Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Anton Weber, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wider die beklagten Parteien 1. B* C*, und 2. C* GmbH , wegen EUR 29.377,95 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 34.377,95) über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 34.377,95 ) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 5.6.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung in der Besetzung durch die Einzelrichterin aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
begründung:
Mit der am 4.6.2025 eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 29.377,95 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Leistungen, welche die Klägerin in Zukunft aufgrund des vom Erstbeklagten am 17.8.2022 an der Anschrift der Zweitbeklagten verschuldeten Unfalls, bei welchem ein bei ihr gesetzlich Versicherter verletzt worden sei, zu erbringen habe.
Sie brachte vor, der Versicherte habe als Dienstnehmer einer (im Vorbringen namentlich angeführten) GmbH von der Zweitbeklagten bestellte Ware an deren Firmenanschrift geliefert. Als er sich auf der Laderampe des Lkw befunden habe, habe der Erstbeklagte unaufgefordert die Laderampe betätigt, wodurch der Versicherte von dieser gestürzt sei und sich schwer verletzt habe. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten. Dieser hafte als unmittelbarer Schädiger, die Zweitbeklagte als seine Dienstgeberin, in deren Auftrag der Erstbeklagte tätig gewesen sei. Die Klägerin sei die gesetzliche Unfallversicherung des Verletzten und habe als solche Leistungen über bislang EUR 29.377,95 erbracht. Die Schadenersatzansprüche des Verletzten seien auf sie übergegangen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht a limine aus, dass die/der Einzelrichter (in) zur Führung und Entscheidung in dieser Rechtssache nicht zuständig sei und das Verfahren von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Abteilung für Arbeits- und Sozialrechtssachen fortzuführen sei. In der Begründung vertrat das Erstgericht die Ansicht, es würden arbeits-/sozialrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin, die unter Ausführung einer Rechtsrüge beantragt, den angefochtenen Besetzungsbeschluss aufzuheben und die Rechtssache in der Zuständigkeit der Einzelrichterin zu belassen.
Der Rekurs ist berechtigt :
1. Die Rekurswerberin führt aus, aus dem Vorbringen in der Klage gehe klar hervor, dass der Verletzte kein Dienstnehmer der Zweitbeklagten gewesen sei. Er und der Erstbeklagte seien nicht in dieselbe Arbeitsordnung eingegliedert gewesen und hätten keine, dieser Ordnung unterliegende gemeinsame Arbeit verrichtet. Während der Verletzte als Begleiter des Lkw-Fahrers des Lieferunternehmens dessen Arbeitsordnung unterworfen gewesen sei, habe der Erstbeklagte ausschließlich jener der Zweitbeklagten unterlegen. Die beiden hätten keine gemeinsame Tätigkeit verrichtet. Der Verletzte habe den Lkw entladen. Dem Erstbeklagten sei insofern weder eine Mitwirkungspflicht noch eine Berechtigung zur Einmischung in diese Tätigkeit zugekommen. Er habe die Laderampe unaufgefordert in Bewegung gesetzt. Es handle sich daher um keine Arbeitsrechtssache.
2. Der Senat teilt diese Ansicht. Gemäß § 37 Abs 3 ASGG hat das Gericht im Fall von Zweifeln an der Gerichtsbesetzung mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist, sofern nicht bereits eine Heilung einer unrichtigen Besetzung gemäß § 1 leg cit eingetreten ist. Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist nicht eine solche der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (RS0085489 [T2, T4], RS0046314 [T3]). Ob eine Arbeitsrechtssache vorliegt, ist vom angerufenen Gericht auch ohne Einwand (wie hier) von Amts wegen zu prüfen (RS0120142 [T1]).
3. § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 ASGG normieren, dass es sich bei (bürgerlichen) Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Z1) oder zwischen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit (Z3) um Arbeitsrechtssachen handelt. Ganz allgemein werden die Tatbestände des § 50 Abs 1 ASGG von der Rechtsprechung nicht eng verstanden, sondern weit ausgelegt (vgl Neumayr in ZellKomm³ § 50 ASGG Rz 8 ff; 8 ObA 84/10a, 9 ObA 2004/96p). Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis kann unmittelbar oder mittelbar bestehen und rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Das Arbeitsverhältnis darf allerdings nicht bloß zufälliger Anlass für die Streitigkeit sein ( Neumayr aaO Rz 10 mwM; vgl auch OLG Innsbruck 3 R 83/23i). Ein hinreichender Zusammenhang fehlt in der Regel dann, wenn der geltend gemachte Anspruch zwischen den Parteien genauso bestehen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weggedacht wird (8 ObA 84/10a). Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, welche in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, können zu den Arbeitsrechtssachen iSd zitierten Bestimmung zählen ( Neumayr aaO Rz 12 mwN), soweit zwischen der unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis eine innere Beziehung besteht (vgl RS0050749 [T5]). § 50 gilt auch für Fälle, in denen (wie hier) die Rechtsstreitigkeiten durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Person hierzu befugt ist, geführt werden (§ 52 Z 1 und 2 ASGG). Die Frage der richtigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 37 ASGG ist aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen (RS0085549, vgl auch RS0085547).
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4. Eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt nicht vor, da nach dem Vorbringen kein Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis zwischen dem Verletzten und einem der Beklagten vorliegt.
5. Fraglich ist, ob der Verletzte und der Arbeitnehmer eine gemeinsame Arbeit iSd § 50 Abs 1 Z 3 ASGG verrichteten. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, dass ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre (RS0099995). Es ist nicht erforderlich, dass die betreffenden AN dieselbe Arbeit verrichten oder bei demselben AG beschäftigt sind (OGH 2 Ob 208, 209/69, SZ 43/44) Die Arbeit beider Teile muss auf einen einheitlichen Arbeitserfolg gerichtet sein; Voraussetzung ist die Eingliederung der beiden Arbeitnehmer in dieselbe Arbeitsordnung und dass ihre Tätigkeit aufeinander abgestimmt ist (6 Ob 506/81). Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalls bei gemeinsamer Arbeit können also unter diesen Voraussetzungen auch dann vor das Arbeitsgericht gehören, wenn die Arbeitnehmer verschiedene Arbeitgeber haben.
Der Klage ist im vorliegenden Fall aber nicht zu entnehmen, dass der Verletzte und der Erstbeklagte eine gemeinsame Arbeit verrichtet hätten. Ein geplantes gemeinsames Zusammenwirken wurde gerade nicht vorgebracht, sondern dass der Erstbeklagte unaufgefordert die Laderampe betätigte.
Ausgehend von den (maßgeblichen) Klagsbehauptungen liegt daher keine Arbeitsrechtssache vor, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben ist und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen ist.
5. Der Kostenvorbehalt ergibt sich aus § 52 ZPO.
6. Auf Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG haben stets die Verfahrens- und damit auch die Rechtsmittelbestimmungen des ASGG Anwendung zu finden (4 Ob 223/99v; RS0112481). Ein Revisionsrekurs ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig (RS0046274 [T1]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, weshalb der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht für zulässig zu erklären ist. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist im Hinblick auf §§ 528 Abs 2 iVm 502 Abs 5 ZPO nicht erforderlich.