Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Energiefacharbeiter, **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, gegen die Beklagte B* Ges.m.b.H.&Co. KG, FN **, **-Platz **, **, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 17.951,32 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 2.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2024, Cg*-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin enthalten EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kam am 23. Dezember 2021 als Gast in der von der Beklagten betriebenen C*therme D* zu Sturz und verletzte sich dabei.
Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 17.951,32 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Vorfall vom 23. Dezember 2021. Er habe vom Außenbecken in das benachbarte Sportbecken wechseln wollen und sei dabei auf einer Eisplatte zu Sturz gekommen. Die Beklagte sei ihren Verkehrssicherungspflichten, resultierend aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Streitteilen, nicht nachgekommen und habe keine Maßnahmen getroffen, einen derartigen Unfall und Glatteisbildung zu verhindern. Es habe auch keinerlei Warnhinweise gegeben, dass mit Glatteisbildung zu rechnen sei. Das Geländer beim Hinausgehen aus dem Relax-Außenbecken ende kurz nach dem Beckenrand. Nach etwa zwei bis drei Schritten sei er auf einer Eisplatte, die für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, zu Sturz gekommen. Es seien keine Streumaßnahmen im Unfallbereich durchgeführt worden, ansonsten hätte sich keine Eisplatte gebildet. Am Vorfallstag habe es minus 15 Grad gehabt, sodass es im Verantwortungsbereich der Beklagten gelegen wäre, Streuintervalle zu verkürzen bzw andere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Glatteisbildung zu ergreifen.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, dass der Bereich zwischen dem Relax-Außenbecken und dem Sportbecken über ein Geländer verfüge, an dem sich Badegäste über die gesamte Strecke festhalten könnten. Im gesamten Bereich seien Waschbetonplatten mit einer rauen Oberfläche verlegt. Der Bereich, in dem die Gäste von einem in das andere Becken wechseln, werde stets schnee- und eisfrei gehalten; es werde regelmäßig Auftausalz gestreut. Dieser Bereich werde zumindest halbstündlich vom zuständigen Bademeister betreut. Am 23. Dezember 2021 habe sich dort keine Eisplatte befunden. Zusätzlich sei auch ein Warnschild mit der Aufschrift „WET FLOOR“ aufgestellt. Sie habe sämtliche ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Offenbar habe der Kläger weder die Möglichkeit des Festhaltens am Geländer genutzt noch der einzuschlagenden Wegstrecke und überhaupt seiner Umgebung die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lassen. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Sturzes treffe den Kläger selbst.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren ab.
Es stellte den auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen hervorzuheben:
Vom 22. bis zum 23. Dezember 2021 war der Kläger mit seiner Ehefrau zu Gast in der von der Beklagten betriebenen C*therme D*. Am 23. Dezember 2021 gegen 17.10 Uhr, bei bereits eingetretener Dunkelheit, ist der Kläger mit seiner Ehefrau vom Innenbereich in den Außenbereich hinausgeschwommen. Das Relax-Außenbecken der Therme hat eine Wassertemperatur zwischen 33 und 34 Grad, das daneben liegende Sportbecken eine solche von 24 Grad. Die beiden Becken sind nicht direkt verbunden. Um von einem Becken in das andere zu gelangen, muss man das Becken mittels Stufen verlassen und mehrere Meter auf den Waschbetonplatten zum Sportbecken gehen. Die Waschbetonplatten verfügen über eine sehr raue Oberfläche.
Der Übergang zum Sportbecken wird nicht direkt beleuchtet, sondern von Unterwasserscheinwerfern, die alle drei Meter am Beckenrand platziert sind, angeleuchtet. Um das Becken herum befinden sich 11 LED-Beleuchtungskörper. Es scheint auch Licht im Innenbereich. Zwischen den beiden Becken steht ein 90 cm hohes Geländer, das den Übergang erleichtern soll. Dieses verbindet die beiden Becken nicht durchgehend, sondern endet 1,33 m vor dem Einstiegsgeländer des Sportbeckens auf einer Stufe. Zwischen den beiden Becken steht ein mit einem schweren Betonfuß stabilisiertes Warnschild mit der Aufschrift „WET FLOOR“, dieses weist auf den nassen Boden am Übergang hin. Das Warnschild steht täglich an diesem Platz.
Der Außenbereich der Therme wird am Vormittag durch das Personal kontrolliert. Je nach Witterungslage werden entsprechende Maßnahmen getroffen. Bei Schneefall wird die Schneeräumung durch den Bademeister durchgeführt. Am Tag werden alle 30 bis 45 Minuten Rundgänge vom Bademeister gemacht und rutschige Stellen mittels Streusalz bearbeitet. Nicht feststellbar ist, ob es in der Zeit zwischen den Rundgängen zur Eisbildung beim Übergang gekommen ist.
Der Kläger stieg über die Stufen mittig aus dem Relax-Außenbecken und trat auf den weißen Untergrund des Beckenrandes. Daraufhin setzte der Kläger den zweiten Schritt auf die Waschbetonplatte und rutschte aus. Aufgrund des Sturzes erlitt er eine Verrenkung im Schultereckgelenk links.
Die Ehefrau des Klägers suchte den Bademeister auf, um den Zwischenfall mittels Unfallbericht zu dokumentieren. Der Bademeister hat am Unfallbericht das Unfalldatum und die Uhrzeit eingetragen, die restlichen Daten wurden von einer Mitarbeiterin der Therme eingetragen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht nach Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundsätze eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Zwischen den beiden Becken verlaufe ein fast durchgehendes Geländer, an dem sich Badegäste festhalten könnten und das Badegäste bei der Überquerung des Übergangs von einem Becken ins andere Becken sichere. Der Boden des Übergangs bestehe aus einer groben Struktur, um das Risiko des Rutschens zu vermindern. In Richtung Sportbecken (auf Höhe der Stufen) befinde sich ein Warnschild mit der Aufschrift „WET FLOOR“ und einem Gefahrensymbol eines offensichtlich ausrutschenden schwarzen Männchens. Durch die unterschiedlichen Lichtquellen der Therme sei dieses auch abends für Badegäste erkennbar. Dieses Schild weise auf das Risiko eines möglichen rutschigen Untergrundes hin. Aufgrund der Aufschrift „WET FLOOR“ oder auch „feuchter Boden“ könne man davon ausgehen, dass sich ein nasser Boden bei winterlichen Außentemperaturen zu einer Eisplatte entwickeln könne. Eines zusätzlichen Hinweises, dass sich dort explizit Eis bilden könnte, bedürfe es daher nicht.
Der Umfang und die Intensität von Verkehrssicherungspflichten würden sich vor allem danach richten, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen könnten. Der Kläger sei als Benützer der zur Verfügung gestellten Einrichtung zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit und bei Vorliegen besonderer Umstände zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Dass es im Winter auch bei mit Streusalz bearbeiteten Flächen zur Eisbildung kommen könne und man daher in der feuchten und im Winter rutschigen Umgebung des Außenbeckens ausrutschen könnte, müsse dem Kläger bewusst gewesen sein. Der Kläger hätte sein Gehverhalten an die gegebenen Umstände anpassen müssen. „Vor die Füße zu schauen“ sei von jedem Fußgänger zu verlangen. Dem Kläger wäre es bei Anwendung der üblichen Sorgfalt möglich gewesen, sich beim Übergang am Geländer festzuhalten. Damit hätte sich das Sturzrisiko des Klägers auf ein Mindestmaß reduzieren können.
Um eine Eisbildung an einer Stelle zu verhindern, an der ständig Wasser von den Badegästen auf den Boden abtropfe, müsste diese ständig manuell mit Streusalz bearbeitet werden. Dies würde die Sorgfaltspflichten in unzumutbarer Weise überspannen. Durch das Warnschild und das Geländer sei die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachgekommen, somit habe die Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärem Feststellungsmangel mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Klagebegehren vollumfänglich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Berufungswerber bekämpft in seiner Tatsachenrüge die oben kursiv wiedergegebene Feststellung und begehrt stattdessen eine non-liquet-Feststellung, wer die restlichen Daten eingetragen hat.
Diese Feststellungen sind allerdings in keiner Weise entscheidungsrelevant, weil sie keine verlässlichen Rückschlüsse auf die hier maßgeblichen Verkehrssicherungspflichten bzw deren Verletzung zulassen. Der Schluss des Berufungswerbers, dass eine allfällige Nachlässigkeit der Beklagten bei der Erfüllung ihrer Pflicht, für einen ordnungsgemäß ausgefüllten Unfallbericht zu sorgen, darauf hindeute, dass sie auch bei Erfüllung der ihr auferlegten Verkehrssicherungspflichten nachlässig sei, ist nicht zwingend und würde überdies ohnehin nichts an den zur Beurteilung der allfälligen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten getroffenen maßgeblichen Feststellungen ändern.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Da das Tragen von Badeschuhen bei einem Wechsel der Außenbecken nur schwer möglich sei und demgemäß die Gefahr des Ausrutschens sehr hoch sei, treffe die Beklagte eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Dazu komme der Dampf, der sich durch das warme Wasser in den Becken bilde, und eine besondere Gefahrenquelle darstelle. Der warme Dampf gefriere in der Luft und lege sich zu Boden. Dies geschehe binnen Sekunden und es entstehe eine rutschige Oberfläche. Streuintervalle von 30 bis 45 Minuten seien angesichts dieses Umstandes jedenfalls zu lang. Generell seien Streuintervalle im festgestellten Ausmaß bei Minusgraden zu lang. Jedes Mal beim Verlassen der Becken sammle sich das Wasser auf den davor befindlichen Fliesen und friere in nur wenigen Minuten ein. In diesem Zusammenhang werde die ergänzende Feststellung begehrt, dass aufgrund der Dampf- und Nebelbildung über den Becken die Sichtverhältnisse im Außenbereich sehr schlecht gewesen seien. Die vorhandenen Beleuchtungsmaßnahmen seien daher nicht ausreichend gewesen, um den Übergang zwischen den Becken ausreichend auszuleuchten. Könne die erforderliche Sicherheit durch entsprechende Maßnahmen nicht sichergestellt werden, hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, das Sportbecken zu schließen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung. Dieser hat die Sorgfaltsverletzung und die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden zu beweisen (RS0026290 [T8]).
Vom Grundsatz, dass der Beweis der Kausalität dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen, weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer „Prima-facie-Kausalität“ auszugehen ist. Davon kann aber bei einer allfälligen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht gesprochen werden (OLG Linz 1 R 26/08m; vgl auch RS0106890).
Dem Berufungswerber ist in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass er sich im Verfahren erster Instanz durchgehend nur darauf gestützt hat, auf einer Eisplatte ausgerutscht zu sein, und demgemäß sämtliche der Beklagten vorgeworfenen Verletzungen ihrer Verkehrssicherungspflichten auf die unterlassene Verhinderung der Eisbildung Bezug nehmen. Nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist allerdings gar nicht feststellbar, ob es in der Zeit zwischen den Rundgängen zur Eisbildung beim Übergang gekommen ist (US 6). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (etwa Streupflicht usw) kausal für eine Eisbildung und damit für den Sturz des Klägers war. Auch der Beweis, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes „vertragswidriges“ Verhalten des Schädigers (hier der Beklagten) zurückzuführen ist, was zu einer Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB führen würde, ist dem Kläger daher nicht gelungen (vgl RS0026290). Aufgrund der negativen Feststellung zur Eisbildung kommen - neben einer möglichen Unaufmerksamkeit des Klägers - theoretisch auch andere mögliche Sturzursachen in Betracht, hinsichtlich derer eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Verfahren erster Instanz aber nicht geltend gemacht wurde.
Soweit in der Berufung aufgrund der Dampf- und Nebelbildung verstärkte Sicherheitsvorkehrungen, wie etwa zusätzliche Beleuchtungsmaßnahmen gefordert werden, handelt es sich um unzulässige Neuerungen, weil schlechte Sichtverhältnisse in diesem Zusammenhang in erster Instanz nicht behauptet wurden. Ergebnisse der Parteieneinvernahme können ein entsprechendes Vorbringen in diesem Sinn nicht ersetzen (RS0040318 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt schon aus diesem Grund nicht vor. Ebenso wenig wurde im Verfahren erster Instanz seitens des Klägers vorgebracht, dass die Beklagte das Sportbecken schließen hätte können bzw müssen, wenn die erforderliche Sicherheit nicht anders ausreichend sichergestellt werden könne.
Unabhängig davon schließt sich das Berufungsgericht der Ansicht des Erstgerichtes an, dass die Beklagte durch die vorhandenen und getroffenen Maßnahmen (Geländer; grobe Struktur der Waschbetonplatten beim Übergang; Aufstellen eines Warnschildes; ausreichende, wenn auch indirekte Beleuchtung; Rundgänge des Bademeisters alle 30 bis 45 Minuten und Bearbeitung rutschiger Stellen mit Streusalz) im Zusammenhalt mit der Möglichkeit des Klägers, allfällige im maßgeblichen Bereich vorhandene Gefahren erkennen zu können, ihren Verkehrssicherungspflichten, deren Einhaltung nach ständiger Judikatur nicht überspannt werden darf (RS0023487; RS0023950), ausreichend nachgekommen ist.
Insgesamt musste der Berufung daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der Bewertung des Feststellungsinteresses durch den Kläger.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil sich der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richtet (RS0110202; RS0029874 [T5]).
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