Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Vertragslehrerin, ***, ** Straße **, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Land B* (Bildungsdirektion) , **, ** wegen Feststellung von Vordienstzeiten , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2025, Cga*-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Zurückweisungsbeschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin ist seit dem 28. August 2023 aufgrund eines Sondervertrags bei der Beklagten als Vertragslehrerin in der Volksschule C* beschäftigt. Das Dienstverhältnis ist derzeit bis 7. September 2025 befristet.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass Vordienstzeiten von 14 Jahren, 2 Monaten und 26 Tagen anzurechnen sind und ein Vorbildungsausgleich von 1.825 Tagen nicht in Abzug zu bringen ist. Sie wohnt laut der angegebenen Adresse in C* und stützt ihr Begehren im Wesentlichen darauf, schon seit 25. September 2008 als Schulassistentin an der Volksschule C* tätig und wie eine überlassene Arbeitskraft in den Schulbetrieb eingegliedert gewesen zu sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich das Erstgericht für örtlich unzuständig und überwies die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als ASG. Die Klägerin berufe sich auf keine Wahl gemäß § 4 ASGG und führe in der Klage insbesondere nicht aus, ob sie das Verfahren etwa gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a oder lit b ASGG beim daraus resultierenden Gericht geführt wissen wolle. Dass sich der Klagserzählung die von der Klägerin in C* ausgeübte Tätigkeit entnehmen lasse, reiche insoweit nicht hin. In Fällen wie diesen sei laut ständiger Judikatur nicht zu einer Verbesserung einzuladen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den Überweisungsbeschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt .
1 Wenn für eine Rechtsstreitigkeit ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht sachlich oder örtlich zuständig ist, darf das angerufene Gericht die Klage nicht wegen Unzuständigkeit zurückweisen, sondern hat die Rechtssache gemäß § 38 Abs 2 ASGG von Amts wegen zu überweisen, sofern die Unzuständigkeit nicht geheilt ist. Mangels Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung der Klagsseite vor Beschlussfassung greift der grundsätzlich sinngemäß anzuwendende Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO nicht, sodass die Klägerin diese Entscheidung mit Rekurs anfechten kann (OGH 1 Ob 69/23p = RIS-Justiz RS0126263 [T2, T3]; Neumayr in ZellKomm³ § 38 ASGG Rz 2 unter Hinweis auf Kuderna, ASGG² 220 ff).
2 In der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, aus dem Klagsvorbringen ergebe sich hinreichend deutlich, dass sie eine Wahl nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a und lit c ASGG getroffen habe. Das entsprechende Tatsachensubstrat – Beschäftigung in C* bei laufendem Dienstverhältnis und Hauptwohnsitz in C* – sei vorgebracht. Die Benennung des Zuständigkeitstatbestands in seiner rechtlichen Konfiguration sei nicht erforderlich.
3.1 Bei der amtswegig vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klagsangaben zugrunde zu legen, sofern diese nicht dem Gericht bereits als unrichtig bekannt sind. Daraus folgt, dass ein Kläger, der einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten in Anspruch nimmt, schon in der Klage ausdrücklich und konkret jene Tatsachen behaupten muss, die den besonderen Gerichtsstand begründen (RIS-Justiz RS0046236 [T4], RS0046204 [T1], RS0039812 [T1]; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 41 JN Rz 2; Scheuer in Fasching/Konecny³ § 41 JN Rz 7). Er ist allerdings nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, hat jedoch jedenfalls das dafür erforderliche Tatsachensubstrat vorzubringen (RIS-Justiz RS0046236 [T3], RS0046204 [T 2, T4]). Wird ein Kompetenztatbestand nicht behauptet wird oder ergibt sich die Zuständigkeit aus den Behauptungen rechtlich nicht, kann alleine aufgrund der Klagsbehauptungen die örtliche Zuständigkeit verneint werden (RIS-Justiz RS0039812).
3.2 Die Gerichtsstände des § 4 Abs 1 ASGG treten „nach Wahl des Klägers“ neben die in der JN vorgesehenen (vgl Neumayr in ZellKomm³ § 4 ASGG Rz 1). Die genannten Grundsätze gelten daher auch für diese.
4.1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASGG ist für die im § 50 Abs 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten in den Fällen der Z 1 bis 3 – also insbesondere für Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis – nach Wahl des Klägers auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel
a) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, [...]
c) regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war, […]
4.2 Eine ausdrückliche Berufung auf einen dieser Wahlgerichtsstände erfolgte nicht. Es ist demnach zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerin ausreichend ist, um daraus die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ableiten zu können.
Aus der Klagserzählung geht hervor, dass die Klägerin in C* wohnt und in der Volksschule C* jedenfalls bis 7. September 2025 als Vertragslehrerin unterrichtet. Damit genügen die Klagsangaben, um ausgehend vom behaupteten aufrechten Arbeitsverhältnis der Klägerin und deren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Wels die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a und lit c ASGG zu bejahen (vgl OLG Wien 9 Ra 9/22t, OLG Linz 12 Ra 53/19d; anders für lit a bei Beendigung des Dienstverhältnisses OLG Wien 8 Ra 48/24y, 9 Ra 96/24i – Angaben zum aktuellen Wohnsitz reichen dann nicht).
4.3 Da sich aus dem Vorbringen die örtliche Zuständigkeit bereits ergibt, stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit eines Verbesserungsauftrags nicht (vgl Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 41 JN Rz 2; RIS-Justiz RS0046204 [T5]).
5 In Stattgebung des Rekurses ist somit der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
6 Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
7 Das Rekursverfahren gegen eine a-limine-Zurückweisung der Klage ist einseitig (RIS-Justiz RS0039200). Das gilt auch für eine a limine erfolgte Überweisung, ist doch die beklagte Partei am Verfahren noch gar nicht beteiligt, sodass die Entscheidung ihr gegenüber nicht bindend sein kann. Die Klägerin wiederum ist durch die ihrem Rekurs Folge gebende Rechtsmittelentscheidung nicht beschwert. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO erübrigt sich daher.
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