geschäftsführer ersichtlich, dass eine Säumnis vorlag, welche - aus seiner subjektiven Sicht - aufgrund der unbestritten zugestellten Ladung zur Tagsatzung vom 23.9.2025 nur in deren Versäumung liegen konnte.
2.3 Da dem Geschäftsführer der Beklagten somit bereits am 13.10.2025 bekannt sein musste, dass das Versäumungsurteil aufgrund der Versäumung der Tagsatzung vom 23.9.2025 ergangen ist, war er auch in der Lage, allfällig erforderliche rechtliche Schritte dagegen einzuleiten, sei es durch die Beiziehung eines Rechtsvertreters oder auch durch Vorsprache bei Gericht, wofür ihm die 14-tägige Frist zur Verfügung gestanden ist.
Der erst am 28.10.2025, somit nach Ablauf der Frist des § 148 Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag war daher verspätet. Die Zurückweisung durch das Erstgericht bedarf somit keiner Korrektur.
3. Lediglich ergänzend ist der Beklagten zu erwidern, dass dem sich erkennbar mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten des Geschäftsführers befassende Satzfragment „ Der Geschäftsführer der Beklagten hätte sich bereits am Tag der Rückkehr “ keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet und somit ohne inhaltliche Auseinandersetzung zurückzuweisen war, musste nicht weiter geklärt werden, ob tatsächlich ein Wiedereinsetzungsgrund vorgelegen ist.
4. Insgesamt war dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 iVm § 154 ZPO.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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