JudikaturOLG Wien

12R37/25m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Baurecht
27. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Dr. Pscheidl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagten Parteien 1. B* und 2. Ing. C* , beide **, beide vertreten durch Mag. Manfred Sigl, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen EUR 23.712,13 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24.3.2025, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 2.297,94 (darin enthalten EUR 382,99 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten beauftragten den Kläger auf Basis einer Grobkostenschätzung vom 9.8.2022 mit Arbeiten am Dach ihres Hauses in **. Der Kläger bestellte die dafür benötigten Materialien, die am direkten Weg zur Baustelle geliefert wurden. Das Gerüst wurde von den Beklagten beigestellt. Die Beklagten schlossen diese von den Streitteilen unstrittig als Werkvertrag qualifizierte Vereinbarung allein zu privaten und nicht zu geschäftlichen Zwecken, also als Verbraucher, und der Kläger als Unternehmer ab. Der Kläger stellte den Beklagten mit der Rechnung Nummer ** vom 17.10.2022 einen Betrag von EUR 44.765,09 in Rechnung. Darauf wurde vom Zweitbeklagten ein Betrag von EUR 28.000,- bezahlt. Den darüber hinausgehenden Rechnungsbetrag von EUR 16.765,09 bezahlten die Beklagten nicht. Die Lieferung weiterer Waren und die Erbringung von Arbeitsleistung stellte der Kläger mit Rechnung Nummer ** vom 20.12.2022 mit einem Betrag von EUR 6.947,04 in Rechnung. Diese Rechnung wurde von den Beklagten nicht bezahlt.

Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 23.712,13. Die Beklagten hätten keine weitere Zahlung auf die genannten Rechnungen geleistet. Das widerspruchslose Entgegennehmen [offenbar eher gemeint: Vornehmen; Anmerkung des Berufungsgerichts] der Teilzahlung durch den Zweitbeklagten stelle ein konstitutives Anerkenntnis der gesamten Rechnungsforderung durch die Beklagten dar. Die Einstellung der Arbeiten im November 2022 sei darauf zurückzuführen gewesen, dass die Witterungsbedingungen ein Weiterarbeiten nicht zugelassen hätten und das bauseitig beigestellte Gerüst – trotz mehrmaliger entsprechender Hinweise des Klägers – nicht den Vorschriften der ÖNORM 4007 entsprochen habe. Eine Fertigstellung des Gewerkes sei dem Kläger deshalb nicht möglich gewesen. Am 27.2.2023 habe die Marktgemeinde ** einen Baustopp verordnet. Eine Vereinbarung zur Fertigstellung des Gewerkes bis Ende Februar 2023 habe es nicht gegeben. Das Gewerk Zimmermeisterarbeiten sei nicht fertiggestellt gewesen. Die eingewendete Gegenforderung werde bestritten. Ein Schaden auf Grund eingetretener Teuerung könne nicht bestehen, weil der Kläger am 9.3.2023 mitgeteilt habe, dass die Preisgarantie für Materialien und Arbeiten im Zusammenhang mit D*-Produkten bis 31.3.2023 aufrecht bleibe. Auf Grund des Anerkenntnisses und des am 24.3.2023 erklärten Rücktritts vom Vertrag seien die Beklagten verpflichtet, die bislang geleisteten Arbeiten und Materiallieferungen zu entgelten. Das Dach weise keine Mängel auf. Der Heizungsverbrauch sei irrelevant, weil bis einschließlich 16.5.2023 keine Bau- und Benützungsbewilligung für das Haus vorgelegen sei. Das Material für die Dacharbeiten sei erstmals am 14.9.2022 geliefert worden. Eine Fertigstellung bis Ende Februar 2023 sei auf Grund der Witterungsbedingungen und der fehlenden rechtskräftigen Baubewilligung nicht möglich gewesen. Die Befestigung der Dachschindeln sei ordnungsgemäß ausgeführt worden. Eine Windlastberechnung sei am 12.8.2022 erstellt worden. Das Gewerk entspreche den Verlegerichtlinien der Firma D*. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, dass die Kosten für das Material nach der jeweiligen Materiallieferung bezahlt würden. Die Fertigstellung des Werks sei durch die Beklagten untersagt worden. Deswegen sei zu Recht die Abrechnung erfolgt.

Die Beklagtenbestritten und beantragten die Abweisung der Klage. Eine Vorleistungspflicht der Beklagten sei nicht vereinbart worden. Die Zahlung hätte erst nach Übergabe eines mängelfreien fertiggestellten Gewerkes erfolgen sollen. Das Material laut Rechnungen Nr. ** und Nr. ** sei nie angeliefert worden. Die Zahlung von EUR 28.000,- sei erfolgt, obwohl dies auf Grund des Vertrages nicht erforderlich gewesen wäre. Damit seien sämtliche vom Kläger geleisteten Arbeiten bezahlt worden. Der Kläger habe im November 2022 seine Arbeiten am noch nicht fertiggestellten Gewerk eingestellt, wodurch es zu Wassereintritten in das Gebäude gekommen sei. Der mit der Erklärung des Rücktritts vom Vertrag wegen Verzug verbundenen Aufforderung vom 7.2.2023, das Gewerk bis Ende Februar fertigzustellen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Zur Vermeidung weiterer Schäden durch eindringe Niederschläge sei ein anderes Unternehmen mit der Fortführung der Spenglerarbeiten und Dacheindeckung beauftragt worden. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung sei den Beklagten ein Schaden durch 30%-ige Mehrkosten entstanden. Da kein mängelfrei fertiggestelltes Gewerk übergeben worden sei, werde mangels Fälligkeit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 1052 ABGB erhoben. Die Zahlung der EUR 28.000,- stelle kein Anerkenntnis der gesamten Rechnung dar. Die Sanierungskosten der vom Kläger verursachten Wasserschäden würden das Klagebegehren bei weitem überschreiten. Die Einstellung der Tätigkeit des Klägers habe weiters dazu geführt, dass die Beklagten den Innenausbau des Gebäudes, insbesondere die Isolierung, vorerst nicht durchführen konnten. Durch die fehlende Wärmedämmung sei ein (im Einzelnen rechnerisch dargestellter) Mehraufwand für Energiekosten in Höhe von EUR 7.574,69 brutto entstanden. Die Witterungsbedingungen seien der Fertigstellung der Arbeiten nicht entgegengestanden, weil im Jahr 2022 die Monate November und Dezember äußerst mild und trocken gewesen seien. Die Dacheindeckung wäre auch bereits im September oder Oktober möglich gewesen, abgesehen davon, dass Spengler- und Dachdeckerarbeiten auch bei nicht perfektem Wetter möglich gewesen wären. Das Gerüst sei nach den Vorgaben des Klägers errichtet, von diesem benützt und niemals beanstandet worden. Die behauptete Preisgarantie sei auf Grund der Auflösung des Vertrages zwischen den Streitteilen irrelevant. Die eingetretene Teuerung habe dazu geführt, dass die Kosten der Ersatzvornahme um EUR 19.548,62 höher seien, als bei Fertigstellung durch den Kläger. Bei den Rechnungen des Klägers sei zu viel an grauem Blech und Arbeitsstunden verrechnet und das veranschlagte Material nicht verbaut worden. Die eingeklagten Rechnungen seien daher überhöht. Für gewisse Posten seien weit überhöhte Preise angesetzt worden. Die Montage der Dachschindeln sei nicht entsprechend der Verlegerichtlinien der Firma D* erfolgt. Überdies habe der Kläger keine Windlastberechnung durchgeführt und die Montage nicht an den Standort des Hauses der Beklagten angepasst. Auch aus diesem Grund bestehe eine Gegenforderung in Höhe des Klagsbetrags. Insgesamt werde gegenüber dem Klagebegehren eine Gegenforderung in Höhe von EUR 74.547,57 aufrechnungsweise eingewendet. Die Abrechnung sei entgegen § 27a KSchG undetailliert und unschlüssig gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteilstellte das Erstgericht mit viergliedrigem Spruch das Klagebegehren als mit EUR 8.206,09 und die eingewendete Gegenforderung als mit EUR 3.027,67 zu Recht bestehend fest und verpflichtete daher die Beklagten zur Zahlung von EUR 5.178,42 samt Zinsen. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. Der Beklagte wurde zum Kostenersatz in Höhe von EUR 15.242,34 verpflichtet. Neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt traf das Erstgericht die Feststellungen auf Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, die vom Beklagten erbrachten Leistungen hätten dem Stand der Technik entsprochen und seien daher mangelfrei ausgeführt worden. Der Kläger habe sich aber spätestens mit Ende des Jahres 2022 im Schuldnerverzug befunden, weswegen der unter angemessener Nachfrist erklärte Rücktritt durch die Beklagten wirksam gewesen sei. Gemäß § 921 bzw. § 1435 ABGB seien die erbrachten Leistungen zurückzustellen. Dabei könne der Kläger einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn sowie ein Entgelt für jene Waren, die er selbst und der das Werk für die Beklagten fertigstellende Dritte verbaut habe, verlangen. Da eine Rückstellung des Materials untunlich sei, hätten die Beklagten dem Kläger den dafür erlangten Nutzen zu vergüten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages komme nicht zum Tragen. Die Beklagten hätten dem Kläger daher EUR 36.206,09 zu vergüten, wovon die bereits bezahlten EUR 28.000,- abzuziehen seien. Ein konstitutives Anerkenntnis liege nicht vor. Die von den Beklagten behaupteten Wasserschäden, Heizkosten und Mängel am Gewerk habe der Kläger nicht zu verantworten, sodass die darauf gestützten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden. Sehr wohl habe der Kläger aber einen durch die Fertigstellung der Arbeiten (erst) im Jahr 2023 verursachten Schaden der Beklagten von brutto EUR 3.027,67 zu verantworten, der bei vereinbarungsgemäßer Fertigstellung der Arbeiten nicht angefallen wäre. Abgesehen von der Verschuldensvermutung nach § 1298 ABGB sei es dem Kläger nach den Feststellungen möglich gewesen, den Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen. Die Gegenforderung bestünde daher (nur) mit EUR 3.027,67 zu Recht. Die geltend gemachten Zinsen stünden als Vergütungszinsen in der begehrten Höhe zu.

Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO. Der Kläger sei mit 22% seines Begehrens durchgedrungen, weswegen er den Beklagten 56% ihrer Vertretungskosten zu ersetzen habe, während ein Barauslagenersatz von 88% zu Gunsten der Beklagten und zu 22% zu Gunsten des Klägers zu erfolgen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem primären Antrag auf dessen Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht. In eventu wird beantragt, „in der Sache [zu] verhandeln und darüber selbst zu entscheiden, in eventu der Berufung Folge zu geben und die Beklagten „weiters für schuldig [zu] erkennen, einen Betrag von netto EUR 11.330,78 zuzüglich des im Urteil mit EUR 8.206,09 zu Recht festgestellten Betrages, insgesamt sohin EUR 19.536,87 zu bezahlen“.

Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.