Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*-Partnerschaft (FN **), **straße **, **, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger und Mag. a Lisa-Maria Landl, Rechtsanwälte in Enns, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, **, vertreten durch Zauner Schachermayr Koller Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 43.593,73 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 2025, Cga1* 11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.215,14 (darin enthalten EUR 369,19 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Beklagte war bei der Klägerin von 1.11.2020 bis 7.6.2023 als Büroleiterin und Buchhalterin angestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von EUR 43.593,73 sA an Schadenersatz. Die Beklagte habe sich im Zeitraum von 17.2.2022 bis 3.5.2023 Beträge von insgesamt EUR 205.820,-- auf ihr Privatkonto überwiesen und habe im Zeitraum von 11.7.2022 bis 24.2.2023 lediglich Teilbeträge in Höhe von insgesamt EUR 175.650,-- rücküberwiesen. Die Beklagte habe sich daher einen Betrag von EUR 30.170,-- zu Lasten der Klägerin rechtswidrig zugeeignet. Darüber hinaus habe die Beklagte im Zeitraum von 6.10.2022 bis 3.4.2023 rechtswidrig Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 10.500,-- unter dem Vorwand „Kontoübertrag Kasse“ auf ihr Privatkonto getätigt, ohne das Geld jedoch in die Kasse einzubezahlen. Weiters habe sich die Beklagte rechtswidrig von der Klägerin angekaufte C*-Gutscheine im Wert von EUR 4.150,-- angeeignet. Schließlich habe die Beklagte im Juni 2023 Kanzleimaterial und Geräte der Klägerin um zumindest EUR 500,-- veräußert und das dafür erhaltene Geld rechtswidrig einbehalten. Insgesamt habe sich die Beklagte daher rechtswidrig EUR 45.320,-- zugeeignet, welche abzüglich der im Verfahren Cga2* des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht zuerkannten Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 1.726,27 klagsweise geltend gemacht werden.
Die Beklagtewandte im Schriftsatz vom 12.11.2025 (ON 8) die „sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts“ ein. Es bestehe kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG. Die Beklagte habe der Klägerin bzw ihrem Komplementär persönlich Darlehen gewährt und entsprechende Geldmittel zur Liquiditätssteigerung der Klägerin zur Verfügung gestellt. Das Motiv für diese Unterstützungsmaßnahmen liege in der (ursprünglich bestehenden) freundschaftlichen Verbundenheit der Beklagten mit dem Komplementär. Eine solche Darlehenseinräumung wäre auch ohne Dienstverhältnis zustande gekommen. Der einzige faktische Berührungspunkt mit dem Dienstverhältnis bestehe aufgrund der Art der Darlehensrückzahlungen und gründe darauf, dass die Beklagte mit der Klägerin bzw deren Komplementär persönlich nachfolgend vereinbart habe, dass die Beklagte nach Maßgabe der Liquiditätssituation am Kanzleikonto befugt sei, die ihr als Buchhalterin eingeräumte Zeichnungsberechtigung am Kanzleikonto dafür zu nutzen, um entsprechende Rückzahlungen von der Klägerin an die Beklagte zu veranlassen.
Zur „Unzuständigkeitseinrede“ äußerte sich die Klägerin dahin, dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts vorliege, da gegenständlich die unerlaubte Handlung nämlich rechtswidrige Überweisung von Kanzleigeldern auf das Konto der Beklagten in einer inneren, sachlichen Beziehung zur Arbeit stehe. Dafür genüge es, wenn ohne die gemeinsame Arbeit keine Gelegenheit oder kein Anlass zur Begehung der unerlaubten Handlung bestanden hätte. Der Einwand der Beklagten, es hätte sich um ein Privatdarlehen gehandelt, sei für die Zuständigkeitsfrage unerheblich.
Mit dem angefochtenen Beschlusssprach das Erstgericht aus, dass das Verfahren in der für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Besetzung (§§ 10, 11 ASGG) zu verhandeln und zu entscheiden sei.
In rechtlicher Hinsichtvertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, eine Frage der Gerichtsbesetzung im Sinn des § 37 ASGG sei. Die Klage werde vorrangig darauf gestützt, dass sich die Beklagte vom Kanzleikonto der Klägerin unbefugt Geldbeträge auf ihr Privatkonto überwiesen habe, wobei diesen Überweisungen keine hinreichenden Rücküberweisungen entgegenstehen würden. Auf Basis der Klagserzählung liege daher ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen den von der Klägerin beanstandeten Überweisungen und dem Arbeitsverhältnis vor, weshalb im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie primär die Verfahrensfortsetzung in der für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden Besetzung anstrebt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurs meint, dass hinsichtlich der Teilforderungen von EUR 30.170,-- und EUR 10.500,-- keine Arbeitsrechtssache vorliege. Ein Rückgriff auf die Einwendungen der Beklagten sei dann zulässig bzw geboten, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen der Klägerin verdeutlicht werden könne. Aus den allein maßgeblichen Klagsbehauptungen in der Mahnklage sei nicht ableitbar, ob es sich um „Vorschüsse“ der Beklagten und nachfolgende Rückzahlungen der Klägerin oder umgekehrt zunächst um („Vorschuss-“)Zahlungen der Klägerin und sodann erst Rückzahlungen der Beklagten handelt. Damit sei das Vorbringen der Beklagten mitzuberücksichtigen, um das unklare Klagsvorbringen zu ergänzen. Aus dem Vorbringen der Beklagten folge eine wiederholte Darlehensgewährung durch sie und nachfolgende Rückzahlungen durch die Klägerin, wobei die jeweilige Darlehensgewährung nur darin begründet sei, dass der Komplementär der Klägerin und die Beklagte bereits vor Antritt des Dienstverhältnisses eine persönliche Freundschaft verbunden habe. Demnach seien die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG nicht erfüllt.
Dazu ist auszuführen:
1. Das Erstgericht erkannte zutreffend, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Besetzung des jeweiligen Spruchkörpers ist (RS0085489). Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist, gemäß § 37 Abs 3 ASGG mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Ein solcher Beschluss unterliegt, weil er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN (RS0046274, RS0085574). Er ist gemäß § 40a JN selbständig anfechtbar (1 Ob 88/13t mwN). Für Beklagte gilt dies jedenfalls für Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG, die wie hiernach Streitanhängigkeit ergingen (1 Ob 88/13t mwN).
2.1 Die Frage der richtigen Gerichtsbesetzung im Sinn des § 37 ASGG ist nach neuerer Rechtsprechung aufgrund der Angaben in der Klage zu prüfen, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen (RS0085549 [T2]).
2.2 Hier fallen die für die Besetzung maßgeblichen Tatsachen mit den anspruchsbegründenden Tatsachen zusammen:
2.2.1 Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung. Der Begriff „Arbeitsrechtssachen“ in § 50 Abs 1 ASGG ist nach der Rechtsprechung weit auszulegen. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dessen Anbahnung kann mittelbar oder unmittelbar bestehen und er kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Das Arbeitsverhältnis darf aber nicht bloß zufälliger Anlass für die Rechtsstreitigkeit sein ( Neumayr in ZellKomm 4§ 50 ASGG Rz 10 mwN; Köck in Köck/ Sonntag, ASGG § 50 Rz 27). Ein hinreichender Zusammenhang fehlt in der Regel, wenn der geltend gemachte Anspruch zwischen den Parteien genauso bestehen könnte, wenn das Arbeitsverhältnis weggedacht wird (8 ObA 84/10a). Ganz allgemein können hingegen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, Arbeitsrechtssachen im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG bilden ( NeumayraaO § 50 ASGG Rz 12).
2.2.2 Zur Teilforderung von EUR 30.170,-- brachte die Klägerin bereits in ihrer Mahnklage vor, dass sich die als Büroleiterin bzw Buchhalterin angestellte Beklagte vom Kanzleikonto der Klägerin Beträge von EUR 205.820,-- auf ihr Privatkonto überwiesen habe, wovon lediglich Teilbeträge von insgesamt EUR 175.650,-- rücküberwiesen worden seien, sodass sich die Beklagte einen Betrag von EUR 30.170,-- zu Lasten der Klägerin rechtswidrig zugeeignet habe. Zur weiteren Teilforderung von EUR 10.500,-- wurde in der Mahnklage ausgeführt, dass die Beklagte insgesamt fünf Überweisungen rechtswidrig auf ihr Privatkonto unter dem Vorwand „Kontoübertrag Kasse“ getätigt habe, ohne das Geld jedoch tatsächlich in die Kasse einzubezahlen. Die daraus jeweils folgende Veruntreuung von Kanzleigeldern ist nicht nur anspruchsbegründend, sondern auch zuständigkeitsbegründend bzw (hier) maßgeblich für die Besetzung, weil sich die Gelegenheit zur Tatbegehung allein aus der dienstlichen Stellung der Beklagten ergab und demnach die unerlaubten Handlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis standen.
2.2.3 Vor diesem Hintergrund sind für die Besetzungsfrage hier nur die Klagsbehauptungen maßgeblich. Nach diesen sind auch die Teilforderungen von EUR 30.170,-- und EUR 10.500,-- eine Arbeitsrechtssache im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG. In Bezug auf die weiteren Teilforderungen von EUR 4.150,-- und EUR 500,-- hat die Beklagte in ihrem Rekurs den „Unzuständigkeitseinwand“ ohnedies nicht weiter aufrecht erhalten.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der unrichtigen Gerichtsbesetzung nicht berechtigt und dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen ist.
4. Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Gerichtsbesetzung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.
5. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (vgl RS0044536 [T24]).
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