Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* B* , geboren am **, Pensionistin, **, **, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die Beklagte C* GmbH , **, ** Straße **, vertreten durch die Höhne, In der Maur und Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 16.926,32 sA und Feststellung (EUR 2.000,00) über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28. Oktober 2025, Cg*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 5. Juli 2024 kam die Klägerin auf der D* E* beim von der Beklagten veranstalteten Konzert „E* **“ zu Sturz und verletzte sich in Form eines Schien- und Wadenbeinbruchs.
Die Klägerin hatte eine Eintrittskarte und traf zwischen 15:00 und 16:00 Uhr in Begleitung ihres Ehemannes, ihrer Tochter und ihres Bruders ein. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits zahlreiche Besucher am Gelände. Aus diesem Grund und um das Konzert im Sitzen verfolgen zu können, entschied sie sich (mit ihren Begleitern), ihre mitgebrachte Decke auf der Wiese im Böschungsbereich - etwa zwei Meter rechts von einer dort befindlichen Stiege - auszubreiten. Die Auftrittsflächen der dort befindlichen Stiege waren mit Schotter gefüllt. Auch unmittelbar neben der Stiege lag Schotter. Letzteres war „von der Behörde“ vorgeschrieben worden, um sicherzustellen, dass niemand von der Stiege stürzt. Die Wiese grenzte unmittelbar an den Schotterbereich und die Stiege an. Der Böschungsbereich ist steil. Beim gesamten Gelände handelt es um ein Gesteinsareal, sodass dort (von Natur aus) Schotter vorhanden ist. Der Stiegen- und Wiesenbereich stellte sich wie folgt dar:

Während der Veranstaltung nutzten zahlreiche Besucher die Stiege, um sich Getränke und Essen zu besorgen oder auf die Toilette zu gehen. Dadurch wurde ein Teil des (sich in der Stiege befindlichen) Schotters „offenkundig“ in den Wiesenbereich eingetragen. Zudem gingen Besucher auf dem Schotter neben der Stiege auf und ab; dabei rutschten mehrere Personen aus, blieben jedoch unverletzt.
Die Klägerin hielt sich größtenteils bei ihrer Decke in der Wiese auf, ging jedoch während der Veranstaltung auch am Gelände herum. Dabei benutzte sie auch des Öfteren die Stiege, um sich Getränke und Essen zu besorgen oder auf die Toilette zu gehen. Es kam auch vor, dass die Klägerin neben der Stiege (hinunter)ging. Der Klägerin war das Gelände - insbesondere die Bodenbeschaffenheit - sowohl bei Tageslicht als auch in der Nacht bekannt. Sie bemerkte auch, dass sich im Laufe des Abends immer mehr Schotter neben der Stiege ansammelte. Zudem hatte sie bereits mehrmals eine Veranstaltung auf der D* E* besucht. Die Stiege war aber zu den damaligen Zeitpunkten noch nicht vorhanden gewesen.
Kurz vor 23:00 Uhr - es wurde das letzte Lied des Abends gespielt - stand die Klägerin gemeinsam mit ihren Begleitern zunächst auf der Stiege, ging jedoch dann zu ihrer Decke zurück. Sie schüttelte die Decke aus, um sie von Schotter und Gras zu befreien. Dabei kam sie (im Wiesenbereich) zu Sturz. Warum die Klägerin stürzte - ob sie umknickte, ausrutschte, beim Zusammenlegen der Decke stolperte oder dabei unachtsam war - kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin war nicht alkoholisiert. Der Unfallsbereich war ausreichend beleuchtet; die Besucher konnten den Boden (gut) sehen. Am Ende der Veranstaltung wurde das gesamte Areal beleuchtet. Ein (massives) Gedrängel der Besucher herrschte zum Unfallszeitpunkt nicht, jedoch wollte die Klägerin die Veranstaltung mit ihren Begleitern früher verlassen, um nicht in den Tumult zu geraten. Eine Eile hatten sie dabei aber nicht.
Die Veranstaltungen auf der D* E* sind stets von der BH F* bewilligt. Vor jeder Konzertsaison gibt es eine Verhandlung, in Rahmen derer alle Vorschriften vorgegeben werden, die der Veranstalter einhalten muss. In weiterer Folge findet zwei/drei Tage vor Konzertbeginn eine Endbegehung mit der Behörde und dem Veranstalter statt, bei welcher (ua) geprüft wird, ob den erteilten Auflagen entsprochen wurde. Im Zuge dessen erfolgt zudem eine Kontrolle durch einen Sachverständigen, der auf allfällige Gefahrenquellen aufmerksam macht, welche anschließend noch beseitigt werden. Das Gelände (auch den Bereich der Stiege und das dort gelegene Geröll) hatte ein Sachverständiger noch nie beanstandet. In den letzten 25 Jahren waren weder dem Veranstalter noch der Gemeinde G* Vorfälle im Zusammenhang mit der Böschung bzw. der Hangneigung bekannt geworden.
Die Klägerin begehrt EUR 16.926,32 sA an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige, aus dem Sturz resultierende Schäden. Das Gelände neben der Stiege sei bloß geschottert und damit nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen. Der auf der Stiege befindliche Schotter sei zudem „hinausgedrängt“ worden und seitlich zum Liegen gekommen, wodurch sich eine extrem rutschige Schicht gebildet habe. Der Bereich der Sturzstelle sei auch nahezu unbeleuchtet gewesen. Die „Befestigungssituation“ am Veranstaltungsgelände sei objektiv sorgfaltswidrig gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Beklagte bestritt. Die Klägerin habe den Platz im Wiesenbereich selbst gewählt (dort würden sich nur 20 % der Besucher aufhalten). Ihr seien der Untergrund und die Bodenbeschaffenheit bekannt gewesen, sodass sie sich darauf habe einstellen können. Die Stiege sei beleuchtet gewesen. Die Klägerin bringe vor, neben der Stiege gestürzt zu sein - offenbar habe sie nicht den für das Verlassen des Geländes vorgesehenen Bereich benutzt, sondern den Bereich neben der Stiege, um schneller „voranzukommen“. Die Klägerin sei im Rahmen der Eigenverantwortung zur Vorsicht verhalten gewesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei ihr hingegen nicht anzulasten.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 4 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die wesentlichen Feststellungen wurden bereits wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass der Klägerin der Untergrund und dessen Beschaffenheit (gut) bekannt gewesen seien. Sie habe zudem bemerkt, dass sich im Laufe des Abends auch im Wiesenbereich Schotter angesammelt habe. Ihr habe die Gefahr, am Schotter auszurutschen, bewusst sein müssen. Mit Schotter im Wiesenbereich habe sie allein deshalb rechnen müssen, weil sie bereits mehrmals am Veranstaltungsgelände gewesen sei und wissen habe müssen, dass derartiges Geröll am Veranstaltungsgelände vorkomme. Es habe sich um einen „normalen“ Freilandbereich gehandelt, wie er üblicherweise bei Burgen im Freigelände bzw. bei Böschungen und Hängen vorkomme. Die Klägerin habe daher besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit an den Tag legen müssen, zumal sie den Platz im Wiesenbereich eigenverantwortlich gewählt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Aktenwidrigkeit und Tatsachenrüge
1. Die Klägerin bekämpft die Negativfeststellung zur Ursache des Sturzes (US 6). Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass sie zu Sturz kam, „weil sie auf Gestein getreten ist“. Das Erstgericht habe die Angaben der befragten Zeugen nicht richtig und nicht vollständig wiedergegeben. Es habe zu Unrecht ihre eigenen Angaben als nicht ausreichend glaubhaft eingestuft. Von unterschiedlich in Schriftsätzen und ihrer Parteienaussage geschilderten Unfallsabläufen könne keine Rede seine. Insofern sei auch eine Aktenwidrigkeit gegeben. Ihr komme auch der prima-facie-Beweis zugute. Wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spreche, müsse die freie Beweiswürdigung dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht „im Hinblick auf die im Unfallbereich befindlichen Steine“ nicht nachgekommen. Es ergebe sich daher ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Beklagten und der Schädigung der Klägerin.
2.1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
2.2.Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347).
3. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung ausreichend begründet, warum es die bekämpfte Negativfeststellung getroffen hat (US 8). Es verwies einerseits auf die von der Klägerin vorgebrachten Unfallversionen sowie das ihrerseits davon abweichend geschilderte Sturzgeschehen und die Angaben der Zeugen.
In der Klage brachte die Klägerin vor, dass sie etwa 15 Minuten vor dem Ende der Veranstaltung ihre Decke habe zusammenpacken wollen. Dabei sei sie auf dem steilen Gelände neben der Treppe abgerutscht und zu Sturz gekommen. Das Gelände neben der Treppe sei nicht ordnungsgemäß befestigt, sondern bloß geschottert gewesen (ON 1).
Im vorbereitenden Schriftsatz führte die Klägerin aus, etwa 15 Minuten vor dem Ende des Konzerts ihre Decke zusammengepackt zu haben. Anschließend habe sie mit der Decke in der Hand den Bereich neben der Stiege queren wollen, um eben zur Stiege zu gelangen. Obwohl sie eine entsprechende Aufmerksamkeit an den Tag gelegt habe und vorsichtig gegangen sei, habe der lose Schotter beim ersten Schritt unter ihr nachgegeben, sodass sie in diesem Bereich neben der Treppe zu Sturz gekommen sei (ON 7).
In der Verhandlung vom 3. Juli 2025 gab die Klägerin an, dass sie mit ihren Begleitern „beim letzten Lied“ bei der Stiege gestanden sei. Sie sei „zur Decke“ gegangen, habe diese - weil sie „voll Schotter und Wiese gewesen“ sei - ausgeschüttelt, zusammengelegt und zum Rucksack gelegt. Sie habe anschließend wieder zur Stiege gehen wollen und sei zu Sturz gekommen. Auf die Frage, wo sie zu Sturz gekommen sei, gab sie an, auf einem Schotter ausgerutscht zu sein. Es seien große Schottersteine vorhanden gewesen, auch in der Wiese seien diese gelegen. Sie seien etwas zerbrochen gewesen und „auf so einem“ sei sie ausgerutscht. Sie habe nichts in der Hand gehabt, als sie gestürzt sei. Die Decke habe sie schon zusammengelegt, den Rucksack habe sie auf die Decke gestellt gehabt (ON 13.2, S 12).
Dass das Erstgericht unterschiedlich vorgebrachte und von der Klägerin geschilderte Sturzgeschehen angenommen hat, ist vor dem dargelegten Hintergrund nicht zu beanstanden. Schon deshalb liegt insofern auch keine Aktenwidrigkeit vor. Dass das Erstgericht aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit der Klägerin „bzw. Erinnerlichkeit infolge des Schocks“ bezweifelte, begegnet keinen Bedenken. Hinzu kommt, dass die vom Erstgericht als glaubwürdig eingestuften Zeugen H* und I* J* angaben, dass die Klägerin im Wiesenbereich „umgeböckelt“ sei, während sie die Decke zusammengelegt habe (ZV H* J*, ON 13.2, S 2; ZV I* J*, ON 13.2, S 4). Gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen trägt die Klägerin nichts vor.
Die Zeugin H* J* gab an, dass „schon größere Steine vorhanden“ gewesen seien. Sie wisse aber nicht, ob die Klägerin bei Steinen ausgerutscht bzw. warum sie zu Sturz gekommen sei. Sie glaube, dass die Klägerin wegen Unebenheiten oder Steinen „umgeböckelt“ sei. Sie könne das nicht genau sagen (ON 13.2, S 2). Der Zeuge I* J* führte aus, er nehme an, dass die Klägerin „wegen dem Schotter“ zu Sturz gekommen sei. Er würde meinen, dass die Klägerin eher mehr ausgerutscht, also „umgeböckelt“ sei. Auf die Frage, ob es sein könne, dass die Klägerin aus Unachtsamkeit beim Zusammenlegen der Decke zu Sturz gekommen sei, gab er an: „Ich glaube das eher nicht.“ (ON 13.2, S 4). Dass das Erstgericht diese Angaben der Zeugen als für eine positive Feststellung im Sinne der Klägerin nicht ausreichend beurteilte, begegnet keinen Bedenken des Senats. Beide Zeugen schilderten nur, was sie „glauben“. Die Zeugin H* J* verwies auch auf die gegebene Bodenunebenheit. Soweit die Klägerin auf Angaben der Zeugen B* und K* verweist, ist festzuhalten, dass diese den Sturz nicht gesehen haben (ON 13.2, S 4 und 10).
Die Klägerin spricht den Anscheinsbeweis an, beschränkt sich aber auf allgemeine Ausführungen. Ein Anscheinsbeweis ist nur in der Frage des Kausalzusammenhangs zulässig (RS0023778). Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266). Es muss ein typischer Erfahrungszusammenhang bestehen (RS0040274; RS0039895). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RS0040287). Die Tatsache eines Sturzes allein lässt noch nicht - auch nicht prima facie - auf ein Fehlverhalten schließen (vgl RS0111453). Ein Sturz auf einer steilen Böschung in einem Gesteinsareal beim Zusammenlegen einer Decke ist auch nicht typischerweise auf in einer Böschung befindliche Steine zurückzuführen.
Der begehrten Ersatzfeststellung kommt aber auch keine rechtliche Relevanz zu. Insofern wird auf die Rechtsrüge verwiesen.
II. Zur Mängelrüge
1. Die Klägerin kritisiert die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem „Baufach“ zum Beweis dafür, dass die Ausgestaltung der Treppe mangelhaft und schadensursächlich war. Auch wenn sich der Sturz nicht auf der Stiege ereignet habe, sei der auf der Stiege aufgebrachte Schotter insoweit schadensursächlich gewesen, als ein Teil des Schotters in den Wiesenbereich eingetragen worden sei.
2. Der Sturz ereignete sich nicht auf der Stiege, sondern im angrenzenden Wiesenbereich. Dass ein Teil des sich auf der Stiege befindlichen Schotters in den Wiesenbereich eingetragen wurde, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (US 5). Es hat auch festgestellt, dass es sich beim gesamten Gelände der D* E* um ein Gesteinsareal handelt, sodass dort (von Natur aus) Schotter ist (US 5). Ein in der unterlassenen Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens liegender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
III. Zur Rechtsrüge
1.Die Klägerin legt „Grundsätzliches zur Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten“ und Allgemeines zur „Haftung trotz Einhaltung von Vorschriften und behördlichen Auflagen“ dar. Sie tätigt auch allgemeine Ausführungen zur „Beweislast“ und meint, das Erstgericht habe die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht einmal ins Auge gefasst, ohne konkret auf den hier zu beurteilenden Fall einzugehen. Sie verweist auf die Entscheidung 10 Ob 53/15i, wonach bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Schädigers die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB auch dann greift, wenn der Geschädigte beweist, dass „nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist“. Inwieweit dies hier der Fall sein soll, legt die Klägerin allerdings nicht dar. Sie verweist darauf, dass lediglich dem Veranstalter und der Gemeinde (nicht aber etwa „in umliegenden Krankenhäusern oder der Ärzteschaft“) in den letzten 25 Jahren keine Vorfälle im Zusammenhang mit der Böschung bekannt geworden seien. Entscheidend für eine Relevanz dieses Umstandes sei zudem, ob es die Stiege in den letzten 25 Jahren gegeben habe. Dass die Veranstaltung behördlich bewilligt gewesen und die Einhaltung der Auflagen überprüft worden seien, befreie die Beklagte nicht von ihrer Verkehrssicherungspflicht. Sie hätte die vom auf der Stiege aufgebrachten bzw. auf der Wiese befindlichen Gestein ausgehende Gefahr erkennen müssen. Das Erstgericht spreche mit seinen Ausführungen zu den Kenntnissen der Klägerin von den örtlichen Gegebenheiten lediglich Aspekte des Mitverschuldens an, die die Haftung der Beklagten nicht beseitigen könnten. Dass eine Gefahrenbeseitigung einen unzumutbaren Aufwand erfordert hätte, sei nicht ersichtlich. Eine Sorglosigkeit der Klägerin könne nur ein Mitverschulden begründen.
2.1.Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]).
Die Rechtsrüge der Klägerin zum Thema Beweislast bzw. Anscheinsbeweis ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, beschränkt sich diese doch - wie dargelegt - auf allgemeine Ausführungen und Zitate ohne konkrete Bezugnahme auf den zu beurteilenden Sachverhalt.
2.2.Abgesehen davon ist nach ständiger Rechtsprechung Haftungsansatz in Bezug auf Verkehrssicherungspflichten stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser hat die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen (RS0026290). Bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB aber auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist (RS0026290).
Insofern ist zunächst auf die zur Sturzursache getroffene Negativfeststellung zu verweisen. Selbst wenn die Klägerin zu Sturz gekommen wäre, weil sie „auf Gestein getreten ist“ (ob es sich um einen Stein handelte, der bereits auf der Wiese lag oder von der Stiege in die Wiese eingetragen wurde, ist offen), wäre daraus für sie nichts zu gewinnen. Nicht jede objektiv bestehende Gefahrenquelle indiziert bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (vgl 6 Ob 221/18w). Ein Stein auf einer Böschung in einem Gesteinsareal, in dem sich von Natur aus Schotter befindet, stellt keinen objektiv rechtswidrigen Zustand dar, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indizieren würde. Aller Erfahrung nach muss auf einem Gesteinsareal mit Steinen auf einer Böschung bzw. Wiese gerechnet werden.
3.1.Auch vertragliche Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden (RS0023487 [T17]; 3 Ob 18/09g). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann (RS0114360 [T1]). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt (RS0114360 [insb T11]). Letztlich kommt es auf die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an (RS0023487 [T6, T7]; RS0022778 [T24]). Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem von jedem Fußgänger zu verlangen, „vor die Füße“ zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (vgl RS0027447; RS0023787 [T3]). Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung naheliegend erscheinen lässt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0110202 [T1, T12, T13, T17]).
3.2. Beim Areal der D* E* handelt es sich nach den Feststellungen um Gesteinsareal. Von Natur aus ist dort Schotter vorhanden. Das Gelände war der Klägerin bereits aus Besuchen der D* E* vor dem Sturz am 5. Juli 2024 bekannt. Den Platz im Bereich der steilen Böschung suchte sich die Klägerin am Tag des Sturzes selbst aus. Auch an diesem Tag ging sie auf dem Gelände herum, sie benützte auch die Stiege und den Bereich neben der Stiege. Das Gelände bzw. die Bodenbeschaffenheit waren ihr somit (bei Tageslicht und bei Nacht) vor dem Sturz bekannt. Sie hatte auch bemerkt, dass sich im Laufe des Abends immer mehr Schotter neben der Stiege ansammelte. Der Unfallsbereich war ausreichend beleuchtet und die Besucher konnten den Boden gut sehen. Am Ende einer Veranstaltung wird das gesamte Areal beleuchtet.
Aus diesen Feststellungen folgt, dass die Beschaffenheit des Geländes und der Umstand, dass auf dem gesamten Gelände schon von Natur aus Schotter vorhanden ist, für einen Besucher einer Veranstaltung wie die Klägerin problemlos erkennbar waren. Die Klägerin konnte selbst die von der Beschaffenheit des Geländes ausgehende Gefahr erkennen und ihr durch entsprechende - angesichts des von ihr selbst gewählten Platzes im steilen Böschungsbereich umso mehr zu fordernde - Vorsicht begegnen. Der Senat teilt daher die Ansicht des Erstgerichtes, dass eine haftungsbegründende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anwendung der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur im hier zu beurteilenden Einzelfall auch aus diesem Grund zu verneinen ist.
IV. Ergebnis, Kosten, Bewertung, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Dem Bewertungsausspruch liegt die Überlegung zugrunde, dass der Klägerin in Zukunft Schäden entstehen können, deren Wert höher anzusetzen ist als das von ihr angegebene Interesse an ihrem Feststellungsbegehren.
4.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.
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