Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, pensionierter Pilot, **, Vereinigte Staaten von Amerika, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, wider die Beklagte C* Gesellschaft mbH , FN **, **, vertreten durch die HFSR Rechtsanwälte in Wels, wegen EUR 40.000,00 sA über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. Oktober 2024, Cg*-48, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Beklagte hat die Restaurierung des im Eigentum des Klägers stehenden PKWs der Marke D* Typ ** mit Hardtop, Baujahr 1964, Fahrgestellnummer **, nach vorausgehender Zustandsprüfung des fahrbereiten Fahrzeugs übernommen. Dazu wurde das Fahrzeug am 12. März 2019 in den Betrieb der Beklagten in ** überstellt. Der Kläger hat der Beklagten von August 2019 bis Mai 2021 in sieben Teilzahlungen insgesamt EUR 40.000,00 gezahlt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 40.000,00 sA im Wesentlichen mit der Begründung, dass er sich im Jahr 2019 an den Geschäftsführer der Beklagten, E* F*, gewandt habe, um den Arbeitsumfang, die Dauer und die zu erwartenden Kosten für die Restaurierung seines D* zu klären. Nach Überprüfung des Fahrzeugzustands durch die Beklagte sei vereinbart worden, dass diese eine technisch und optisch perfekte Restaurierung des Fahrzeugs in einem Zeitraum von 1¼ bis maximal 2 Jahren um einen pauschal festgelegten Endpreis von EUR 60.000,00 bis maximal EUR 70.000,00 durchführe. Die Beklagte habe das Fahrzeug über mehrere Wochen vollständig zerlegt. Von März 2019 bis Dezember 2022, daher über einen Zeitraum von drei Jahren und neun Monaten, habe sie nach erfolgter Zerlegung des Fahrzeugs ausschließlich Arbeiten im Bereich der Karosserie vorgenommen. Als für den Kläger nach über zwei Jahren kein Arbeitsfortschritt erkennbar gewesen sei, habe er sich an E* F* gewandt, der ihn auf firmeninterne Probleme verwiesen habe. Am 7. Dezember 2022 habe er den Geschäftsführer der Beklagten neuerlich aufgesucht; dieser habe ihm den Endpreis für die komplette Restaurierung sowie als Fixtermin für die abschließende Erledigung sämtlicher Arbeiten den 1. Mai 2023 schriftlich bestätigt.
Da die Arbeiten weiterhin nicht abgeschlossen worden seien, habe der Kläger gemeinsam mit seinem Freund G* und seinem anwaltlichen Vertreter am 16. Mai 2023 den Betrieb der Beklagten aufgesucht. Dabei habe sich das Fahrzeug in einem nach wie vor zerlegten Zustand gezeigt. An diesem Tag sei zwischen den Streitteilen eine schriftliche Vereinbarung über die weitere Vorgehensweise getroffen worden. Die Beklagte habe sich bereit erklärt, den ihr bis dahin bezahlten Betrag in Höhe von insgesamt EUR 40.000,00 dem Kläger binnen 7 Tagen zurückzuerstatten. Unter dieser Bedingung habe der Kläger der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, die Arbeiten endgültig bis längstens 31. August 2023 zu erledigen. Die Beklagte habe jedoch die Rückzahlung des von ihr vereinnahmten Betrags an den Kläger nicht veranlasst.
Zu der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung brachte der Kläger vor, dass die Beklagte den abgeschlossenen Werkvertrag aus eigenem Verschulden nicht erfüllt und für diesen Fall ausdrücklich erklärt habe, auf jeglichen Entlohnungsanspruch zu verzichten.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass Ansprechperson auf Seite der Beklagten von Beginn an H* F* gewesen sei, der jedoch in der Zwischenzeit bedauerlicher Weise verstorben sei. Die Behauptung des Klägers, dass bis zum 7. Dezember 2022 keine Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt worden seien, sei unrichtig. Der Geschäftsführer E* F* habe den Inhalt der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 in der vom Kläger erzeugten Drucksituation nicht so verstanden, dass die Beklagte zunächst EUR 40.000,00 an den Kläger zurücküberweisen müsse und ihr erst danach und nur unter dieser Bedingung ein Weiterarbeiten ermöglicht werde. Vielmehr sei der Geschäftsführer davon ausgegangen, den Auftrag des Klägers bis zum vertraglich eingeräumten Fixtermin (31. August 2023) erfüllen zu können. Der Geschäftsführer habe dem Kläger auch kommuniziert, dass er die EUR 40.000,00 nicht zurückbezahlen werde. Da der Kläger in weiterer Folge das Fahrzeug vor dem vertraglich vereinbarten Endtermin (31. August 2023) von der Beklagten abgeholt habe, habe er sich der Wirkungen der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 selbst beraubt.
Die Beklagte erhob eine Gegenforderung von insgesamt EUR 51.829,44 und brachte zusammengefasst vor, dass einerseits das von ihr verbaute Gesamtmaterial einen Wert von EUR 22.741,44 habe und andererseits die Arbeitszeit, die von ihren Mitarbeitern bis zum 31. Jänner 2022 aufgewendet worden sei, sich auf brutto EUR 29.088,00 belaufe. Diese Gegenforderung wendete die Beklagte bis zur Höhe der Klagsforderung compensando ein.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht zunächst aus, dass das Klagebegehren mit EUR 40.000,00 zur Gänze zu Recht und die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung von EUR 51.829,44 „bis zur Höhe des zu Recht bestehenden Klagebegehrens zur Gänze nicht zu Recht“ bestehe. Es verpflichtete die Beklagte daher, dem Kläger EUR 40.000,00 samt 8% Zinsen pa daraus seit 23. Mai 2023 sowie die Prozesskosten zu bezahlen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung – über die eingangs wiedergegebenen Außerstreitstellungen hinaus – den auf US 7 bis US 9 festgestellten und im Folgenden wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, wobei die von der Beklagten bekämpften Feststellungen kursiv hervorgehoben und mit [F1] bis [F3] markiert sind:
Der Kläger wollte sein Fahrzeug überholen lassen. Von einem Freund wurde ihm die Beklagte empfohlen. Diese ist auf Oldtimer-Restaurationen spezialisiert.
Der Kläger brachte sein Fahrzeug am 12. März 2019 zur Beklagten. Von Seite der Beklagten wurde von Kosten von ungefähr EUR 70.000,00 gesprochen und von einer Dauer von 1 1/2 bis 2 Jahren. Der Kläger war damit einverstanden. In den ersten acht bis zehn Monaten wurde das Fahrzeug zerlegt und der Rost ausgeschnitten. Danach nahm der Kläger jedoch keinen Fortschritt mehr wahr. Nach 1 1/2 bis 2 Jahren fragte er bei der Beklagten nach, wo die Teile seines Autos wären. Sie wurden ihm in einer Schachtel liegend in einer Blechgarage gezeigt. Auf den Sitzen hatte sich Schimmel gebildet. Der Motor war in einer anderen Blechgarage; die Motorlöcher waren nicht abgedeckt. Der Kläger zweifelte nun an den Fähigkeiten der Beklagten.
Der Kläger besprach sich mit seinem Freund G* und die beiden beschlossen, den Betrieb der Beklagten aufzusuchen. Im Zuge eines Besuchs am 7. Dezember 2022 unterfertigten der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten ein Schriftstück, womit der Arbeitsumfang und die mündlich vereinbarten Restaurierungskosten von EUR 60.000,00 bis EUR 70.000,00 wiedergegeben wurden und als Fixtermin für die Fertigstellung der 1. Mai 2023 vereinbart wurde.
Nachdem der Kläger zwischenzeitig in den Vereinigten Staaten gewesen war, suchte er Anfang Mai 2023 mit G* den Betrieb der Beklagten auf. Sie stellten fest, dass das Fahrzeug nicht fertig gestellt war. Darauf wandte sich der Kläger an den Klagevertreter.
Am 16. Mai 2023 suchten der Kläger, der Klagevertreter und G* die Werkstatt der Beklagten auf. Zu diesem Zeitpunkt war die Restaurierung des Fahrzeugs nicht abgeschlossen. Es kam zu einem Gespräch mit E* F*. Thematisiert wurde, dass das Fahrzeug nicht wie vereinbart fertig gestellt worden war. In der Folge wurden die einzelnen Fahrzeugteile besichtigt. Die Fahrzeug- bzw Anbauteile wurden in einer nicht beheizten Blechgarage gelagert. Die Lagerung erfolgte in teils beschädigten und schmutzigen Papierschachteln. Der Motor war nicht abgedeckt in einer anderen unbeheizten Blechgarage auf einer Palette gelagert.
Anschließend wurde die weitere Vorgehensweise besprochen. Damit der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten belassen würde, verlangte der Kläger den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung. Der Kläger verlangte, die Beklagte solle zunächst die bereits zugezählten EUR 40.000,00 zurückzahlen. E* F* versuchte erfolglos, den Rückzahlungsbetrag auf EUR 20.000,00 zu mindern, was vom Kläger aber abgelehnt wurde. Der Klagevertreter setzte im Büro I* F*s eine entsprechende Vereinbarung auf.
Der Geschäftsführer der Beklagten fühlte sich unter Druck; er wollte die Restauration des Fahrzeugs fertigstellen. Er las die Vereinbarung durch und dachte sich, dass ihm acht Prozent Verzugszinsen für die Dauer von drei Monaten egal wären [F1]; er würde schauen, das Fahrzeug fertig zu stellen und alles wäre gut. Dann unterfertigten er firmenmäßig für die Beklagte und der Kläger diese Vereinbarung. Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger auf den Geschäftsführer der Beklagten unsachlich Druck ausgeübt hätte [F2].
Diese Vereinbarung lautete folgendermaßen (Beilage ./I):
„1. Mit zuletzt schriftlich erfolgter Übereinkunft vom 7.12.2022, welche als Anlage /1 einen integrierenden Bestandteil zu dieser Vereinbarung darstellt, hat sich die Fa. C* GmbH dazu verpflichtet bis längstens 1. Mai 2023 als festgelegten Fixtermin die Restauration eines ihr übergebenen Pkw D* Typ ** mit Hardtop (Baujahr 1964) vorzunehmen.
Bei einem heute stattgefundenen Termin vor Ort bei der Fa. C* GmbH musste festgestellt werden, dass die Arbeiten nach wie vor nicht abgeschlossen wurden. Das Fahrzeug befindet sich in einem nach wie vor großteils zerlegten und somit weder in einem fachgerecht restaurierten noch fahrbereiten Zustand.
2. Angesichts der Säumigkeit der Fa. C* GmbH verpflichtet sich diese einen ihr bereits zugezählten Betrag in Höhe von EUR 40.000,00 (in Worten: Euro vierzigtausend) an Herrn A* B* derart zurückzuerstatten, dass dieser Betrag binnen 7 Tagen einlangend auf das bei der K* AG zu IBAN ** bestehende Konto lautend auf L* B* angewiesen wird, im Falle des Zahlungsverzugs gelten Zinsen in Höhe von 8% p.a. als vereinbart.
3. Unter der Voraussetzung, dass der unter Pkt. 2 festgelegte Betrag fristgerecht und vollständig zurückbezahlt wird, wird der Fa. C* GmbH letztmalig als Frist für die Durchführung der von dieser laut Anlage /1 übernommen Restaurierungen der 31.8.2023 (Fixtermin) eingeräumt.
Sollte sich das Fahrzeug auch zu diesem Termin nicht in einem insgesamt fertigstellten und fahrbereiten Zustand befinden, verpflichtet sich die Fa. C* GmbH das Fahrzeug (inklusive sämtlicher zu diesem Zeitpunkt noch nicht wieder rückgebauten Antriebs- und Anbauteilen) umgehend herauszugeben und verzichtet auf jegliches Entgelt für sämtliche bislang am Fahrzeug erbrachten Arbeiten.
Darüber hinaus verpflichtet sich die Fa. C* GmbH für sämtliche aus der Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen entstandenen Schäden (wie z.B. durch eine unsachgemäße Zwischenlagerung von Motor, Achsen, Getriebe als auch die Beschädigung oder dem Verlust von Bestandteilen) aufzukommen und Herrn A* B* sämtliche daraus resultierende finanzielle (Vermögens-) Nachteile zu ersetzen.“
Das Fahrzeug wurde von der Beklagten weder bis 31. August 2023 noch danach in einen insgesamt fertigstellten und fahrbereiten Zustand versetzt und auch nicht an den Kläger herausgegeben. Vielmehr wurde das Fahrzeug vom Kläger am 21. Juli 2023 nach der Beweissicherung aus dem Betrieb der Beklagten abgeholt.
Da die Beklagte das Geld nicht vereinbarungsgemäß überwies, ließ der Kläger das Fahrzeug abholen und brachte die vorliegende Klage ein.
Nicht festgestellt werden kann der Wert der von der Beklagten am Fahrzeug bereits erbrachten Leistungen und verbauten Teile [F3].
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Beklagte den Betrag von EUR 40.000,00 entgegen der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 nicht binnen sieben Tagen (bis 23. Mai 2023) an den Kläger überwiesen habe. Sie habe sich daher seit 23. Mai 2023 in objektivem Zahlungsverzug befunden. Das Verschulden am Verzug werde gemäß § 1298 ABGB vermutet. Die Beklagte habe den Beweis, dass sie am Verzug kein Verschulden treffe, nicht erbringen können. Da die Beklagte die vertraglich zugesagte Restaurierung des D* über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren nicht durchgeführt habe, sei das Vertrauen des Klägers in die Beklagte schwer erschüttert worden, sodass jener im gegenständlichen Fall keine Nachfrist setzen habe müssen. Vielmehr sei er durch Einbringung der Klage berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten. Der Klagsanspruch in Höhe von EUR 40.000,00 sA bestehe daher zu Recht.
Zur Gegenforderung führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Beklagte in der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 für den Fall der Nichtfertigstellung des Fahrzeugs auf jegliches Entgelt für sämtliche bislang am Fahrzeug erbrachten Arbeiten verzichtet habe. Die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist – im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt .
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung verschiedene Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam, sondern getrennt auszuführen sind. Jener Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768). Sind die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, schadet dies nur dann nicht, wenn sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund hinreichend erkennen lässt (RS0041911).
Im vorliegenden Fall schadet es der Beklagten daher im Ergebnis nicht, dass sie verschiedene Berufungsgründe miteinander vermengt und zum Beispiel den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowohl im Rahmen ihrer Tatsachenrüge (S 5 ihrer Berufung) als auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge (S 11 ihrer Berufung) zur Darstellung bringt, zumal ihre Ausführungen inhaltlich hinreichend deutlich erkennen lassen, welchem Berufungsgrund sie zuzuordnen sind.
I. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Die Beklagte bekämpft zunächst die Feststellung [F1] auf US 8 und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen: „Der vom Klagevertreter entworfene Inhalt [der Vereinbarung vom 16. Mai 2023] wurde zuvor mit dem Geschäftsführer E* F* nicht besprochen und nicht abgestimmt. E* F* ging davon aus, dass einzige Last in dieser Vereinbarung vom 16. Mai 2023 die angeführten 8% Verzugszinsen sein hätten können, welche er in Kauf nahm, da der in die Vereinbarung aufgenommene Endtermin 31. August 2023 von ihm selbst kam. Er traute sich zu, das Fahrzeug bis dahin fertigzustellen. In dieser Modalität wollte er die Vereinbarung auch schließen. Er wollte sich noch Zeit verschaffen.“
Begründend verweist die Beklagte auf die glaubwürdigen Aussagen ihres Geschäftsführers E* F* als Partei und des Zeugen I* F*.
1.2. Dem ist jedoch die in diesem Punkt ausführliche und plausible Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenzuhalten, wonach aufgrund der gut nachvollziehbaren Aussage des Klägers (Protokoll ON 44.3, 15) davon auszugehen ist, dass E* F* die vom Klagevertreter am 16. Mai 2023 verfasste Vereinbarung vor Unterfertigung durchlas und somit auch Kenntnis von deren Inhalt hatte (vgl auch Beweiswürdigung US 11). Selbst E* F* räumte in seiner Parteieneinvernahme ein, die Vereinbarung vor Unterfertigung „überflogen“ zu haben (Protokoll ON 44.3, 11). Es wäre auch einigermaßen lebensfremd anzunehmen, dass der Geschäftsführer einer GmbH eine Vereinbarung unterschreibt, ohne sie vorher gelesen zu haben.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auch die zugrunde liegende Beweiswürdigung auf US 11 als vermeintliche Tatsachenfeststellung „bekämpft“, ist die Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt und darauf nicht gesondert einzugehen.
2.1. Die Beklagte bekämpft weiters die Feststellung [F2] (und auch in diesem Zusammenhang wieder die zugrunde liegende Beweiswürdigung auf US 11) und begehrt folgende Ersatzfeststellungen: „Auf den Geschäftsführer E* F* wurde unsachlicher und unüblicher Druck ausgeübt, indem der Kläger – im Beisein eines Freundes und seines Rechtsanwalts – unangekündigt am 16. Mai 2023 die Räumlichkeiten der Beklagten aufsuchte und ein Ultimatum stellte. Er versetzte E* F* in eine Zwangslage. Es solle ein vom Rechtsanwalt an Ort und Stelle aufgesetztes Schreiben unterfertigt werden, andernfalls das Fahrzeug prompt abgeholt werde. Es fühlte sich für E* F* wie ein Überfall an und nahm er es als Drohung – Ultimatum – wahr, weshalb er ohne ausreichende Durchsicht die Vereinbarung vom 16. Mai 2023 unterfertigte. Er war mit der Gesamtsituation überfordert.“
2.2. Auch diesbezüglich wird auf die plausible Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen, wonach aufgrund der gewonnenen Beweisergebnisse, insbesondere der insoweit glaubwürdigen Aussage des Klägers, nicht festgestellt werden konnte, dass auf den Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Unterfertigung der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 unsachlich Druck ausgeübt wurde (US 11). Das Erstgericht stellte ohnedies – unbe-kämpft – fest, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten am 16. Mai 2023 (subjektiv) unter Druck fühlte. Andererseits traf es jedoch die – von der Beklagten bekämpfte – Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf den Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich unsachlich Druck ausgeübt hätte (US 8). Diese differenzierenden Feststellungen und die zugrunde liegende, ausführliche erstgerichtliche Beweiswürdigung stoßen auf keine Bedenken des Berufungsgerichts.
Insoweit kommt der Tatsachenrüge der Beklagten keine Berechtigung zu.
3.1. Zuletzt bekämpft die Beklagte im Zusammenhang mit der von ihr erhobenen Gegenforderung (aufgrund der am Fahrzeug bereits erbrachten Leistungen und der verbauten Teile) auch die diesbezügliche Negativfeststellung des Erstgerichts [F3] auf US 9 und begehrt die Ersatzfeststellung: „Der Wert der von der Beklagten am Fahrzeug bereits erbrachten Leistungen und verbauten Teile übersteigt die Klagsforderung.“
3.2. Die bekämpfte Negativfeststellung wurde vom Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich damit begründet, dass es zum Wert der von der Beklagten am Fahrzeug bereits erbrachten Leistungen und verbauten Teile „angesichts des im Beweissicherungsbefund dokumentierten Fahrzeugzustands an entsprechend validen Beweisergebnissen“ fehle (US 11).
Aufgrund des beantragten, jedoch vom Erstgericht nicht eingeholten Sachverständigen-gutachtens ist diese Begründung für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar und leitet zur Verfahrens- und Rechtsrüge über.
II. Zur Verfahrens- und Rechtsrüge:
1. Die Beklagte brachte schon in ihrem (rechtzeitigen) Widerspruch vom 24. November 2023 vor, dass sie einerseits Material im Wert von EUR 22.741,44 im Auto verbaut und andererseits eine Arbeitszeit bis zum 31. Jänner 2022 im Wert von brutto EUR 29.088,00 aufgewendet habe. Sie wendete daher eine Gegenforderung von EUR 51.829,44 bis zur Höhe der Klagsforderung compensando ein (ON 30, 14 ff). In der Verhandlung vom 17. September 2024 beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der behaupteten Gegenforderungen (Protokoll ON 44.3, 2).
Dieser Beweisantrag wurde vom Erstgericht am Ende der Verhandlung mit der Begründung abgewiesen, dass „die Beweisthemen für die geltend gemachten Beweisanträge […] nicht mehr rechtserheblich bzw auf Basis der übrigen Beweisergebnisse als vorliegend anzunehmen“ seien (ON 44.3, 16). Dass die Beklagte die Abweisung ihres Beweisantrags nicht gemäß § 196 Abs 1 ZPO gerügt hat, schadet nicht, zumal materielle Mängel, die die Sammlung des Prozessstoffs betreffen, keiner Rüge iSd § 196 Abs 1 ZPO bedürfen (vgl RS0037055, RS0037041).
Im angefochtenen Urteil führt das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Beklagte in der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 für den Fall der Nichtfertigstellung des Fahrzeugs auf jegliches Entgelt für sämtliche bislang am Fahrzeug erbrachten Arbeiten verzichtet habe, sodass die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe (US 13 f).
2. Die Beklagte bekämpft in ihrer Berufung nicht nur die vom Erstgericht diesbezüglich getroffene Negativfeststellung (vgl Punkt I.3.), sondern rügt die Nichteinholung des beantragten Gutachtens als wesentlichen Verfahrensmangel (Berufung, S 9) und führt sowohl im Rahmen der Tatsachenrüge (Berufung, S 5) als auch im Rahmen der Rechtsrüge (S 11) näher aus, dass sich aus dem beantragten Sachverständigengutachten der von ihr behauptete Umfang an eingebrachten Materialien und an aufgewendeter Arbeitszeit ergeben hätte. Die dadurch unter Beweis gestellte Gegenforderung würde die Klagsforderung übersteigen, jedenfalls aber erreichen.
3. Diese Argumentation der Beklagten ist im Ergebnis berechtigt: In der zugrunde liegenden Vereinbarung vom 16. Mai 2023 (Beilage ./I) verpflichtete sich die Beklagte in Punkt 2. zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Betrags von EUR 40.000,00 binnen 7 Tagen. In Punkt 3. wurde vereinbart, dass nur unter der Voraussetzung, dass der unter Punkt 2. festgelegte Betrag von EUR 40.000,00 fristgerecht und vollständig zurückbezahlt werde, der Beklagten letztmalig eine Frist für die Durchführung der von ihr übernommenen Restaurierungsarbeiten bis längstens 31. August 2023 eingeräumt werde. Weiters – und immer noch im Rahmen des Punkts 3. der Vereinbarung – verpflichtete sich die Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeugs, wenn sich dieses zum Zeitpunkt 31. August 2023 noch immer in keinem fertiggestellten und fahrbereiten Zustand befinden sollte. Nur für diesen (in Punkt 3.) geregelten Fall verzichtete die Beklagte auf jegliches Entgelt für sämtliche bislang am Fahrzeug erbrachten Arbeiten. Dieser Fall ist aber – mangels Rückzahlung der EUR 40.000,00 – niemals eingetreten.
Ein pauschaler Verzicht der Beklagten kann daraus – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – nicht abgeleitet werden. Dass dies in dem am 16. Mai 2023 geführten Gespräch ausdrücklich mündlich vereinbart worden wäre, wurde weder vom Kläger vorgebracht, noch vom Erstgericht festgestellt. Es kann dem Geschäftsführer der Beklagten auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er bei dem – aus seiner Sicht doch recht kurzfristig und überraschend zustande gekommenen – Termin am 16. Mai 2023 pauschal auf sämtliche Ansprüche für alle bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten verzichtet haben sollte.
4.In rechtlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass die Vereinbarung in diesem Punkt zumindest undeutlich ist, sodass sie nach der Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB zum Nachteil desjenigen auszulegen ist, der sich derselben bedient hat. Über die Frage, wer sich der undeutlichen Erklärung „bedient“ hat, entscheidet nach ständiger Rechtsprechung nicht etwa die Unterfertigung, die in der Regel durch beide Vertragsteile erfolgt. Vielmehr kommt es darauf an, wer die Erklärung ausgearbeitet oder sonst in das vertragliche Geschehen eingeführt hat (RS0017992). Dies war im vorliegenden Fall unbestritten der Kläger in Gestalt des Klagevertreters, der im Büro von I* F* die entsprechende Vereinbarung laut Beilage ./I verfasste (US 8). Zusammenfassend hat die Beklagte daher keineswegs pauschal auf jegliches Entgelt für sämtliche von ihr bis 16. Mai 2023 erbrachten Arbeiten und eingebauten Teile verzichtet.
5.Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht: Die Beklagte ist dadurch, dass sie weder den ursprünglichen Auftrag noch Punkt 2. der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 erfüllte, gemäß § 918 Abs 1 ABGB in Leistungsverzug geraten. Dieser berechtigte den Kläger gemäß § 918 Abs 1 iVm § 921 ABGB unter Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt, den er auch tatsächlich ausübte. Dieser führte schuldrechtlich zu einer ex-tunc-Auflösung des Vertrags (vgl 6 Ob 116/03g). In einem solchen Fall sind die bereits erbrachten Leistungen gemäß § 921 Satz 2 iVm § 1435 ABGB bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln (RS0018505), wobei es sich um einen verschuldensunabhängigen Kondiktionsanspruch handelt (RS0018505 [T6]). Das bedeutet, dass die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der bereits erbrachten Arbeiten und des verwendeten Materials hat, widrigenfalls der Kläger bereichert wäre. Das von ihr beantragte Sachverständigengutachten zur angemessenen Höhe der von ihr eingewendeten Gegenforderungen wird daher im fortgesetzten Verfahren einzuholen sein.
6. Was den Klagsanspruch von EUR 40.000,00 sA betrifft, kommt weder der Tatsachenrüge (vgl oben zu Punkt I.) noch der Rechtsrüge der Beklagten Berechtigung zu. Soweit die Beklagte in ihrer Rechtsrüge davon ausgeht, dass die Vereinbarung vom 16. Mai 2023 „unter Zwang und Druck erschlichen“ worden sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Wenn die Beklagte weiters – im Rahmen eines sekundären Feststellungsmangels – die zusätzliche Feststellung begehrt, dass sie im Stande gewesen wäre, den Oldtimer des Klägers bis 31. August 2023 fertigzustellen, kommt es auf diese zusätzliche Feststellung nicht mehr an. Denn gemäß Punkt 1. der Vereinbarung vom 16. Mai 2023 wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, binnen 7 Tagen EUR 40.000,00 an den Kläger zurückzuzahlen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war der Kläger in weiterer Folge berechtigt, nicht mehr das Ende der bis 31. August 2023 gesetzten Frist abzuwarten, sondern das Fahrzeug schon vorher von der Werkstätte der Beklagten abzuholen.
III. Ergebnis:
1. Da die Vereinbarung vom 16. Mai 2023 im Wesentlichen (mit Ausnahme des vom Erstgericht konstatierten pauschalen Verzichts auf jegliches Entgelt für die bisherigen Arbeiten durch die Beklagte) wirksam zu Stande kam und da die Beklagte die ihr in Punkt 2. dieser Vereinbarung auferlegte Pflicht zur Rückzahlung von EUR 40.000,00 nicht erfüllte, besteht die Klagsforderungvon EUR 40.000,00 zur Gänze zu Recht. Dieser Teil des Rechtsstreits ist daher abschließend erledigt, auch wenn kein bestätigendes Teilurteil erlassen werden kann, da § 391 Abs 3 ZPO normiert, dass über den zur Entscheidung reifen Klagsanspruch nur dann mit Teilurteil erkannt werden kann, wenn der Beklagte mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht. Im vorliegenden Fall liegt ein solcher rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung und Gegenforderung jedoch vor, weil beide Ansprüche aus dem selben Rechtsgeschäft (der Vereinbarung vom 16. Mai 2023) entspringen (RS0040760) und daher in rechtlicher Konnexität zueinander stehen (RS0040878; vgl auch Klauser/Kodek, JN-ZPO 18, § 391 ZPO E 128). Das Ersturteil musste daher – in Stattgabe des in der Berufung in eventu gestellten Aufhebungsantrags – insgesamt aufgehoben werden.
2. Das Erstgericht wird aber im fortgesetzten Verfahren nur hinsichtlich der Gegenforderung das Beweisverfahren zu ergänzen haben. Es wird das beantragte Gutachten zur Berechtigung und Höhe der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderungen (einerseits des bereits verbauten Materials im Wert von behauptet EUR 22.741,44 und andererseits der bereits aufgewendeten Arbeitszeit im Wert von behauptet brutto EUR 29.088,00) einzuholen und danach entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache ermöglichen.
IV.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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