16R130/24s – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch BiedermannBelihart Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 9.060,00 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 6.000,00), infolge Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 15.060,--) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 05.06.2024, **-19, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Auszugsweise, und soweit hier von Relevanz, stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest (die im Berufungsverfahren strittige Feststellung ist in Fettdruck hervorgehoben):
Die Beklagte ist ein auf Hausbetreuung und Winterservice-Leistungen spezialisiertes Unternehmen und hat sich als solches vertraglich zur winterdienstlichen Betreuung des Gehsteigs vor dem Haus mit der Adresse C*straße **, **, verpflichtet.
Grundlage der Verpflichtung der Beklagten zur winterlichen Betreuung der Gehsteigfläche vor der C*straße ** ist der Winterbetreuungsvertrag vom 31.1.2001, den die damalige Hausverwaltung der LiegenschaftC *straße ** als Vertreterin der Hauseigentümer mit der Beklagten abschloss. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Vertrages lauteten auszugsweise wie folgt (Beilage ./1):
„ […] 1.0) Leistungsverpflichtung
Die Firma B* GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG bzw. deren Subunternehmer […] verpflichten sich, die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April entsprechend den behördlichen Vorschriften nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen.
1.1) Die Schneeräumung auf Gehsteigen erfolgt im Ausmaß von 2/3 der Gesamtbreite, mindestens aber 1,5 m und max 3 m. […]
1.4) Der Beginn eines Einsatzes hängt von der jeweiligen Wettersituation ab. Bei einer Schneehöhe bis zu 10 cm ist mit einer Räumung des Auftragsobjektes in längstens 4-7 Stunden nach Beginn des Niederschlages zu rechnen. […] “
Am 26.1.2023 nieselte oder schneegrieselte es im Bereich dieser Liegenschaft den ganzen Tag über immer wieder mit Unterbrechungen. Die Lufttemperatur lag dabei durchgehend über dem Gefrierpunkt bei etwa 1° C und 2° C. Insgesamt summierte sich am 26.1.2023 etwa 0,2 mm Niederschlag. Nachdem die zweite Nachthälfte von 26.1.2023 auf 27.1.2023 und der Vormittag am 27.1.2023 überwiegend niederschlagsfrei verliefen, begann es am 27.1.2023 um die Mittagszeit zu schneien. In der Folge schneite es bis zum Abend des 28.1.2023. Die Lufttemperatur lag am 27.1.2023 anfangs noch über dem Gefrierpunkt bei rund 1° C und sank mit Einsetzen des Niederschlags, sodass am 27.1.2023 am Nachmittag ab ca. 16:00 Uhr knapp negative Temperaturen herrschten. Auf unbetreuten und naturbelassenen Flächen bildete sich bis 21:00 Uhr eine ca. 1 bis 2 cm dicke Schneedecke. Zum Unfallzeitpunkt hatte es im verfahrensgegenständlichen Bereich zwischen -1° C und 0° C und es schneite leicht bis mäßig.
Aufgrund des Schneefalls und der rund 1 bis 2 cm dicken Schneedecke war zum Unfallzeitpunkt im gegenständlichen Bereich auf nicht betreuten und naturbelassenen Flächen Schneeglätte sehr wahrscheinlich. Auch Eisglätte war aufgrund der Niederschläge des Vortages (26.1.2023) insbesondere an exponierten Stellen möglich. Glatteis im meteorologischem Sinn trat allerdings nicht auf. Glatteis entsteht durch spontanes Gefrieren von unterkühltem Regen oder unterkühltem Nieseln am Erdboden, an Gegenständen oder Pflanzen. Eisglätte entsteht hingegen durch Gefrieren von Schmelzwasser oder Wasseransammlungen bei Abkühlung durch Kaltluftadvektion oder Ausstrahlung. Schneeglätte tritt dagegen dann auf, wenn eine Schneedecke auf Straßen und Wegen durch Fahrzeuge zusammengepresst oder durch Fußgänger festgetreten wird und die durch den Druck kurzzeitig verflüssigt und anschließend erneut gefrorene Oberfläche glatt ist.
Die Klägerin war am 27.1.2023 gegen 21:00 Uhr gemeinsam mit zwei Freundinnen, Mag. D* und E* auf dem Rückweg vom F* und sie gingen auf der C*straße in Richtung G*straße. Aufgrund des vorhergesagten winterlichen Wetters trug die Klägerin flache Winterstiefel mit Profilsohle. Der Gehsteig bei der C*straße in Richtung G*straße vor der Stelle, an der die Klägerin später zu Sturz gekommen ist, war bereits leicht schneebedeckt, aber nicht glatt.
(F1) Auf dem Gehsteig unmittelbar vor dem Haus C*straße ** war es dann allerdings eisglatt, weil nicht gestreut war. Aufgrund dieser Glätte zog es der vor der Klägerin gehenden E* plötzlich die Füße weg, sie konnte aber noch das Gleichgewicht halten und kam nicht zu Sturz. Sowohl der Klägerin als auch Mag. D* zog es aber ebenfalls plötzlich und unvermittelt die Füße weg und beide stürzten. Die Hand der Klägerin verdrehte sich durch den Sturz und begann zu schmerzen, weshalb sie zunächst von ihren Freundinnen versorgt und anschließend mit der in der Zwischenzeit verständigten Rettung in das ** gebracht wurde. Erst nach diesem Unfall begann eine Mitarbeiterin des an der C*straße ** befindlichen Lokals die Gehsteigfläche vor der Liegenschaft zu streuen. Davor erfolgte [die] letzte Streuung des dort befindlichen Gehsteigs durch die Beklagte am 21. oder 22.1.2023. […]
Am Unfalltag startete die Beklagte zwischen 16:00 und 17:00 Uhr mit Kontrollen der von ihr zu betreuenden Liegenschaften. Diese Kontrollen laufen in der Regel so ab, dass die von der Beklagten eingesetzten „Kontrolleure“ die Witterungsverhältnisse an „Gebietsleiter“ melden, die dann über die weitere Vorgehensweise entscheiden. Die Kontrolleure überprüfen auch stichprobenartig, ob der Boden rutschig ist, indem sie aus ihren Fahrzeugen aussteigen und mit ihren Schuhen einen Rutschtest durchführen. Am 27.1.2023 meldeten die Kontrolleure Nieselregen und keine Belagsbildung, weshalb der für die Bezirke 1, 6, 7, 8, 9, und 15 zuständige Gebietsleiter der Beklagten, I*, keinen Streueinsatz anordnete.
Von den Kontrolleuren wurden an diesem Tag zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr Kontrollen beim Parlament, bei der Hofburg, am Getreidemarkt, beim Belvedere und bei der Stadtbibliothek im Bereich der U-Bahnstation Burggasse/Stadthalle durchgeführt. Diese Orte wurden aufgrund ihrer exponierten Stellung und aufgrund der dort vorhandenen Steinplatten ausgewählt, weil eine Belags- oder Glatteisbildung an diesen Stellen auch eine solche an anderen Stellen wahrscheinlich macht. Nach Übermittlung von Fotos dieser Stellen wurde vom Gebietsleiter I* kein Streuauftrag erteilt, weil an diesen Stellen keine Belagsbildung gemeldet wurde. In der C*straße oder in parallel zu ihr verlaufenden Straßen sind von den Kontrolleuren am 27.1.2023 keine Überprüfungen durchgeführt worden. Erst am 28.1.2023 um etwa 2:00 Uhr in der Früh startete die Beklagte mit dem Streueinsatz.
Die Klägerin begehrte EUR 9.060,00 sA an Schadenersatz (EUR 7.560,00 Schmerzengeld und EUR 1.500,00 für Pflegebedarf/Haushaltshilfe) sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Schäden sowie Spät- und Dauerfolgen, die aus dem Unfall vom 27.1.2023 resultierten. Sie brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant - vor, dass sie am 27.01.2023 gegen 21:00 Uhr auf einer eisglatten Fläche am Gehsteig vor dem Haus mit der Adresse C*straße **, **, schwer zu Sturz gekommen und verletzt worden sei. Der Sturz sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Weg aufgrund des winterlichen Wetters am 27.01.2023 in den Abendstunden stark vereist und in keiner Weise geräumt, gestreut oder gesichert gewesen sei. Zum Unfallzeitpunkt hätten Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und leichte Schneefälle geherrscht. Auf dem Gehsteig habe sich eine Eis- und Schneeschicht befunden. Trotz der klaren Regelung des § 93 StVO und der am Unfalltag vorherrschenden winterlichen Wetterbedingungen sei die Beklagte dieser von ihr vertraglich übernommenen Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen. Der Unfall sei auf das alleinige Verschulden der Beklagten zurückzuführen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete im Wesentlichen ein, sie treffe keine Haftung, da sie den von ihr nach Maßgabe ihrer AGB und der Winterdienstverordnung der Stadt Wien übernommenen Anrainerverpflichtungen nach § 93 StVO vollumfänglich nachgekommen sei. Am Unfalltag habe sich der Gehsteig in einem verkehrssicheren Zustand befunden. Die von der Beklagten zu betreuenden Objekte seien aufgrund des prognostizierten Nieselregens am 27.01.2023 kontrolliert worden. Es sei in den Innenbezirken Wiens zu keiner Belagsbildung gekommen, in den Abendstunden hätten leicht positive Lufttemperaturen geherrscht. Sämtliche von der Beklagten zu betreuenden Gehsteige seien vollkommen schnee- und eisfrei gewesen. Bei jenem Mitarbeiter, der die Kontrollen durchgeführt habe, handle es sich um einen verlässlichen und erfahrenen Gebietsleiter, der einen Räum- bzw Streueinsatz gestartet hätte, wenn er eine Belagsbildung festgestellt hätte. In den Tagen vor dem Sturz hätten sich in ** keine Niederschläge ereignet. Im Zuge der vor dem Vorfallstag durchgeführten Betreuung des gegenständlichen Gehsteiges sei dieser (nach der Räumung) mit einem Splitt-Salz-Gemisch gestreut worden. Erst nach dem Sturz der Klägerin sei es zu Niederschlägen gekommen, die zu einer Belagsbildung geführt hätten.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage in vollem Umfang statt. Ausgehend von den auf Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung getroffenen und eingangs auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, folgerte das Erstgericht rechtlich, die Beklagte sei aufgrund der vertraglichen Übernahme der Pflichten nach § 93 Abs 1 StVO vom Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 5 StVO auch in zivilrechtlicher Hinsicht an dessen Stelle getreten. § 93 Abs 1 StVO stelle ein Schutzgesetz in Sinne des § 1311 ABGB dar. Die Räum- und Streupflicht dürfe nicht überspannt werden, insbesondere sei eine ununterbrochene Räumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zuzumuten. Bei Übertretung des Schutzgesetzes hafte der Streupflichtige dem Geschädigten nach den Regeln der §§ 1295 ff ABGB, wobei die Haftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit eintrete. Hinsichtlich des Kausalbeweises der Unterlassung genüge es, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten wahrscheinlich nicht eingetreten wäre. Bei Schutzgesetzverletzungen gelte hinsichtlich des Verschuldens die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, wonach der Schädiger den Beweis erbringen müsse, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden treffe. Die Beklagte hafte für das Verschulden ihrer Gehilfen grundsätzlich nur nach § 1315 ABGB, allerdings komme daneben auch eine Haftung für eigenes Organisations- und Überwachungsverschulden sowie eine Haftung für Verschulden von Repräsentanten, also Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehätten und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsverantwortung ausgestattet seien, in Betracht. Bei dem Gebietsleiter der Beklagten handle es sich um einen Repräsentanten der Beklagten. Die Beklagte sei am Vorfallstag ihren vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachgekommen, da sie trotz Niederschlags am Vortag und ab Mittag des Vorfallstags erst gegen 16:00 Uhr mit Kontrollen begonnen und die unmittelbare Umgebung des Vorfallsortes vor dem Vorfall gar nicht kontrolliert habe. Außerdem habe sie es unterlassen, den Vorfallsort zu bestreuen, was zumutbar gewesen wäre. Aus der Wiener Winterdienst-Verordnung 2023 lasse sich für die Beklagte nichts gewinnen, da diese nur die vorbeugende Verwendung gewisser Streumittel verbiete. Von einer vorbeugenden Verwendung könne in Anbetracht der zum Unfallzeitpunkt bereits erfolgten Belagsbildung und der festgestellten Glätte keine Rede sein. Der Beklagten sei einerseits ein Organisations- und Überwachungsverschulden anzulasten, weil sie nicht für eine adäquate Kontrolle des Gehsteigs gesorgt habe und trotz Schneefalls ab der Mittagszeit erst gegen 16.00 Uhr mit Kontrollfahrten begonnen habe bzw den Gehsteig an der Unfallstelle und dessen Umgebung gar nicht überprüft habe. Andererseits habe sie sich auch das Verhalten ihres Gebietsleiters im Rahmen der Repräsentantenhaftung zurechnen zu lassen, der es trotz winterlicher Wetterverhältnisse unterlassen habe, einen Räum- und Streueinsatz zu starten bzw frühere Kontrollen anzuordnen. Das Verschulden der Beklagten werde nach § 1298 ABGB vermutet, der Freibeweis sei nicht gelungen. Die Höhe des Klagebegehrens sei angesichts der außer Streit gestellten Schmerzperioden und Bedürfnisse für Pflegekosten und Haushaltshilfe angemessen. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, da Spätfolgen, insbesondere eine weitere Operation zur Entfernung der eingesetzten Metallteile sowie eine prosttraumatische Früharthrose nicht ausgeschlossen werden könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in eine Abweisung der Klage abzuändern.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Verfahrensrüge
1.1. Als Verfahrensmangel rügt die Beklagte, dass das Erstgericht einander widersprechende Feststellungen getroffen habe. So habe es (auf Urteilsseite 6) festgestellt, dass es vor dem Haus plötzlich und für sie unerwartet eine glatte Stelle gegeben habe, auf der die Klägerin schließlich auch zu Sturz gekommen sei. Den Sturzbereich hätten sie wohl die Zeuginnen als auch die Klägerin mit dem Bereich zwischen dem Fahrrad und der streuenden Person angegeben. Die Feststellung, dass nur der Sturzbereich des Gehsteiges **, C*straße **, und nicht der ganze Gehsteig glatt beziehungsweise vereist gewesen sei, stehe im Widerspruch zur Feststellung (auf Urteilsseite 4), dass der Gehsteig unmittelbar vor dem Haus C*straße ** dann allerdings eisglatt gewesen sei, weil nicht gestreut gewesen sei.
Damit spricht die Berufungswerberin keine primäre Mangelhaftigkeit an, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel, weil in einem solchen Fall eine einwandfreie rechtliche Beurteilung nicht möglich ist (vgl RS0042744, RS0043182).
Hier liegt eine solche Widersprüchlichkeit aber schon deshalb nicht vor, weil die von der Berufungswerberin als Feststellung bezeichneten Ausführungen des Erstgerichts auf Seite 6 seines Urteils bloß beweiswürdigende Erwägungen darstellen, nicht aber Tatsachenfeststellungen. Ob diese Beweiswürdigung, auf der auch die von der Beklagten bekämpfte Feststellung beruht, richtig ist, ist aber Gegenstand der Beweisrüge (siehe unten 2.).
Einen primären Verfahrensmangel zeigt die Beklagte nicht auf.
1.2. Soweit die Beklagte Feststellungen zum Organisations- und Überwachungsverschulden und zur Repräsentantenhaftung „aus anwaltlicher Vorsicht“ auch als Verfahrensmangel rügt, spricht sie damit ebenfalls keine primäre Mangelhaftigkeit an. Werden der Entscheidung unzulässigerweise überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0036933 [T10]; RS0040318 [T2]; RS0112213 [T1]). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen werden (siehe dazu unten 3.1.).
2. Beweisrüge
Statt der bekämpften Feststellung F1 begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„ Der Gehsteig unmittelbar vor dem Haus C*straße ** war grundsätzlich nicht glatt, nur eine kleine Fläche dieses Gehsteiges, auf der die Klägerin später zu Sturz kam, war glatt. “
Die Berufungswerberin führt dazu aus, dass die Ersatzfeststellung aus den Aussagen der Klägerin und der Zeuginnen Mag. D* und E* zu treffen gewesen wäre. Auch die Lichtbilder ./E zeigten, dass der Gehsteig vor dem Haus im Gegensatz zum Gehsteig der Nachbarliegenschaft völlig schneefrei und bis auf die kleinflächige Sturzstelle auch nicht vereist gewesen sei. Die von den Zeuginnen geschilderte kleinflächige Vereisung möge zwar damals gegeben gewesen sein, sei jedoch nicht auf eine von der Beklagten nicht durchgeführte Streuung zurückzuführen. Das am 21.3. oder 22.3.2023 aufgebrachte Streugut habe auch am Sturztag gewirkt. Ausgehend von der Ersatzfeststellung wäre der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, selbst wenn es – wodurch auch immer - zu einer kleinflächigen Vereisung gekommen sei. Von einem Winterdienstunternehmen könne nicht verlangt werden, dass es jeden Zentimeter eines zu betreuenden Gehsteigs auf das Vorhandensein von allfälligen Vereisungen kontrolliere.
Die von der Berufungswerberin angestrebte Ersatzfeststellung findet in der begehrten Form keine Deckung im Beweisverfahren. Aus den Aussagen der Klägerin und der Zeuginnen Mag. D* und E* lässt sich die Aussage in der von ihr angestrebten Form, es habe sich nur um eine „kleinflächige“ Vereisung vor dem Haus C*straße E* gehandelt, während zwei Drittel der Breite des Gehsteigs bis auf die Sturzstelle schnee- als auch eisfrei gewesen seien, nicht erschließen.
Die Angaben der Klägerin, sie sei vor dem Gebäude bei der C*straße ** dann ganz plötzlich und unvermittelt gestürzt (ON 16.2, 3), beinhalten tatsächlich keine Beschreibung eines bestimmten Ausmaßes der Vereisung vor dem Haus C*straße **, sondern – wie dies die Klägerin auch aussagte – dass es jedenfalls im Sturzbereich eis- bzw spiegelglatt gewesen sei (ON 16.2., 3). Die Angabe, dass es vorher, vor der C*straße **, ihrer Erinnerung nach nicht glatt gewesen sei (ON 16.2., 5) gibt noch keinen Aufschluss über das Ausmaß der Vereisung vor dem Haus C*straße **. Die Zeugin Mag. D* schilderte, dass sie ebenfalls plötzlich gestürzt sei (ON 16.2., 8) und es plötzlich sehr glatt gewesen sei (ON 16.2, 9). Dass es sich „nur um eine kleine Fläche“ dieses Gehsteigs vor dem Haus C*straße ** gehandelt habe, die glatt gewesen sei, sagte sie nicht aus. Die Zeugin E* gab an, dass der Gehsteig vor der Sturzstelle wohl angezuckert gewesen sei. Sie sagte aus, dass es dann aber plötzlich – wie es vorher nicht der Fall gewesen sei - spiegelglatt gewesen sei und gab an, dass es davor „schneerutschig“ gewesen sei (ON 16.2, 11). Eine Aussage dahin, dass der Gehsteig unmittelbar vor dem Haus C*straße ** grundsätzlich nicht glatt und nur eine kleine Fläche dieses Gehsteigs glatt gewesen sei, findet sich in ihren Angaben so nicht. Überhaupt kann der in der Beweiswürdigung des Erstgerichts angeführte Umstand, dass es plötzlich und unerwartet eine glatte Stelle gegeben habe (US 6), nicht schon mit einer bloß kleinflächigen Vereisung gleichgesetzt werden. Auf dem Lichtbild ./E ist jedenfalls eine Belagsbildung zu erkennen. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung außerdem darauf verwiesen, dass auf dem Foto ./F zwei Personen zu sehen seien, die an der Unfallstelle offenbar ebenfalls aufgrund der Glätte vorsichtig gehen mussten (US 6). Diese Einschätzung stellt die Beklagte in der Berufung nicht in Frage. In einer Zusammenschau dieser Aussagen fasst daher die bekämpfte Feststellung, wonach auf dem Gehsteig unmittelbar vor dem Haus C*straße ** es dann allerdings eisglatt gewesen sei, die zitierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen – richtig – zusammen, während sich die Behauptung, es habe sich nur um eine „kleine“ Fläche unmittelbar vor dem Haus C*straße ** gehandelt, die glatt gewesen sei, in den Aussagen so nicht widerspiegelt. Aus welchen Beweisergebnissen die Beklagte ableitet, dass die von ihr - wenngleich nur als „kleinflächig“ - zugestandene Vereisung nicht auf eine von ihr nicht durchgeführte Streuung zurückzuführen sei, bleibt offen. Aus dem Lichtbild ./E, auf dem eine Frau zu erkennen ist, die gerade Streumaßnahmen setzt, kann diese Schlussfolgerung wie auch die Behauptung, dass das am 21. oder 22.1.2023 aufgebrachte Streugut noch gewirkt habe, jedenfalls nicht ohne Weiteres verifiziert werden.
Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
Im Übrigen enthält die bekämpfte Feststellung entgegen dem Verständnis der Berufungswerberin in Wahrheit ohnedies keine exakte, auf eine bestimmte Fläche bezogene Aussage zum Ausmaß der Vereisung unmittelbar vor dem Haus C*straße **, sodass die von der Beklagten begehrte Ersatzfeststellung auch keinen echten Widerspruch zur bekämpften Feststellung darstellt.
Die begehrte Ersatzfeststellung hätte überdies keine andere rechtliche Beurteilung zur Folge. Die Beklagte stellt im Berufungsverfahren – wie sich schon aus der begehrten Ersatzfeststellung ergibt – nämlich gar nicht (mehr) in Abrede, dass jedenfalls die Sturzstelle glatt gewesen sei. Weshalb die Beklagte in diesem Fall kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Argumentation, es könne von einem Winterdienstunternehmen nicht verlangt werden, „jeden Zentimeter“ eines zu betreuenden Gehsteigs auf das Vorhandensein von allfälligen Vereisungen zu kontrollieren, lässt die unstrittige Feststellung außer Acht, dass in der C*straße oder in parallel zu ihr verlaufenden Straßen am 27.1.2023 (überhaupt) keine Kontrollen durchgeführt wurden (US 5).
Das Berufungsgericht übernimmt daher den festgestellten Sachverhalt und legt ihn seiner weiteren Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Rechtsrüge
3.1. Die Beklagte rügt, dass das Erstgericht disloziert auf Urteilsseite 9, 2. Absatz, zahlreiche Feststellungen zum Organisations- und Überwachungsverschulden sowie zur Repräsentantenhaftung getroffen habe. Auf die Erörterung dieser Themen durch das Erstgericht habe die Klägerin nicht reagiert und kein ergänzendes Vorbringen erstattet. In Ermangelung eines Vorbringens der Klägerin seien diese überschießenden Feststellungen nicht zu berücksichtigen.
Auch sogenannte „überschießenden Feststellungen“, also tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können aber grundsätzlich bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gilt allerdings nur für solche überschießenden Beweisergebnisse, die in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrunds oder einer bestimmten Einwendung fallen. Feststellungen, die im Parteivorbringen keinerlei Grundlage finden, sind nicht zu berücksichtigen (RS0040318; RS0037972; RS0036933). Werden der Entscheidung – unzulässigerweise - überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, wird die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0036933 [T10]; RS0040318 [T2]; RS0112213 [T1]). Überschießende Feststellungen, die in den Prozessbehauptungen der Parteien keine Deckung finden, sind daher bedeutungslos und unbeachtlich (RS0037972 [T6, T7, T14]).
Mit den von der Beklagten angesprochenen Aussagen in der rechtlichen Beurteilung hat das Erstgericht in Zusammenfassung des – auch von der Beklagten nicht in Frage gestellten – Sachverhalts (wonach es schon am 26.1.2023 im Bereich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft den ganzen Tag über Niederschlag gegeben habe und es auch am 27.1.2023 bereits um die Mittagszeit zu schneien begonnen habe, wobei die Temperatur an diesem Tag anfangs noch bei rund 1° C gelegen und dann ab 16:00 Uhr unter den Gefrierpunkt gesunken sei [siehe nur die Feststellungen US 3], und wonach die Beklagte - trotz dieser Witterungsverhältnisse und der damit verbundenen Gefahr von Eis- und Schneeglätte - am 27.1.2023 erst gegen 16:00 Uhr überhaupt mit Kontrollfahrten begonnen und es aber den ganzen Tag über unterlassen habe, in der C*straße oder parallel verlaufenden Straßen die Flächen auf Belagsbildung oder Glätte zu überprüfen und – infolgedessen – den verfahrensgegenständlichen Gehsteig zu bestreuen [siehe die Feststellungen US 4f]) in rechtlicher Hinsicht den Schluss gezogen, dass die Beklagte ihren vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Im Hinblick darauf, dass der Gehsteig vor der Liegenschaft C*straße ** zuletzt erst fünf bis sechs Tage vor dem Unfalltag bestreut worden sei (siehe die Feststellung US 4), folgerte es außerdem rechtlich, dass es der Beklagten ohne Überspannung ihrer Pflichten zumutbar und angesichts der Wetterlage auch geboten gewesen wäre, diesen bzw dessen Umgebung jedenfalls zu kontrollieren und gegebenenfalls zu bestreuen, zumal sich diese Liegenschaft in unmittelbarer Nähe zur G* Straße in einem von Fußgängern stark frequentierten Bereich befinde.
Bei dieser rechtlichen Einschätzung (ohne Feststellungscharakter), dass die Beklagte die von ihr vertraglich übernommenen Räum- und Streupflichten nach § 93 Abs 1 StVO verletzt habe, handelt es sich um keine (dislozierten) Tatsachenfeststellungen, daher auch nicht um überschießende Feststellungen. Auch sonst – dh bezogen auf den Feststellungsteil – ist nicht ersichtlich, dass das Erstgericht – unzulässige – überschießende Feststellungen getroffen hätte, bezog sich das Vorbringen der Parteien doch gerade auf die Witterungsverhältnisse am Unfalltag, den Sturzhergang wie auch die Frage, ob die Beklagte die der Witterung entsprechenden Maßnahmen ergriffen habe. Die Beklagte selbst erstattete im Übrigen ein Vorbringen zu den von ihr durchgeführten Kontrollen und der Einschätzung ihres Gebietsleiters. Ob dieser Mitarbeiter Repräsentant sei, ist – wie das Erstgericht zutreffend erörterte – letztlich eine rechtliche Beurteilung.
3.2. Tatsächlich scheint die Berufungswerberin zu verkennen, dass sich die Klägerin auf eine Verletzung des § 93 Abs 1 StVO gestützt hat. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB darstellt (RS0027561 [T1]). Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen (RS0112234 [T12]). Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat (RS0112234 [T1, T28]; RS0027449; RS0026351 [T1]). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass die Beweislast für die gehörige Organisation des Schneeräumungsdienstes und Streudienstes sowie dessen Überwachung den Schädiger trifft (2 Ob 47/07m mwN = RS0023138 [T4]). Nach der Rechtsprechung hat außerdem derjenige, der die Schutznorm übertreten hat, auch zu beweisen, dass ihn die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. Dazu zählt auch der Beweis für die Behauptung, dass die Erfüllung der Verpflichtung angesichts der Witterungslage nicht zumutbar gewesen sei (vgl 2 Ob 86/06w mwN; RS0027561 [T2]; RS0112234). Durch die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO soll den erhöhten Gefahren bei Benützung vereister oder mit Schnee bedeckter Verkehrsflächen durch zumutbare Maßnahmen begegnet werden. Die Räum- und Streupflicht und ihr zumutbares Ausmaß werden im Einzelfall daher durch diesen Zweck bestimmt. Den Verpflichteten dürfen keine zwecklosen Maßnahmen abverlangt werden, ihr Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles stehen (2 Ob 211/15s; vgl auch RS0023277).
Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb der Beklagten – selbst bezogen auf eine bloß kleinflächige Vereisung – eine Kontrolle der Liegenschaft in der C*straße und eine (abermalige) Streuung nicht zumutbar gewesen sein sollte. Dass bei einer Kontrolle des Gehsteigs vor der Liegenschaft C*straße ** nicht erkannt worden wäre bzw hätte erkannt werden können, dass es dort glatt sei, behauptet nicht einmal die Berufungswerberin.
Der weiteren Argumentation der Berufungswerberin, sie treffe kein Verschulden, weil sie eine hierarchisch gegliederte Organisation zur Erbringung des Winterdienstes etabliert und infolge der damals vorherrschenden Witterung Kontrolleure in die zu betreuenden Gebiete entsendet habe, um vor Ort festzustellen, ob eine Räumung und/oder Streuung notwendig sei, sodass im Dunkeln bleibe, worin das Erstgericht eine unzureichende Organisation und/oder Überwachung erblicke, kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist zwar, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts eine allgemeine Organisationsstruktur für die Erfüllung der von ihr übernommenen Räum- und Streupflichten eingerichtet hat. Dem Erstgericht ist aber beizupflichten, dass die Beklagte ihre Kontrollfahrten zu spät, nämlich erst ab zirka 16.00 Uhr startete, obwohl Niederschlag bereits um die Mittagszeit eingesetzt hatte. Die Beklagte nennt auch keine Gründe, weshalb frühere Kontrollen nicht zumutbar gewesen wären. Überhaupt ist eine Organisation, die auch bei Schneefall ab der Mittagszeit des Unfalltags Kontrollen in der Umgebung der Unfallstelle (bzw ganzer Straßenzüge) gar nicht vorsieht, letztlich als unzureichend einzustufen. Weshalb eine Überprüfung der Situation in der C*straße ** bei entsprechender Organisation ohne Überspannung der Sorgfaltspflichten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, trägt die Beklagte auch nicht vor. Aus dem festgestellten Umstand, dass zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr Kontrollen an exponierten (anderen) Stellen durchgeführt wurden, wo eine Belags- und Glatteisbildung auch eine solche an anderen Stellen wahrscheinlich macht (US 5), ändert nichts daran, dass der betreffende Gehsteig gar nicht überprüft wurde, obwohl eine solche Kontrolle weder als unzumutbar noch unzweckmäßig angesehen werden kann. Wie die Beklagte bei dieser Organisation überhaupt feststellen sollte, dass – wie sie das in erster Instanz vortrug – sämtliche von ihr zu betreuenden Gehsteige vollkommen schnee- und eisfrei (gewesen) seien, ist nicht ersichtlich. Die Annahme eines (eigenen) Organisationsverschuldens der Beklagten ist daher nicht korrekturbedürftig.
Das Erstgericht hat außerdem - gestützt auf die Rechtsprechung, wonach der Bereichsleiter eines Winterdienstunternehmens, dem von der Unternehmensleitung Organisations- und Überwachungsaufgaben übertragen wurden, als Repräsentant angesehen werden kann (vgl nur 2 Ob 291/03p), auch den Gebietsleiter der Beklagten als solchen Repräsentanten eingestuft. Abgesehen davon, dass die Beklagte in diesem Zusammenhang (unbegründeter Weise) überschießende Feststellungen rügt, bekämpft sie diese Rechtsansicht in der Berufung nicht. Ausgehend davon ist dem Erstgericht aber beizupflichten, dass dem Gebietsleiter vorzuwerfen sei, dass er es trotz der Witterungsverhältnisse unterlassen habe, einen Räum- und Streueinsatz zu starten bzw frühere Kontrollen anzuordnen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstand (zusammenzurechnendes Leistungs- und Feststellungsbegehren: RS0042923) beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.