Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Falmbigl und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geb. **, **, vertreten durch die Welte Rechtsanwalt GmbH in Rankweil, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN**), **, vertreten durch Mag. Mathias Burger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 35.224,22 samt Nebengebühren und Feststellung (Streitwert: EUR 500; Gesamtstreitwert: EUR 35.724,22) über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30.10.2024, GZ: ** 65, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 26.4.2022 von der Beklagten einen gebrauchten PKW ** um EUR 32.800. Das Fahrzeug wurde am 3.5.2022 übergeben. Der Kläger ist Rechtsanwalt und erwarb den PKW für private Zwecke, für die Beklagte gehört der PKW Handel zu ihrem Unternehmensgegenstand.
Der Kläger wollte ein sportliches Auto erwerben und stieß im Internet auf ein Inserat der Beklagten. Er kontaktierte die Beklagte und besichtigte den PKW, der optisch „aufbereitet“ und mit einer Keramikversiegelung versehen war. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Kläger sinngemäß mit, dass er lange nach einem PKW dieses Typs in einem so guten Zustand gesucht habe. Der Kläger ging aufgrund dieser Angaben und aufgrund des optischen Eindrucks des PKW davon aus, dass der PKW in einem altersentsprechend sehr guten Zustand ohne Motorschaden war und entschloss sich zum Kauf. Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es zum Zustand des Fahrzeugs unter anderem: „Genügend fahrbereit – Klasse 3“. „Mittlerem Kilometerstand entsprechende Reparaturen oder Wartungsarbeiten erforderlich.“ „Das Fahrzeug ist nach seinem Zustand sofort betriebs und zulassungsfähig […].“
Der am 1.11.2002 erstmals zugelassene PKW ist mit einem leistungsstarken 6 Zylinder Motor mit 241 PS ausgestattet. Im Motor sind die Laufbahnen des ersten, dritten und vierten Zylinders korrodiert. Die Korrosion hat in den Zylinderlaufflächen bereits Material abgetragen, sodass diese Zylinderlaufflächen von sogenanntem Lochfraß betroffen sind. In den Vertiefungen verbleibt Motoröl, das der Ölabstreifring des Kolbens beim Hub nicht abstreifen kann. Dieses Öl wird verbrannt. Aufgrund dieser Ölverbrennung war es an den drei Zylindern und den dazugehörigen Kolben bereits zu Rußbildung gekommen. Von den sechs Zylindern des Motors funktionieren (nur) vier Zylinder technisch einwandfrei.
Der Kläger hätte den PKW nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass ein Motorschaden in Gestalt von Lochfraß auf den Zylinderlaufflächen vorliegt.
Am 6.3.2023 kam hervor, dass beim PKW auch ein Motorölverlust mit Tropfenbildung besteht. Aufgrund dieses Motorölverlustes mit Tropfenbildung entspricht der PKW nicht den Erfordernissen der Verkehrs und Betriebssicherheit.
Die C* GmbH Co KG stellte dem Kläger für die Schadensfeststellung und für Standgebühren Kosten in Höhe von insgesamt EUR 1.798,80 inklusive USt, in Rechnung. Für die Reparatur einer – nach Übergabe des PKW an den Kläger defekt gewordenen – Sekundärluftpumpe zahlte der Kläger EUR 625,42.
Die Beklagte lehnte Gewährleistungsansprüche des Klägers ab. Der PKW steht mit zerlegtem Motor noch immer bei der C* GmbH Co KG.
Die Kläger begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 32.800, den Ersatz der Kosten der Sekundärluftpumpe (EUR 625,42) und der Kosten der Schadensfeststellung samt Standgebühren (EUR 1.798,80) sowie die Feststellung, dass die Beklagte für künftige Schäden im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag hafte. Er brachte zusammengefasst vor: Die Mängel des starken Ölverlusts, der defekten Zylinderkopfdichtung und der Korrosion der Zylinderlaufflächen hätten bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs am 3.5.2022 bestanden. Diese Motorschäden seien schwere, nach § 57a KFG relevante Mängel, die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeugs ausschließen würden. Die Beklagte habe dem Kläger einen für das Fahrzeugalter hervorragenden Zustand zugesichert und damit einen wesentlichen Irrtum veranlasst. Der Kläger sei aus den Rechtsgründen der Gewährleistung, des Irrtums und der Verkürzung über die Hälfte zur Auflösung des Kaufvertrags berechtigt. Der Beklagten, als ordentlichem Kaufmann, hätten die Motorschäden auffallen müssen. Sie habe schuldhaft gegen ihre Aufklärungs und Sorgfaltspflichten verstoßen, sodass sie für die eingetretenen Schäden einstehen müsse. Die Kosten für die Anschaffung der neuen Sekundärluftpumpe seien frustriert. Es sei absehbar, dass dem Kläger weitere Standgebühren für das Fahrzeug entstehen würden, sodass ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte für künftige Schäden hafte, bestehe.
Die Beklagte entgegnete zusammengefasst, es habe sich um einen Gebrauchtwagen mit einem Zustand der Klasse 3 und einem Kilometerstand von 118.900 km gehandelt. Das Fahrzeug habe bei Übergabe dem Vertrag entsprochen. Ein allfälliger Ölverlust sei jedenfalls erst nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten. Der Kläger könne keinen Schadenersatz fordern, weil kein Verschulden der Beklagten vorliege.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens) statt. Es traf die auf den S 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zum Ergebnis, der korrosionsbedingte Lochfraß in den Zylinderlaufflächen sei ein Mangel, weil die Vertragserklärungen der Beklagten dahin zu verstehen gewesen seien, dass kein Motorschaden vorliege. Der Mangel habe bereits bei Übergabe bestanden. Zudem sei am 6.3.2023 der weitere Mangel eines Motorölverlusts mit Tropfenbildung hervorgekommen, der die Verkehrs und Betriebssicherheit ausschließe. Nach § 11 Abs 1 VVG sei zu vermuten, dass auch dieser Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen sei. Da die Beklagte die Gewährleistungsansprüche des Klägers abgelehnt habe, sei dieser zur Wandlung und bereicherungsrechtlichen Rückforderung des Kaufpreises berechtigt. Die weiteren geltend gemachten Kosten würden dem Kläger als Mangelfolgeschäden bzw frustrierte Aufwendungen aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen. Das Verschulden der Beklagten sei nach § 1298 ABGB zu vermuten, entsprechende Behauptungen, um diese Vermutung zu widerlegen, habe die Beklagte gar nicht aufgestellt. Für die Kosten der Schadensfeststellung sei der ordentliche Rechtsweg zulässig, weil das Gutachten nicht in erster Linie im Hinblick auf die Prozessführung eingeholt worden sei. Da die Möglichkeit bestehe, dass weitere Standgebühren auflaufen würden, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Mit Beweisrüge bekämpft die Berufung zunächst die Feststellung:
„ Der Motor des PKW war im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger (03.05.2022) in folgendem Zustand: Die Laufbahnen des ersten, dritten und vierten Zylinders waren korrodiert “, (UA S 5);
und begehrt stattdessen festzustellen:
„ Der Motor des PKW war im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger (03.05.2022) in einwandfreiem Zustand. Die Korrosion der Laufbahnen des ersten, dritten und vierten Zylinders trat erst nach Vertragsschluss auf und war im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht angelegt. “
Das Erstgericht ging als Basis seiner Erwägungen von den Ausführungen des Sachverständigen aus, wonach die Korrosionsschäden nur dadurch entstehen konnten, dass das Fahrzeug mindestens sechs Monate hindurch überhaupt nicht genutzt worden war (ON 52.3, S 11). Weiters stehe fest, dass die Schäden am 15.3.2023 bereits vorgelegen seien (ON 18, S 9). Die Mängel könnten daher nur dann aus dem Zeitraum nach der Übergabe herrühren, wenn das Auto im Zeitraum 5.3.2022 (Übergabe an den Kläger) bis 15.3.2023 (Feststellung der Schäden) über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten durchgehend überhaupt nicht betrieben worden wäre. Im Anschluss daran folgte das Erstgericht den Ausführungen des Klägers, wonach er das Fahrzeug regelmäßig betrieben habe. Dafür konnte es sich neben der Parteienaussage auf vorgezeigte Videos und Lichtbilder samt Metadaten stützen.
Diese überzeugenden, vom Erstgericht anschaulich und sorgfältig begründeten Erwägungen (vgl UA S 7f) vermag die Berufung nicht zu entkräften. Die Berufungswerberin vermeint, einen Widerspruch zwischen den vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnissen und einer Aussage des Klägers in einem Vorverfahren zu erkennen. Im Verfahren ** des Bezirksgerichts Zwettl wurde folgende Aussage des Klägers protokolliert: „ Ich habe das Kraftfahrzeug nicht zum täglichen Gebrauch erworben. Dieses ist vielmehr gestanden als es von mir gefahren wurde. […] Nach der Überstellungsfahrt habe ich in Vorarlberg einige Kilometer jedoch nicht sehr viele zurückgelegt. “ Tatsächlich beseht aber kein Widerspruch zwischen diesen Angaben und den Annahmen des Erstgerichts. Die Aussage, das Fahrzeug sei nicht täglich gebraucht worden und habe „nur“ einige Kilometer zurückgelegt, kann ohne weiteres so verstanden werden, dass mit dem Fahrzeug selten, aber doch regelmäßig, Ausfahrten über mehrere Kilometer unternommen wurden, insbesondere – wie vom Erstgericht angenommen – am 29.7.2022, am 13.10.2022, am 7.11.2022 und am 21.11.2022. Die von der Berufung gezogene Schlussfolgerung, das Auto sei vom Kläger nach Übergabe für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gar nicht in Betrieb genommen worden, lässt sich aus der zitierten Aussage nicht ableiten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst mit der Annahme, das Auto sei beim Kläger über sechs Monate durchgehend nicht betrieben worden, nicht zwingend bewiesen wäre, dass die Schäden erst nach der Übergabe entstanden sind. Daraus würde sich nur ergeben, dass die Schäden auch erst beim Kläger entstanden sein könnten.
Insgesamt vermag die Berufung keine überzeugenden Argumente gegen die bekämpfte Feststellung und für die geforderte Ersatzfeststellung anzuführen.
1.2. Weiters hätte das Erstgericht laut Berufung anstatt der Feststellung:
„ Am 06.03.2023 kam hervor, dass bei dem PKW – unabhängig von der Thematik der Lochfraßkorrosion auf den Zylinderlaufflächen – ein Motorölverlust mit Tropfenbildung besteht. [...] Es kann aus technischer Sicht nicht geklärt werden, ob dieser Motorölverlust mit Tropfenbildung bereits im Zeitpunkt der Übergabe des PKW an den Kläger (03.05.2022) vorhanden war oder nicht. “, (UA S 6);
folgende Ersatzfeststellung treffen sollen:
„ Am 06.03.2023 kam hervor, dass bei dem PKW infolge der Lochfraßkorrosion auf den Zylinderlaufflächen ein Motorölverlust mit Tropfenbildung besteht. Dieser Motorölverlust mit Tropfenbildung war im Zeitpunkt der Übergabe des PKW an den Kläger (03.05.2022) nicht vorhanden und auch nicht angelegt. “
Die Berufung meint, das Gutachten des Sachverständigen wäre so zu verstehen, dass der Ölverlust Folge der Korrosion mit Lochfraß gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden: Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen lag einerseits die Lochfraßkorrosion vor. Diese führte aufgrund der dadurch verursachten Verbrennung von Öl in den schadhaften Zylindern zu einem erhöhten Öl verbrauch (vgl ON 18, S 9f). Andererseits wurde auch ein Öl verlust mit Tropfenbildung festgestellt. Ursache sei eine Undichtheit am Motor, die von heute auf morgen eintreten könne (vgl ON 18, S 11). Auch in der von der Berufung (unvollständig) zitierten Passage der mündlichen Erörterung führt der Sachverständige aus, „ Zusammengefasst kann man sagen, ein hoher Ölverbrauch kann die verschiedensten Ursachen haben. Ein korrodierter Kolben ist eine Möglichkeit und das war hier auch der Fall. Zusätzlich gab es bei dem Pkw aber auch Möglichkeiten nach außen. Auch bei der § 75a [richtig: § 57a] Untersuchung ist beim gegenständlichen Pkw ein Ölverlust nach außen festgestellt worden. Das ist auch ersichtlich auf dem Lichtbildkonvolut Beilage ./D Seite 3, drittes Lichtbild von unten. Hier sieht man, dass an der Ölwanne eine Tropfbildung vorhanden gewesen ist. “ (vgl ON 52.3, S 12). Damit verweist der Sachverständige einerseits auf die korrodierten Kolben und andererseits (zusätzlich) auf einen Ölverlust nach außen. Die Ausführungen des Sachverständigen bieten sohin keinen Anlass, die Feststellungen des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen, sondern stützen diese vielmehr.
1.3 Das Berufungsgericht übernimmt somit die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2.1 In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufung (Pkt 2.3.) zunächst gegen die Beurteilung des Erstgerichts, es liege ein Mangel im Sinn einer Abweichung vom vertraglich Geschuldeten vor.
Nach dem unstrittig anwendbaren § 4 VGG haftet der Unternehmer dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (§ 5 VGG) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (§ 6 VGG) hat.
Nach den Gewährleistungsbestimmungen des ABGB gilt: Vertragsinhalt beim Gebrauchtwagenkauf ist das konkrete Fahrzeug. Der Käufer hat mit den dem Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechenden Verschleiß und Abnützungserscheinungen zu rechnen. Welche weitere Laufleistung von einem Gebrauchtwagen erwartet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Fahrzeugtype, dem Alter und dem Kilometerstand des Fahrzeugs sowie dessen Präsentation beim Verkauf. Das Fahrzeug muss aber, neben den ausdrücklich zugesicherten, auch die nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben. Dazu gehört in der Regel, insbesondere beim Kauf vom gewerblichen Kraftfahrzeughändler, (auch) die Verkehrs und Betriebssicherheit (4 Ob 96/24g mwN; RS0110191; RS0018502).
Damit ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei der Verkehrs und Betriebssicherheit zumindest um objektiv erforderliche Eigenschaften in Sinn des § 6 Abs 2 Z 1, 5 VGG handelt, wurden doch die in § 6 VGG normierten Ergebnisse bisher weitgehend über den Rechtsbegriff der „gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften“ erzielt (vgl Faber in KBB 7 § 6 VGG Rz 1; Georg Kodek , Vertragswidrigkeit und Mangelbegriff im neuen Gewährleistungsrecht, ÖJZ 2022/17 [106]).
Ein Mangel liegt im vorliegenden Fall somit schon deshalb vor, weil nach den Feststellungen aufgrund des Motorölverlustes mit Tropfenbildung die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht gegeben ist. Im Übrigen teilt der Berufungssenat auch die Auffassung des Erstgerichts, der korrosionsbedingte Lochfraß auf den Zylinderlaufflächen, dessen Behebung Reparaturkosten von EUR 10.460,06 verursachen würde, stelle eine Abweichung vom vertraglich geschuldeten Zustand dar. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (UA S 9) verwiesen werden (§ 500a ZPO), denen die Berufung auch nichts Substanzielles entgegensetzt.
Hat der Verbraucher – wie hier – bewiesen, dass ein Mangel vorliegt, und ist dieser Zustand innerhalb eines Jahres ab Übergabe hervorgekommen (Vermutungsbasis), ist nach § 11 Abs 1 VGG zu vermuten, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war. Die Vermutung ist durch den Beweis des Gegenteils widerlegbar, der der Beklagten hier aber nicht gelungen ist.
2.2 In ihrem Punkt 2.1 bekämpft die Berufung die Ansicht des Erstgerichts, die Beklagte habe keine (ausreichenden) Behauptungen zu ihrem fehlenden Verschulden erhoben. Tatsächlich habe die Beklagte in der Verhandlung vom 22.8.2024 vorgebracht: „ Im Betrieb der Beklagten werden bei Verkauf von älteren Fahrzeugen vorab keine Motorwäschen durchgeführt zumal üblicherweise der Kunde dann misstrauisch wird, weil er vermuten muss, dass ein Defekt vertuscht werden soll. “ (ON 52.3, S 16). Dazu hätte das Erstgericht Feststellungen treffen müssen, aus denen sich wiederum ergebe, dass die Beklagte kein Verschulden an der mangelhaften Erfüllung treffe.
Hinsichtlich des Verschuldens des Übergebers kommt dem Übernehmer die Bweislastumkehr des § 1298 ABGB zugute. Dafür genügt es, wie für die Gewährleistungsrechte selbst, dass die mangelhafte Erfüllung, also der vertragswidrige Erfolg, feststeht. Hingegen muss der Übernehmer ein rechtswidriges Verhalten des Übergebers iSd Verhaltensunrechtslehre nicht beweisen ( Zöchling Jud in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.03 § 933a Rz 46; P. Bydlinski in KBB 7 § 933a ABGB Rz 14; Reischauer in Rummel/Lukas , ABGB 4 § 933a Rz 217). In Folge der Beweislastumkehr muss der Übergeber beweisen, dass ihn an der Herbeiführung des Schadens kein (leichtes) Verschulden trifft ( Zöchling Jud in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.03 § 933a Rz 46). Der Beweis des fehlenden Verschuldens setzt voraus, dass der Schädiger entsprechende Behauptungen erhebt (arg „wer vorgibt“) ( Kodek in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.04 § 1298 Rz 22).
Der Kläger brachte bereits zu Beginn des Verfahrens vor, dass die Beklagte die ihr als ordentlichem Kaufmann obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt habe und ihr die Motorschäden jedenfalls hätten auffallen müssen. Der Beklagten hätte der massive Ölverlust und ausgesprochen schlechte Zustand des Motors bereits vor Vertragsabschluss auffallen müssen; sie habe rechtswidrig und schuldhaft gegen ihre Aufklärungs und Sorgfaltspflichten als Unternehmerin verstoßen (ON 1, S 3f). Entsprechende gegenteilige Behauptungen stellte die Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht auf. Eine allfällige Verletzung der Erörterungspflicht durch das Erstgericht in diesem Zusammenhang wird von der Berufung nicht releviert.
Inwiefern das Nichtdurchführen einer Motorwäsche (laut dem von der Berufung zitierten Vorbringen) geeignet sein soll, die Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch die Beklagte zu behaupten und zu beweisen, ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
2.3 Zuletzt macht die Rechtsrüge geltend (Pkt 2.2) dem Feststellungsbegehren des Klägers mangle es am rechtlichen Interesse, weil der Kläger die Stehkosten einer Herausgabeklage der Beklagten entgegenhalten könnte und eine Verjährung noch nicht drohe.
Positiver Schaden ist die Minderung eines schon vorhandenen Vermögensgutes, etwa die Zerstörung einer Sache, der Entzug eines Forderungsrechts oder das Entstehen einer Verbindlichkeit sowie ein Aufwand, den der Geschädigte aufgrund eines Schadensereignisses tätigen muss (6 Ob 105/20i [Rz 33] mwN). Nach dem festgestellten Sachverhalt steht der PKW mit zerlegtem Motor bei der C* GmbH Co KG, wo ihn der Kläger zuletzt zum Zweck der Schadensfeststellung abgestellt hatte. Es ist daher damit zu rechnen, dass dem Kläger aus seinem Vertrag mit der C* GmbH Co KG bis zu einem Abtransport des Autos auch nach Schluss der Verhandlung erster Instanz weitere Kosten entstehen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden des Geschädigten im Sinne des § 228 ZPO zu bejahen, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte (RS0038865, RS0039018, RS0038976). Schon die Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde und dem Umfang nach dient (RS0038976). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts auf der Verletzung vertraglicher Pflichten beruht (2 Ob 277/08m). Als „künftige“ Schäden sind dabei solche zu verstehen, deren Ersatz im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage mangels Fälligkeit des Anspruchs noch nicht begehrt werden kann (1 Ob 130/12t mwN; RS0034771 [T8]).
Nach diesen Grundsätzen ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung anzunehmen. Die Möglichkeit, die Standgebühren einem allenfalls in Zukunft von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs entgegen zu halten, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Gerade in diesem Fall würde die Feststellung vielmehr dazu führen, dass die Haftung der Beklagten für die Standgebühren dem Grunde nach bereits geklärt wäre und nicht mehr neuerlich aufgerollt werden könnte. Der Kläger ist auch nicht gehalten, mit der Erhebung der Feststellungsklage zuzuwarten bis die Verjährung seiner Ansprüche unmittelbar bevorsteht.
3. Aus diesen Erwägungen war der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Da schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt, hat kein Bewertungsausspruch zu erfolgen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 500 ZPO Rz 5; RS0042277).
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO beruht auf dem Fehlen einer wesentlichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
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