4R196/24h – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG (FN **), **, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 984.291,91 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 952.210,83) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Oktober 2024, GZ: **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.992,92 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 998,82 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe :
Die klagende Kommanditgesellschaft beauftragte als Bauherrin beim Bauvorhaben „**, **“ die (mittlerweile insolvente) C* GmbH (künftig „C*“) mit der Detailplanung und Ausführung der Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär (HKLS) und Elektrotechnik bei einem Gesamtauftragsvolumen von EUR 2.151.600. Die Beklagte wurde von der Komplementärin der Klägerin mit der Fachbauaufsicht über diese Gewerke betraut; der D* GmbH (künftig: D*) oblag die eigentliche Bauaufsicht. Entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan leistete die Klägerin nach Legung von 8 Teilrechnungen insgesamt EUR 942.188,34.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von EUR 984.291,91 samt Zinsen an Schadenersatz. Abgesehen davon, dass die C* mit ihren Leistungen spätestens ab November 2022 in Verzug gewesen sei, habe sich herausgestellt, dass deren Leistungen grob mangelhaft seien, was zur Auflösung des Werkvertrages mit der C* geführt habe. Es wäre an der Beklagten gelegen gewesen, im Rahmen der sie aufgrund ihrer Fachbauaufsicht treffenden Warn- und Hinweispflichten die Freigabe von sieben Teilrechnungen zu verhindern. Aufgrund der zahlreichen, in der Klage und im Schriftsatz ON 7 beispielhaft angeführten Mängel sei das Gewerk Elektrotechnik völlig, die Arbeiten im Bereich HKLS „zu 25 %“ wertlos. Aufgrund der Versäumnisse der Beklagten habe die Klägerin zu Unrecht den auf die Elektrotechnik entfallenden Werklohn von [a] EUR 286.783,10 an die C* geleistet. Wegen der „zu 25 %“ wertlosen HKLS-Gewerke habe die Beklagte der Klägerin nur 25 % des darauf entfallenden Werklohnes, demnach [b] EUR 163.851,31 zu ersetzen. Die genannten Obliegenheitsverletzungen hätten auch zu einer Bauzeitverlängerung von fünf Monaten geführt. Ausgehend von monatlichen Baustellengemeinkosten und sonstigen Stillstandkosten von EUR 83.750 errechne sich daher ein Schaden von [c] EUR 418.750. Die Bauzeitverlängerung habe auch zu einem Mehraufwand der monatlich mit EUR 82.013 anfallenden Finanzierungskosten von [d] EUR 410.065 für diesen Zeitraum geführt. Die Beklagte habe schließlich durch das Personal der C* verursachte, in der Klage und im Schriftsatz beispielhaft angeführte Bauschäden von [e] EUR 238.500 nicht gestoppt, sondern erst mit Mail vom 22.5.2023 gegenüber D* gerügt. Aus prozessualer Vorsicht werde in Ansehung der geltend gemachten Schäden (Positionen [c] bis [e] von insgesamt EUR 1.067.315) nur der der Beklagten jedenfalls zuzurechnende Anteil von 50 %, somit nur EUR 533.657,50 geltend gemacht. Zuzüglich den unberechtigt freigegebenen Teilrechnungsbeträgen von EUR 450.634,41 (Summe [a] und [b]) errechne sich der Klagsbetrag von EUR 984.291,91.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Abgesehen davon, dass sie sämtliche ihr angelasteten Versäumnisse in Abrede stellte, sei die Klage unschlüssig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht, ohne Feststellungen zu treffen, das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab. Die Klägerin leite ihre Schadenersatzansprüche aus mangelhafter Fachaufsicht der Beklagten ab. Aus den Positionen Bauzeitverlängerung, Finanzierung und Bauschäden begehre sie pauschal die Hälfte des erlittenen Schadens, aus der eigentlichen Freigabe der Teilrechnungen in Ansehung der HKLS-Arbeiten pauschal ein Viertel, lediglich im Bereich Elektrotechnik zielt sie auf den Ersatz des Gesamtbetrags aller bezahlten Teilrechnungen ab. Bei dieser Pauschalierung würden die Schäden weder ziffernmäßig bestimmt, noch individualisiert aufgeschlüsselt oder vorgebracht, welche konkreten Fehler der Bauaufsicht ursächlich für welche konkret eingetretenen Schäden seien. Aus dem Klagsvorbringen sei auch nicht abzuleiten, welche der zwischen April 2022 und März 2023 freigegebenen Teilrechnungen auf das Gewerk Elektrotechnik entfielen und nicht hätten freigegeben werden dürfen. Eine solche Konkretisierung sei deshalb geboten gewesen, weil die Klägerin hinsichtlich der Bereiche Haustechnik und Elektro vorbrachte, die Beklagte hätte spätestens im November 2022 auf die Folgen der Weiterbeschäftigung der C* hinzuweisen gehabt, sodass keine weiteren Zahlungen an diese erfolgt wären, während an anderer Stelle auf Baubesprechungen im September, Oktober und November 2022 verwiesen werde, bei welchen eine Warnung unterblieben sei. Welche konkrete Zahlung für welche Leistung zu Unrecht erfolgt sei, bleibe daher unklar. Es könne daher auch nicht beurteilt werden, welche Teile der sieben Teilrechnungen vom Klagebegehren umfasst seien. Soweit nur Teile einer Gesamtforderung geltend gemacht werden, wäre klarzustellen gewesen, welche Teile vom Klagebegehren erfasst seien. Aus dem Vorbringen ergebe sich nicht, ob die Teileinklagung auf einem der Klägerin zurechenbaren Mitverschulden beruhe. Die Klägerin lasse auch offen, in welchen Teilen die Beklagte ihren Warn- und Hinweispflichten nicht nachgekommen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
In ihrer Verfahrensrügewirft die Erstbeklagte dem Erstgericht einen Verstoß gegen § 182a ZPO vor. Eine Erörterung habe nicht stattgefunden, weshalb sie durch die erstgerichtliche Auffassung, die Klage sei unschlüssig, überrascht worden sei.
Nach § 182a ZPO ist das Gericht verpflichtet, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, woraus jedoch nicht abzuleiten ist, dass das Gericht auch zwingend vor Urteilsfällung seine Rechtsansicht kundzutun hat (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 182a Rz 1). Ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung ist nur anzunehmen, wenn es als Folge der vom Gericht vertretenen, unerörtert gebliebenen Rechtsansicht dazu kommt, dass entscheidungsrelevante Tatsachen, die die Parteien mangels Erörterung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben, nicht vorgebracht werden. Werden jedoch nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, liegt keine Verletzung des § 182a vor (Fucik, aaO; RS0122876 [T 1]). Die Anleitungspflicht des Richters geht aber gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten (RS0037127). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet auch keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt nur, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RS0122749). Schließlich bedarf es zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner substanziiert und klar eingewendet hat, keiner richterlichen Anleitung; die Partei hat ihren Prozessstandpunkt vielmehr selbst zu überprüfen (RS0122365; RS0120056).
Die Beklagte hat sowohl in ihrer Klagebeantwortung als auch in ihrem Schriftsatz ON 8 ein umfangreiches Vorbringen zur Unschlüssigkeit der Klage erstattet, dem sich das Erstgericht angeschlossen hat. Dabei hat sie auf die Notwendigkeit der Darlegung konkreter Versäumnisse (bspw Klagebeantwortung, Seite 12 f) ebenso hingewiesen wie auf die Darlegung, warum teilweise nur die Hälfte erlittener Schäden begehrt werde (Klagebeantwortung, Seite 15 f). Auch in ihrem Schriftsatz ON 8 hat die Beklagte mehrmals auf die weiterhin bestehende und nicht behobene, vom Erstgericht geteilte Unschlüssigkeit des Klagsvorbringens hingewiesen. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor. Das erst in der Berufung ergänzte Vorbringen hat daher (schon) wegen des Neuerungsverbots unbeachtet zu bleiben.
Es ist daher sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen.
Die Berufung verweist unter Hinweis auf die jedenfalls schlüssige Darlegung der Forderungen betreffend die unrechtmäßige Freigabe der im aufgetragenen Schriftsatz ON 7 konkret bezeichneten Teilrechnungen darauf, dass bei Teilunschlüssigkeit nicht das gesamte Klagebegehren abgewiesen werden dürfe. Auch hinsichtlich der anteiligen Finanzierungskosten und der Kosten der Bauzeitverlängerung liege keine Unschlüssigkeit der Klage vor. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die auf das Gewerk Elektrotechnik entfallenden Forderungen von EUR 287.783,10 unschlüssig seien. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen, dieses Gewerk sei völlig wertlos gewesen, sei abzuleiten, dass darauf keine Zahlungen hätten erfolgen dürfen. Ob die bloß teilweise Forderung auf Ersatz der Kosten für die Bauzeitverlängerung, der Finanzierungskosten sowie für Bauschäden aus prozessualer Vorsicht oder auf ein Mitverschulden eines anderen Gewerks oder der Klägerin beruhe, sei für die Beurteilung der Schlüssigkeit ohne Belang. Es sei auch überspannt, bei Geltendmachung zahlreicher, während eines längeren Zeitraums aufgelaufener Einzelforderungen, ein detaillierteres Vorbringen zu verlangen. Es seien konkret jene Rechnungen genannt worden, bei welchen keine vertraglich geschuldete ordnungsgemäße Rechnungsprüfung erfolgte. Es liege auch kein Verweis auf Urkunden vor, vielmehr seien die Forderungen ziffernmäßig und die Gründe bzw. Schadensereignisse benannt.
Die Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, sind im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben (§ 226 ZPO). Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den von ihm zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516).
Zu den Bestimmtheitserfordernissen eines – wie hier - Schadenersatzanspruchs zählt daher die ausreichende Konkretisierung und Begründung des eingetretenen Schadens und der Schadenshöhe (vgl RS0037550; 8 Ob 341/97y). Für die Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs ist es daher notwendig, dass das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sowie - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren – auch die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird. Selbst bei möglicher Anwendung des § 273 ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Die Ermittlung des Schadens kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigengutachten überlassen werden (vgl 8 Ob 341/97y).
Bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss jeder einzelne von ihnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014 [T2, T8, T29]). Die Aufteilung eines pauschal begehrten Betrags auf die jeweiligen Einzelforderungen kann nicht dem Gericht überlassen werden (RS0025188 [T4]). Ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RS0031014 [T31]).
Davon besteht nach der Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn aus derselben Schadensursache aus zahlreichen Einzelforderungen bestehende Schadenersatzansprüche abgeleitet werden und eine weitergehende Aufschlüsselung unzumutbar wäre (RS0037907; 1 Ob 253/15k). Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen daher nicht die Schlüssigkeit (RS0037907). Die Rechtsprechung stellt auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung ab. In solchen Fällen reicht daher auch ein Verweis im Vorbringen auf die vorgelegten Urkunden; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen also nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden (RS0037907 [T13, T19]). Ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 178/15z).
Diese Grundsätze gelten aber nur bei einer objektiven Klagenhäufung. Wird hingegen ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert (4 Ob 241/14s), insbesondere, wenn ein Pauschalbetrag aus einem einheitlichen Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache geltend gemacht wird (10 Ob 63/08z). Ob dies der Fall ist, ist danach zu prüfen, ob die einzelnen Schadenspositionen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (10 Ob 37/13h).
Die Teileinklagung einer Forderung ist bei teilbaren Leistungen grundsätzlich zulässig (vgl § 55 Abs 3 JN; 10 Ob 88/04w mwN, 10 Ob 63/08z). Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen (9 Ob 114/04m mwN, RS0031014 [T25], 6 Ob 275/05t, 4 Ob 241/05b, 1 Ob 177/19i, 2 Ob 65/20b).
Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann zwei Ursachen haben. Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit), oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn). Die Unschlüssigkeit lässt sich letztlich nur vom Begehren aus durch Rückblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und unter Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen prüfen und ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Als Maßstab für die Schlüssigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob aufgrund des klägerischen Begehrens und Vorbringens ein Versäumungsurteil ergehen könnte. Das entsprechende Vorbringen muss also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substanziiert erscheint (7 Ob 155/09h mwN; RS0037516 [T5]).
Die Klägerin wirft der Beklagten die unberechtigte Freigabe mehrerer zwischen April 2022 und März 2023 datierter Teilrechnungen der C* vor, ohne dabei den jeweiligen Abrechnungszeitraum zu nennen. Nach dem Klagsvorbringen beträgt die Gesamtsumme aller Teilrechnungen EUR 942.188,34, die die Gewerke Elektrotechnik und HLKS beträfen. Ausgehend von der erwähnten Gesamtsumme, des weiters dargelegten Gesamtrechnungsbetrages des Elektrotechnik-Anteils (EUR 286.783,10) und dem begehrten HKLS-Anteil von 25 % ergibt sich, dass der HKLS-Anteil aller Teilrechnungen EUR 655.405,24 ausmacht. Bei Geltendmachung dieses HLKS-Anteils legte die Klägerin in erster Instanz jedoch bloß dar, lediglich 25 % des HKLS-Gewerkes wären mangelhaft, jede weitere Konkretisierung blieb sie diesbezüglich schuldig, vielmehr führte sie lediglich aus, sieben (von acht in der Klage genannten) nach ihrer Nummer bezeichnete Teilrechnungen hätten nicht freigegeben werden dürfen. Welche konkreten HLKS-Arbeiten im Umfang eines Anteils von 25 % aus welchen Rechnungen mangelhaft wären, blieb offen, weshalb der geltend gemachte Teilbetrag nach den dargelegten Grundsätzen aus diesem Grund unschlüssig ist. Sowohl in Ansehung der Elektrotechnik- als auch der HLKS-Arbeiten leitet die Klägerin ihre Ersatzansprüche aus der bloßen Mangelhaftigkeit dieser von der C* zu erbringenden Arbeiten ab, ohne darzulegen, welche konkreten Überwachungsversäumnisse sie der Beklagten im Rahmen der von dieser übernommenen Fachbauaufsicht zur Last legt. Insofern bleibt sie auch hier konkrete Ausführungen zur Kausalität ihrer Unterlassungen schuldig, obwohl sie selbst einräumte, (erst) spätestens im November 2022 sei der von der Klägerin beauftragten Bauaufsicht der Verzug und die mangelhaften Ausführungen der C* aufgefallen. Soweit nach dem Vorbringen der Klägerin (wenngleich durchaus beispielhaft aufgezählte) eklatante Fehlleistungen der C* übersehen worden und Teilrechnungen freigegeben worden seien, obwohl diese nicht dem Leistungsstand entsprochen haben, bleibt auch hier offen, ob, für welchen Zeitraum und welche Mängel der C* der Beklagten aus welchen Gründen hätten auffallen müssen. Schon das Erstgericht hat auf den Widerspruch zwischen der Notwendigkeit, die Mängel (welche) schon bei Beginn der Arbeiten der C* zu stoppen und den nach dem Vorbringen der Klägerin offenbar erst abSeptember 2022 (vgl ON 7, Seite 6) gebotenen, jedoch laut Baubesprechungsprotokollen unterbliebenen Warnungen (Urteil, Seite 11) hingewiesen, dem die Berufung nichts entgegenhält. Die letztlich behauptete bloße Mangelhaftigkeit des C*-Gewerks alleine führt nicht zur Haftung der Beklagten, weil der die Aufsicht innehabenden Klägerin nicht die mangelhafte Werkausführung zur Last fällt, sondern erst eine unberechtigte Rechnungsfreigabe, was nach dem vagen Vorbringen der Klägerin jedoch „spätestens im November 2022“ (ON 7, Seite 9) der Fall gewesen sein dürfte. Ob und welche Arbeiten der C* zu welchem Zeitpunkt nicht erkannt und welche Teilrechnungen davon berührt und deshalb zu Unrecht freigegeben worden sein sollen, bleibt damit unklar, weshalb diesbezüglich die Rechtskraft der darüber ergehenden Entscheidung nicht verlässlich beurteilt werden kann. Selbst die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr hilft der Klägerin in dieser Konstellation nicht weiter.
Von den behaupteten (weiteren) Schäden (Bauverzögerung, Finanzierung und Bauschäden) wird nur ein 50 %-iger Anteil geltend gemacht, ohne dass dargelegt wurde, ob es sich um einen mangels Bestimmbarkeit von Schadensanteilen mehrerer Schädiger im Zweifel resultierenden Haftungsanteil handelt oder aus anderen Kausalitätsgründen nur 50 % geltend gemacht werden. Auch hier wird die Klage den Schlüssigkeitserfordernissen nicht gerecht, ohne dass die Berufung diesbezüglich eine Fehlbeurteilung nachzuweisen imstande ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nämlich (auch hier) nicht beurteilt werden, ob einer späteren Geltendmachung weiterer Beträge (was bei bloßer Teilforderung aus prozessualer Vorsicht möglich wäre, nicht aber fehlender Kausalität bei Vorhandensein mehrerer Verursacher) die Rechtskraft der Entscheidung entgegensteht.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung entschieden hat und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt.