Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bernhard HOFER GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert EUR 14.000), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.4.2026, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die Klägerin begehrt mit Stufenklage von der Beklagten die
1. Rechnungslegung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche sowie über eine allfällige Abgeltung, die sich aus der mit Bescheid vom 11.12.2025, GZ ** festgestellten Verbesserung des Besoldungsdienstalters um 184 Tage für den Zeitraum ab dem 1.5.2016 ergebe,
2. Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrages in voller Höhe samt 4% Zinsen seit 15.9.2025, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1. des Urteilsspruches erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibe.
Die Klägerin bringt vor, sie sei am 1.10.1995 in das Dienstverhältnis zur Beklagten eingetreten und als Beamtin in der Besoldungsgruppe PT 5 ernannt worden. Im Zuge ihrer Laufbahn sei es zur Überführung in das Schema A3 gekommen. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte den Bescheid vom 24.1.2025 erlassen, wonach das Besoldungsdienstalter neu berechnet und eine Verbesserung von 202 Tagen gegenüber dem ursprünglichen Vorrückungsstichtag festgestellt worden sei. Dieser Bescheid sei im Februar 2025 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 11.12.2025 habe die Beklagte das Besoldungsdienstalter per 28.2.2015 auf 10.464,8334 Tage festgesetzt. Dies entspreche einer endgültigen Verbesserung von 184 Tagen gegenüber dem ursprünglichen Stand. Die Beklagte sei durch den damaligen Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 2.9.2025 aufgefordert worden, die mit der Neufestsetzung einhergehenden Ansprüche bis spätestens 15.9.2025 abzugelten. Die Beklagte sei dieser Aufforderung jedoch nie nachgekommen. Es sei bislang keine Rechnungslegung und auch keine entsprechende Auszahlung vorgenommen worden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs a limine zurück.
Begründend führte das Erstgericht aus, gemäß § 50 Abs 1 und Abs 2 ASGG seien Arbeitsrechtssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder Streitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II., V., VI., VII. oder VIII. Teil des ArbVG, oder aus gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ergäben. Ausgenommen seien daher Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts, vor allem aus Dienstverhältnissen von Beamten, sofern nicht Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht würden. Nach den Angaben in der Klage sei die Klägerin Beamtin. Sie mache Ansprüche aufgrund der bescheidmäßig festgestellten Änderung des Besoldungsdienstalters geltend. Damit mache die Klägerin jedoch keinen zivilrechtlichen Anspruch geltend, sondern Gehaltsansprüche, sodass der Rechtsweg unzulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Die Klägerin führt in ihrem Rekurs im Wesentlichen aus, dem Erstgericht sei zwar zuzustimmen, dass Besoldungsangelegenheiten von Beamten primär dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien. Das Erstgericht verkenne jedoch, dass der hoheitliche Gestaltungsspielraum der Beklagten im vorliegenden Fall bereits vollständig ausgeschöpft sei. Hier liege mit dem Bescheid vom 11.12.2025 bereits eine bindende Feststellung der Behörde vor. Da die Beklagte dennoch die rechnerische Aufrollung und Auszahlung verweigere, handle es sich um eine reine Leistungsklage zur Durchsetzung eines bereits festgestellten Rechts. Die Klage richte sich ausschließlich auf die Leistung (Auszahlung) der sich aus diesem Bescheid zwingend ergebenden Beträge. Diese rein rechnerische Aufrollung und tatsächliche Auszahlung sei ein bloßer Vollzugsakt. Verweigere der Dienstgeber diesen Vollzug (die Zahlung), liege eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vor, die vor dem Arbeits- und Sozialgericht auszutragen sei. Die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht mache es der Klägerin nicht möglich, den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz auf ein faires Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu verwirklichen, da im Verwaltungsweg kein unmittelbar vollstreckbarer Exekutionstitel auf Zahlung mehr zu erwirken sei.
1.Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig (RS0086019).
2.Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist grundsätzlich von den Klagebehauptungen auszugehen, dabei ist aber nicht allein der Wortlaut des Begehrens, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgebend (RS0045718, RS0045584, RS0045644). Entscheidend ist daher nicht, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich formt bzw worauf er sich formal stützt, sondern ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird.
3.Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, im administrativen Weg auszutragen (RS0085508 [T5]; Neumayr in ZellKomm 4§ 50 ASGG Rz 3; Ballon ; Fucik ; Lovrek in Fasching / Konecny 3§ 1 JN Rz 98, jeweils mzN).
4. Nach der ständigen, mit VfSlg 3259/1997 eingeleiteten, Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen – Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung – verwirklicht.
Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art 137 B-VG gegeben ist (VfSlg 13221/1992; Fellner, BDG § 1 DVG E 2; Grabenwarter / Frank, B-VG², Art 137 Rz 6).
5. Zusammengefasst ist daher für die von der Klägerin begehrte Auszahlung der sich aus dem Bescheid ergebenden Beträge der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
7.Der Revisionsrekurs ist zwar nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) nicht jedenfalls unzulässig, weil über die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen entschieden wurde. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) liegt jedoch nicht vor, da sich das Rekursgericht an der zitierten Rechtsprechung der Höchstgerichte
orientierte.
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