Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* J*, vertreten durch Mag. Michael Tinzl, Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 42.446,67 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 1 R 95/25h-66, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2025, GZ 9 Cg 8/23m-62, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.223,78 EUR (darin enthalten 370,63 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger war als Angestellter einer Stadtgemeinde für die Baumpflege zuständig. Dazu mietet der Stadtmagistrat regelmäßig Fahrzeuge samt Kränen mit Hebekörben (in der Folge „Steiger“) an. Im Februar 2021 kam es aufgrund des Defekts eines bei der Beklagten angemieteten Steigers zu einem Unfall, bei dem der Kläger aus dem Korb des Steigers stürzte und sich verletzte.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das Urteil des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
[4] Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt werde.
[5] In der Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[6]Der Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) istungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO):
[7]1. Im Rekursverfahren ist nicht strittig, dass zwischen der Stadtgemeinde und der Beklagten ein Mietvertrag über den Steiger mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers bestand. Unstrittig ist ebenso, dass der Beklagten ein Verschulden jenes Unternehmers, das die Überprüfung des Steigers durchführte, nach § 1313a ABGB zuzurechnen ist.
[8]2.1. Die Bestimmungen des ABGB über den Bestandvertrag (§§ 1090 ff) gelten auch für bewegliche Sachen (§ 1093 ABGB; Höllwerth in GeKo Wohnrecht I 2§ 1093 ABGB Rz 2).
[9]2.2. Nach § 1096 ABGB ist der Vermieter nicht nur verpflichtet, das Bestandobjekt in brauchbarem Zustand zu übergeben, sondern auch in brauchbarem Zustand zu erhalten. Zur Brauchbarkeit der Bestandsache gehört auch deren – hier nicht gegebene – Betriebssicherheit (2 Ob 205/17m). Der Vermieter schuldet diese Qualität der Bestandsache während der gesamten Vertragszeit. Fehlt sie, so liegt insoweit Nichterfüllung vor. Erleidet der Mieter dadurch einen Schaden, kann er nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts Ersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel und den dadurch verursachten Schaden nachgewiesen, obliegt es dem Vermieter sich zu entlasten (RS0021199; 2 Ob 317/98a; Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB 5§ 1096 Rz 30). Der Vermieter hat dabei gemäß § 1298 ABGB zu beweisen, dass er alle ihm zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Mieter den bedungenen Gebrauch der Bestandsache zu verschaffen (RS0020873; Pletzer in GeKo Wohnrecht I 2§ 1096 ABGB Rz 18; Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 1096 Rz 126).
[10]2.3. Der Rekurs macht geltend, eine Anwendung der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB käme nicht in Betracht, weil dem Kläger der Beweis nicht gelungen sei, dass der technische Defekt des Steigers bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Fall nach der dargestellten Rechtsprechung nur die Mangelhaftigkeit des Mietgegenstands, also die mangelnde Betriebssicherheit, und den dadurch entstandenen Schaden zu beweisen hatte. Diesen Beweis hat der Kläger erbracht. Ob die Beklagte „eine Einflussmöglichkeit hatte“, also alle ihr zu Gebote gestandenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um dem Kläger die Betriebssicherheit des Steigers zu gewährleisten, ist dagegen Gegenstand des ihr obliegenden Entlastungsbeweises. Dass ihr dieser auf Basis der Feststellungen gelungen wäre, behauptet sie gar nicht.
[11]2.4. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu beanstanden, so kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob sich die vom Berufungsgericht angeordnete Ergänzung des Verfahrens oder der Feststellungen tatsächlich als notwendig erweist (RS0042179 [T22]).
[12] 3. Der Rekurs der Beklagten ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
[13]4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Zurückweisung des nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO erhobenen Rekurses führt zur Kostenersatzpflicht, wenn der Rechtsmittelgegner – wie hier – a uf die Unzulässigkeit hingewiesen hat(RS0123222 [T14] ).
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