Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 76.662,16 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.813,72 (darin EUR 635,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 23.12.2022 ereignete sich gegen 8:30 Uhr auf dem Firmenareal der beklagten Partei ein Unfall, bei dem ein von der klagenden Partei gehaltener und in ihrem Eigentum stehender Lastkraftwagen beschädigt wurde. Der LKW war zum Unfallzeitpunkt als Abfallsammelfahrzeug eingesetzt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von (netto) EUR 76.662,16 s.A. Sie brachte vor, unfallauslösend sei eine durch das Gefrieren von Nässe am Boden des Betriebsgeländes des Beklagten vorhandene Eisglätte gewesen, welche für den Fahrer des Müllfahrzeugs ex ante nicht erkennbar gewesen sei. Beim Überfahren der glatten Fläche habe er das Fahrzeug nicht mehr steuern und auch nicht abbremsen können. Der beklagten Partei wäre es möglich und zumutbar gewesen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ihr Firmenareal mit dem Abfallsammelfahrzeug gefahrlos befahrbar sei. Dieser Verpflichtung sei sie trotz Kenntnis der Witterungs-und der Geländeverhältnisse – der Zufahrtsbereich weise ein Gefälle auf – nicht hinreichend nachgekommen. Sie habe weder Warnhinweise angebracht, noch Absperrungen veranlasst. Die Gefahr des Auftretens von Blitzeis sei für die Verantwortlichen der beklagten Partei erkennbar gewesen. Sie hätte daher die vom LKW-Fahrer verwendete Zufahrt sperren, auf die Möglichkeit einer weniger gefährlichen Zufahrt zu ihrem Firmengelände hinweisen und den LKW zu dieser anderen Einfahrt umleiten müssen. Dies wäre durch die Vornahme einfacher Maßnahmen wie Anbringen eines Sperrbands, Warndreiecks, einer Kette mit Kettenständer etc. möglich und zumutbar gewesen. Dass auf dem Karosseriegebäude auf einem Schild darauf hingewiesen werde, dass es sich um Privatgrund handle und die Zufahrt verboten sei, exkulpiere die beklagte Partei nicht. Sorgfaltspflichten gegenüber Lieferanten und Zufahrern bestünden unabhängig vom Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses. Die Klägerin sei verpflichtet, das Firmenareal der Beklagten zur Abfallentsorgung zu befahren. Unabhängig davon, an wen die Beklagte das Entgelt für die Entsorgung leiste, hätte sie jedenfalls dafür Sorge tragen müssen, dass die Müllentsorgung gefahrlos vonstatten gehen könne.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete ein, dass der Unfall auf das Alleinverschulden des LKW-Fahrers zurückzuführen sei. Er sei in Kenntnis der Straßen-, Witterungs-und Geländeverhältnisse mit zu hoher Geschwindigkeit auf das Betriebsgelände gefahren. Der Vater des Geschäftsführers der Beklagten (idF auch „Seniorchef“) habe am Morgen des Unfalltags umfangreiche Streutätigkeiten auf dem gesamten Firmenareal vorgenommen. Für das Sperren des Firmengeländes habe keine Notwendigkeit bestanden. Die Klägerin räume selbst ein, dass ihre Fahrer das Firmenareal der beklagten Partei schon seit 25 Jahren zum Zwecke der Müllentsorgung befahre. Schon deshalb liege auf der Hand, dass sie das auf dem Betriebsgebäude angebrachte Schild mit dem Schriftzug „Privatgrund, Durchgang auf eigene Gefahr bis auf Widerruf gestattet“ gekannt und auch gewusst habe, dass das Befahren des Areals über die vom Fahrer gewählte Zufahrt auf eigene Gefahr erfolge. Ungeachtet dessen habe die beklagte Partei das Betriebsgelände am Morgen des 23.12.2022 ordnungsgemäß gestreut. Dass die Beklagte für den Unfall nicht verantwortlich sei, ließe sich auch daraus ableiten, dass ihr die Haftpflichtversicherung des LKW den an der Fassade ihres Betriebsgebäudes entstandenen Schaden ersetzt habe. Eine vertragliche Haftung bestehe nicht, weil zwischen den Streitteilen kein direktes Vertragsverhältnis vorliege. Schließlich sei das Klagebegehren auch unschlüssig und seien die geltend gemachten Reparaturkosten überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung den in US 4 bis US 6 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der im Folgenden zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung auszugsweise wiederholt wird. Die von der Klägerin bekämpften Feststellungen werden dabei in Fettdruck hervorgehoben:
„In das gegenständliche Firmenareal münden sowohl östlich als auch südlich je eine Ein-und Ausfahrt. Die – vom Klagsfahrzeug befahrene – östliche Ein-und Ausfahrt führt über eine abfallende Rampe mit einem maximalen Gefälle von ca 14-15 % zum asphaltierten Firmenareal. Im Bereich des östlichen Beginns der abfallenden Rampe befindet sich eine in Fahrbahnquerrichtung der Ein-und Ausfahrt verlaufende Asphaltnaht. Südlich der vorgenannten Ein-und Ausfahrt wird die asphaltierte Fläche westlich durch das Gebäude mit der Hausnummer ** begrenzt. Das nordöstliche Gebäudeeck befindet sich in einem Abstand von ca 17,45 m zur vorgenannten Asphaltnaht im Bereich des östlichen Beginns der Rampe. Gemessen vom Gebäudeeck in Richtung der klagsgegenständlichen (östlichen) Ein-und Ausfahrt weist die Asphaltfläche in einem Abstand von ca 17 m ein Gefälle von ca 7 % in Richtung des Gebäudeecks auf, in einem Abstand von ca 13 m ein Gefälle von ca 14-15 %, in einem Abstand von ca 9 m ein Gefälle von ca 5-6 %, in einem Abstand von ca 5 m ein Gefälle von ca 4-5 % auf und verläuft in einem Abstand von ca 2 m annähernd horizontal. In Richtung Südosten (quer zur vorgenannten Ein-und Ausfahrt) weist die Fläche ein leichtes Gefälle von 2-3 % auf.
Die Oberfläche des gegenständlichen Vorplatzes besteht aus Asphalt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Unfallstelle nicht gesondert ausgeschildert.
Auf eine allenfalls bestehende Rutschgefahr hinweisende Warnschilder waren am Unfalltag in diesem Bereich nicht angebracht. Auf dem Werkstattgebäude der beklagten Partei war jedoch ein Schild mit dem Hinweis „Privatgrundstück, Durchgang auf eigene Gefahr bis auf Widerruf gestattet“ befestigt.
Vom 20.12.2022 bis zum 23.12.2022 herrschte Weihnachtstauwetter mit Maximalwerten der Lufttemperatur bei + 5° C. Die Minima lagen aufgrund der nächtlichen Wärmeabstrahlung meist unter 0° C. Am 23.12.2022 fiel zwischen 6:07 Uhr und 6:53 Uhr morgens leichter Nieselregen. Um 07:00 Uhr ging … [der Seniorchef] mit einem mit Trockensalz befüllten Streuwagen das Firmengelände ab. (A) Diese Streumaßnahme war unter den gegebenen und zu erwartenden Umständen aus winterdienst-technischer Sicht ordnungsgemäß. Zu diesem Zeitpunkt war für die Mitarbeiter der beklagten Partei naturgemäß noch keine Eisbildung erkennbar. Ab welchem Zeitpunkt die vom Seniorchef vorgenommene Salzstreuung ihre volle Wirkung entfaltete, kann nicht festgestellt werden.
Seitens der beklagten Partei wurden am Unfallstag keine Umleitungsmaßnahmen auf die südliche Zufahrt für die auf ihr Betriebsgelände zufahrenden Fahrzeuge ergriffen.
(B) Um 8:30 Uhr trat im Unfallbereich plötzlich Eisglätte durch überfrierende Nässe auf. Aus meteorologischer Sicht war eine derartige Eisbildung nicht zu erwarten. Ob es bereits während des Nieselregens bzw vor der um 8:30 Uhr eingetretenen Eisglätte zu einer Eisbildung im Bereich der späteren Unfallstelle kam, kann nicht festgestellt werden .
Zwischen der beklagten Partei und dem Verpackungs-und Entsorgungsunternehmen C* besteht ein Vertragsverhältnis über die Entsorgung von Verpackungsabfällen. Aufgrund dieses Vertragsverhältnisses entrichtet die beklagte Partei eine Gebühr an die C*, die im Gegenzug die Entsorgung der bei der beklagten Partei anfallenden Kunststoffverpackungen organisiert. Zur Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung beauftragte die C* die klagende Partei mit der Abholung und Entsorgung der Verpackungsabfälle der beklagten Partei.
Im Zuge der Erfüllung dieses Auftrags fuhr der LKW gegen 8:30 Uhr auf das Betriebsgelände der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt herrschte bereits Tageslicht. Als der LKW-Fahrer in die östliche Einfahrt des Firmengeländes der beklagten Partei einbog und mit einer Geschwindigkeit von ca 9-11 km/h über die in Fahrbahnquerrichtung der Ein- und Ausfahrt verlaufende Asphaltnaht fuhr und sich im Bereich des östlichen Beginns der abfallenden Rampe befand, geriet das Abfallentsorgungsfahrzeug ins Rutschen. Der Fahrer leitete daraufhin eine Bremsung ein und versuchte währenddessen, den LKW nach links zu lenken. Das Fahrzeug rutschte jedoch weiterhin in Richtung Gebäude und kollidierte schließlich mit einer Geschwindigkeit von ca 5-10 km/h mit dem nördlichen Eck des Bauwerks. Durch die Kollision entstand am Klagsfahrzeug ein Schaden in Höhe von EUR 76.662,16 netto.“
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst ins Treffen, dass sowohl die deliktischen als auch die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürften und keine Beseitigung aller nur möglichen Gefahrenquellen gefordert werden könne. Die beklagte Partei habe alle notwendigen und ihr zumutbaren Vorkehrungen gegen die Bildung von Eisglätte getroffen. Die für den Unfall ursächliche Eisbildung sei für sie als Gefahrenquelle nicht erkennbar gewesen. Der ihr vorgeworfene Verstoß der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei daher zu verneinen.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung zur Gänze mit einer fristgerechten Berufung . Sie führt eine Beweis-und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Ersturteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Klägerin bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) und (B) hervorgehobenen Sachverhaltsteile und stellt ihnen nachfolgende Ersatzfeststellungen gegenüber:
zu (A) : „An diesem Tag herrschte um 7.00 Uhr in … [der gesamten Gemeinde] Blitzeis. Als … [der Seniorchef] um 7.00 Uhr streute, war es schon ziemlich rutschig. Es ist in diesem Bereich auch öfter rutschig, deshalb wurde auch von ihm am 23.12.2022 um 7.00 Uhr gestreut.“
zu (B) : „Bereits um 7.00 Uhr war es rutschig und war das Betriebsgelände eisglatt.“
Das Erstgericht habe sich ausschließlich auf die Ausführungen des meteorologischen Sachverständigen gestützt und dabei „in lebensfremder Weise“ die eindeutigen Ergebnisse der Personalbeweise vernachlässigt. Die Aussagen des Fahrers und Beifahrers des Müllwagens stünden in diametralem Widerspruch zu den Angaben des Seniorchefs der beklagten Partei und auch jener des Polizeibeamten, welcher den Verkehrsunfallbericht verfasst habe. In diesem Bericht werde auf Seite 3 die Aussage des Seniorchefs der beklagten Partei gegenüber dem Polizeibeamten wiedergegeben, wonach das von ihm aufgetragene Salz bis zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund einer witterungsbedingt unvermittelt aufgetretenen Glatteisbildung seine Wirkung nicht voll habe entfalten können. Auch bei seiner Befragung vor Gericht habe dieser Zeuge eingeräumt, dass es schon ziemlich rutschig gewesen sei, als er gestreut habe. Die kritisierte Feststellung (A) – insbesondere dass für die Mitarbeiter der beklagten Partei „naturgemäß“ noch keine Eisbildung erkennbar gewesen sei, widerspreche diesen Angaben, zumal der Mitarbeiter selbst bei Durchführung der Streuarbeiten um 7.00 Uhr bereits gebildetes Eis festgestellt habe.
Die wesentliche Verantwortung der beklagten Partei im Verfahren sei bis zum Vorliegen des meteorologischen Gutachtens auch nicht jene gewesen, dass man von einer Eisbildung überrascht worden sei, sondern vielmehr, dass sie durch die Vornahme der Salzstreuung um 7.00 Uhr morgens ihren Verkehrssicherungspflichten entsprochen habe. Ein 1 Jahr nach dem Vorfall eingeholtes meteorologisches Gutachten könne jedenfalls nicht die eindeutigen Angaben des Seniorchefs gegenüber der Polizei zunichte machen . Insgesamt könne aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen keine Rede davon sein, dass für die Verantwortlichen der beklagten Partei keine Eisbildung erkennbar gewesen sei. Ob die vom Seniorchef durchgeführten Maßnahmen unter den gegebenen Umständen aus winterdiensttechnischer Sicht „ordnungsgemäß“ gewesen seien, sei keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung. Diese obliege ausschließlich dem Gericht und nicht der Beurteilung eines Sachverständigen.
1.2.Den weiteren Ausführungen ist zunächst voranzustellen, dass eine Beweisrüge erst dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellungen denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen. Dies erfordert, dass die angestrebte und die bekämpfte Feststellung nicht nebeneinander bestehen können, sondern die eine Feststellung die andere ausschließt (RS0117402[T15], RI0100145). Soweit eine Sachverhaltsrüge im Ergebnis auf den ersatzlosen Entfall von Sachverhaltsteilen abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (RS0041835[T3] ua).
1.2.1. Die die Feststellung (A) betreffende Tatsachenrüge der Klägerin genügt dem dargestellten Erfordernis nicht, weil der bekämpften Feststellung, dass für die Mitarbeiter der Beklagten um 7.00 Uhr morgens noch keine Eisbildung erkennbar war , keine diesen Gesichtspunkt beleuchtende Ersatzfeststellung gegenübergestellt wird. Die Frage, ob es zum Zeitpunkt der Streuung „schon ziemlich rutschig“ war – wie dies in der Wunschfeststellung ausgeführt wird und ob es diesem Bereich „auch öfter rutschig“ ist und aus diesem Grund um 7.00 Uhr morgens gestreut wurde, betrifft nicht die Frage der Erkennbarkeit, weil auch denkbar ist, dass es zwar rutschig war, aber dies vom Seniorchef beim Streuen subjektiv nicht wahrgenommen wurde oder objektiv nicht wahrnehmbar war (oder auch beides). Da die Beweisrüge in diesem Punkt somit auf den ersatzlosen Entfall des zweiten Satzes der als (A) hervorgehobenen Sachverhaltsteile abzielt, genügt sie den dargestellten Anforderungen nicht und ist daher keiner inhaltlichen Behandlung zugänglich.
1.2.2. Richtig ist, dass die Frage, ob die vor dem Unfall durchgeführten Streumaßnahmen aus winterdiensttechnischer Sicht „ordnungsgemäß“ waren oder nicht, rechtlicher Natur ist. Bei der Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten bei den Winterdienst betreffenden Fragen greifen Tatbestand und Rechtsfolgen insoweit ineinander, als der Sachverständige zu klären hat, welche Maßnahmen vom durchschnittlichen Fachmann in der jeweiligen Situation ex ante zu treffen gewesen wären und das Gericht auf dieser Grundlage die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen hat. Die in diesem Zusammenhang auf der Sachverhaltsebene gewählte Formulierung beinhaltet – insofern ist den Rechtsmittelausführungen beizutreten – auch eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Teil der kritisierten Feststellung auf Basis der Ausführungen des mit der Frage des Winterdiensts beauftragten Sachverständigen getroffen wurde, an welchen die konkrete Frage, ob die Beklagte „unter den hier gegebenen – und zu erwartenden - Umständen die relevanten Verkehrsflächen ordnungsgemäß winterdienstlich versorgte “ herangetragen worden war (ON 42 S 1). In Zusammenschau mit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts lässt sich aus der von der Berufungswerberin missbilligten Formulierung jedenfalls auch ableiten, dass das Erstgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, dass von einem ordentlichen und pflichtgetreuen (durchschnittlichen) Streuer in der Situation des Seniorchefs keine weiteren (Streu-bzw Winterdienst) Maßnahmen zu setzen waren und auf dieser Grundlage eine Verkehrssicherungspflichtverletzung verneinte (auf die darin einfließende rechtliche Beurteilung wird unter Punkt 2. eingegangen).
1.2.3. Den Ausführungen des Sachverständigen zur vorerwähnten Fragestellung Nr 1 (in Seiten 38 bis 40 des Gutachtens ON 51) hält die Beweisrüge inhaltlich nichts entgegen. Insbesondere wird von der Berufungswerberin nicht in Abrede gestellt, dass der Seniorchef das Firmengelände um 7.00 Uhr morgens mit einem mit Trockensalz befüllten Streuwagen abging und wird von der Berufungswerberin auch nicht dargelegt, welche weiteren Maßnahmen zur Begegnung der Winterglätte von einem maßgetreuen (Durchschnitts-)Mitarbeiter der beklagten Partei zu treffen gewesen wären. Nur der Vollständigkeit halber (die begehrte Wunschfeststellung beinhaltet kein in diese Richtung gehendes Substrat) wird auf die im Gutachten ON 51 getroffene Aussage, wonach Streusalz im Hinblick auf die Beseitigung von Winterglätte ein höherwertigeres Streumittel sei als Sand oder Splitt und dass die Richtlinie RVS 12.04.12 keine Anforderung beinhalte, verschiedene Streumittel bereitzuhalten bzw. anzuwenden, hingewiesen. Abstumpfende Streumittel wie Splitt oder Sand könnten (nach den Ausführungen im Gutachten) auf homogenen Eisdecken kaum Wirkung entfalten und brächten zusätzliche „Rollsplitt-Effekte“. Dass das Erstgericht auf dieser Grundlage auf Tatsachenebene (erkennbar) davon ausging, dass mit der erfolgten Salzstreuung um 7 Uhr morgen den vom maßgerechten Verkehrssicherungspflichtigen in der vorliegenden Situation zu erwartenden Winterdienstmaßnahmen getroffen wurde, ist nicht korrekturbedürftig.
1.2.4. Die kritisierte Feststellung (B) stützte das Erstgericht auf das meteorologische Sachverständigengutachten. Daraus lässt sich ableiten, dass in den frühen Morgenstunden des Unfalltags ideale Bedingungen für eine Eisbildung auf einer Straßenoberfläche vorhanden waren. Spätestens ab ca. 6.30 Uhr dürfte das Nieseln – so die Ausführungen in Seite 4 des Sachverständigengutachtens ON 48 – zu einer feuchten Straßenoberfläche geführt haben, die Lufttemperaturen seien zwischen 6.10 Uhr und 6.30 Uhr anfangs bei 1°C gelegen, danach bei 2°C. Eine minutengenaue Zeitangabe war dem Sachverständigen nicht möglich. Er führte aber aus, dass an der Unfallstelle bei sehr schwachem Wind ab 6.30 Uhr „eine Glätte vorhanden sein konnte“. Abhängig von der Windexposition habe diese Glätte auch nur stellenweise auftreten können, weil bei höheren Windgeschwindigkeiten der Wärmeaustausch zwischen Boden und Luft dazu führe, dass es auch bei Lufttemperaturen von 0°C am Boden infolge eines turbulenten Wärmeaustauschs nicht zu einer Vereisung komme.
Diese Ausführungen sprechen in Zusammenschau mit der Aussage des Seniorchefs der beklagten Partei, der die Salzstreuung am Vorfalltag um 7.00 Uhr vorgenommen hatte und vor Gericht erklärte, dass damals in der ganzen Gemeinde „Blitzeis“ aufgetreten und es „schon ziemlich rutschig“ gewesen, grundsätzlich dafür, dass es am 23.12.2022 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zumindest stellenweise eisglatt war; selbst bei Zugrundelegung dieser von der Berufungswerberin ad (B) angestrebten Alternativfeststellung, würde sich aber am rechtlichen Ergebnis nichts ändern, zumal eben um diese Uhrzeit, ca 1,5 Stunden vor dem Unfall, ohnedies eine Salzstreuung des klagsgegenständlichen Bereichs mit Trockensalz durchgeführt und damit (wie dies bei der rechtlichen Beurteilung noch darzulegen sein wird) den Anforderungen des Winterdiensts entsprochen wurde. Vor diesem Hintergrund macht es aber im Ergebnis keinen Unterschied, ob es sich bei der unfallauslösenden Eisglätte bloß um eine nach erfolgter Streuung verbliebene „Restglätte“ oder um „Blitzeis“ handelte. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung macht es keinen Sinn, die Beweiswürdigung nur um ihrer Selbstwillen zu bekämpfen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO 3§ 467 ZPO Rz 40/2, RS0042386). Weitere Überlegungen zur gerügten Feststellung (B) sind somit entbehrlich.
Insgesamt übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines umfangreichen Beweisverfahrens (vom Erstgericht wurden Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Unfallanalyse, der Meteorologie und des Winterdiensts eingeholt) und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Berufungswerberin zunächst einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Sie vermisst die Feststellung, dass die südliche Einfahrt zum Firmenareal eben sei und keine Steigung oder Gefälle aufweise. Diesbezüglich verweist sie auf die Ausführungen des unfalltechnischen Sachverständigen im Gutachten ON 27 (S 4) und auf die Aussage des Seniorchefs der beklagten Partei als Zeuge vor Gericht, wonach die „richtige“ Zufahrt aus seiner Sicht jene von Süden her sei. Diese Zufahrt sei eben und es gebe keine Steigung.
2.2. Zutreffend ist, dass die Frage, ob weitere Feststellungen zu treffen gewesen wären, die rechtliche Beurteilung betrifft (RS0043304[T5]). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt aber nur vor, wenn wesentliche Feststellungen zu im Verfahren strittigen Tatsachenfragen vom Gericht nicht getroffen wurden. Es muss sich um Umstände handeln, welche nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die Örtlichkeiten und insbesondere die Zufahrtsmöglichkeiten zum Betriebsgelände der beklagten Partei bildeten in erster Instanz keinen Streitpunkt. Aus den Feststellungen in US 4 geht auch hervor, dass sowohl östlich als auch südlich je eine Ein-und Ausfahrt in das Firmenareal der Beklagten münden und dass die östliche Ein-und Ausfahrt ein Gefälle aufweist. Dass dies bei der südlichen Einfahrt nicht der Fall ist, kann als unstrittig gewertet werden (und war – dies nur am Rande erwähnt – dem LKW-Fahrer laut seiner Zeugenaussage auch bekannt [ON 13 S 8]).
Eine sekundäre Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
2.3. In ihrer eigentlichen Rechtsrügekritisiert die Berufungswerberin zunächst, dass das Erstgericht die Frage, ob es von einer deliktischen oder einer vertraglichen Haftung der beklagten Partei ausgegangen sei, offen gelassen habe. Dies sei deshalb von Relevanz, weil die geschädigte Partei bei einer vertraglichen Haftung nach § 1298 ABGB unter Beweis stellen müsse, dass sie alle ihr zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unternommen habe. Diesen Freibeweis habe die Beklagte nicht einmal angetreten. Sie habe sich im Verfahren im Wesentlichen nur darauf gestützt, dass der LKW-Fahrer mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in das Betriebsgelände eingefahren sei. Diese Prozessbehauptung habe sie nicht unter Beweis stellen können. Selbst wenn zwischen den Streitteilen kein unmittelbares Vertragsverhältnis bestünde, werde mit den Abfallentsorgungsfahrzeugen nicht ohne Rechtsgrund auf das Betriebsgelände der Beklagten gefahren, weshalb sie sehr wohl vorvertragliche Sorgfaltspflichten träfen. Im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung hätte das Erstgericht auch auf die Möglichkeit des Sperrens der Osteinfahrt Bedacht nehmen müssen. Dass das Streuen von Salz im besagten Bereich zur Unfallvermeidung nicht ausgereicht habe, habe der klagsgegenständliche Vorfall eindrücklich gezeigt. Die beklagte Partei kenne ihr Firmenareal. Sie sei auch über die konkreten Witterungsverhältnisse am Unfalltag im Bilde gewesen und hätte daher den LKW-Fahrer auf die Südeinfahrt verweisen müssen.
Dazu ist auszuführen:
2.3.1. Die Sorgfaltspflicht von Verkehrssicherungspflichtigen, die die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten haben, darf nach der ständigen Rechtsprechung nicht zu überspannt werden (RS0023487). Auch im Zusammenhang mit der Streupflicht sind objektive Gesichtspunkte maßgeblich (1 Ob 115/17v). Die Grenze der Streupflicht hat sich einerseits an den Verkehrsbedürfnissen und andererseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen zu orientieren (RS0023277). Dies gilt sowohl im vertraglichen, als auch im deliktischen Kontext. Weder vertragliche noch deliktische Verkehrssicherungspflichten dürfen überspannt werden (RS0023487). Sie sollen keine vom Verschulden unabhängige Haftung und schon gar keine Erfolgshaftung zur Folge haben (vgl RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen gefordert werden.
2.3.2. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht ist stets von Fall zu Fall und unter Zugrundelegung der jeweiligen vorherrschenden Umstände zu bestimmen (RS0029874, RS0110202). Maßgeblich ist, ob die Möglichkeit einer Gefahr erkennbar und diese vom Sorgfaltspflichtigen mit zumutbaren Maßnahmen abwendbar ist (RS0023397 [T17], RS023801). Eine allgemeine Aussage, welche Organisation einem Winterdienstpflichtigen zuzumuten ist, insbesondere in welchen Abständen er die Verhältnisse zu kontrollieren hat, kann grundsätzlich nicht getroffen werden, auch dies muss jeweils im Einzelfall beurteilt werden (7 Ob 67/14z, 5 Ob 21/17z). Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenzen in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397, RS0023487). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer aus ex ante Sicht vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen konnten (RS0023726).
2.3.3. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung – beispielsweise durch unterlassene Sicherheitsvorkehrungen – sowie die Kausalität des Pflichtverstoßes für den Schaden hat generell die geschädigte Partei zu behaupten und zu beweisen ( Reischauer in Rummel³ § 1298 ABGB Rz 4a). Dies gilt auch im vertraglichen Kontext, weil die in § 1298 ABGB vorgesehene Beweislastumkehr nur den Verschuldensbereich betrifft (RS0022686). Sie greift also nur Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger seine Pflichten objektiv nicht erfüllt hat. Dieser Beweis ist der Klägerin im vorliegenden Fall nicht gelungen:
2.3.4. Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen ging der Seniorchef der Beklagten am 23.12.2022 das Firmengelände gegen 7 Uhr morgens mit einem mit Trockensalz befüllten Streuwagen ab, nachdem zwischen 6:07 und 6:53 Uhr leichter Nieselregen gefallen war. Die Behauptung, dass mit Sand oder Splitt aus winterdienst-technischer Sicht (ex ante betrachtet) eine bessere Wirkung erzielt worden wäre (was das eingeholte Gutachten gerade nicht ergeben hat), wird in der Berufung nicht aufrecht gehalten. Die im Wesentlichen noch relevierte Pflichtverletzung wird darauf gestützt, dass die Beklagte die Osteinfahrt habe sperren und alle auf das Gelände zufahrenden Fahrzeuge auf die Südeinfahrt verweisen müssen. Diese Verpflichtung bestand aus ex ante Sicht schon deshalb nicht, weil nach den hier maßgeblichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Salzstreuung um 7 Uhr morgens keine Eisbildung erkennbar war. Selbst wenn die besagte Fläche zum Zeitpunkt der Streumaßnahme (1,5 Stunden vor dem Vorfall) rutschig und dies für den „Streuer“ erkennbar war, würde dies an der Beurteilung, dass durch das Aufbringen von Trockensalz den Verkehrssicherungspflichten entsprochen wurde, im Ergebnis nicht ändern: Aus dem nicht mündlich erörterten (und somit mittelbaren, vgl RS0118509; RS0042533 [T2]) Sachverständigengutachten ON 51 geht hervor, dass das darin aufgezeigte Anforderungsniveau an den Winterdienst laut der RVS 1 * 12.04.12 ( Qualitätssicherung Betrieb, Winterdienst, Organisation und Durchführung ) lediglich auf Bundesstraßen verbindlich anzuwenden ist und die Anwendung der Richtlinie auf anderen Verkehrsflächen, wie Privatstraßen oder oder privaten Parkflächen, bloß auf freiwilliger Basis erfolgt. Das Sperren von Verkehrsflächen wird darin [laut Winterdienstkategorie P3] für Straßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung als „Möglichkeit“ bei langanhaltende Schneefälle, länger als zwei Tage durchgehender starker Schneefall, verbunden mit Schneeverwehungen und Eisglätte gegebenenfalls auch auch Lawinenabgängen und extremem Glatteis (zB Eisregen, gefrierender Regen) angeführt. Nach der sich auf Parkplätze, Abstellflächen, Parkwege und sonstige Verkehrsflächen beziehende Winterdienstkategorie P7 sind lediglich nicht betreute Wege physisch zu sperren. Der vorliegende Bereich wurde aber (unstrittig) sehr wohl betreut, weil dort gestreut wurde. Das zusätzliche Absperren der Einfahrt käme somit nach Ansicht des erkennenden Senats aus ex ante Sicht einer Überspannung der die beklagte Partei treffenden objektiven Sorgfaltspflichten gleich.
2.3.6. Da dies auch im vertraglichen Kontext gilt, muss auf die Frage der Schutzwirkung des zwischen der beklagten Partei und dem Verpackungs- und Entsorgungsunternehmen C* abgeschlossenen Vertrags zugunsten der Klägerin nicht eingegangen werden. Nur am Rande ist im Zusammenhang mit der von der Berufungswerberin als notwendig erachteten „Umleitung“ von Fahrzeugen von der Ost- auf die Südeinfahrt anzumerken, dass aus der Aussage des LKW-Fahrers (wonach er „aus Gewohnheit“ seit zwanzig Jahren immer über die östliche Einfahrt auf das Betriebsgelände der Beklagten zufahre und über die südliche Ausfahrt wegfahre) hervorgeht, dass er die örtlichen Gegebenheiten (und somit auch das Gefälle) sehr gut kannte. Die Klägerin führt nach ihrem eigenen Vorbringen seit Jahrzehnten die Abfallentsorgung für die Beklagte durch. Die Wahl der Zu-und Abfahrt in Abstimmung mit den Straßen und Witterungsverhältnissen – wie auch die Beurteilung einer allfälligen Notwendigkeit von Schneeketten – obliegt dabei grundsätzlich dem jeweiligen Fahrer.
2.3.7. Zusammengefasst sind die Ausführungen der Berufungswerberin nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb die Berufung erfolglos bleibt.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 und 41 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren obsiegende beklagte Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung.
4.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision stützt sich auf § 502 Abs 1 ZPO. Die Lösung von Tatfragen ist nicht reversibel (RS0043371). Die Beurteilung von behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzungen richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (RS0110202).
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