Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* AG B* ,vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wider die beklagte Partei C* GmbH , vertreten durch Mag. Andreas Droop, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, wegen EUR 399.703,26 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 399.703,26) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.7.2025, **-47, nach öffentlicher und mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
1) Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 399.703,26 samt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, somit 11,88 % Zinsen seit 7.3.2024, zu zahlen, wird abgewiesen .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters EUR 27.142,44 (darin EUR 4.523,74 an USt) an Kosten des Verfahrens 1. Instanz zu ersetzen.“
2) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 31.384,38 (darin EUR 2.147,23 an USt und EUR 18.501,00 an umsatzsteuerfreien Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3) Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin macht Regressansprüche nach § 67 VersVG geltend. Ihre betriebshaftpflichtversicherte Versicherungsnehmerin wurde mit der Lieferung von Beton beauftragt. Zu diesem Zweck kaufte die Versicherungsnehmerin eine gebrauchte mobile Betonmischanlage, in der eine von der Beklagten hergestellte Steuerung verbaut war. Auf Grundlage der in der Steuerung gespeicherten Daten wurde das Betonmischungsverhältnis festgelegt.
Nachdem die Anlage am neuen Einsatzort aufgebaut worden war, fand am 4.4.2023 eine Kalibrierung der Anlage statt, an der ein Mitarbeiter der Beklagten im Wege der Fernwartung beteiligt war.
In der Früh des 5.4.2023 zog die Versicherungsnehmerin abermals einen Mitarbeiter der Beklagten bei. Nachdem die Fernwartung beendet worden war, begann die Versicherungsnehmerin mit der Herstellung des Betons, der zur Baustelle transportiert und dort verbaut wurde.
Am 6.4.2023 wurde die Versicherungsnehmerin verständigt, dass der Beton nicht aushärtete. Im Zuge einer Überprüfung stellte die Versicherungsnehmerin fest, dass für die Zementwaage in der Steuerung falsche Kalibrierungswerte gespeichert waren, was zu einem (stark) unrichtigen Mischungsverhältnis geführt hatte.
Ein von der Klägerin beigezogener Sachverständiger bestätigte die Mangelhaftigkeit des von der Versicherungsnehmerin angelieferten Betons sowie die Notwendigkeit des zwischenzeitlich bereits erfolgten Abrisses der damit betonierten Teile. Für dieses Gutachten hatte die Klägerin Kosten von netto EUR 15.555,00 zu bezahlen. Zusätzlich erbrachte die Klägerin unter Berücksichtigung eines von ihrer Versicherungsnehmerin zu tragenden Selbstbehalts (EUR 25.000,00) Versicherungsleistungen von EUR 399.703,26.
Von diesem unstrittigen Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Klägerin begehrte den Ersatz der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen (EUR 399.703,26 s.A.). Die Kosten für das von ihr eingeholte Gutachten (EUR 15.555,00) machte sie als vorprozessuale Kosten geltend. Anspruchsbegründend brachte sie vor, die zur schadhaften Mischung führende falsche Kalibrierung sei auf ein fehlerhaftes Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten [im Folgenden: Supporttechniker] zurückzuführen. Entweder habe es dieser am 4.4.2023 unterlassen, die an diesem Tag eingegebenen Werte zu speichern oder ihm sei im Zuge der Fernwartung vom 5.4.2023 ein verhängnisvoller Fehler unterlaufen, indem er die in der Zementwaage gespeicherten Werte verändert habe. Der abgemischte Beton habe aufgrund des vom Supporttechniker zu vertretenen Fehlers einen deutlich zu geringen Zementanteil aufgewiesen.
Die Beklagte wendete - soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - ein, die Versicherungsnehmerin sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Anlage nicht ohne einen vor Ort anwesenden Techniker der Beklagten in Betrieb genommen werden sollte. Eine Vor-Ort-Betreuung sei seitens der Versicherungsnehmerin jedoch nicht gewünscht worden. Zwar habe die Beklagte in der Folge mehrere Supportanfragen der Versicherungsnehmerin behandelt, die im Zusammenhang mit Fehlerbehebungen gestanden seien. Einen Eingriff in die Programmierung und insbesondere eine Veränderung der gespeicherten Kalibrierungswerte habe die Beklagte aber nicht vorgenommen. Der Fehler sei vermutlich darauf zurückzuführen, dass ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin [im Folgenden: Mischmeister] die eingegebenen Kalibrierungsdaten im Zuge der Inbetriebnahme, mit der die Beklagte nicht beauftragt worden sei, nicht gesichert habe. Als der Supporttechniker am 5.4.2023 wiederum beigezogen worden sei, habe er nachgefragt, ob die Datensicherung erfolgt und ob die Kalibrierung der Waagen überprüft worden sei. Dabei habe der Supporttechniker ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Richtigkeit der Waagenanzeigen nur von den vor Ort befindlichen Personen geprüft und kontrolliert werden könne. Nachdem ihm der Mischmeister die Richtigkeit der Waagendaten bestätigt habe, habe der Supporttechniker den aufgetretenen „Prüffehler“ quittiert und die Übernahme jener Wagendaten bestätigt, deren Richtigkeit ihm vom Mischmeister bestätigt worden sei.
In der Folge habe die Versicherungsnehmerin Beton hergestellt. Bei Einhaltung der im Handbuch vorgeschriebenen Vorgangsweise sowie der in den Ö-Normen vorgegebenen Verfahren wäre die fehlerhafte Betonmischung vor dem Einbau erkannt und damit der Schaden vermieden worden. Ohne entsprechende Frischbetonprüfung hätte der Beton gar nicht ausgeliefert werden dürfen.
Im Übrigen habe die Beklagte die von der Versicherungsnehmerin erhobenen Vorwürfe, wonach die Supportleistungen fehlerhaft erbracht worden seien, zurückgewiesen. Da die Versicherungsnehmerin die Supportleistungen in weiterer Folge widerspruchslos bezahlt habe, habe die Versicherungsnehmerin jedenfalls schlüssig auf allfällige Schadenersatzansprüche verzichtet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt und verpflichtete die Beklagte darüberhinaus unter anderem zum Ersatz der für das Sachverständigengutachten bezahlten vorprozessualen Kosten von EUR 15.555,00.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht im Wesentlichen folgenden - vom Berufungsgericht geringfügig adaptierten - Sachverhalt zu Grunde, wobei die von der Beklagten als aktenwidrig bzw unrichtig gerügten Feststellungen in Fettdruck wiedergegeben werden:
„ Bei der gegenständlichen Anlage […] konnte jedermann die Kalibrierung der Anlage selbständig vornehmen. […]
Bei einer Kalibrierung wird eine bekannte Masse auf die Waage gestellt und mit der Anzeige am Computer verglichen. Bei Abweichungen kann der korrekte Wert in der Kalibrierungsmaske eingegeben werden. Es muss also die korrekte Masse eingegeben und bestätigt werden. Nur wenn die Option „eichfähige Anlage“ ausgewählt war, wurden die Kalibrierungswerte auch in den Flash-Speicher der Anlage geschrieben.
Wird die Anlage neu gestartet, wird der Wert aus dem Flash-Speicher gelesen. […]
Die Kalibrierung erfolgte am 4.4.2023 unter Mithilfe der Beklagten. Der [Mischmeister] gab den [Supporttechniker] zur Fernwartung frei. Gemeinsam wurde die Kalibrierung durchgeführt. Hierbei wurden Massen auf die Waagen aufgebracht und die Werte im Computer kontrolliert und dann bestätigt. Bei zumindest zwei Waagen gab der [Supporttechniker] die Werte im Weg der Fernwartung direkt ein.
Während der Fernwartung konnte der [Mischmeister] am Bildschirm mit verfolgen, was der [Supporttechniker] machte. Er hätte an sich auch die Möglichkeit gehabt, selbst Daten einzugeben, bzw. einzugreifen. Tatsächlich achtete er aber nicht darauf, was der [Supporttechniker] tat.
Als der Computer der Mischanlage am gleichen Abend neuerlich hochgefahren wurde, erschien eine Störmeldung. Diese wurde dann quittiert und die Waagen neuerlich stichprobenartig überprüft, indem Gewichte aufgelegt wurden. Diese stimmten überein. Daraufhin wurde der Computer nochmals herunter gefahren.
Am Morgen des 5.4.2023 trat die Störmeldung neuerlich auf. Die Versicherungsnehmerin beschloss daraufhin, bei der Beklagten nachzufragen und nicht weiter zu arbeiten. Um ca. 7.00 Uhr wurde der [Supporttechniker] erreicht. (A) Dieser gab dann im Zuge der Fernwartung einen falschen Wert bei der Zementwaage ein und speicherte diesen Wert in den Flash-Speicher. Anschließend fuhr der [Supporttechniker] den Computer hinunter und wieder hoch. (B) Die Fehlermeldung erschien nicht mehr. Der [Supporttechniker] teilte daraufhin dem [Mischmeister] mit, dass nunmehr alles passen würde und man mit der Produktion beginnen könne. (C) Die Frage des [Mischmeisters], ob man nunmehr eine neuerliche Kalibrierung durchführen müsse, wurde vom [Supporttechniker] verneint; er bekräftigte, dass man ohne weitere Prüfung mit der Produktion beginnen könne.
(D) Tatsächlich war es aufgrund der Fehleingabe hinsichtlich der Zementwaage durch den [Supporttechniker] zu einer erheblichen Abweichung bei der Zementwaage mit einem Faktor 2 bis 2,5 gekommen. Beim Neustart wurden diese falschen Werte geladen.
(E) Aufgrund dieser falschen Werte wurde der Beton fehlerhaft gemischt. Dies fiel den Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin nicht auf. (F) Es konnte ihnen auch nicht auffallen, weil die Waagen so ausgeführt sind, dass beim Betrieb die eingebrachten Massen der verschiedenen Bestandteile nicht eingesehen werden können. Abweichungen beim Betonmischverhältnis sind daher nicht erkennbar. (G) In den Chargenprotokollen zeigte sich der Fehler nicht, sondern wurde die richtige Mischmenge ausgewiesen .
(H) Auch am frischen Beton kann man nicht feststellen, wenn die Zementmenge nicht stimmt. Man könnte lediglich das Wasserverhältnis testen, eine unrichtige Zementmenge kann man erst am nächsten Tag feststellen, wenn der Beton nicht in der Weise aushärtet, wie dies sein sollte.
Nachdem festgestellt worden war, dass die Zementwaage falsch eingestellt ist, stellte der [Supporttechniker], der neuerlich freigeschaltet worden war, den Wert bei der Zementwaage richtig ein. Daraufhin funktionierte die Anlage wieder anstandslos. Am Nachmittag des 6.4.2023 erfolgte dann eine abermalige Kalibrierung.
Die Beklagte verrechnete der Versicherungnehmerin 5,75 Supporttechnikerstunden für die „Unterstützung bei der Waageneichung“.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten habe ein Vertragsverhältnis bestanden, im Zuge dessen die Beklagte Steuerungsprobleme zu beheben gehabt habe. Bei dieser Tätigkeit habe die Beklagte versehentlich einen falschen Wert eingespielt, der zum Schaden geführt habe. Dass die Versicherungsnehmerin keine Hilfe für die Inbetriebnahme in Anspruch genommen habe, sei nicht von Relevanz. Ein Anerkenntnis, dass die Beklagte ihre Leistungen mängelfrei erbracht habe, sei im Umstand, dass die Versicherungsnehmerin die Rechnung der Beklagten bezahlt habe, nicht zu erblicken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die eventualiter erhobene Berufung im Kostenpunkt strebt eine Reduktion der der Beklagten auferlegten Prozesskostenverpflichtung um EUR 15.555,00 (vorprozessuale Kosten) an.
Die Klägerin beantragt, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Zur Aktenwidrigkeit
1.1 Nach der Ansicht der Beklagten wurden die Feststellungen (A) und (G) aktenwidrig getroffen.
1.2Der Feststellung (A) liegen umfangreiche beweiswürdigende Überlegungen des Erstgerichts zu Grunde, gegen die sich auch die - im Folgenden zu behandelnde - Beweisrüge richtet. Der Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit ist aber nur dann verwirklicht, wenn der Akteninhalt vom Erstgericht in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird. Keine Aktenwidrigkeit liegt hingegen vor, wenn das Gericht - wie hier - aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RS0043324).
1.3Die Feststellung (G) ist nicht entscheidungswesentlich. Vorbringen, dass sich der Mischfehler für die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin in den Chargenprotokollen gezeigt und diese das unrichtige Mischverhältnis bereits kurz nach Produktionsbeginn erkannt hätten, erstattete die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Die nunmehr erstmals in der Berufung dargestellten Ausführungen stellen unzulässige Neuerungen dar (§ 482 ZPO).
1.4Von einer Aktenwidrigkeit ist somit nicht auszugehen. Die Feststellung (G) ist zwar überschießend (RS0037972 [T14]; vgl RS0040318). Dies schadet aber schon deshalb nicht, weil die Feststellung (G) vom Erstgericht der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt wurde. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten wurde vom Erstgericht nämlich nicht deshalb verneint, weil der Mischfehler für die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin erkennbar gewesen wäre.
2. Zur Verfahrensrüge
2.1 Die Berufung kritisiert zunächst, das Erstgericht habe sich im angefochtenen Urteil mit relevanten Aspekten des von der Beklagten erstatteten Vorbringens nicht auseinandergesetzt. So habe das Erstgericht den Umstand ignoriert, dass die Versicherungsnehmerin die Vor-Ort-Begleitung der Inbetriebnahme abgelehnt habe, obwohl die Versicherungsnehmerin mehrfach auf mögliche Konsequenzen hingewiesen worden sei. Offenbar sei dann auch keine ordentliche Inbetriebnahme erfolgt.
2.1.1 Richtig ist, dass das Erstgericht zu diesem Vorbringen keine Feststellungen traf. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es dazu aus, die unterbliebene Beiziehung der Beklagten bei der Inbetriebnahme sei irrelevant, weil der Schaden nicht wegen einer fehlerhaften Inbetriebnahme, sondern dadurch entstanden sei, dass der Supportmitarbeiter der Beklagten falsche Daten eingespielt habe.
2.1.2 Ausgehend von dieser Begründung vermag die Berufung keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Der Umstand, dass das Erstgericht keine Feststellungen zu den Umständen der unterbliebenen Vor-Ort-Beiziehung traf, ist nämlich auf die Rechtsansicht des Erstgerichts zurückzuführen, das dieser Thematik keine Entscheidungsrelevanz beimaß.
Ein primärer Verfahrensmangel im Sinne eines Stoffsammlungsmangels nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte. Hat das Erstgericht aber - wie vorliegend - zu dem in der Berufung hervorgehobenen Prozessbehauptungen keine Feststellungen getroffen, könnte nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründet sein. Ob die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage für eine abschließende Beurteilung ausreicht, stellt aber eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar, die im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu prüfen ist ( Pimmer in Fasching/Konecny³§ 496 ZPO Rz 51 und 57ff).
2.2 Die Berufung macht weiters geltend, das Erstgericht habe das von der Beklagten erstattete Vorbringen übergangen, wonach keine entsprechende Frischbetonprüfung erfolgt sei, ohne die eigentlich gar kein Beton ausgeliefert werden dürfe.
2.2.1Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049).
2.2.2 Eine solche abstrakte Eignung vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Aus der - allerdings mit Beweisrüge bekämpften - Feststellung (H) ist nämlich abzuleiten, dass die Versicherungsnehmerin das unrichtige Mischverhältnis selbst dann nicht feststellen hätte können, wenn deren Mitarbeiter eine Frischbetonprüfung vorgenommen hätten.
2.2.3Von einem sekundären Feststellungsmangel kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich nämlich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
2.3Schließlich legt die Beklagte dem Erstgericht eine Überraschungsentscheidung und damit einen Verstoß nach § 182a ZPO zur Last.
2.3.1§ 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichts, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, und schreibt das von der Rechtsprechung schon vor Einführung dieser Bestimmung aus § 182 ZPO abgeleitete „Verbot von Überraschungsentscheidungen“ fest. Das Gericht darf seine Entscheidung nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es sie zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (RS0037300).
2.3.2 Im konkreten Fall kritisiert die Berufung aber nicht, dass das Erstgericht die Parteien mit einer nicht bereits zuvor im Verfahrenen thematisierten Rechtsansicht überrascht habe. Vielmehr macht das Rechtsmittel geltend, das Erstgericht habe den Feststellungen zur Schadensursache eine vom Sachverständigengutachten nicht gedeckte Version zu Grunde gelegt. Diese spekulative Ansicht hätte das Erstgericht mit den Parteien erörtern müssen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beklagte vorbringen können, dass die vom Erstgericht angenommene Variante technisch unmöglich sei. Eine ohnedies sehr unwahrscheinliche fehlerhafte Systemeingabe durch den Supporttechniker hätte unmittelbar zu einem „neuerlichen“ Prüffehler und Produktionsstopp des Systems geführt.
2.3.3Damit vermag die Beklagte keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Die Prozessleitungspflicht des Gerichts bezieht sich nämlich auf Rechts-, nicht aber auf Tatumstände. Nach ständiger Judikatur liegt deshalb kein Erörterungsmangel vor, wenn das Erstgericht nicht zu erkennen gibt, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken wird und welchen nicht (RS0036869).
2.4 Der Verfahrensrüge kommt daher insgesamt kein Erfolg zu.
3. Zur Beweisrüge
3.1 Die Berufungswerberin bekämpft zunächst die Feststellungen (A) bis (H) und begehrt stattdessen eine Negativfeststellung zur Frage, durch wen, wann und wie eine unrichtige Eingabe bei den Kalibrierungswerten der Zementwaage verursacht worden sei.
3.2 Da das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht diesbezüglich getroffenen Feststellungen hegte, wurde eine Beweiswiederholung im Rahmen einer Berufungsverhandlung durchgeführt. In der Tagsatzung vom 14.1.2026 wurden - nach Verlesung der übrigen Beweisergebnisse - der frühere Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin, der Mischmeister und der Supportmitarbeiter als Zeugen vernommen sowie das Sachverständigengutachten erörtert.
3.3 Aufgrund des Beweisverfahrens steht in Abänderung des vom Erstgericht diesbezüglich geschaffenen Sachverhalts fest:
„Es steht nicht fest, wann, durch wen und aus welcher Ursache die Systemsteuerung so geändert wurde, dass die Zementwaage ab Beginn der Betonproduktion am 5.4.2023 mit einem unrichtigen Kalibrierungswert betrieben wurde. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob der Umstand, dass der ab 5.4.2023 produzierte Beton einen um den Faktor 2,5 verminderten Zementanteil aufwies, auf einen Eingabe- und/oder Bedienungsfehler eines Mitarbeiters der Beklagten zurückzuführen ist.“
3.4 Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:
3.4.1 Nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens konnten keine Parameter objektiviert werden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit tragfähige Rückschlüsse zu der im Verfahren primär strittigen Frage ermöglichen, wann und wie es dazu kam, dass die Anlage mit unrichtigen Kalibrierungswerten betrieben wurde. Aus den vom Sachverständigen analysierten vorliegenden Log-Dateien ist nicht einmal ableitbar, zu welchem Zeitpunkt Kalibrierungsdaten in das System eingegeben oder in den sogenannten Eich-Flash-Speicher geschrieben wurden, aus dem die Werte bei einem Neustart ausgelesen werden.
3.4.2 Aus den aufgenommenen Personalbeweisen und den von den Parteien gelegten Urkunden lässt sich letztlich ebenfalls nichts Stichhaltiges ableiten. Die Angaben der im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen widersprechen sich zum Teil wesentlich. Zum Teil lassen sich die Aussagen auch nicht mit den Urkunden (hier insbesondere den Beilagen D, P, 2 und 3) in Einklang bringen, wobei diese Ungereimtheiten wiederum darauf zurückgeführt werden könnten, dass sich die befragten Personen im Hinblick auf die seit dem Schadenseintritt vergangene Zeit nicht mehr an alle Details erinnern konnten. Für sich alleine betrachtet kann jedenfalls keiner Aussage von Vornherein jegliche Überzeugungskraft abgesprochen werden.
3.4.3 Es steht unbekämpft fest, dass die Versicherungsnehmerin die Waagen am Abend des 4.4.2023 neuerlich stichprobenartig überprüfte. Der frühere Geschäftsführer und der Mischmeister präzisierten dazu im Berufungsverfahren, dass jedenfalls die Zementwaage - entsprechend der Beilage P - nochmals einer vollständigen Kalibrierung unterzogen wurde. Beide Zeugen sagten aus, die Zementwaage habe zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert. Die in der Systemsteuerung angezeigten Werte hätten mit den aufgelegten Gewichten übereingestimmt. Diese Übereinstimmung wurde vom Erstgericht ohnedies unbekämpft festgestellt.
Nach dem Inhalt der Beilage P fand die nochmalige Überprüfung am 4.4.2023 um ca. 20:00 Uhr statt. Wie sich aus dem Log-Verlauf (ON 23, Seite 13ff) ergibt, traten nach diesem Zeitpunkt aber noch zahlreiche Prüffehler auf, die ebenfalls die Zementwaage (Waage 2) betrafen. Unstrittigerweise war an den umfangreichen Arbeiten, die noch bis ca. 2:00 Uhr des 5.4.2023 durchgeführt wurden, kein Mitarbeiter der Beklagten beteiligt.
3.4.4 Der Mischmeister sagte aus, er habe zu keinem Zeitpunkt Systemeintragungen vorgenommen. Diese Aussage kann nicht widerlegt werden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Mischmeister versehentlich Kalibrierungsdaten änderte und in den Flash-Speicher übernahm. Dies ist schon deshalb denkbar, weil der Kalibrierungsvorgang lediglich durch Drücken der Tastenkombination „Ctrl + E“ gestartet werden konnte. Außerdem verfügte der Mischmeister nach dem Inhalt des Gutachtens über die Berechtigungen, um solche Änderungen vornehmen zu können. Ein gesonderter Systemschutz war nicht vorhanden.
Darüber hinaus gab der Mischmeister im Berufungsverfahren zu Protokoll, mit dem System der Beklagten vertraut gewesen zu sein und in der Vergangenheit auch immer wieder „Systemeingriffe“ zu ihm bekannten Meldungen vorgenommen zu haben. Da eine ordnungsgemäße Kalibrierung für die mangelfreie Produktion von Beton unabdingbar ist und der Kalibrierungsvorgang nach dem Ergebnis des Gutachtens einen - technisch nicht anspruchsvollen - Standardvorgang für den Betrieb einer Betonmischanlage darstellt, ist letztlich ebenfalls nicht auszuschließen, dass der Mischmeister angesichts der zahlreichen Prüffehler eine Anpassung/Korrektur der Kalibrierung versuchte, um die Betonproduktion plangemäß in den frühen Morgenstunden des 5.4.2023 beginnen zu können.
3.4.5 Folgt man den Aussagen des Supportmitarbeiters im Berufungsverfahren, war dieser am 5.4.2023 knapp 2 Stunden über Fernwartung beigeschaltet. Diese Schilderung steht zwar im Spannungsverhältnis zu der von der Beklagten ausgestellten Rechnung Beilage D, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass die verrechneten Supportleistungen von gesamt 5,75 Stunden allesamt am 4.4.2023 erbracht wurden. Ausgehend von den Beilagen 2 und 3 ist aber möglich, dass die Beilage D alle von der Beklagten im Zeitraum vom 4.4.2023 bis einschließlich 6.4.2023 erbrachten Leistungen umfasst.
Anhaltspunkte dafür, dass der Supportmitarbeiter im Laufe des 5.4.2023 von der Versicherungsnehmerin zumindest ein zweites Mal kontaktiert wurde, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. Damit ist - auch unter Berücksichtigung der Beilagen 2 und 3 sowie der Aussagen des Mischmeisters und des früheren Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin - die Annahme gerechtfertigt, dass der Supportmitarbeiter seine Tätigkeit knapp vor Beginn der Betonproduktion beendete. Die Produktion wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Gutachten um ca. 09:20 Uhr gestartet.
Dementsprechend wäre der Supportmitarbeiter im Zeitraum von ca. 07:30 bis 09:30 Uhr tätig gewesen. Für diesen Zeitraum sind in der Log-Datei abermals mehrere Prüffehler dokumentiert. Außerdem wurde die Anlage zwischen 08:02 Uhr und 08:47 Uhr insgesamt 7 Mal gesichert.
Dieser Umstand könnte für die vom Erstgericht gewonnene Überzeugung sprechen, dass der fehlerhafte Kalibrierungswert zu diesem Zeitpunkt „betriebswirksam“ wurde. Allerdings kann von dieser Annahme nicht mit der im Zivilprozess erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Nach dem Sachverständigengutachten ist aus den Log-Einträgen „ Anlage gesichert “ nämlich gar nicht ableitbar, ob im Rahmen dieser Sicherungen auch Kalibrierungswerte gespeichert und zudem in den Flash-Speicher geschrieben wurden.
Außerdem schilderten der Mischmeister und der frühere Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin, der Supportmitarbeiter sei am 5.4.2023 nur für einige Minuten beigeschaltet gewesen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen an die tatsächliche Einsatzzeit des Supportmitarbeiters nicht mehr richtig erinnern konnten. Dies ist schon deshalb denkbar, weil sie sich im Hinblick auf den bereits verzögerten Produktionsbeginn realistischerweise in einer Stresssituation befanden. Ihre Aussagen können aber auch nicht unberücksichtigt bleiben. Geht man von einer maximalen Einsatzzeit des Supportmitarbeiters von ca. 20 Minuten und weiters davon aus, dass der Supportmitarbeiter nach der Schilderung des Mischmeisters sowie des früheren Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin bis zum Produktionsbeginn anwesend war, bleibt offen, wer die Sicherungen der Anlage im Zeitraum von 8:02 bis 8:47 Uhr vornahm.
3.4.6 Für den Standpunkt der Klägerin ist ins Treffen zu führen, dass sich die Versicherungsnehmerin in der Früh des 5.4.2023 ungeachtet der sie treffenden Leistungspflicht zu einem Zuwarten mit dem Beginn der Betonproduktion entschloss, obwohl sie bereits leisten hätte müssen. Aus Beilage 3, Seite 3 ergibt sich, dass der Mischmeister den Kundensupport der Beklagten um 07:15 Uhr kontaktierte. Warum konkret dies der Fall war bzw welche Fehlermeldungen der Mischmeister der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt gab, lässt sich den Beilagen 2 und 3 nicht entnehmen. Bei dem Eintrag in Beilage 3, Seite 3 ist zwar unter anderem „ Prüffehler von allen Waagen “ vermerkt. Dieser Vermerk könnte sich aber auf Prüffehler beziehen, die zwischen 7:28 Uhr (Log-Eintrag „ Ende Netz-Aus “) und 7:29:13 (Log-Eintrag „ Waage 2 Zement Prüffehler “) dokumentiert wurden. Die bei der Beklagten um 07:15 Uhr eingehende Anfrage wurde laut Beilage 3, Seite 3 nämlich um 7:36 Uhr von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten abgeschlossen. Vor allem gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass es im Zuge der Beseitigung der Prüffehler am 5.4.2023 überhaupt zu einer Änderung der Kalibrierungswerte kam.
3.4.7 Aus den Beilagen 2 und 3 könnte abgeleitet werden, dass der Mischmeister am 4.4.2023 und 5.4.2023 nicht nur von dem im Berufungsverfahren vernommenen Supportmitarbeiter, sondern auch von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten unterstützt wurde. Theoretisch ist damit auch denkbar, dass ein anderer Mitarbeiter der Beklagten für eine allfällige Fehleingabe verantwortlich zeichnet. Für eine auf dieser Variante aufbauenden Positivfeststellung im Sinn der Klagsbehauptungen liegen aber keine konkreten Verfahrensergebnisse vor.
3.4.8Durch das Beweisverfahren ist belegt, dass sich im Zeitraum vom 4.4.2023 bis zum Produktionsbeginn am 5.4.2023 viele Ereignisse zutrugen. Unbekämpft steht zwar fest, dass der (im Berufungsverfahren vernommene) Supportmitarbeiter am 4.4.2023 bei zumindest 2 Waagen Kalibrierungswerte in das System eintrug. Dass sich diese Systemänderungen auf die Zementwaage bezogen, steht nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die im Berufungsverfahren gemäß § 498 Abs 1 ZPO zu übernehmen sind, aber nicht fest. Außerdem lässt sich aus dieser Feststellung nicht ableiten, ob die vom Supportmitarbeiter am 4.4.2023 eingegeben Werte falsch waren. Die ebenfalls unbekämpft gebliebene Feststellung des Erstgerichts, dass die Waagenwerte bei der im Laufe des Abends des 4.4.2023 durchgeführten stichprobenmäßigen Überprüfung mit den aufgelegten Gewichten übereingestimmt hätten, indiziert das Gegenteil.
Letztlich lässt sich auf Basis der vorliegenden Verfahrensergebnisse somit nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit beurteilen, was genau geschah und wer konkret welche Handlungen setzte.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann weder eine versehentliche noch eine bewusste Eingabe von unrichtigen Kalibrierungswerten durch entweder einen Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin oder einen Mitarbeiter der Beklagten ausgeschlossen werden.
Schließlich ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sogar möglich, dass die Kalibrierungswerte zwar richtig eingegeben, mangels Aktivierung der Option „ eichfähig ja “ letztlich gar nicht dauerhaft gespeichert wurden. Wie es dazu gekommen sein sollte, lässt sich durch die Verfahrensergebnisse ebenfalls nicht beantworten.
Aus diesen Erwägungen waren die unter Punkt 3.3 angeführten Negativfeststellungen zu treffen.
3.5 Die Beklagte bekämpft weiters die Feststellungen (E), (F), (G) und (H). Die Berufung strebt die Ersatzfeststellung an, dass die Fehlerhaftigkeit des Betons aus den Chargenprotokollen erkennbar war und die Versicherungsnehmerin diese Fehlerhaftigkeit auch tatsächlich erkannte, weil die Rezeptur des Betons bereits im Laufe des Vormittags des 5.4.2023 mehrfach geändert worden sei.
3.5.1Wie im Rahmen der Rechtsrüge auszuführen sein wird, führen bereits die unter Punkt 3.3 getroffenen Negativfeststellungen zur Klagsabweisung. Damit kommt den Feststellungen (E) bis (H) keine Entscheidungsrelevanz zu, sodass die Beweisrüge in diesem Umfang nicht behandelt werden muss (RS0042386). Nur der Vollständigkeit halber ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die hier in Rede stehenden Ausführungen der Beweisrüge Neuerungen im Sinn des § 482 ZPO darstellen und aus diesem Grund unzulässig sind.
4. Zur Rechtsrüge
4.1Die Klägerin leitet ihr Klagebegehren aus § 67 Abs 1 VersVG ab. Nach dieser Gesetzesstelle geht in den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG setzt bloß die tatsächliche Leistung an den Versicherungsnehmer im Rahmen des versicherten Risikos voraus (RS0081396). Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht (RS0080533; RS0080594). Die Legalzession setzt demnach tatsächlich bestehende Schadenersatzansprüche des Geschädigten voraus und tritt (nur) in jenem Umfang ein, in welchem die Geschädigten nach bürgerlichem Recht selbst Schadenersatz zu fordern berechtigt gewesen wären (2 Ob 176/07g). Auf die Art des Anspruchs kommt es somit nicht an. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten anlässlich des Versicherungsfalls erwirbt (RS0080533 [T3, T7 und T8]).
4.2Grundvoraussetzung für jede schadenersatzrechtliche Haftung ist neben dem Eintritt eines Schadens ein kausales, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des belangten Schädigers (§§ 1293 ff ABGB; Wittwer in Schwimann/Neumayr, ABGB TaKomm 6§ 1294 Rz 11 mwN; 9 Ob 20/20m); dabei trifft den Geschädigten in der Regel die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen (vgl RS0022560 [T20]), nur im vertraglichen Bereich nach § 1298 ABGB obliegt dem Schädiger der Beweis mangelnden Verschuldens (vgl RS0022686).
4.3Ausgehend von der vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen ist der Klägerin der ihr obliegende Beweis, dass der im Wege des § 67 VersVG auf sie übergegangene Schaden durch einen Mitarbeiter der Beklagten verursacht wurde, nicht gelungen. Die Berufung der Beklagten ist daher im Sinne des Abänderungsantrags berechtigt und das Klagebegehren abzuweisen.
Auf die Rechtsrüge, die von einer anderen Sachverhaltsgrundlage ausgeht, sowie die darüber hinaus von der Beklagten thematisierten anspruchsvernichtenden Tatsachen (eigenständige Inbetriebnahme der Anlage; Erkennbarkeit des Mischfehlers; Anerkenntnis der Klägerin, dass die Beklagte keine Haftung treffe) muss nicht mehr eingegangen werden. Eine Behandlung der eventualiter erhobenen Berufung im Kostenpunkt kann ebenfalls dahingestellt bleiben.
5. Verfahrensrechtliches
5.1Aufgrund der reformatorischen Entscheidung in der Hauptsache war die erstinstanzliche Kostenentscheidung neu zu fassen. Die Kostenentscheidung stützt sich dabei auf §§ 41, 54 Abs 1a ZPO. Gegen die von der Beklagten verzeichneten Kosten erhob die Klägerin keine Einwendungen. Offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Unrichtigkeiten haften dem Kostenverzeichnis, das die Beklagte am Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz legte, nicht an. Die Klägerin ist daher verpflichtet, der Beklagten EUR 27.142,44 (darin EUR 4.523,74 an USt) an Kosten des Verfahrens 1. Instanz zu ersetzen.
5.2Im Berufungsverfahren basiert die Kostenentscheidung auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die obsiegende Beklagte verzeichnete die Kosten für die Berufung sowie die Teilnahme an der Berufungsverhandlung tarifgemäß. Da eine Beweiswiederholung stattfand, findet § 23 Abs 9 RATG keine Anwendung. Von dem von der Beklagten verzeichneten Kostenvorschuss von EUR 4.000,00 wurden nur EUR 1.200,00 (Sachverständigebgebühren) vebraucht.
5.3Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO mussten im Berufungsverfahren nicht gelöst werden. Damit ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.
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