Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Forsthuber&Partner Rechtsanwälte in Baden bei Wien, wider die beklagte Partei Stadt B* (Rechtsträgerin des C*) , pA Stadt B* – C*, **, wegen EUR 22.791,15 sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17.2.2026, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage , die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr EUR 22.791,15 sA binnen 14 Tagen zu zahlen. Außerdem erhebt sie ein Feststellungsbegehren, wonach festgestellt werde, dass „die beklagten Parteien“ (offensichtlich gemeint: die Beklagte) ihr für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte und nicht bezifferbare Schäden aus der Verabreichung der „a) ersten Covid-Impfung (Impfstoff D*) vom 14.1.2021 bzw b) zweiten Covid-Impfung (Impfstoff D*) vom 4.2.2021“ hafte.
Soweit für das Rekursverfahren wesentlich, erstattete die Klägerin in ihrer Klage folgendes Vorbringen :
Sie stehe seit 1.3.2002 als Vertragsbedienstete in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Beklagten (Stadt B*) und sei über Jahre im Bereich des C* – insbesondere der Klinik E* – dienstlich eingesetzt gewesen. Die sachliche Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ergebe sich daraus, dass im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz berufen sei. Gegenstand der Klage seien bürgerlich-rechtliche Schadenersatz-und Feststellungsansprüche zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmerin, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden (dienstlicher Kontext der gegenständlichen Impfaktion). Es handle sich daher um eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG.
Der OGH habe zur privatrechtlichen Einordnung von Covid-Impfaktionen ausgesprochen, dass die Verabreichung einer freiwilligen Covid-Impfung (freiwillig im Sinn von „Fehlen einer gesetzlichen Impfpflicht“) Gegenstand eines ärztlichen Behandlungsvertrags sein könne und dass bei Impfstraßen der Behandlungsvertrag grundsätzlich mit deren Betreiber zustande komme.
Sie habe ihren Beruf Diplomkrankenschwester bis zum impfbedingten Krankenstand ausgeübt. Im Rahmen einer vom C* angebotenen/organisierten dienstlichen Impfaktion habe sie am 14.1.2021 und am 4.2.2021 eine Covid-19-Impfung im arbeitsmedizinischen Dienst im Bereich der Klinik E* erhalten.
Unmittelbar nach der zweiten Impfung seien – laut Impfschadenantrag – erste Beschwerden (insbesondere Kopfschmerzen/Konzentrationsstörung) aufgetreten, die allerdings nicht sofort als Impfschaden wahrgenommen worden seien. In den folgenden Wochen hätten sich weitere Beschwerden entwickelt. Sie befinde sich seit 22.12.2022 durchgehend im Krankenstand. Mit Schreiben der Stadt B* vom 7.2.2024 sei das Dienstverhältnis gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VBO 1995 unter Einhaltung einer fünfmonatigen Kündigungsfrist zum 31.7.2024 gekündigt worden. Im arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahren sei mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.6.2024, **-13, festgestellt worden, dass das seit 1.3.2002 bestehende Dienstverhältnis aufrecht sei. Die Kündigung habe sich als rechtsunwirksam erwiesen, weil die nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erforderliche Zustimmung des Behindertenausschusses im Verfahren nicht vorgelegen sei. Diese arbeitsrechtlichen Vorgänge belegten die Schwere und Dauerhaftigkeit der funktionellen Einschränkungen sowie die daraus resultierenden beruflichen Konsequenzen.
Beklagte Partei sei die Stadt B* als Rechtsträgerin; der „C*“ sei eine organisatorische Einheit, über die die Stadt B* im Gesundheitsbereich auftrete und kommuniziere (Außenauftritt). Die gegenständliche Impfaktion habe im organisatorischen Verantwortungsbereich der Beklagten (unter Einbindung ihrer Organisationseinheiten, insbesondere im Umfeld der Klinik E*/arbeitsmedizinischer Dienst) stattgefunden. Die Klägerin habe die Impfung als Dienstnehmerin im Rahmen dieser für Bedienstete organisierten Impfaktion in Anspruch genommen.
Es liege – auch wenn die Impfaktion im Umfeld einer öffentlichen Einrichtung stattgefunden habe – nicht hoheitliches Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vor: Die Impfung sei (im maßgeblichen Zeitraum) auf privatrechtlicher (arbeitsrechtlicher) Basis verabreicht worden. Der gegenständliche Anspruch werde nicht als Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, sondern als Anspruch aus privatrechtlicher Haftung wegen Verletzung vertraglicher Schutz-und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer mehr oder weniger freiwillig in Anspruch genommenen Impfleistung (Druck durch Arbeitgeber).
Ein privatrechtliches Verhältnis habe damit jedenfalls zum Organisator/Veranstalter der Impfaktion, C* für die Stadt B*, bestanden, wobei die Stadt B* auch der Arbeitgeber der Klägerin sei; gegen diesen richte sich die Klage wegen Verletzung der Aufklärungspflicht sowie wegen der daraus resultierenden Schäden und künftigen Schäden aus dem Impfgeschehen.
Dem Dienstgeber habe aufgrund des privatrechtlichen Arbeitsvertrags und den ihn einschränkenden Schutzgesetzen (§ 879 ABGB Sittenwidrigkeit; § 16 ABGB „Menschenwürde“; § 3 Abs 1; § 15 Abs 1 B-BSG [Abwägungskorrektiv Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde]; Art 6 Abs 1 der europäischen Rahmenrichtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; §§ 18 AngG; § 1157 Abs 1 ABGB) die Berechtigung gefehlt, von seinen Dienstnehmern eine Impfung zu verlangen, - um dann im Falle des Eintretens gravierender Nebenwirkungen – den sich „solidarisch“ zeigenden Dienstnehmer zu kündigen, ohne eine alternative Beschäftigung anzubieten.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 2) sprach das Erstgericht - a limine - aus, dass es sachlich unzuständig sei und die Klage zurückgewiesen werde.
Das Erstgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass Streitigkeiten, die Nebenleistungen des Arbeitgebers beträfen, für welche separate Rechtsverhältnisse abgeschlossen worden seien, dann unter § 50 Abs 1 Z 1 ASGG fielen, wenn sie erkennbar wegen dem Dienstverhältnis eingegangen worden und mit diesem beendigungsmäßig verknüpft seien. Privatrechtliche Behandlungsverträge bei Impfstraßen würden mit dem Betreiber dieser abgeschlossen (4 Ob 40/24x).
Im gegenständlichen Fall sei die Stadt B* nach dem Vorbringen der Klägerin als Rechtsträgerin des C* Arbeitgeberin der Klägerin und (gleichzeitig) auch Betreiberin der Impfstraße, in der die Klägerin geimpft worden sei. Die vorliegende Streitigkeit ergebe sich aus dem mit der Stadt B* gesondert geschlossenen Behandlungsvertrag und habe ihre Wurzel nicht in dem zwischen den Parteien auch bestehenden Arbeitsverhältnis gehabt. Aus dem Klagebegehren lasse sich nicht ableiten, dass die Impfungen bei der Beklagten ohne ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum C* nicht stattgefunden hätten. Vielmehr habe sich die Klägerin offenbar anlässlich ihrer Beschäftigung in der Klinik E* auch dort impfen lassen. Der geltend gemachte Anspruch zwischen der Klägerin und der Beklagten könnte ebenso bestehen, wenn das Dienstverhältnis weggedacht werde. Dass der Behandlungsvertrag mit der Beklagten aufgrund einer Anweisung der Beklagten erfolgt sei, werde nicht vorgebracht. Wenn die Klägerin Druck durch die Arbeitgeberin bzw. eine „mehr oder weniger freiwillige“ Inanspruchnahme behaupte (ON 1, S 9, letzter Absatz), so scheine dieser/diese offenbar auf die Durchführung einer Covid 19-Impfung per se, nicht aber erkennbar auf den Abschluss des konkreten Vertrags mit der Beklagten, gerichtet. Insbesondere sei dem Klagebegehren keine ausreichende Verknüpfung mit arbeitsvertraglichen Nebenpflichten oder Anweisungen zu entnehmen.
Die Klage sei somit aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts Wien zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Die Klägerin stellt darüber hinaus die aus Seite 18 ihres Rekurses ersichtlichen Eventualanträge.
Der Rekurs ist berechtigt .
Gemäß § 41 Abs 2 JN sind der Zuständigkeitsüberprüfung die Klagsbehauptungen zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0046236). Die klagende Partei ist nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, sie hat jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RS0046236 [T3]; RS0046204 [T2, T4]).
Sind die vorhandenen Zuständigkeitsbehauptungen unvollständig oder unklar, so ist unabhängig davon, ob es sich um eine prorogable oder eine unprorogable Unzuständigkeit handelt, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Kann daher die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts den Klagsangaben zwar nicht entnommen, aber auch nicht ausgeschlossen werden, dann darf die Klage nicht a limine zurückgewiesen werden; vielmehr ist die Zuständigkeitsfrage durch einen Verbesserungsauftrag zu klären ( Scheuer in Fasching/Konecny³§ 41 JN Rz 7).
Ausgehend von dem oben (auszugsweise) wiedergegebenen Klagsvorbringen und der dargestellten Rechtslage zeigt sich, dass die Vorgangsweise des Erstgerichts, die Klage a limine zurückzuweisen, unrichtig ist. So steht zweifelsfrei fest, dass die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts nach den Klagsangaben nicht ausgeschlossen werden kann. Würde man also die Auffassung vertreten, dass die Klagsangaben nicht ausreichen, die Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts Wien zu begründen, wäre vom Erstgericht diese Zuständigkeitsfrage durch einen Verbesserungsauftrag zu klären gewesen. Dieser Fehler des Erstgerichts wird von der Rekurswerberin in ihrer - gesetzmäßig ausgeführten - Mängelrüge auch zutreffend releviert.
Nach Beurteilung des Rekurssenats reichen jedoch die Angaben der Klägerin in ihrer Klage aus, um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts Wien zu begründen. Eines Verbesserungsauftrags bedurfte es daher nicht und ist das Verfahren damit nicht mangelhaft geblieben. Allerdings liegt eine – durch die Rekursausführungen inhaltlich relevierte und zutreffend ausgeführte – unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vor.
Die Rekurswerberin argumentiert zutreffend, dass bereits aufgrund ihres Klagsvorbringens die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeits- und Sozialgerichts zu bejahen ist. Der Klägerin ist zuzustimmen, dass nach ihrem Klagsvorbringen insbesondere folgende zuständigkeitsrelevanten Behauptungen aufgestellt wurden, die eine Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG begründen. Konkret handelt es sich dabei um folgende vier Aspekte im Klagsvorbringen:
1. Die Klägerin steht in einem Dienstverhältnis zur Beklagten (Stadt B* als Rechtsträgerin des C*).
2. Die Impfungen wurden im organisatorischen Verantwortungsbereich der Beklagten als dienstliche Impfaktion (arbeitsmedizinischer Dienst/Arbeitsort Umfeld) angeboten/organisiert.
3. Die Klägerin nahm die Impfung in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmerin im Rahmen dieser für Bedienstete organisierten Impfaktion in Anspruch, wobei die Klägerin auch einen in Ansätzen bestehenden arbeitgeberseitigen Druck zur Inanspruchnahme („mehr oder weniger freiwillig“) behauptete.
4. Die Klägerin leitet daraus Schadenersatzansprüche und ihr Feststellungsbegehren gegen die Beklagte als Arbeitgeberin/Organisatorin/Betreiberin ab.
Gemäß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung.
Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist umfassend zu verstehen. Er kann unmittelbar oder mittelbar bestehen und er kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein ( Neumayr in ZellKomm 4§ 50 ASGG Rz 10 mwN).
Soweit für den Rekurssenat ersichtlich, gibt es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall.
Auch ist – wie Köck (in Köck/Sonntag, ASGG § 50 ASGG Rz 30) richtig ausführt - eine systematische Aufarbeitung der genauen Regeln im Rahmen des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG bislang sowohl in der Rechtsprechung als auch in der juristischen Literatur – soweit für den Rekurssenat ersichtlich - ausgeblieben.
Der notwendige „innere sachliche“ Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis wurde in der Rechtsprechung beispielsweise im Fall einer Klage auf Rückzahlung eines wegen des Arbeitsverhältnisses besonders günstigen Darlehens bejaht (vgl Neumayr aaO Rz 12 mwN).
Hingegen wurde ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beispielsweise bei Ansprüchen auf Rückzahlung eines einem Arbeitnehmer gewährten, mit dem Arbeitsverhältnis in keinem sachlichen Zusammenhang stehenden Darlehens oder bei Klagen aus einem Kaufvertrag ohne sachlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verneint (vgl Neumayr aaO Rz 13 mwN). Ebenso entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass dadurch, dass ein Dritter einen Anspruch gegen einen Arbeitgeber an dessen Arbeitnehmer abtritt, die Sache nicht zur Arbeitsrechtssache wird (vgl NeumayraaO Rz 14 mwN; RS0089409 ua).
Nach der vom Erstgericht zitierten Meinung von Köck(aaO § 50 ASGG Rz 30) fallen Streitigkeiten betreffend Nebenleistungen des Arbeitgebers, für die separate Rechtsverhältnisse abgeschlossen wurden (Wohnungsmiete; Parkplatz; Darlehen), dann unter § 50 Abs 1 Z 1 ASGG, wenn sie erkennbar wegen des Arbeitsverhältnisses gewährt/eingegangen wurden. Schwierig sei laut Köck (aaO) eine Subsumption unter diese Gesetzesbestimmung, wenn im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis Nebenleistungen von dritter Seite gewährt würden.
Auf Basis der dargestellten Judikate und Lehrmeinungen reicht das Vorbringen der Klägerin in ihrer Klage aus, um den in § 50 Abs 1 Z 1 ASGG geforderten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu bejahen.
Die gegenständliche Streitigkeit betrifft zwar Nebenleistungen der Beklagten, nämlich zwei Covid-Impfungen, für die separate Rechtsverhältnisse abgeschlossen wurden (vgl RS0134791; 4 Ob 40/24x: Ein ärztlicher Behandlungsvertrag über eine Covid-Schutzimpfung bei Impfstraßen kommt mit dem Betreiber dieser Impfstraße und der zu impfenden Person [schlüssig] zustande). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass es sich hier (nach dem Klagsvorbringen) nicht um ärztliche Behandlungsverträge handelte, die völlig losgelöst vom Dienstverhältnis der Klägerin waren. So erstattete die Klägerin in ihrer Klage ausreichendes Vorbringen, aus dem sich ergibt, dass diese beiden Impfungen im Rahmen einer dienstlichen Impfaktion verabreicht wurden, es sich um ein Impfangebot der Dienstgeberin der Klägerin für ihre Bediensteten handelte und die Klägerin diese Impfung als Dienstnehmerin der Beklagten in Anspruch nahm. Außerdem erstattete die Klägerin in ihrer Klage ein Vorbringen, aus dem sich ausreichend ergibt, dass sie in diesem Zusammenhang (unabhängig davon, ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht) seitens ihrer Dienstgeberin einem gewissen Druck ausgesetzt war, sich dieser Impfung zu unterziehen. Da „im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“ im Rahmen des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG umfassend zu verstehen ist, er unmittelbar oder mittelbar bestehen kann und rechtlicher oder tatsächlicher Art sein kann (vgl NeumayraaO Rz 10 mwN), ist der sachliche Zuständigkeitstatbestand des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG somit nach Beurteilung des Rekurssenats erfüllt.
Da dem Rekurs bereits aus diesen Gründen Berechtigung zukommt, ist auf die weiteren Rekursausführungen nicht einzugehen.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50, 52 Abs 1 ZPO.
Im Falle einer a-limine-Zurückweisung der Klage ist das Rekursverfahren einseitig, weil die beklagte Partei am Verfahren noch gar nicht beteiligt war (RS0039200 [T45]), die darüber getroffenen Entscheidungen entfalten ihr gegenüber keine Bindungswirkung (RS0039200 [T25]). Die Klägerin ist durch die ihrem Rekurs Folge gebende Rechtsmittelentscheidung nicht beschwert. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hatte daher zu entfallen.
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