Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, vertreten durch Dr. Michael Nocker, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitinteresse EUR 244.020,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.6.2025, signiert mit 22.8.2025, **, sowie deren Rekurs gegen die hierin enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil dahin a b g e ä n d e r t , dass es lautet:
„ Das Klagebegehren, festzustellen, dass das zwischen den Streitteilen seit 1.8.2013 bestehende Dienstverhältnis ungeachtet einer am 24.3.2025 zum 30.9.2025 mündlich ausgesprochenen Kündigung über den 30.9.2025 hinaus in ungekündigtem Zustand aufrecht bestehe, sowie das Eventualbegehren, eine am 24.3.2025 seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung zum 30.9.2025 für rechtswirksam zu erklären, werden a b g e w i e s e n .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 4.984,74 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist des Weiteren schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 4.441,32 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Mit dem Kostenrekurs und dessen Beantwortung werden die Streitteile auf die abändernde Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1.8.2013 bei der Beklagten beschäftigt und in der Schnittkonstruktion für Bekleidung tätig. Am 24.3.2025 verständigte die Geschäftsführerin der Beklagten die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende von der Absicht, vier konkret benannte Dienstnehmer, unter anderem den Kläger, zu kündigen. Hierauf verständigte die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende mittels Mail ihre Kollegen im Betriebsrat, um diese von den beabsichtigten Kündigungen zu informieren. Dieses E-Mail wurde versehentlich auch an die vier von der Kündigungsabsicht betroffenen Dienstnehmer gesandt. Dies veranlasste eine Mitarbeiterin, das Gespräch mit der Geschäftsführerin der Beklagten zu suchen, die ihr erklärte, in dem Mail sei es um die im ArbVG vorgesehene Verständigung des Betriebsrats gegangen. Nach Beendigung der Unterredung rief die Geschäftsführerin die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende an, um sich zu erkundigen, was da passiert sei und wie die von der Kündigungsabsicht betroffenen Dienstnehmer hievon erfahren hätten. Die Geschäftsführerin der Beklagten trug hierauf der IT-Abteilung auf, die irrtümlich versandten E-Mails „zurückzuholen“. Da die Geschäftsführerin von der Dienstnehmerin erfahren hatte, dass sie das Mail der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden schon gelesen hatte, entschloss sie sich „dies“ pro aktiv anzugehen und mit den betroffenen Dienstnehmern ein Gespräch zu führen. Der Kläger wurde hierauf ins Büro der Geschäftsführerin gebeten. Bei diesem Gespräch, an dem auch die CFO teilnahm, verneinte der Kläger die Frage, ob er das Mail der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gelesen hätte, zumal er es zu diesem Zeitpunkt noch nicht kannte. Die CFO erläuterte hierauf dem Kläger, dass hier ein Missverständnis „passiert“ sei und die Mailnachricht des Betriebsrats versehentlich auch an Mitarbeiter versandt worden sei. Die Geschäftsführerin der Beklagten erläuterte dem Kläger hierauf, dass beabsichtigt sei, ihn zu kündigen, weil die Herren-Ski-Kollektion eingestellt werden solle. Die Frage des Klägers, ob er denn nicht im Damenbereich weiterbeschäftigt werden könne, wurde von der Geschäftsführerin mit der Begründung verneint, auch dort sei ein Einsatz aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Die CFO äußerte in diesem Gespräch, primäres Ziel der Beklagten sei gar nicht die Kündigung und dass die Beklagte alternative Optionen wie etwa eine allfällige Korridorpension oder eine Alterszeit bevorzugen würde. Über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde nicht gesprochen. Die Geschäftsführerin der Beklagten ersuchte den Kläger, sich seinerseits zu erkundigen, welche Alternativen möglich seien. Zu den von ihr skizzierten Alternativen äußerte sich der Kläger im Gespräch nicht abschließend; vielmehr meinte er, dass man wohl noch eine Lösung finden werde. Der Kläger wertete die Mitteilung bzw Bekanntgabe, dass seine Kündigung beabsichtigt sei, als mündlichen Kündigungsausspruch. Davon, dass vor einem solchen Ausspruch die Stellungnahmefrist für den Betriebsrat abgewartet werden solle, war in diesem Gespräch nicht die Rede.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sich das Rechtsmittel in der Hauptsache als berechtigt , sodass auf Kostenrekurs und -beantwortung nicht einzugehen ist:
1. Nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche dazu Stellung nehmen kann. Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
Angefochten werden kann eine Kündigung etwa, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG).
Schon aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass in beiden Fällen eine Kündigung erfolgt sein muss. Da dem hier nicht der Fall ist, können Haupt- und Eventualbegehren nicht erfolgreich sein.
2.Die erstinstanzliche Begründung spricht das Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO an: Nach dieser Bestimmung kann – soweit hier überhaupt in Betracht zu ziehen – auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
2.1. Mit einer unsicheren Rechtslage insbesondere aufgrund eines Verhaltens der Beklagten hat der Kläger in erster Instanz nie argumentiert, sodass sich das Erstgericht zur Begründung der Klagsstattgabe auch hierauf nicht berufen durfte.
2.2. Außerdem verlangt das Gesetz „alsbaldige Feststellung“, dass ein unmittelbarer Anlass zur Klagsführung gegeben sein muss. Das ist dann der Fall, wenn die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheint. Diese Gefährdung muss keine subjektive sein, muss also nicht immer auf ein zurechenbares Verhalten des Beklagten zurückzuführen sein; es genügen vielmehr
Am 25.3.2025 beschloss der Betriebsrat, die Kündigungsabsicht zur Kenntnis zu nehmen; eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Ein paar Tage nach dem 24.3.2025 führte die Geschäftsführerin der Beklagten mit dem Kläger noch ein weiteres Gespräch, in dem es um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ging. Eine solche lehnte der Kläger ab.
Eine mündliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten wurde beim Gespräch am 24.3.2025 nicht ausgesprochen.
Dieser Sachverhalt steht, teils klarstellend im Rahmen der Beweiswürdigung des Erstgerichts, unbekämpft fest.
Mit der am 4.4.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage stellte der Kläger die aus dem Spruch ersichtlichen Begehren. Dazu brachte er vor, dass er am 24.3.2025 von der Geschäftsführerin der Beklagten im Beisein der CFO mündlich gekündigt worden sei. Eine Stellungnahme des Betriebsrats zum Zeitpunkt des Ausspruches der mündlichen Kündigung habe nicht vorgelegen, sodass das Vorverfahren nach § 105 Abs 1 und 2 ArbVG nicht eingehalten worden sei. Damit sei die ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam. Außerdem sei sie im Hinblick auf sein Alter sozialwidrig, zumal er österreichweit keinen vergleichbaren oder ähnlich gut bezahlten „Job“ bekommen könne.
Die Beklagte bestreitet und wendete im Wesentlichen ein, im Zuge des Gesprächs am 24.3.2025 sei der Kläger lediglich darüber informiert worden, dass beabsichtigt sei, ihn nach Ablauf der einwöchigen Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, sofern keine einvernehmliche Auflösung oder sonstige Lösung gefunden werden könne. Eine Kündigung des Klägers sei hinwieder nicht erfolgt. Damit mangle es ihm an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses; eine nicht erfolgte Kündigung könne auch nicht angefochten werden.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 25.6.2025 erörterte das Erstgericht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe schon dann, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung eines strittigen Rechtsverhältnisses bestehe, wenn also durch eine Klage eine ernsthafte Unsicherheit beseitigt werden solle (ON 8 S 3). Vorbringen dazu wurde im Weiteren nicht erstattet.
Mit Urteilvom 25.6.2025 gab das Erstgericht dem primär gestellten Feststellungsbegehren statt. Ausgehend vom eingangs referierten Sachverhalt verfocht es den Standpunkt wie mündlich erörtert und bejahte hier eine derartige Unsicherheit, da für den Kläger nicht klar gewesen sei, ob er nun mündlich gekündigt worden oder eine solche Kündigung bloß beabsichtigt sei. Eine Verständigung des Dienstnehmers von einer beabsichtigten Kündigung sehe das ArbVG nicht vor; vielmehr sei nur der Betriebsrat von der Kündigungsabsicht zu verständigen. Vor dem Hintergrund des strikten Fristenregimes des § 105 ArbVG müsse dem Kläger zugestanden werden, dass er diese Unsicherheit durch Einbringung der vorliegenden Klage habe beseitigen wollen. Bei einer solchen Sachlage sei es sogar geboten, die Klage auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses mit einer Kündigungsanfechtungsklage zu kombinieren. Die Unsicherheit bzw die Fehlvorstellung des Klägers (über eine erfolgte Kündigung) sei durch die Vorladung zum Gespräch mit der Geschäftsführerin am 24.3.2025 ausgelöst worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung erhob die Beklagte unter einem einen Kostenrekurs.
Der Beklagte beantragt in seiner fristgerechten Berufungs- und unter einem ausgeführten Rekursbeantwortung, den Rechtsmitteln der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach den Feststellungen lag hier nie eine Gefährdung der Rechtsposition des Klägers in diesem Sinn vor. Dass er selbst die Mitteilung über eine beabsichtigte Kündigung mit einer erfolgten gleichsetzte, begründet jedenfalls keine ernstliche, wirkliche und gegenwärtige Gefahr für sein Dienstverhältnis. Wieso die Vorladung zu einem Gespräch am 24.3.2025, in dem es ausschließlich um eine beabsichtigte Kündigung ging, die vom Erstgericht angenommene Fehlvorstellung berechtigterweise hervorrufen konnte, wird auch aus der Begründung des Erstgerichts nicht deutlich.
Damit muss dem Feststellungsbegehren auch unter diesem Gesichtspunkt ein Erfolg versagt bleiben.
3.Insgesamt ist das bekämpfte Urteil somit im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Die Abänderung in der Hauptsache bedingt auch eine Neufassung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens I. Instanz. Davon abgesehen, dass die Rechtsprechung Klagen auf aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Verletzung des Vorverfahrens gemäß § 105 ArbVG der Regelung in § 50 Abs 1 unterwirft ( Köck in Köck/SonntagASGG § 50 Rz 60), liegt in Wahrheit auch gar keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor, weil entscheidend die Frage zu lösen war, ob die Beklagte das Dienstverhältnis zum Kläger überhaupt beendet hat. Damit hat sich die Kostenentscheidung auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 41, 40 ZPO zu gründen. Nach diesen Bestimmungen hat der in erster Instanz unterlegene Kläger der Beklagten die rechtzeitig verzeichneten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen. Der Einwand des Klägers, dass sich der Ansatz nach TP 3 A beim gegenständlichen Streitwert auf EUR 1.186,10 beläuft, ist ebenso zutreffend wie das Argument, dass für den Schriftsatz vom 16.4.2025 (ON 4) nur der einfache Einheitssatz gebührt (§ 23 Abs 5 RATG iVm TP 3 A Abschnitt I). Im Übrigen ist von Amts wegen aufgrund der offenkundigen Unrichtigkeit aufzugreifen, dass es sich beim genannten Schriftsatz um keinen verfahrenseinleitenden handelt (siehe dazu: Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.29), sodass der Zuschlag nach § 23a RATG nicht EUR 5,--, sondern EUR 2,60 beträgt. Aus welchem Titel weitere EUR 5,20 für die Tagsatzung vom 25.6.2025 zustehen sollten, macht das Kostenverzeichnis nicht deutlich und ist auch nicht ersichtlich.
Damit belaufen sich die zu ersetzenden Vertreterkosten auf EUR 4.153,95, zuzüglich 20 % USt sind EUR 4.984,74.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat der Kläger der Beklagten die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht mehr Gegenstand des Ersturteils ist, kann auf die Ausführungen in Kostenrekurs und -beantwortung nicht eingegangen werden und sind die Streitteile vielmehr insoweit auf die Abänderung in der Hauptsache zu verweisen. Daraus resultiert, dass sie die gesondert verzeichneten Kosten im Rekursverfahren jeweils selbst zu tragen haben.
Eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war angesichts einer klaren Rechtslage nicht zu lösen. Somit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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