Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Gattinger (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Geiblinger, LL.M. (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Beamter, **, **, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer und MMag. Robert Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagte Partei B* C* AG , FN **, **, **platz **, (nunmehr) vertreten durch die Maxl&Mötz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 834,00 und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Dezember 2025, Cga*-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es – einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils – zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 836,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei trotz Dienstfreistellung Anspruch auf eine „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ gemäß Dienstanweisung und Schreiben der beklagten Partei von September 2000 (GZ **) und 17. März 2009 (LOA **) hat.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.967,14 (darin EUR 494,52 USt) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 876,96 (darin EUR 146,16 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Beklagten gemäß ** zur Dienstleistung zugewiesen. Der Kläger ist seit 25. August 2016, bis auf wenige Stunden am 1. April 2019, vom Dienst abwesend. Mit 25. Oktober 2019 wurde der Kläger von der Beklagten amtswegig bei vollen Bezügen von der Erbringung seiner Dienstleistung dienstfrei gestellt. In den Jahren 2005 bis 2023 erhielt der Kläger eine „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ in der Höhe zwischen EUR 350,00 und EUR 889,00 ausbezahlt.
Mit Klage vom 18. Juli 2025 begehrte der Kläger EUR 836,00 an Prämienzahlung für das Jahr 2024 sowie die Feststellung, dass ihm auch im Jahr 2025 und darüber hinaus jährlich die „Unternehmensbeteiligung zu gewähren“ sei. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er seit 22 Jahren und auch während seiner Dienstfreistellung von der Beklagten im Rahmen seiner „Betriebszugehörigkeit“ außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Zuwendungen in Form einer „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ erhalten habe. Aufgrund der jahrelangen periodischen vorbehaltlosen Auszahlung dürfe der Kläger aus dieser Vorgehensweise entnehmen, dass er einen Anspruch darauf besitze. Dass er von der Dienstleistung befreit worden sei, liege nicht in seiner Sphäre, sondern in jener der Beklagten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger keinen Prämienanspruch erworben habe, da die Beklagte immer wieder betont habe, dass die Auszahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erfolge. Eine betriebliche Übung liege nur insofern vor, als Mitarbeiter keinen Anspruch auf die „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ hätten, die während des gesamten Geschäftsjahres dienstabwesend gewesen seien, was beim Kläger aufgrund seiner Dienstfreistellung bei vollen Bezügen der Fall sei. Die Auszahlung der Prämie in den Jahren 2020 bis 2023 sei versehentlich erfolgt. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, da ein solches die Freiwilligkeit der (zukünftigen) Leistung konterkarieren würde, zumal es noch andere Ausschlussgründe gebe, welche die Zahlung der freiwilligen „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ ausschließen würden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren statt; das Feststellungsbegehren wies es ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Im Jahr 2000 kamen die Unternehmensleitung der Beklagten und die Personalvertretung überein, alle „Bediensteten“ ab dem Geschäftsjahr 2000 am wirtschaftlichen Erfolg in Form einer Beteiligung am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. In der dafür ausgesandten Dienstanweisung wurde festgelegt , dass die Beklagte „den Angestellten und Beamten ab dem Geschäftsjahr 2000 nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens“ einräumt, und wurde „für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 ein jeweils gesamt auszuschüttender Mindestbetrag von öS 102 Mio (brutto)“ garantiert. Ab 2002 ist der jährliche Auszahlungsbetrag an den unternehmerischen Erfolg gebunden, dies bei aufrechtem Dienstverhältnis. Die Dienstanweisung sieht darüber hinaus vor, dass bei geringerem Beschäftigungsausmaß als 40 Stunden oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres der Anteil am Unternehmenserfolg aliquot gebührt. Die Erfolgsbeteiligung trat an die Stelle der Abgeltung der physischen Mehrbelastung im Weihnachtsverkehr und der Sozialleistung im Oktober (Telefongeld).
Diese Dienstanweisung wurde im Jahr 2009 durch eine neuerliche Dienstanweisung konkretisiert und neu geregelt. Die Dienstanweisung aus dem Jahr 2009 legte fest, dass die Grundvoraussetzung für die Teilnahme am Unternehmenserfolg eine Unternehmenszugehörigkeit von Beamten und Angestellten von mehr als 182 Kalendertagen im Geschäftsjahr sei und dass bei Ende oder Beginn des Dienstverhältnisses während des Geschäftsjahres die Auszahlung aliquot gebühre, so auch im Falle einer Teilzeitbeschäftigung. Neu geregelt wurden die Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen eine Beteiligung am Unternehmenserfolg nicht zusteht. Ein Mitarbeiter ist demnach von einer Zahlung bei Teilnahme an einem anderen Prämiensystem, bei Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt, einer negativen Dienstbeurteilung, Dienstabwesenheit während des gesamten Geschäftsjahres oder einem anhängigen Disziplinarverfahren ausgeschlossen. Gemäß Dienstanweisung erfolgt eine Auszahlung jeweils im Folgejahr des Geschäftsjahres nach Erstellung der Jahresbilanz und deren Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Festgehalten wurde zudem, dass diese Zahlungen die bis dahin vom Unternehmen – freiwillig und ohne Rechtsanspruch – gewährte Sozialleistung Oktober „Telefongeld“ sowie die Zahlung für eine „physische Mehrbelastung im Weihnachtsverkehr“ ersetzen. Den zuständigen Standort-, Bereichs- oder Regionalleitern wurde aufgetragen, sämtliche betroffenen Bediensteten in deren Wirkungsbereich über die Dienstanweisung nachweislich zu informieren.
Die Dienstanweisung aus dem Jahr 2009 war an die Standortleiter, Bereichsleiter und Regionalleiter adressiert. Üblicherweise haben die Standortleiter in der Zustellbasis eine Mappe mit Dienstanweisungen, die Mitarbeiter auf ausdrückliche Nachfrage einsehen können. Wenn Mitarbeiter im Krankenstand oder vom Dienst freigestellt sind, kommen sie nicht an diese Informationen, es sei denn, sie fragen aktiv nach. Ob die betroffenen Mitarbeiter – insbesondere der Kläger – tatsächlich die Möglichkeit erhielten, in diese Dienstanweisung Einsicht zu nehmen, kann nicht festgestellt werden.
Während die Dienstanweisung Führungskräften vorbehalten ist und an diese ausgesendet wird, richtet sich die Aussendung „C* D*“, welche am schwarzen Brett in der jeweiligen Dienststelle auszuhängen ist, an die Mitarbeiter. Ob „C* D*“ am schwarzen Brett in der Zustellbasis tatsächlich ausgehängt wurde und somit der Kläger darin Einsicht nehmen konnte, kann nicht festgestellt werden.
Im Unterschied zur Dienstanweisung hat „C* D*“ lediglich informativen Charakter und enthält keine entsprechend ausführlichen Regelungen zur Beteiligung am Unternehmenserfolg. „C* D*“ weist auf die Anspruchsvoraussetzungen hin, zählt Ausschlussgründe auf und informiert über Höhe und Auszahlungsdatum der Prämie. Darin wird auch festgehalten, dass die Auszahlung freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft erfolge.
Dem Kläger war der freiwillige Charakter der Leistung „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ nicht bewusst. Die Personalvertretung informierte den Kläger bis zum Jahr 2016 mittels Aussendung über die jeweilige Höhe der Beteiligung am Unternehmenserfolg.
Mit Schreiben vom 19. sowie 22. Mai 2025 beantragte der Kläger die Anweisung der Unternehmensbeteiligung für das Jahr 2024. Dies lehnte die Beklagte mit Hinweis auf die Dienstfreistellung des Klägers und den Ausschlussgrund der Dienstabwesenheit ab.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass es sich bei der Beteiligung am Unternehmenserfolg um eine freiwillige Leistung handle. Die Leistung sei dem Kläger von 2002 bis 2023 jährlich gewährt worden. Die über den Zeitraum von mehr als 20 Jahren geleistete Auszahlung der Beteiligung am Unternehmenserfolg habe beim Kläger – nach objektiver Beurteilung – den Eindruck erweckt, dass es zu einer schlüssigen Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen sei, wodurch der Kläger auf die Auszahlung der Beteiligung am Unternehmenserfolg für das Jahr 2024 vertrauen dürfen habe. Aus diesem Grund komme ihm der dem § 863 ABGB zugrundeliegende Vertrauensschutz zugute. Das Feststellungsbegehren sei jedoch abzuweisen, da eine freiwillige Leistung jederzeit von der Beklagten für zukünftige Jahre eingestellt werden könne. Darüber hinaus könnten auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Beteiligung am Unternehmenserfolg geändert werden oder beim Kläger Ausschlussgründe schlagend werden, weshalb die weiteren Rechtswirkungen der Beteiligung am Unternehmenserfolg nicht ausreichend konkretisiert seien und damit die zukünftige Gewährung der Beteiligung am Unternehmenserfolg nicht entscheidungsreif sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt .
1 Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist unstrittig; nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht Beamten, die einem privaten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wurden, für die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen gegen diesen Dritten der ordentliche Rechtsweg offen (vgl OGH 9 ObA 64/10t [Pkt 2.1 und 2.2]; Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 50 Rz 16; Neumayr in ZellKomm 4§ 50 ASGG Rz 4 je mwN).
2 In der Mängelrüge kritisiert der Kläger, dass das Erstgericht die Beilage ./I (Dienstanweisungen aus den Jahren 2000 und 2009) weder in den Urteilsfeststellungen, noch in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung erwähnt habe. Unabhängig davon, dass die Berufung damit nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, ob sie nun einen Begründungsmangel oder einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, sind die Berufungsausführungen, wonach sich aus den Dienstanweisungen ein Rechtsanspruch ableiten lasse, jedenfalls der Rechtsrüge zuzuordnen.
3 Die Berufung stellt die oben kursiv wiedergegebenen Feststellungen in der Beweisrüge als Einheit dar und begehrt nachstehende Ersatzfeststellung:
Im Juni 2000 kamen die Unternehmensleitung und die Personalvertretung der Beklagten überein, aufgrund der OGH-Entscheidung vom 16.02.2000, Zl 9 ObA 325/99f, mit Vereinbarung vom Juni 2000 allen „Bediensteten“ ab dem Geschäftsjahr 2000 weiterhin einen vorbehaltlosen Rechtsanspruch als unabdingbaren Anspruch am wirtschaftlichen Erfolg in Form einer Beteiligung am Unternehmenserfolg zu gewähren. Später dann wurde mit der ausgesandten Dienstanweisung einseitig durch die B* C* AG festgelegt, dass diese den Angestellten und Beamten ab dem Geschäftsjahr 2000 nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 6 Monaten eine Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens einräumt.
3.1 Entgegen der Ansicht des Klägers, stützte das Erstgericht die bekämpften Feststellungen jedoch nicht auf Zeugenaussagen, sondern auf die Dienstanweisungen (Blg ./3 und ./I), welche lediglich wiedergegeben wurden.
Die Berufung argumentiert zudem, dass die „Mehrentlohnung als Ausgleich physischer Mehrbelastung in der Vorweihnachtszeit“ lediglich in „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ umbenannt worden sei, sich aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 ObA 325/99f am vorbehaltlosen Rechtsanspruch nichts geändert habe und die Dienstanweisungen nicht als „Kann“-Bestimmungen, sondern als „Muss“-Bestimmungen formuliert seien. Ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht, stellt aber eine Rechts- und keine Tatfrage dar.
3.2 Dass die Beklagte in der Intention handelte, ihren Bediensteten einen Rechtsanspruch einräumen zu wollen, behauptete der Kläger in erster Instanz nicht.
4 Zusammengefasst vertritt der Kläger ua den Standpunkt, dass er aufgrund der jahrelangen periodischen vorbehaltlosen Auszahlung der Zuwendungen in Form einer „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ einen Rechtsanspruch erworben habe und das Feststellungsbegehren nicht abgewiesen hätte werden dürfen. Diese Rechtsansicht ist im Ergebnis zutreffend.
4.1 Das Erstgericht sowie die Beklagte beurteilen die „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ als freiwillige Leistung, was aber der Zahlung nicht die Qualifikation als Entgelt nimmt. Eine Entgeltvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig begründet werden, etwa durch regelmäßige Zahlung eines Betrags durch den Arbeitgeber und widerspruchslose Annahme durch den Arbeitnehmer (vgl Löschnigg , Arbeitsrecht 14 Rz 6/224 f mwN). Ein Arbeitgeber, der sich bei wiederkehrenden Leistungen für die Zukunft nicht binden will, muss einen entsprechenden Vorbehalt erklären (vgl OGH 8 ObA 5/21z [Rz 24] mwN). Ein solcher Unverbindlichkeitsvorbehalt weist darauf hin, dass eine Leistung freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw ohne Einräumung eines Anspruchs auf eine zukünftige Leistungserbringung gewährt wird. Auch durch die wiederholte Gewährung soll kein Rechtsanspruch für die Zukunft entstehen. Es soll dem Arbeitgeber von Fall zu Fall überlassen bleiben, neu zu entscheiden, ob und in welcher Höhe er die Leistung weiter gewähren will. Der Unverbindlichkeitsvorbehalt muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden (OGH 8 ObA 33/21t [Rz 4] mwN).
4.2 Der Kläger erhielt selbst während seiner Dienstfreistellung die streitgegenständliche Prämie über vier Jahre hinweg (2020 bis 2023) ausbezahlt. Dass in diesem Zusammenhang ein Unverbindlichkeitsvorbehalt erklärt worden wäre, behauptete nicht einmal die Beklagte, sondern berief sich lediglich auf eine versehentliche Auszahlung. Ebenso wenig machte die Beklagte geltend, dieser Irrtum hätte dem Kläger auffallen müssen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Kläger bereits zuvor jahrelang diese Leistung erhielt. Die Beklagte brachte zwar unter Hinweis auf „C* D*“ vor, die Auszahlungen seien „freiwillig und ohne Rechtsanspruch für die Zukunft“ erfolgt; ob die Mitarbeiterinfo aber tatsächlich am schwarzen Brett in der Zustellbasis aushing, konnte das Erstgericht jedoch nicht feststellen. Ebenso steht nicht fest, ob der Kläger bzw die übrigen Mitarbeiter die Möglichkeit erhielten, in die Dienstanweisungen – die zudem ausschließlich an die Standort-, Bereichs- und Regionalleiter adressiert waren – Einsicht zu nehmen. Von einem ausdrücklich erklärten Unverbindlichkeitsvorbehalt ist daher nicht auszugehen, sodass von einer (konkludenten) Vereinbarung und damit von einem Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Prämie auszugehen ist.
4.3 Dass der Kläger dienstfrei gestellt wurde, liegt zudem in der Sphäre der Beklagten, weshalb dem Kläger auch ein Erfüllungsanspruch gemäß § 1155 Abs 1 ABGB zukommt.
5 Das Erstgericht nimmt in seiner rechtlichen Beurteilung ebenfalls eine schlüssige Vereinbarung an und gab deshalb dem Leistungsbegehren statt. Dem tritt die Beklagte auch nicht entgegen. Mit seiner Rechtsansicht geht das Erstgericht daher selbst davon aus, dass die regelmäßig gewährte Prämie den Charakter der Freiwilligkeit verlor und ein Rechtsanspruch auf deren weitere Zahlung begründet wurde. Das Argument, dass kein Feststellungsanspruch bestehe, da es sich gegenständlich um eine freiwillige Leistung handle und diese von der Beklagten jederzeit eingestellt werden könne oder die Voraussetzungen für die Gewährung geändert werden könnten, steht dazu im Widerspruch.
5.1 Die Berufungsbeantwortung führt ins Treffen, dass auch ein Rechtsanspruch an die Bedingung des Unternehmenserfolgs geknüpft sei und daher nicht sein bedingungsloses Bestehen festgestellt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden, zielt das Feststellungsbegehren doch lediglich auf die Feststellung des Rechtsanspruchs dem Grunde nach ab. Das Feststellungsbegehren ist zudem mangels Leistungsbefehls auch keiner Exekutionsführung zugänglich (OGH 2 Ob 125/24g [Rz 15] mwN).
5.2 Das Vorbringen des Klägers kann auch nur dahingehend verstanden werden, dass dieser einen Rechtsanspruch auf die „Beteiligung am Unternehmenserfolg“ im Sinne der Dienstanweisungen aus den Jahren 2000 bzw 2009 trotz Dienstfreistellung behauptet.
6 Aus den dargelegten Gründen war der Berufung Folge zu geben. Auf die übrigen weitwendigen, sich ständig wiederholenden Berufungsausführungen braucht damit nicht näher eingegangen zu werden.
Dem Feststellungsbegehren war jedoch von Amts wegen (RIS-Justiz RS0039357 [T6]) im Rahmen des Vorbringens des Klägers sowie des erkennbaren Rechtsschutzziels eine bestimmte und deutliche Fassung zu geben (vgl RIS-Justiz RS0039357, RS0039357 [T44]).
7.1 Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bedingt eine neue Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0107860, RS0035900). Diese beruht für das Verfahren erster Instanz auf § 41 ZPO.
7.2 Die Kostenentscheidung zweiter Instanz gründet auf §§ 50, 41 ZPO, wobei gemäß § 23a RATG lediglich ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60 gebührt, da die Berufung nicht als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu qualifizieren ist (vgl nur RIS-Justiz RS0126594). Die Umsatzsteuer würde EUR 146,23 betragen; sie war jedoch lediglich im verzeichneten Ausmaß von EUR 146,16 zu berücksichtigen.
7.3 Die in erster und zweiter Instanz verzeichneten Pauschalgebühren sind ebenfalls nicht zu ersetzen, da arbeitsrechtliche Streitigkeiten und arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Wert des Streitgegenstands bzw bei einem Berufungsinteresse bis EUR 2.500,00 gebührenfrei sind (TP 1 Anm 8 und TP 2 Anm 5 GGG) und gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG die Bemessungsgrundlage bei einem arbeitsrechtlichen Feststellungsbegehren EUR 750,00 beträgt.
8 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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