Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* , ZVR-Zahl **, 2. B* GmbH , FN**, beide **, beide vertreten durch Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. C*,**, vertreten durch Robin Lumsden, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. EUR 251.700,23 s.A., 2. EUR 229.294,06 s.A., über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.1.2026, **-88, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6.4.2026, **-92, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die erstklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.922,43 (hier enthalten USt. EUR 487,07) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die zweitklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.697,63 (hierin enthalten USt. EUR 449,60) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck, den Tennissport in ** zu pflegen, zu verbreiten und zu fördern. Die Zweitklägerin ist eine Gesellschaft, deren Eigentümer zu 99 % der Erstkläger und zu 1 % der Beklagte ist. Die Zweitklägerin betrieb bis 2006 eine Tennisanlage. Der Beklagte war von 1992 bis zu seinem Rücktritt am 5.1.2017 Präsident des Erstklägers.
Die Zweitklägerin wird seit dem Jahr 2006 nur verwendet, um Veranstaltungen abzurechnen und das aus dem Verkauf dieser Tennisanlage erworbene Geldvermögen zu verwalten. Nach dem Rücktritt des Beklagten übernahm Prof. D* die Präsidentschaft des Erstklägers. Ab März 2017 war der Erstkläger von E* als Präsident vertreten. E* war schon im Jahr 2016 von Hrn. F* mitgeteilt worden, dass Fahrzeuge des Beklagten auf Kosten des Erstklägers gefahren worden seien, sowie, dass Belege, die nicht klar für Vereinszwecke zuzuordnen gewesen seien, vom Erstkläger bezahlt worden seien.
Am 13.5.2019 stellte der Erstkläger dem Beklagten eine Schiedsklage zu, mit der er zwei Schiedsrichter benannte. Am 19.7.2019 benannte der Beklagte zwei Schiedsrichter. Das Schiedsgericht konstituierte sich nie, weil die Schiedsrichter sich nicht auf einen Obmann einigen konnten.
Strafverfahren:
Am 17.5.2016 erstatteten fünf ** Tennisclubs sowie F* Anzeige gegen den Beklagten und andere Personen (Beilage ./J). Darin brachten sie ua vor, dass die Angezeigten, darunter der Beklagte, statutenwidrig Geld gezahlt und/oder entgegengenommen hätten, ohne dass Vorstandsbeschlüsse gefasst worden wären. Der Kassier entfalte praktisch keine Tätigkeit, da der gesamte Zahlungsverkehr vom Beklagten abgewickelt worden sei. Aus den Jahresabschlüssen 2009 bis 2013 und dem Rechnungsabschluss 2014/2015 ergäben sich Unregelmäßigkeiten, insbesondere Zahlungen für Fahrzeuge in näher bezeichneter Höhe, die ausschließlich für den Beklagten und seine Familie im privaten Bereich genützt würden. Zahlungen des Beklagten für die PKW würden die Kosten nicht decken. Er habe auch für sich und seine Familie und Bekannte eine Loge beim Stadthallen-Turnier und einen Tisch bei der G* genutzt, und diese nicht Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
Die Staatsanwaltschaft Wien leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein, das nach Durchführung eines Tatausgleiches nach §§ 198, 204 StPO eingestellt wurde. Parallel zum Ermittlungsverfahren beauftragte der Erstkläger, vertreten durch den Vizepräsidenten Dr. H*, die I* damit, die Geschäftsgebarung des Beklagten hinsichtlich der beiden Klägerinnen zu überprüfen. Die I* erstattete ihren ersten Prüfbericht betreffend den Zeitraum der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 am 16.3.2017.
Geschäftsführung beim Erstkläger:
Die Geschäftsführung im Vorstand des Erstklägers war grundsätzlich nach Referaten aufgeteilt, wobei der Beklagte als Präsident für alle Bereiche zuständig war, die nicht von anderen Referatsleitern abgedeckt wurden.
Der Vorstand des Erstklägers hielt jährliche Budgetbesprechungen ab, bei denen die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben geschätzt wurden und ein Budget beschlossen wurde. Dem Beklagten wies der Vorstand dabei einen Budgetrahmen zu, den er für Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit verwenden sollte. Dieses Budget wurde vom Vorstand mehrmals jährlich in Sitzungen darauf überprüft, ob es voraussichtlich eingehalten werden könne. Der Vorstand überprüfte nicht, für welche genauen Tätigkeiten der Beklagte das Budget verwendet hatte, solange er den Rahmen einhielt. Der Rahmen des Beklagten betrug etwa EUR 50.000,-- im Jahr und war für Veranstaltungen (nicht Turniere), Marketing und Presse gewidmet.
Die Satzung des Erstklägers enthielt über den gesamten relevanten Zeitraum eine Klausel, wonach der Präsident den Erstkläger nach innen und außen vertrete. Dabei waren aber Ausfertigungen, aus denen sich eine Verpflichtung des Verbandes ergibt, sowohl durch den Vorstand als auch den Kassier zu unterschreiben (Beilage ./K). An diese Regelung hielten sich weder der Beklagte noch die anderen Vorstände mehr als vereinzelt. Dies war allen Vorstandsmitgliedern bekannt, sie waren damit auch einverstanden. Die Vorstandsmitglieder hielten sich auch nicht an einen Vorstandsbeschluss aus dem Jahr 1996, der die Verwendung von Originalbelegen anordnete.
Die Satzung des Erstklägers sieht für Beschlüsse der Generalversammlung, nicht aber für Beschlüsse des Vorstandes, die Schriftform vor.
Der Beklagte erhielt keine formell als solche ausgewiesene Vergütung für seine Tätigkeit für den Erstkläger.
Das Vermögen der Zweitklägerin sollte dem Erstkläger zu Gute kommen, wurde aber aus steuerlichen Gründen in der Zweitklägerin angelegt. Aus den Erträgen der Veranlagung wurden auch Ausgaben für den Erstkläger bezahlt, insbesondere weil die Zweitklägerin Vorsteuer abziehen konnte.
Amtsführung des Beklagten:
Der Beklagte sah einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit für den Erstkläger darin, den Tennissport in ** in der Öffentlichkeit zu präsentieren, persönliche Beziehungen zu Sponsoren, Partnern und allgemein im Licht der Öffentlichkeit stehenden Personen aufrecht zu halten, und dadurch – aus seiner Sicht – die Interessen des Erstklägers sowie des Tennissports zu fördern.
Die Tätigkeit des Beklagten kam zumindest phasenweise einer Vollzeitbeschäftigung gleich.
Es war sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes bekannt, dass der Beklagte mit Kontaktpersonen essen ging, wenn er Projekte oder Geschäfte anbahnen wollte, sie kontrollierten das nicht.
Fuhrpark:
Beginnend mit der Tätigkeit des Beklagten als Präsident wurden für den Erstkläger erstmalig PKWs angeschafft. Diese standen grundsätzlich dem Verein zur Verfügung. Der Beklagte und die anderen Vorstände vereinbarten und beschlossen aber ausdrücklich, dass der Beklagte diese Fahrzeuge privat nutzen könne. Eines der Fahrzeuge sollte auch bei ihm zu Hause stehen und von ihm verwendet werden. Dies wurde J*, als er Kassier des Vereins war, mitgeteilt und von ihm bestätigt (Beilage ./17). Die Verwendung der Fahrzeuge besprachen die Vorstandsmitglieder regelmäßig miteinander. Die Vorstände sahen es auch so, dass diese Privatnutzung ein „Goodie“ für den Beklagten sein sollte, auch weil der Beklagte günstige Sponsorenverträge ausgehandelt hatte. Die Generalversammlung wurde hier nicht eingebunden.
Die wirtschaftliche Überlegung war, dass die Fahrzeuge geleast wurden, die Sponsoren zahlten an den Erstkläger und die Zweitklägerin weniger als die Leasingraten kosteten. Das grundsätzliche Modell und die Vereinbarung darüber änderte sich nicht, als K* von L* den Vertrag übernahm. Dies wurde auch im Vorstand des Erstklägers erörtert und die vom Beklagten zu zahlenden Privatanteile dort vereinbart. Der Beklagte fuhr als Teil seiner Tätigkeit etwa 20.000 bis 25.000 km im Jahr.
Ab dem Jahr 2002/03 nutzte der Beklagte ein weiteres Fahrzeug, das er seiner Ehefrau zur Verfügung stellte. Ab etwa dem Jahr 2000 zahlte er einen Eigenkostenanteil an den Erstkläger. Der Vorstand hatte das von ihm nicht verlangt, er zahlte diesen Betrag freiwillig, es waren etwa EUR 250,-- im Monat.
Im Jahr 2006 schloss der Beklagte mit dem Erstkläger die Vereinbarung Beilage ./G, Tz 531, mit der dem Beklagten ein Audi A6 zur Verfügung gestellt wurde.
Im Jahr 2005 wurde in einer Vorstandssitzung in Anwesenheit mehrerer Vorstandsmitglieder erörtert, dass der Beklagte eine Erweiterung der Verträge über die Fahrzeuge verhandle, an deren Nutzung sollte sich nichts ändern.
Im Jahr 2006 vereinbarten der Beklagte und Mag. M*, damals Vorstand des Erstklägers (Beilage ./G Tz 536), dass der Erstkläger dem Beklagten ein Fahrzeug der Marke Audi A6 für die vierjährige Leasingdauer ab 1.6.2006 auch für Privatfahrten zur Verfügung stelle. Im Zuge der Bestellung der neuen Leasingfahrzeuge 2006 wurde auch ein VW EOS vom Erstkläger bestellt und geliefert. Dieses Fahrzeug wurde dem Beklagten für mindestens drei Jahre ab 20.6.2006 zur Verfügung gestellt. Der Beklagte bezahlte für dieses Fahrzeug ein Depot von EUR 10.000,-- an K* und hatte eine Option, das Fahrzeug am Laufzeitende zum Restwert zu erwerben, oder das Fahrzeug weiter zu nutzen. Andernfalls sollte der Erstkläger dem Beklagten die Depotleistung von EUR 10.000,-- zurückzahlen. Der Beklagte übernahm sämtliche Leasing-bzw. Betriebskosten für den VW EOS.
Der Beklagte schloss mit der K*-Bank in Vertretung des Erstklägers einen Leasingvertrag über den Audi A6 über eine Laufzeit von achtundvierzig Monaten beginnend mit 1.6.2006 und eine Leistung von 20.000 km im Jahr.
Ab dem Jahr 2006 zahlte der Beklagte einen Privatanteil von EUR 305,-- im Monat.
Im Jahr 2011 schloss der Beklagte in Vertretung des Erstklägers einen Leasingvertrag über einen Porsche 911, beginnend am 1.11.2011 für eine Basisdauer von achtundvierzig Monaten mit einem vorzeitig rückzahlbaren Depot von EUR 20.000,--. Er schaffte dieses Fahrzeug zu seiner eigenen Nutzung an, weil er ein solches Fahrzeug wollte. Er erhöhte den Privatanteil, den er dem Erstkläger für die Fahrzeuge zahlte, auf etwa EUR 900,--.
Im Oktober 2015 fasste der Vorstand des Erstklägers den Beschluss Beilage ./8 mit einer Neuregelung der Fahrzeugnutzung: In Zukunft sollte es keine PKWs beim Erstkläger geben, ausgenommen des VW EOS, dessen zukünftig anfallenden Versicherungsgebühren vom Beklagten ersetzt werden sollten. Anstelle der bisherigen Praxis sollten nunmehr Autokosten per Spesennote (Basis Kilometergeld bzw. sonstige Kosten, Parkgebühren etc.) vergütet werden.
Die Fahrzeuge wurden etwa alle vier Jahre zurückgestellt und durch neue ersetzt. Die Verträge wurden nicht von einer zweiten Person gegengezeichnet, alle anderen Vorstandsmitglieder wussten von den Verträgen. Die Depots für die Fahrzeuge hat stets der Erstkläger bezahlt, für den EOS zahlte der Beklagte aber selbst EUR 10.000,--. Die Verträge waren so ausgestaltet, dass ein „Depot“ eingezahlt wurde, das auf die jeweiligen Leasingraten über die Laufzeit des Vertrages angerechnet wurde, was im Ergebnis zu niedrigeren Leasingraten führte. Der Beklagte zahlte sich aber die Depots trotzdem aus dem Vermögen des Erstklägers und der Zweitklägerin nach deren Ablaufen aus.
Der Erstkläger leistete für die Fahrzeuge zumindest die von den Klägern behaupteten vorzeitig rückzahlbaren Depots in Höhe von EUR 10.000,-- am 3.7.2009, von EUR 10.000,-- am 8.3.2010, von EUR 5.000,-- am 26.9.2011, von EUR 10.000,-- am 1.12.2011, insgesamt daher EUR 40.000,--. Die laufenden Zahlungen der Parteien für die Fahrzeuge wurden vom Erstgericht in einer Tabelle auf S. 16 der UA festgestellt, auf die verwiesen wird.
Es wäre für den Erstkläger deutlich billiger gewesen, die Fahrten aller Funktionäre nach Kilometergeld abzurechnen, anstatt einen eigenen Fuhrpark zu diesen Kosten zu betreiben.
Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt den Vorstand über die Höhe der Kosten für die Fahrzeuge, die Höhe seines Privatanteils oder die dadurch lukrierten Sponsorengelder in die Irre geführt. Vielmehr wussten die anderen Vorstandsmitglieder, dass der Beklagte durch die private Nutzung der Fahrzeuge einen Vorteil vom Erstkläger erhielt, und wollten das auch. Der Beklagte informierte den Vorstand bei den Budgetbesprechungen sowohl über voraussichtliche Kosten als auch über Einnahmen aus den zugehörigen Sponsoringverträgen. Für die Fahrzeuge waren im Jahr etwa EUR 20.000,-- bis EUR 30.000,-- budgetiert.
Es kann nicht festgestellt werden, welchen Betrag der Beklagte hätte aufwenden müssen, um sich durch Miete oder Kauf und Verkauf von Fahrzeugen für eine gleiche Menge von Privatfahrten für sich und seine Familie Fahrzeuge gleicher Güte zu verschaffen.
Sparbücher:
Der Erstkläger verfügte über ein Sparbuch bei der N* (**). Der Beklagte hob von diesem Sparbuch regelmäßig Geld ab, um es für die Handkassen, andere Konten oder ähnliche Ausgaben zu verwenden.
Insgesamt hob der Beklagte vom Sparbuch des Erstklägers zwischen 2009 und 2016 EUR 30.000,-- mehr ab, als er einzahlte oder nachweislich auf anderen Konten der Kläger verbuchte. Diese Differenz beruht nicht darauf, dass der Beklagte sich bereichern wollte oder das Geld absichtlich behalten hätte, sondern bloß auf einer fahrlässigen Buchführung. Der Beklagte nahm stets an, dass er den Klägern insgesamt nichts schuldig bliebe, weil er in unregelmäßigen Abständen durch Verschiebungen, Gegenverrechnung mit eigenen Spesen und Einzahlungen alle Forderungen der Kläger gegen sich auszugleichen glaubte. Der Beklagte nahm weder an noch fand er sich damit ab, dass er sich – direkt oder im wirtschaftlichen Ergebnis – Geld der Kläger privat zuwandte. Es kann nicht festgestellt werden, wofür diese Gelder verwendet wurden.
Die Zweitklägerin verfügte über ein Sparbuch bei der N*, über das Zahlungen zwischen den Klägern durch den Beklagten abgewickelt wurden. Von diesem Sparbuch hob der Beklagte insgesamt EUR 165.000,-- mehr ab, als er in Kassen der Kläger einzahlte.
Transfers zwischen den Klägern wurden über Sparbücher, von denen in bar behoben wurde, abgewickelt und auf ein Konto „Gelder unterwegs“ gebucht.
Rechnungswesen und Belege:
Die Vorstandsmitglieder verbuchten während der gesamten Funktionsperiode des Beklagten sehr viele Barzahlungen oder Eigenbelege.
Beim Erstkläger waren eine „Kassa C*“ und eine „Kassa O*“ eingerichtet. Die „Kassa O*“ war eine Handkasse, aus der die Zeugin O* Post, Fahrtkosten oder Spesen bezahlte; diese enthielt bis zu EUR 3.000,-- und wurde bei Bedarf vom Beklagten aufgefüllt. Größere Einzelausgaben wurden nicht aus diesen Kassen, sondern über Banküberweisungen getätigt. Die „Kassa C*“ diente der Erfassung der Ein-und Ausgänge aus der Tätigkeit des Beklagten. Diese Kassa wurde von der Zeugin O* geführt und von ihr wenige Male im Jahr in der Einnahmen-und Ausgabenrechnung nacherfasst. Es handelte sich in Wirklichkeit um eine virtuelle Kasse, also eine Excel-Liste, in der Buchungen zwischen den Klägern und dem Beklagten von diesem (zum Teil über Monate nachträglich und saldiert) dokumentiert wurden.
Bei den Vorstandssitzungen waren die Rechnungsprüfer anwesend und erhielten am Jahresende die Buchhaltung mit allen Belegen. Zudem fragten diese Personen beim Beklagten nach, wenn Unklarheiten bestanden und erstellten einen Bericht für die Generalversammlung. In diesem Bericht wurden einzelne Bereiche der Geschäftsgebarung genannt und als geprüft bezeichnet. Der vom Beklagten ohne wesentliche Einbindung des Kassiers verfasste Rechnungsabschluss und die Bilanz des Erstklägers wurden jährlich auch an die Mitgliedsvereine ausgeschickt. Die Rechnungen wurden von den Rechnungsprüfern nur stichprobenartig geprüft, außer ein Referat wurde im Schwerpunkt in einem gewissen Jahr besonders geprüft.
Die Mitglieder erteilten bei jeder Generalversammlung dem Vorstand die Entlastung, mit Ausnahme 2016 mit Blick auf ein laufendes Verfahren. Ein schriftlicher Bericht der Rechnungsprüfer wurde dabei aber nicht vorgelegt, sondern nur eine kurze schriftliche Stellungnahme und die bereits geschilderte einseitige Rechnungsübersicht.
Die vom Beklagten präsentierten Rechnungsabschlüsse des Erstklägers wichen zum Teil wesentlich von den sich aus der Buchhaltung ergebenden Salden ab, und zwar:
Im Jahr 2009/10 waren im Rechnungsabschluss um EUR 27.000,-- höhere Ausgaben für Personal veranschlagt als in der Buchhaltung. Der genaue Verwendungszweck dieser Gelder ist nicht feststellbar. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte diese Beträge tatsächlich für sich vereinnahmte oder dass er einen Betrag von EUR 15.000,-- tatsächlich aus der „Kassa C*“ entnahm und diesen nicht nur (falsch) verbuchte. Es ist nicht feststellbar, ob der Rechnungsabschluss oder die Buchhaltung falsch ist. Es kann nicht festgestellt werden, ob die zusätzlichen EUR 15.000,-- tatsächlich für Personal ausgegeben wurden oder der Beklagte sie entnommen und – falls er das hat – wofür er sie verwendet hat.
Im Jahr 2012 und 2013 bestand eine Differenz zwischen dem Saldo der Buchhaltung und dem Rechnungsabschluss von EUR 999,99. Der Grund für diese Differenz ist nicht feststellbar. Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte sich diesen Betrag aus dem Erstkläger entnommen hätte.
Der Rechnungsabschluss für 2014/15 enthält eine Position „Verrechnung B* GmbH“ über EUR 24.000,-- an Eingängen an den Erstkläger. Diese Position beruht auf einer Barbehebung, einer Bankabhebung und einem Minus aus der Kasse aus dem Vorjahr. Es kann nicht festgestellt werden, wofür diese Gelder abgehoben wurden, wenn ja von wem und wofür.
Insgesamt führte der Beklagte die Belege, soweit die „Kassa C*“ betroffen ist, derart mangelhaft, dass die Einnahmen und Ausgaben aus den Belegen für einen Dritten nicht nachvollziehbar sind. Umso weniger war diese Form der Buchhaltung geeignet, die Ausgaben für einen Dritten überprüfbar zu machen.
Abrechnung:
Die Einnahmen-und Ausgabenrechnung wurde zwischen 2005 und 2017 von O* erstellt, einer Sekretärin des Erstklägers.
Der Beklagte zahlte zwischen 1.12.2015 und 30.11.2016 aus seinem Vermögen EUR 30.000,-- in die „Kassa C*“ ein. Diese „Einzahlung“ hat so funktioniert, dass er diesen Betrag als Forderung gegen sich in die Buchhaltung des Erstklägers aufgenommen hat, ohne dass der Betrag geflossen wäre. Dieser Betrag wurde dann mit späteren Spesenabrechnungen des Beklagten kompensiert, sodass der „virtuelle“ Betrag in der Kassa faktisch zu Gunsten des Erstklägers durch Verzicht auf Aufwandersatz verbraucht wurde.
P*:
Der Erstkläger mietete, vertreten durch den Beklagten, einen Infostand und eine Loge auf der P* (ab 2010 „Q*“). Es handelt sich dabei um das größte Tennisturnier Österreichs, bei dem alle relevanten Tennisverbände vertreten sind. Die Loge nutzte der Beklagte mit seiner Ehefrau – was von den anderen Vorständen als Teil der Repräsentation gesehen wurde -, manchmal auch einer seiner Söhne, wenn ein Platz frei blieb. Er lud Sponsoren, Vorstandsmitglieder und andere dorthin ein, mit denen er als Teil seiner Tätigkeit für den Erstkläger zu tun hatte. Dies war den anderen Mitgliedern des Vorstands bekannt. Es wurde wöchentlich geplant, welche Vorstandsmitglieder die Loge mit welchen Gästen besuchten. Zweck der Loge war, den Erstkläger zu präsentieren, Sponsoren zu werben und Kontakte zu knüpfen.
Die Kosten für die Loge wurden in den Jahren 2009 bis 2015 durch die Zweitklägerin und im Jahr 2016 durch den Erstkläger bezahlt. Der Vorstand des Erstklägers wusste zu jedem Zeitpunkt über die Anmietung der Loge Bescheid. Im Vorstand wurde jährlich über die Anmietung der Loge gesprochen und es wurde ein eigenes Budget für die Miete des Gesamtpaketes sowie für den Betrieb des Informationsstands genehmigt.
G*:
Die G* ist eine Veranstaltung, bei der die inländische Sportszene sich trifft und feiert. Der Erstkläger mietete um etwa EUR 3.000,-- bis EUR 4.000,-- im Jahr einen Tisch bei dieser Veranstaltung, was dem gesamten Vorstand bekannt und von diesem gewollt war. An diesem Tisch wurden Prominente, Sponsoren und Meinungsbildner eingeladen. Eine G* fand auch im Jahr 2014 statt.
Im Zusammenhang mit den Zahlungen für die Tischmiete existieren nur Eigenbelege, aber keine Fremdbelege. Der Erstkläger konnte die Tische zu einem vergünstigten Preis mieten, musste dafür jedoch Barzahlungen tätigen und auf eine Rechnung verzichten. Die Teilnahme an der G* samt Anmietung des Tisches wurde im Vorstand besprochen, in den hier relevanten Jahren jeweils durch Vorstandsbeschluss genehmigt und war jedenfalls aufgrund der Möglichkeit zur Akquirierung von Sponsorengeldern im Vereinsinteresse.
Einzelne Zahlungen:
Zu diesem Themenkomplex traf das Erstgericht umfangreiche detaillierte Feststellungen auf den S. 21 bis 27 der UA, auf die verwiesen wird.
Zahlung und Tilgung:
Die I* kam in ihrem Gutachten Beilage ./L zu dem Ergebnis, dass im Umfang von EUR 27.000,-- für Ausgaben des Erstklägers jegliche Verwendungsnachweise fehlten. Für Auszahlungen aus der Zweitklägerin fehlten zwischen 2011 und 2015 im Ausmaß von EUR 165.000,-- korrespondierende Einzahlungen.
Unter der Prämisse, dass bestimmte Anteile der Eigenbelege, Reisespesen und Kassenbelege sowie der Privatnutzung der PKW als Schäden zu qualifizieren sind, berechnete die I* eine Schadenssumme. Zusammenfassend hielten die Gutachter in ihrem ersten Gutachten fest, dass die EUR 27.000,-- und EUR 165.000,-- eindeutig als Schäden zu identifizieren seien, der Rest davon aber nicht final bewertet werden könne.
Der Beklagte überwies am 29.3.2017 auf ein Konto des Erstklägers EUR 169.375,-- mit der Widmung „Ersatz Fehlbetrag (lt. I* Gutachten)“.
Der gesamte Rückzahlungsbetrag war durch den Beklagten zweckgewidmet. Er wollte damit den im I*-Endbericht vom 16.3.2017 eindeutig als Schaden bezeichneten Betrag in Höhe von EUR 192.000,-- zurückzahlen. Dieser durch die I* festgestellte Schaden betraf mit einem Betrag von EUR 165.000,-- die Zweitklägerin und im Restbetrag von EUR 27.000,-- die Erstklägerin. Dies erkannten die Organe und Mitarbeiter der Kläger, die diesen Eingang verbuchten.
Die EUR 27.000,--, die I* hier angeführt hatte, waren EUR 2.000,-- an Differenz aus den Jahren 2010/11, EUR 1.000,-- aus den Jahren 2012/13, EUR 6.000,-- aus den Jahren 2013/14 und EUR 18.000,-- aus den Jahren 2014/15.
Die Kläger begehrten insgesamt EUR 480.994,29 s.A., der Erstkläger EUR 251.700,23, die Zweitklägerin EUR 229.294,06.
Dazu brachten sie zusammengefasst vor, der Beklagte sei faktisch Alleingeschäftsführer des Erstklägers gewesen. Er sei auch nicht ehrenamtlich tätig geworden, weil er die Kosten für den Fuhrpark erhalten habe und auch die nunmehr zurückgeforderten Entnahmen für private Zwecke getätigt habe. Die vereinsrechtliche Entlastung befreie ihn nicht von der Haftung für treuwidriges Verhalten, Budgetbeschlüsse habe es nicht gegeben. Die Kläger stützten sich auf den Titel des Schadenersatzes und der zweckwidrigen Mittelverwendung.
Im Einzelnen werfen die Kläger dem Beklagten zusammengefasst folgendes vor:
Fuhrpark:
Der Beklagte habe für sich und seine Familie auf Kosten der Kläger, insbesondere des Erstklägers, mehrere Fahrzeuge gehalten. Er habe dazu Leasingverträge abgeschlossen, die er statutenwidrig alleine gezeichnet habe. Insgesamt habe er EUR 40.000,-- an Schäden im Zusammenhang mit Depots verursacht, davon EUR 20.000,-- durch Zahlungen an sich selbst. Der Beklagte habe darüber hinaus den Audi A6 unentgeltlich und ohne Beschluss an sich genommen, dieses Fahrzeug sei EUR 7.000,-- wert gewesen. Für den Fuhrpark hätte die Erstklägerin an Leasingraten, Versicherungs- und sonstigen KFZ-Aufwendungen EUR 113.000,-- bezahlt. Dies habe der Vorstand nicht beschlossen, dazu habe es auch keinen Rechtsgrund gegeben.
Sparbücher:
Die Beklagte habe vom Sparbuch des Erstklägers insgesamt EUR 30.000,-- abgehoben, ohne diese Gelder zu ersetzen oder für die Kläger zu verwenden. Der Beklagte habe aus dem Sparbuch der Zweitklägerin insgesamt EUR 165.000,-- abgehoben und diese nicht auf ein Konto des Erstklägers eingezahlt.
Rechnungswesen:
Der Beklagte habe seine Verpflichtung grob missachtet, ein ordnungsgemäßes Finanz-und Rechnungswesen zu führen. Der Beklagte habe intransparente Geldverschiebungen zwischen den beiden klagenden Parteien durchgeführt. Ausgaben seien dem privaten Lebensbereich zuzuordnen, soweit sich diese nicht zweifelsfrei aus der Buchhaltung ergeben würden.
Nicht nachvollziehbare Auszahlungen:
Aus den Rechnungsabschlüssen des Erstklägers für die Jahre 2009 bis 2015 ergäben sich nicht nachvollziehbare Auszahlungen im Vergleich zur laufenden Einnahmen-/Ausgabenrechnung in Höhe von EUR 38.999,99.
Privatausgaben:
Der Beklagte habe Vereins-und Privatvermögen unzulässig vermischt. Er habe in der Buchhaltung des Erstklägers Ausgaben in Höhe von EUR 71.792,81 aufgenommen, die er für private Lebensführungen/Präsentationsaufwendungen ausgegeben bzw. Gelder nicht statutenkonform, sondern zweckwidrig verwendet habe.
P*:
Der Beklagte habe zusätzlich eine VIP-Loge bei dem Turnier eingerichtet, die nicht in der Buchhaltung des Erstklägers aufscheine und über die der Beklagte nicht berichtet habe. Die Zahlungen für diese Loge, die der Beklagte ausschließlich für private Zwecke genutzt habe, seien über die Zweitklägerin geleistet worden. Die Kosten für diese Loge hätten insgesamt EUR 64.294,06 betragen.
G*:
Der Beklagte habe für die G* zwischen 2009 und 2014 Eigenbelege von EUR 20.800,-- ausgestellt.
Nicht nachvollziehbare Zahlungen:
Im Zeitraum 2009 bis 2016 seien Zahlungen von EUR 99.481,43 vom Beklagten nicht für Zwecke des Erstklägers oder Zweitklägerin geleistet worden.
Verjährung:
Die Bereicherungsansprüche verjährten binnen dreißig Jahren. Die Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt, weil die Kläger erst nach dem 16.3.2017 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hätten.
Beweislast:
Der Beklagte müsse beweisen, dass er die einzelnen Beträge für die Zwecke der Kläger verwendet habe, weil er entgegen § 24 Abs 2 Z 3 VereinsG keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt habe.
Auf den Erstkläger entfielen EUR 251.700,23 nach Abzug der Zahlungen des Beklagten, auf die Zweitklägerin EUR 229.224,06 (Auszahlungen aus dem Sparbuch des Zweitklägers und P*). Da es sich um ein kontokorrentartiges Rechtsverhältnis handle, müsse der Erstkläger nicht alle Forderungen im Einzelnen beziffern.
Die Kläger hätten sich die jeweiligen Forderungen wechselseitig zum Inkasso abgetreten.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein: Der Beklagte sei ehrenamtlich tätig gewesen. Er hafte gemäß § 24 VereinsG nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Strafverfahren:
Durch die Zahlung des von der I* errechneten Fehlbetrages unter Abzug eines Spesenguthabens von EUR 22.625,-- seien durch Fehlbuchungen entstandene Beträge beglichen.
Fuhrpark:
Dem Beklagten sei die private Nutzung der PKWs durch den Vorstand als ausgleichende Aufwandsentschädigung genehmigt und über 20 Jahre praktiziert worden.
Sparbücher:
Die im I*-Gutachten als fehlend ausgewiesenen EUR 165.000,-- und EUR 27.000,-- habe der Beklagte mit der Zahlung im Strafverfahren getilgt.
Rechnungswesen:
Unzulänglichkeiten der Buchhaltung seien darauf zurückzuführen, dass der Erstkläger keinen Buchhalter, sondern nur eine Assistentin beschäftigt habe. Ihm sei regelmäßig die Entlastung durch die Hauptversammlung erteilt worden, wodurch der Erstkläger auf Ansprüche verzichtet hätte.
Beschlussfassung:
Dem Beklagten sei bei der Außenvertretung Handlungsfreiheit eingeräumt worden, sodass er nicht für jede Tätigkeit des Vereins einen gesonderten Vorstandsbeschluss gebraucht habe. Dies sei auch nicht für jede einzelne Aufgabe erforderlich gewesen. Die jeweiligen Ausgabenposten seien im Vorstand im Rahmen der Budgetbesprechung besprochen worden. Der Beklagte habe sämtliche Ausgaben ausschließlich für Verbandszwecke getätigt und die Kläger stets über seine Tätigkeiten informiert.
P*:
Die Präsenz des Erstklägers bei diesem Turnier sei ebenso wie die Anmietung einer Loge im Vorstand im Rahmen des Jahresbudgets besprochen worden. Beide seien ein Gesamtpaket gewesen. Die Loge habe dazu gedient, für den Verband interessante Personen wie Meinungsbildner und Sponsoren einladen zu können.
G*:
Zweck des dort gemieteten Tisches sei es gewesen, Sponsoren, Geschäftspartner und Sportler einzuladen und sich im Interesse des Erstklägers mit in der Öffentlichkeit stehenden Persönlichkeiten auszutauschen.
Verjährung:
Der Beklagte sei mit 5.1.2017 als Präsident des Klägers ausgeschieden, sodass die Ansprüche verjährt seien.
Beweislast:
Da der Beklagte ehrenamtlich tätig gewesen sei, treffe ihn die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB, § 24 VereinsG nicht.
Unschlüssigkeit:
Die Klage sei unschlüssig, die Kläger brächten nicht konkret vor, welcher Schaden ihnen entstanden sein sollte. Ihnen sei tatsächlich kein Schaden entstanden, sämtliches Handeln habe dem Vereinszweck gedient.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren zur Gänze ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung neben dem oben gekürzt wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt noch folgende bekämpfte Feststellungen zugrunde:
Eine Abtretung der Klagsforderung zwischen den Klägern fand nicht statt (F1).
Der Beklagte ging davon aus, dass er die Fahrzeuge wegen der mit den anderen Vorständen getroffenen Vereinbarungen rechtmäßig nutze (F2).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst wie folgt:
Schlüssigkeit:
Da die Anrechnung der vom Beklagten geleisteten Zahlung auf einen hier vom Erstkläger geltend gemachten Schaden falsch gewesen sei, sei es dem Gericht nicht mehr möglich, eine nachvollziehbare Entscheidung über die Klagsforderung zu treffen. Es handle sich hier nicht um einen Gesamtschaden aus einem Schadensereignis, sondern um eine Vielzahl von potentiell schädigenden Sachverhalten, verteilt auf ein Jahrzehnt der Tätigkeit des Beklagten für zwei unterschiedliche potentiell Geschädigte. Würde das Gericht den gesamten von den Klägern behaupteten Schadensbetrag als gegeben annehmen, obwohl die Zahlung auf eine nicht im Namen des Erstklägers geltend gemachte Forderung gewidmet gewesen sei, ergebe sich daraus eine Forderung des Erstklägers von EUR 421.075,23. Da der Erstkläger nur EUR 251.700,23 begehre, könnte ihm das Gericht nur diesen Betrag zusprechen und über diesen Beträge wäre rechtskräftig entschieden. Es bliebe unklar, welche Teile der Forderungen in einem Folgeprozess geltend gemacht werden könnten und über welche das Gericht mit seinem Urteil in diesem Verfahren schon rechtskräftig entschieden hätte. Die Kläger hätten diese Unschlüssigkeit trotz mehrfacher Erörterung nicht behoben. Der Erstkläger habe die Zusammensetzung des von ihm geltend gemachten Saldos nicht bewiesen.
Beweislast:
Der Bereicherungskläger habe alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen einschließlich der Rechtsgrundlosigkeit. Um Schadenersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen, hätten die Kläger zu beweisen, dass ihr Vermögen zweckwidrig beeinträchtigt worden sei, also dass sie einen Schaden erlitten hätten. Dazu gehöre nach neuerer Ansicht auch die Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein inhaltlich pflichtwidriges Handeln oder eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Organs ergebe.
Haftungsmaßstab des Beklagten:
Sei der Organwalter unentgeltlich tätig, so hafte er nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wenn nichts anderes vereinbart oder in den Statuten festlegt sei (§ 24 Abs 1 VereinsG). Die Kläger beriefen sich selbst darauf, dass der Beklagte unentgeltlich tätig gewesen sei und er keinen Anspruch auf Vergütung in Form des von ihm genutzten Fuhrparks gehabt habe. Damit seien sie im Recht, die Parteien hätten keine wirksame Vergütungsvereinbarung getroffen. Damit sei der Beklagte aber ehrenamtlich tätig gewesen, weil er ansonsten die mit dem Erstkläger vereinbarten Vergütungen rechtmäßig behalten hätte dürfen.
Tilgungswirkung der Teilzahlung:
Der Beklagte habe seine Zahlung klar und eindeutig auf den „Schadensbetrag laut I*-Gutachten“ gewidmet. Wenn das den Klägern bekannte Gutachten zwei Positionen eindeutig als Schäden sehe und zum Rest keine Aussage treffen könne, habe für die Organe der Kläger in Wirklichkeit kein Zweifel darüber bestehen können, welchen Schaden der Beklagte habe ersetzen wollen. Die Forderungen aus nicht nachweislich angekommenen Entnahmen aus dem Zweitkläger seien daher getilgt. Der Restbetrag entfalle auf das Minus im Konto „Gelder unterwegs“ von EUR 27.000,--. Der Restbetrag des von der I* in Beilage ./L angenommenen Schadens sei im Prozess jedenfalls durch die Aufrechnungserklärung des Beklagten betreffend das Spesenguthaben getilgt worden.
Fuhrpark:
Es sei zwischen der Anschaffung der PKW, dem Abschluss einer Vereinbarung über die Nutzung der PKW und der faktischen Verwendung der PKW zu unterscheiden. Die Anschaffung der PKW unter Abschluss der entsprechenden Versicherungs-und Leasingverträge seien keine In-sich-Geschäfte gewesen.
Spätestens mit dem Vorstandsbeschluss vom 30.10.2015 habe der Vorstand die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Erstkläger genehmigt. Diese Vereinbarung sei wirksam, soweit sie tatsächliche Fahrten des Beklagten (Aufwandersatz) abgelte. Anders verhalte es sich aber beim Abschluss eines freien Dienstvertrages mit dem Beklagten, mit dem ihm für seine Tätigkeit über die pauschale Abgeltung von Aufwendungen hinaus ein Entgelt in der Form bezahlt worden sei, dass der Erstkläger Fahrzeuge für den Beklagten und seine Familie zur Verfügung stelle. Übersteige der Aufwandersatz die tatsächlichen Aufwendungen wesentlich, handle es sich nicht mehr um gewöhnlichen Aufwandersatz, sondern um eine versteckte Vergütung, sodass eine solche Vereinbarung als Teil eines (freien) Dienstvertrages zu qualifizieren wäre. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit dem vertretungsbefugten Organ falle in die Zuständigkeit der Generalversammlung, nicht anderer vertretbarer Organe. Die Ermächtigung eines Dritten, einen solchen Anstellungsvertrag abzuschließen, erfordere einen Beschluss der Gesellschafter.
Eine Bereicherung des Beklagten sei durch die Anschaffung der PKW noch nicht eingetreten. Eine Bereicherung durch die Nutzung der Fahrzeuge sei nicht schlüssig behauptet worden. Diese wäre nämlich nach dem Wert des Vorteils beim Beklagten und nicht nur nach der Höhe der Aufwendungen beim Erstkläger zu berechnen, da der Beklagte hier gutgläubig gewesen sei, dies trotz Erörterung im Verfahren. Eine Negativfeststellung sei nur für den Fall getroffen worden, dass im Instanzenzug das Vorbringen „breit“ gesehen werde.
Der Abschluss dieser Verträge könne aber Schadenersatzansprüche auslösen. Hätte der Beklagte gewusst, dass die Vergütungsvereinbarung ungültig sei, hätte er die Verträge nicht abschließen dürfen, weil diese PKW für den Erstkläger nur zur Erfüllung der mit dem Beklagten vermeintlich geschlossenen Vergütungsvereinbarung nützlich seien. Da der Erstkläger nicht so viele und so luxuriöse Fahrzeuge gebraucht habe, werde er durch die sich daraus ergebenden Kosten geschädigt. Den Beklagten treffe hier aber kein Verschulden: Selbst die Parteienvertreter seien bis zu einer Erörterung durch das Gericht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer solchen PKW-Nutzung durch den Vorstand möglich gewesen wäre – die Kläger hätten dies nur in Abrede gestellt. Die Vereinbarung sei über ein Jahrzehnt lang unbeanstandet gelebt worden. Der Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Erstkläger verpflichtet sei, die sich aus der Vergütungsvereinbarung ergebenden Ansprüche (Zurverfügungstellen von Fahrzeugen zur privaten Nutzung) zu erfüllen und die zur Erfüllung dieser Ansprüche notwendigen Anschaffungen zu tätigen.
Dasselbe gelte zum Depot zum VW EOS: In der Vereinbarung sei festgehalten, dass der Beklagte nach Ablauf des Vertrages das Fahrzeug übernehmen oder das Depot von EUR 10.000,-- zurückerhalten solle. Es treffe zu, dass der Beklagte dieser Vereinbarung folgend alle Kosten dieses Fahrzeuges hätten tragen sollen. Daraus könnten sich – wäre diese Vereinbarung wirksam – allenfalls Forderungen der Klägerin ergeben, diese seien aber verjährt.
Die Übernahme des Audi A6 beruhe auf dem Vorstandsbeschluss vom 30.10.2015. Insofern diese Vereinbarung unwirksam sei, habe der Erstkläger einen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeuges, weil für den Eigentumsübergang an den Beklagten ein Titel fehle. Ein Schadenersatzanspruch sei verjährt.
Sparbücher:
Wo der Beklagte von Sparbüchern der Kläger Geld entnommen habe, ohne das feststellbar wäre, wofür er es verwendet habe, sei anzunehmen, dass er dieses als Schadenersatz zurückstellen müsse. Diese Beträge habe der Beklagte aber zum Teil bereits bezahlt (EUR 10.000,-- am 16.8.2016 und eine Teilzahlung von EUR 8.000,-- als Teil der Zahlung vor Diversion), der Rest sei verjährt.
Rechnungslegung:
Dass die vom Beklagten geführte Buchhaltung nicht annähernd dem Maßstab entspreche, der auch nur von einem ehrenamtlichen Vorstand zu erwarten wäre, zeige sich schon daran, dass der Zweck einer ganzen Reihe seiner Ausgaben in einem aufwendigen Gerichtsverfahren nachträglich geklärt habe werden müssen. Dieser Mangel führe aber nicht dazu, dass der Beklagte alle nicht richtig verbuchten Aufwendungen für den Verein nunmehr aus eigener Tasche zahlen müsste. Ersatzpflichtig sei er aus diesem Titel für jene Schäden, die das Fehlen einer gesetzmäßigen Buchhaltung nachweislich verursacht hätten. Das seien etwa die Kosten des I*-Gutachtens, die der Beklagte aber ohnehin schon bezahlt habe. Eine mangelhafte Buchführung begründe aber keine Möglichkeit der Kläger zur Rückforderung sämtlicher unzureichend belegter Zahlungen aus ihrem Vermögen vom Beklagten, unabhängig von deren Verwendung. Der Beklagte habe die Behauptung der Klägerin in Form des Vollbeweises widerlegt. Insofern die Kläger Bereicherungsansprüche geltend machen würden, treffe sie die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung und nicht bloß für die mangelhafte Dokumentation der Leistung.
Das Erstgericht sei davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich das Geld für die von ihm angegebenen Zwecke verwendet habe. Die Beweisführung sei daher den Klägern nach Gewährung einer Beweiserleichterung nicht nur im Sinne einer Negativfeststellung misslungen, sondern gehe das Gericht in den wesentlichen Punkten mit hoher Wahrscheinlichkeit sogar nach Anwendung einer Beweiserleichterung vom Gegenteil ihrer Behauptungen aus.
P*:
Die Anmietung einer VIP-Loge sei vom Vereinszweck gedeckt gewesen. Das selbe gelte für die G* .
Einzelne Ausgaben:
Hier kommt das Erstgericht in seiner detaillierten und umfassenden rechtlichen Beurteilung auf den S. 56 ff der UA jeweils zum Schluss, dass diese dem Vereinszweck entsprochen hätten.
Verjährung:
Die Bereicherungsansprüche des Erstklägers aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Nutzung des Fuhrparkes seien gemäß § 1486 Z 5 ABGB verjährt.
Dasselbe gelte für die Schadenersatzansprüche des Erstklägers. Mit Kenntnis der Strafanzeige hätten die Kläger jedenfalls ausreichende Kenntnis eines Teilschadens gehabt, um eine Klage auf Feststellung gegen den Beklagten zu erheben. Die relevanten Umstände für eine Haftung dem Grunde nach seien den Klägern auch ohne Gutachten zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen (Fuhrpark, grob mangelhafte Buchhaltung etc.). Jedenfalls hätte der Erstkläger spätestens im Jänner 2017 nach dem Rücktritt des Beklagten eine Feststellungsklage erheben können. Bei Klagseinbringung am 26.2.2020 seien allfällige Schadenersatzansprüche daher verjährt gewesen.
Auch die Schadenersatzansprüche der Zweitklägerin seien verjährt: Ab dem Rücktritt des Beklagten als Präsident des Erstklägers hätte dieser auch Mag. M* als Geschäftsführer der Zweitklägerin abberufen und eine Feststellungsklage gegen den Beklagten einbringen können. Auch Schadenersatzansprüche seien daher aufgrund der Kenntnis des 99 %-Gesellschafters verjährt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpfen die Kläger die „Feststellung“, eine Abtretung der Forderungen zwischen den Klägern habe nicht stattgefunden und begehren stattdessen die Feststellung, die Kläger hätten einander wechselseitig die Forderungen gegen den Beklagten abgetreten. Die Berufungswerber beziehen sich auf die Aussage des Vorstandes des Erstklägers KR R*.
Auf Seite 46 der Urteilsausfertigung findet sich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zur bezughabenden Feststellung, die bekämpfte Feststellung findet sich auf Seite 28 der Urteilsausfertigung.
Die Relevanz der bekämpften Feststellung für die Lösung der Rechtsfrage ist fraglich, zumal das Erstgericht die Klagebegehren nicht wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen hat.
Die bekämpfte Feststellung ist aber auch richtig, es kann auf die zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichtes (§ 500a ZPO) verwiesen werden. Ergänzend ist den Berufungsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten: Die Berufung geht auf die Argumentation des Erstgerichtes in der Beweiswürdigung und den weiteren Teil der Aussage des Vorstandes des Erstklägers nicht ein.
Die Berufungswerber bekämpfen F2 und begehren stattdessen die Feststellung, dass eine Zustimmung des Erstklägers zur Verwendung des Fuhrparks nicht vorgelegen sei. Es liege ein Begründungsmangel vor, das Erstgericht begründe die Feststellung mit seinem Rückschluss aus dem Gesamtverhalten des Beklagten.
Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die begehrte Ersatzfeststellung nicht kongruent mit der bekämpften Feststellung ist. Die subjektive Meinung des Beklagten zur Gültigkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung und die Frage der Zustimmung des Erstklägers sind völlig unterschiedliche Themen.
Auch der angezogene Begründungsmangel liegt nicht vor: Das Erstgericht legte auf den Seiten 28 f im Rahmen der Beweiswürdigung dar, wie es zur bekämpften Feststellung kam. Die Richtigkeit dieser Ausführungen ist mangels einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge nicht zu überprüfen.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge .
Schlüssigkeit:
Die Berufungswerber befassen sich mit der Frage der Anrechnung der Zahlung des Beklagten auf die Forderung einer der beiden klagenden Parteien. Ihr Kernargument ist, der Abzug sei durch diejenige klagende Partei erfolgt, an die geleistet worden sei.
Entscheidend ist aber nicht, von wem der Abzug vorgenommen wurde, sondern die fehlende Widmung der angerechneten Teilzahlung auf einzelne Klagspositionen (RS0031014, insb. T15, T22, T31, T35). Zur letztgenannten Frage enthält die Berufung jedoch keine Ausführungen, sodass auf die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht einzugehen ist (vgl. dazu Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 16 mwN).
Schon aus diesem Grund erweist sich die Berufung des Erstklägers als unberechtigt. Der Vollständigkeit halber ist auf die weiteren Ausführungen der Rechtsrüge einzugehen. Dabei wird zu zeigen sein, dass der Berufung auch unter der Annahme der Schlüssigkeit der Klagebegehren kein Erfolg beschieden wäre.
Verjährung:
Bereicherungsansprüche:
Die Berufungswerber machen geltend, zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten habe kein Dienstvertrag bestanden, sodass die Anwendung des § 1486 Z 5 ABGB ausscheide. Keine der Parteien habe sich auf eine Dienstnehmereigenschaft des Beklagten berufen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Durch die Bestellung zu Mitgliedern des Leitungsorganes entsteht zwischen diesen und dem Verein ein Organverhältnis. Von diesem ist der allfällige Abschluss eines schuldrechtlichen Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Während der Anstellungsvertrag bei Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern regelmäßig vorkommt und dort vor allem das Entgelt für die Übernahme des Mandats regelt, ist ein Anstellungsvertrag beim – häufig unentgeltlich tätigen – Leitungsorgan eines Vereins vergleichsweise viel seltener (vgl. Walch in Schopper/Weilinger , VereinsG § 5 Rz 51 mwN).
Zu prüfen ist, welches Vertragsverhältnis im Innenverhältnis zwischen Verein und Organmitglied vorliegt (vgl. Reissner/Egger in Schopper/Weilinger , VereinsG Nach § 6 Rz 20).
Das Leitungsorgan kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich handeln ( Walch aaO § 5 Rz 93).
Die Form, in welcher das Entgelt bezogen wird, ist irrelevant. Das Entgelt kann als Bargeld, Buchgeld, Naturalleistung oder Sachzuwendung geleistet werden. Unter Naturallohn werden die verschiedensten Sach- und Dienstleistungen wie beispielsweise Kost und Quartier, Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung etc. verstanden. Es kann sich auch um einen Dienstwagen handeln ( Steinacker in Schopper/Weilinger , VereinsG § 24 Rz 23 mwN).
Auch ein zivilrechtlicher Vertrag über die Vergütung kann abgeschlossen werden ( Walch aaO § 5 Rz 188 mwN).
Voraussetzung für eine Leistung nur auf Basis des Mitgliedschaftsverhältnisses ist, dass die Arbeitsleistungen ihre Grundlage in der Regelung des Mitglied-schaftsverhältnisses haben (insbesondere Vereinssatzung), die sie zu den Diensten verpflichtet und die Dienste dem Organisationszweck dienen, zum Beispiel Tätigkeit im Vereinsvorstand. Der Verein kann mit seinen Mitgliedern auch Arbeitsverträge abschließen, auch schlüssig, selbst über Tätigkeiten, die nach dem Organisationsstatut zu den Mitgliedschaftspflichten zählen. Ein Arbeitsverhältnis kommt insbesondere in Betracht, wenn die Dienstleistung keinen notwendig engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Verein hat, etwa wenn die Tätigkeit auch von Nichtmitgliedern ausgeübt werden kann oder wenn die Arbeitsleistungen über die Pflichten aus der Mitgliedschaft (insbesondere über die Satzung) hinausgehen. Für die Qualifikation der Rechtsbeziehung in Bezug auf die Arbeitsleistungen ist entscheidend, ob das Interesse der Tätigen an der Möglichkeit zu arbeiten oder aber das Interesse beider Vertragspartner an wirtschaftlich werthaften Arbeitsleistungen die Beziehung prägt (vgl. Rebhahn/Kietaibl in ZellKomm 4§ 1151 ABGB Rz 168 f mwN).
Die Frage der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bzw. die Motivation der Leistungserbringer ist kein taugliches Kriterium, um freiwilliges Engagement von Diensten iSd § 1151 ABGB abzugrenzen. Auch hier muss es vielmehr darauf ankommen, wie die Erbringung der Dienste organisiert ist, das heißt ob ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit besteht oder nicht (vgl. Felten in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1151 Rz 78 mwN).
Es gilt das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip: Liegt ein Dauerschuldverhältnis in persönlicher Abhängigkeit vor, ist das Arbeitsrecht in vollem Umfang anzuwenden. Wird Vereinsmitarbeit hingegen ohne persönliche Abhängigkeit in einem Verhältnis der Gleichordnung erbracht, sprich das arbeitende Vereinsmitglied hat echte Mitwirkungsrechte, ist das Arbeitsrecht nicht anwendbar (vgl. Reissner/Egger aaO Nach § 6 Rz 21 mwN).
In Betracht kommen neben einem Arbeitsverhältnis auch Auftrag, freier Dienstvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. T. Neumayr/M.Neumayr , Freiwilliges Engagement und Arbeitsrecht, in FS M.Binder 311 [317]).
In der Rechtsprechung wurde bei Fehlen der Kriterien eines echten Dienstverhältnisses als Grundlage der Leistungserbringung die organschaftliche Mitgliedschaft angenommen (8 ObA 353/97p) bzw. ein ehrenamtliches Verhältnis (9 ObA 103/14h).
Das Vorliegen eines echten oder freien Dienstvertrages zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten wurde von den Parteien nicht behauptet, auch nicht in Form eines schlüssig abgeschlossenen Vertrages und ist aus dem Sachverhalt noch nicht abzuleiten.
Das Verhältnis zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten ist daher ein rein organschaftliches.
§ 1486 Z 5 ABGB ist zwar auch auf freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern einer AG anwendbar (SZ 48/79), nicht aber auf – hier unwirksame – Vergütungsvereinbarungen mit Leitungsorganen eines Vereins.
Auch § 1486 Z 1 ABGB ist nicht anwendbar, selbst wenn man von einer Geschäftsbesorgung zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten ausgehen sollte, weil der Beklagte seine Leistungen nicht in einem Geschäftsbetrieb erbracht hat und die zitierte Gesetzesstelle nicht für Leistungen, die zwar gegen ein gewisses Entgelt, aber aus Gefälligkeit erbracht wurden, anwendbar ist (vgl. M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1486 Rz 22 mwN).
Allenfalls bestehende Bereicherungsansprüche des Erstklägers wären – Schlüssigkeit des Klagebegehrens vorausgesetzt – daher nicht verjährt.
Schadenersatzansprüche:
Die Berufungswerber führen dazu aus, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, sei erst durch das I*-Gutachten geklärt worden. Vor Erstattung des Gutachtens wäre eine Feststellungsklage auf bloße Mutmaßungen angewiesen gewesen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
Der Beklagte erhob in der Klagebeantwortung (S 7 in ON 6) zunächst einen völlig unsubstanziierten Verjährungseinwand, abstellend auf das Ausscheiden per 5.1.2017 als Präsident. Nach Erörterung durch das Erstgericht in der Verhandlung vom 4.10.2021 brachte er vor, dass spätestens seit Erstellen der Sachverhaltsdarstellung den Klägerinnen der streitgegenständliche Sachverhalt „zur Gänze“ bekannt gewesen sei (S 1 f in ON 24.1). Ein konkreteres Vorbringen erfolgte nicht, ebenso wenig ein Beweisanbot. Die Prüfung des Verjährungseinwandes hat sich daher auf den Inhalt der Strafanzeige Beilage ./J zu beschränken.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen – wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zulässig und erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557). Zum Inhalt der Strafanzeige ist über die Feststellungen des Erstgerichtes auf Seite 8 f der Urteilsausfertigung hinaus (Fuhrpark, P*, G*) noch Folgendes festzustellen:
Die Strafanzeige nennt verschiedene kleinere Ausgaben aus den Jahren 2009 bis 2013. Soweit diese dort konkret aufgelistet sind, wäre diesbezüglich eine Klage bereits möglich gewesen und könnten diese Ansprüche verjährt sein. Hinsichtlich dieser Ansprüche wurde durch das Erstgericht aber ohnedies das Bestehen von Schadenersatzansprüchen verneint, weil sie mit dem Vereinszweck konform erfolgt seien, sodass sich die Verjährungsfrage nicht stellt.
Zusammenfassend käme eine Verjährung nur für die vom Erstgericht als Inhalt der Strafanzeige festgestellten Tatsachenkomplexe in Betracht. Diesbezüglich bestehen aber ohnedies die Ansprüche nicht zu Recht. Hinsichtlich der restlichen Tatsachenkomplexe wären allfällige Schadenersatzansprüche nicht verjährt.
Abtretung:
Die Berufungswerber führen zusammengefasst aus, das Erstgericht habe ihre „Prozesserklärung“ in der Verhandlung vom 11.5.2023 nicht beachtet, wonach die klagenden Parteien einander wechselseitig auf Grund der ständigen Sphärenvermischung die klagsweise geltend gemachten Ansprüche zur Einziehung „zedieren“.
Zur fehlenden Relevanz dieser Frage kann bereits auf die Erledigung der Beweisrüge verwiesen werden. Das Erstgericht wies die Klagebegehren mangels Schlüssigkeit, wegen Verjährung und Nichtbestehens der Ansprüche ab und nicht wegen Fehlens der Aktivlegitimation.
Im Übrigen ist mit dem zitierten Vorbringen in der Verhandlung vom 11.5.2023, ON 44.3, 1 f wohl gemeint, eine Zession habe stattgefunden, dazu wurde auch das Beweisanbot, KR R* gestellt. Nach den übernommenen Feststellungen hat eine derartige Zession aber nicht stattgefunden.
Selbst wenn das Vorbringen als Prozesserklärung im Zeitpunkt der Verhandlung vom 11.5.2023 gemeint gewesen sein sollte – ohne die Wirksamkeit einer derartigen Erklärung näher zu untersuchen -, wäre für die Berufungswerber nichts gewonnen, weil die Veräußerung einer Forderung während des Prozesses auf den Rechtsstreit keinen Einfluss hat (RS0039242 - § 234 ZPO).
Finanz-/Rechnungswesen allgemein:
Die Berufungsausführungen dieses Abschnittes sind teilweise ungeordnet: Es werden viele allgemeine Ausführungen getätigt, teilweise ohne Bezug zu konkreten Klagsansprüchen. Die Berufung springt immer wieder zwischen einzelnen Tatsachenkomplexen hin und her, sodass das Berufungsgericht in der Folge eine Zuordnung zu den einzelnen Themen vornimmt. Allfällige Unklarheiten gehen zu Lasten der Berufungswerber.
Was die Berufungsausführungen in Rz 17 betrifft (Vorliegen einer nicht überprüfbaren Buchhaltung), so ging das Erstgericht ohnedies von einer Pflichtverletzung des Beklagten nach § 24 Abs 2 Z 3 VereinsG aus. Was das für Folgen für die Klagsansprüche hat, wird noch zu untersuchen sein. Soweit die Berufung in Rz 15 ausführt, das Erstgericht sei einfach „blindlings“ den Ausführungen des Beklagten gefolgt, geht diese offensichtlich nicht von den getroffenen Feststellungen aus.
Bei den allgemeinen Ausführungen in den Rz 29 ff zur Ressortaufteilung beim Erstkläger bleibt im Unklaren, welche Konsequenzen diese für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche haben sollten.
Fuhrpark:
Die Berufung (Rz 19 f) sieht einen Widerspruch des angefochtenen Urteils mit sich selbst. Ein solcher liegt allerdings nicht vor, weil das Erstgericht im Kontext klar von einer Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung ausgeht.
Wenn die Berufung in Rz 20 dem Erstgericht „Unlogik“ vorwirft, was die Frage der Bereicherung durch die Anschaffung der PKWs betrifft, so ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte alleine durch die Anschaffung der PKWs bereichert sein sollte.
Auch in Rz 22 vermuten die Berufungswerber einen Widerspruch in den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes. Dabei missverstehen sie jedoch dessen Ausführungen: Es geht um die Erkennbarkeit der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung für den Beklagten. Das Erstgericht begründete seine Rechtsansicht auf Seite 54 der Urteilsausfertigung zutreffend (§ 500a ZPO). Mit dem Kernargument des Erstgerichtes setzen sich die Berufungswerber allerdings nicht auseinander.
In Rz 43 f der Berufung machen die Berufungswerber Feststellungsmängel betreffend die Depotzahlungen und die Überlassung des Audi A6 geltend und führen weiters aus, es gebe keine statutengemäße Deckung für die Fuhrparkausgaben.
Die Feststellungen zu den Depotzahlungen finden sich jedoch detailliert auf Seite 15 der Urteilsausfertigung, jene zum Audi A6 auf Seite 14 der Urteilsausfertigung und teilweise disloziert auf Seite 54 im Rahmen der rechtlichen Beurteilung.
Schadenersatzansprüche:
Hinsichtlich des Themenkomplexes Fuhrpark scheiden solche mangels Verschuldens aus, dies hat mit der „katastrophalen“ Buchführung des Beklagten nichts zu tun:
Das Erstgericht hält auf Seite 16 unten der Urteilsausfertigung fest, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, dass er die Fahrzeuge wegen der mit den anderen Vorständen getroffenen Vereinbarungen rechtmäßig nutze. Vorsatz scheide daher aus. Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Erstgericht auf Seite 38 der Urteilsausfertigung dar, dass hinsichtlich der Depotrückzahlungen kein Vorsatz vorliege.
Auf Seite 54 der Urteilsausfertigung begründete das Erstgericht die mangelnde Erkennbarkeit der Ungültigkeit und Unrechtmäßigkeit der Vergütungsvereinbarung für den Beklagten (worauf oben schon eingegangen wurde zu Rz 22 der Berufung).
Die Berufung enthält keine Ausführungen zur Erkennbarkeit der Unzulässigkeit der Depotrückzahlungen seitens des Beklagten.
Soweit die Ansprüche aus diesem Themenkomplex Gegenstand der Strafanzeige Beilage ./J waren, nämlich Audi A6 und Depotrückzahlung VW EOS, sind diese verjährt.
Das Erstgericht führte auf Seite 53 unten der Urteilsausfertigung zur Frage der Bereicherung durch die Nutzung der Fahrzeuge aus, dass eine solche nicht schlüssig behauptet worden sei. Im Übrigen sei ohnedies eine Negativfeststellung getroffen worden. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Berufung überhaupt nicht auseinander, sodass die Richtigkeit dieser Beurteilung vom Berufungsgericht auch nicht zu überprüfen ist.
Die Berufung verweist unsubstanziiert in Rz 22 darauf, dass Ansprüche aus dem Themenkomplex Fuhrpark auch auf Bereicherung gestützt worden seien. Allerdings fehlen in der Berufung auch zur Frage der Depotzahlungen und-rückzahlungen und zur Frage des Audi A6 jegliche substanziierten Berufungsausführungen, soweit diese auf Bereicherung gestützt wurden.
Beweislast Bereicherungsansprüche:
Dazu führt die Berufung in den Rz 45 ff im Kern aus, der Beweis für die Rechtsgrundlosigkeit sei insofern erbracht worden, als der Beklagte eine nicht nachvollziehbare Buchführung verantworte.
Die Berufungsausführungen sind sehr allgemein gehalten und legen nicht dar, welche konkreten Klagsansprüche betroffen sind und welche Ansprüche rechtlich anders zu beurteilen wären.
Die Berufungswerber stellen nicht in Abrede, dass sie beweispflichtig für die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung sind (RS0033564 [T1]). Entgegen den Berufungsausführungen ist die Rechtsgrundlosigkeit von Zahlungen nicht schon durch die Mangelhaftigkeit der Buchführung erbracht.
Die Negativfeststellungen auf Seite 18 der Urteilsausfertigung (zu den Sparbüchern) und auf den Seiten 19 f der Urteilsausfertigung (zu den Jahresabschlüssen 2009/2010, 2012 und 2013 und 2014/2015) gehen daher zu Lasten der Klägerin.
Beweislast Schadenersatzansprüche:
Die Berufungswerber vertreten, dass bei Buchführungsmängeln eine Beweislastumkehr eintrete. Den Beklagten treffe die Beweislast für die zweckmäßige Verwendung der Beträge.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich wieder um allgemeine Ausführungen handelt, ohne Bezugnahme zu bestimmten konkreten Klagsansprüchen.
Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Beweislast von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften betreffend Verletzung von Sorgfaltspflichten hat sich im Laufe der Zeit immer wieder gewandelt:
Zu 8 Ob 6/10f führte das Höchstgericht aus, die Gesellschaft habe den Schaden dem Grunde und der Höhe nach, die Kausalität, die adäquate Verursachung und die inhaltliche Pflichtwidrigkeit oder die objektive Sorgfaltsverletzung, nicht aber ein Verschulden zu behaupten und zu beweisen. Dem Vorstandsmitglied obliege dagegen der Beweis, dass sein Verhalten subjektiv nicht sorgfaltswidrig gewesen sei. Diesen Rechtssatz wiederholte der Oberste Gerichtshof aber auch in der Entscheidung 6 Ob 11/18p, wobei er jedoch vorher den früheren Rechtssatz wiederholte, es sei Sache des Geschäftsführers oder Vorstandsmitgliedes zu behaupten und zu beweisen, dass sein Verhalten weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig gewesen sei, er sich somit sowohl hinsichtlich des Verschuldens als auch hinsichtlich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu entlasten habe (s. auch die weiteren Nachweise zur früheren Entwicklung der Rechtsprechung bei Reich-Rohrwig , Cl. Grossmayer, K. Grossmayer, Zimmermann in Artmann/Karollus, AktG II 6 § 84 Rz 449 ff).
Die Lösung dieser Frage und die Übertragbarkeit auf Leitungsorgane von Vereinen kann hier ebenso dahingestellt bleiben wie die Heranziehung der Entscheidung 6 Ob 757/83 (vgl. Reich-Rohrwig, Cl. Grossmayer, K. Grossmayer, Zimmermann aaO Rz 469), die in der Berufung zitiert wird: Dies nicht nur aus dem Grund, weil die Klage des Erstklägers unschlüssig ist, sondern auch noch aus folgenden anderen Überlegungen:
Als ehrenamtliches Leitungsorgan haftet der Beklagte gemäß § 24 Abs 1 VereinsG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die nach den Feststellungen auf Seite 18 der Urteilsausfertigung oben (zum Thema Sparbuch) jedenfalls nicht vorliegt. Die von den Berufungswerbern zitierte strafrechtliche Entscheidung 11 Os 52/05i hinsichtlich des Haftungsmaßes bei großen Vereinen mit großen Wirtschaftsbetrieben betraf das Außenverhältnis (jetzt § 23 VereinsG), nicht aber das Innenverhältnis nach § 24 VereinsG.
Im Übrigen steht hinsichtlich der fehlenden Beträge laut Seite 19 f der Urteilsausfertigung betreffend die Jahresabschlüsse 2009/2010, 2012-2013 und 2014/2015 die Entnahme der Beträge durch den Beklagten gar nicht fest und geht es nicht bloß um die Nichtfeststellbarkeit der Verwendung festgestelltermaßen entnommener Gelder.
Sparbücher:
Hier vermisst die Berufung präzise Feststellungen zu den Behebungen, die das Erstgericht auf Seite 17 f der Urteilsausfertigung jedoch ohnedies getroffen hat. Worin zu diesem Themenkomplex eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes liegen sollte, wird nicht einmal im Ansatz dargestellt.
Einzelne Zahlungen:
Die Berufung argumentiert in Rz 23, der Vereinspräsident, der Mittel für nicht statutengemäße Zwecke verwende, werde häufig Leistungen/Sachwerte zukaufen, die dem Marktwert entsprechen würden.
Dazu ist auf die Feststellungen auf Seite 22 f der Urteilsausfertigung und auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes auf Seite 56 ff zu verweisen, wonach sämtliche Zahlungen dem Vereinszweck entsprochen haben. Insoweit geht die Rechtsrüge auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Zu den Repräsentationsspesen führt die Berufung zusammengefasst aus (Rz 34 ff), das Erstgericht habe keinen Beschluss für ein Repräsentationsbudget festgestellt, ein solcher wäre auch wegen der Statutenlage rechtswidrig.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten, es kann auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu diesem Thema verwiesen werden (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:
Soweit einzelne Zahlungen Gegenstand der Strafanzeige Beilage ./J waren, sind die bezughabenden Ersatzansprüche verjährt, worauf bereits hingewiesen wurde.
Das Erstgericht stellte auf Seite 10 der Urteilsausfertigung den Beschluss eines Budgets für Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit fest, damit war ein Repräsentationsbudget sehr wohl festgelegt. Auf eine allfällige Statutenwidrigkeit eines derartigen Beschlusses beriefen sich die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Im Übrigen ist eine entsprechende Repräsentation durch die Vereinszwecke in § 2.1 und § 2.2 erfasst (Vertretung von Verbands-und Mitgliederinteressen gegenüber den Behörden und den anderen Sportverbänden, Pflege der sportlichen Beziehungen mit anderen Bundesländern etc.-Beilage ./K).
Zu den Ausführungen in Rz 56 der Berufung zu einzelnen Ausgaben kann auf die obigen Ausführungen zu Rz 34 ff verwiesen werden. Im Übrigen fehlt eine substanziierte Auseinandersetzung der Berufung mit der zutreffenden Beurteilung des Erstgerichtes zu jeder einzelnen Zahlung, sodass die Rechtsrüge in diesem Punkt auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
P*:
Dazu führt die Berufung im Wesentlichen aus, für eine „Doppelbesetzung“ des Turniers habe nicht der geringste Anlass bestanden. Mit diesen Ausführungen ignoriert die Berufung die Feststellungen auf Seite 20 f der Urteilsausfertigung, wonach der Vorstand der Erstklägerin zu jedem Zeitpunkt über die Anmietung der Loge Bescheid gewusst habe, jährlich darüber gesprochen worden sei und ein eigenes Budget für die Miete des Gesamtpaketes sowie für den Betrieb des Informationsstandes genehmigt worden sei.
G*:
Hier befasst sich die Berufung (S 53 ff) bloß damit, dass Zahlungen durch den Beklagten ohne Rechnung erfolgt seien, was den Verein der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetze. Relevant ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings nur die widmungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Eine „Schwarzzahlung“ begründet nicht den behaupteten Bereicherungs-oder Schadenersatzanspruch.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kläger sind keine Streitgenossen, weil verschiedene schuldbare Handlungen die Grundlage verschiedener Schadenersatzansprüche bilden (vgl. Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 11 E 16). Eine Solidarhaftung für die Kosten der Berufungsbeantwortung des Beklagten besteht daher nicht, sondern sind diese Kosten nach der Beteiligung am Berufungsinteresse aufzuteilen, dabei fallen 52% auf den Erstkläger und 48% auf die Zweitklägerin.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels Vorliegens von erheblichen Rechtsfragen nicht zuzulassen.
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