Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Gruböck, Folta Ferrari GF 2 Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred Sommerbauer, DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., in Wiener Neustadt, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei C * , **, vertreten durch Dr. Michael Jägerndorfer, Rechtsanwalt in Berndorf, wegen EUR 25.523,83 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 28.4.2025, **29, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß den §§ 471 Z 5, 473 Abs 1 und 480 Abs 1 ZPO beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Der Berufung wird im Übrigen nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.019, (darin enthalten EUR 503,17 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beklagte betreibt an der Adresse ** eine KFZ Werkstätte. Die Liegenschaft weist eine Größe von 2.395 m² auf und ist auf allen Seiten verbaut, wodurch sich ein großer Innenhof bildet. Im Innenhof befanden sich zum Zeitpunkt 11.3.2023 ein Honigbirnenbaum und zwei Eiben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Honigbirnenbaum an einer Krankheit litt oder morsch war. Es gab keine äußeren Anzeichen einer Erkrankung. Der Beklagte stellt üblicherweise jene Fahrzeuge in die Werkstätte, die gerade bearbeitet werden. An den Wochenenden stellt der Beklagte die Fahrzeuge in die Werkstätte, um diese auch vor der Verschmutzung zu schützen.
Im Februar 2023 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Reparatur ihres Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall. Der Beklagte sagte der Klägerin nicht zu, dass er ihr Fahrzeug durchgehend im Inneren der Werkstätte abstellen würde. Er sprach mit ihr nicht über die Art der Verwahrung, das heißt, ob diese auf der Straße vor der Liegenschaft, im Inneren der Werkstätte oder im Innenhof der Liegenschaft erfolgen würde. Die Klägerin machte sich über die Art der Verwahrung ihres Fahrzeuges auch keine Gedanken. Am 10.3.2023 und am 11.3.2023 zogen eine Reihe von Störungszonen über Österreich und eine kräftige West bis Nord West Strömung wurde wetterwirksam. Der Wind nahm am Abend des 10.3.2023 zu und intensivierte sich über Nacht auf den 11.3. weiter. Im Zeitraum zwischen 10.3.2023, 18:00 Uhr und 11.3.2023, 10:00 Uhr waren in ** Windspitzen bis zu 75 km/h wahrscheinlich und bis 85 km/h möglich. Bis zum 9.3.2023 um 17:31 Uhr veröffentlichte die D* eine Sturmwarnung, wonach am Freitag, dem 10.3. bis zum Samstag, dem 11.3. mit Windspitzen bis zu 80 km/h zu rechnen sei und Warnstufe 1 herrsche. Bei Warnstufe 1 können Äste herabstürzen und Gegenstände herumgewirbelt werden. Es besteht erhöhte Unfallgefahr durch starken Seitenwind auf Brücken und exponierten Straßen, insbesondere für LKW und bei Fahrten mit großen Anhängern. Umgestürzte Bäume können vereinzelt Stromausfälle verursachen. D* gibt zu Stufe 1 ua folgende Handlungsempfehlung ab: „Seien Sie in Wäldern, Parks und Alleen achtsam und rechnen Sie mit herabstürzenden Ästen!“
Am 10.3.2023 veröffentlichte D* ab 09:10 Uhr, dass am Freitag, dem 10.3. zwischen 18:00 Uhr bis zum Samstag, dem 11.3., 15:00 Uhr mit Windspitzen bis zu 100 km/h zu rechnen sei. Es bestehe Warnstufe 2. Die Information, dass sich sowohl am Freitag, dem 10.3. als auch am Samstag, dem 11.3. Windspitzen bis zu 100 km/h entwickeln würden, blieb bis zum 11.3.2023 in der Früh aufrecht. Ebenso, dass Warnstufe 2 herrschen würde.
Bei Warnstufe 2 gibt D* folgende Warnungen und Handlungsempfehlung ab: „Große Äste können abbrechen, vereinzelt können auch Bäume entwurzelt werden. Umgestürzte Bäume können Stromausfälle verursachen. Meiden Sie Wälder, Parks und Alleen! Parken Sie Fahrzeuge nicht in der Nähe von Bäumen! Schränken Sie Outdooraktivitäten ein!“
Die Geländeform und Verbauung der Liegenschaft, insbesondere der Innenhof führte am 10.3. und 11.3.2023 nicht zu einer Abschwächung des Windes. Die Tatsache, dass sich der Baum in einem Innenhof befand, führte nicht zu einer Änderung dieser Handlungsempfehlungen.
Der Beklagte hatte das Fahrzeug der Klägerin am 10.3.2023 im Innenhof neben dem Bürogebäude der Werkstätte im Nahebereich des Honigbirnenbaumes abgestellt. Als er die Werkstätte am 10.3.2025 verließ, war der Wind noch nicht sehr stark. Die Windspitze betrug um 16:00 Uhr etwa 9 km/h und um 17:51 Uhr 25,6 km/h. Das Fahrzeug war frisch lackiert und noch nicht vollständig zusammengebaut. Die Fertigstellung war für den darauffolgenden Montag geplant. Das Fahrzeug war fahrtauglich.
Der Beklagte informierte sich nicht über das Wochenendwetter und über allfällige Wetterwarnungen . Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug in der Werkstätte oder auf einem anderen Abstellplatz im Innenhof abzustellen, der nicht in der Reichweite eines Baumes gelegen war ( F1 ).
Am 10.3.2023 um 21:50 Uhr betrug die Windspitze 36 km/h, um 22:20 Uhr 32,4 km/h und um 23:59 Uhr 53,3 km/h. Der Beklagte, der im rund 25 km entfernten ** wohnt, bemerkte den auch dort wehenden Sturm nicht und traf keine Vorkehrungsmaßnahmen. Als er am 11.3.2023 um 08:00 Uhr aufwachte, nahm er den starken Sturm wahr. Um 07:30 Uhr betrug die Windspitze in ** 59,8 km/h, um 08:30 Uhr 57,6 km/h und um 09:52 Uhr 56,9 km/h.
Am 11.3.2023 kurz vor 09:45 Uhr brach wegen des Sturmes der Stamm des Honigbirnbaumes ab und der Baum stürzte auf das Fahrzeug der Klägerin. Der umfallende Baum beschädigte das Fahrzeug der Klägerin, die Reparaturkosten betragen EUR 25.373,83. Die Klägerin beabsichtigt, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Ihr entstanden Unkosten in Höhe von EUR 150, .
Nach dem Vorfall sagte der Beklagte zur Klägerin, dass er das Fahrzeug noch wegstellen wollte, weil er dem Baum nicht getraut und befürchtet habe, dass Äste herunterfallen würden ( F2 ).
II. Mit Mahnklage vom 27.11.2023 begehrte die Klägerin EUR 25.523,83 sA an Reparatur- und Unkosten und brachte dazu zusammengefasst vor, der Beklagte habe ihr Fahrzeug im Zuge der Reparatur auf dem Außengelände seiner Werkstatt abgestellt. Dort sei aufgrund des Sturmes am 11.3.2023 ein Baum umgestürzt und auf das Fahrzeug gefallen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Baum aufgrund seines Zustandes eine potentielle Gefahr darstelle. Der Beklagte habe der Klägerin mitgeteilt, dass er dem Baum nicht trauen würde und das Fahrzeug daher noch wegstellen habe wollen. Die Klägerin habe das Fahrzeug auf öffentlichem Grund abgestellt und von der Art bzw vom Ort der Verwahrung ihres Fahrzeuges keine Kenntnis gehabt. Der Baum sei morsch gewesen. Dem Beklagten seien schadensverhütende Maßnahmen zumutbar gewesen. Es wäre für den Beklagten ein Leichtes gewesen, das KFZ aufgrund der an diesem Tag prognostizierten Stürme in seine Werkstatt zu verfrachten beziehungsweise auf öffentlichem Gut so abzustellen, dass die offenbar nicht ordnungsgemäß gepflegten Bäume auf der Liegenschaft, deren schadensverursachendes Potential dem Beklagten bekannt gewesen sei, zu keiner Gefahr für das Eigentum der Klägerin führen hätten können. Dies umso mehr, als den auf dem Facebook-Account des Beklagten abrufbaren Lichtbildern eindrucksvoll entnommen werden könne, dass es dem Beklagten aufgrund der vorhandenen Platzkapazitäten leicht möglich gewesen wäre, das KFZ der Klägerin während der Stürme in seiner Werkstatt und nicht nur davor abzustellen, dies mit der Begründung, dass anscheinend zumindest fünf Fahrzeuge gleichzeitig Platz in der Werkstatt fänden. Zudem wäre neben einer Verwahrung in der Garage auch eine Verwahrung am Freigelände ohne unmittelbare Nähe zu dem gegenständlichen Baum möglich gewesen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass der Beklagte davon ausgegangen sei, der Baum und auch andere Bäume würden grundsätzlich keine Gefahr für abgestellte Fahrzeuge darstellen, zumal die Bäume nach Information des Beklagten durch die Liegenschaftseigentümerin und Vermieterin regelmäßig gepflegt worden seien. Lediglich aufgrund allenfalls herabfallender Äste und Baumfrüchte habe er den Baum (gemeint wohl das Fahrzeug) nicht allzu lange auf der Freifläche stehen lassen wollen. Das Sturmereignis und das Umstürzen des Baumes im Sinne einer vollständigen Entwurzelung seien für den Beklagten weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Der Beklagte habe auch aufgrund des aufziehenden Sturmes keine substantielle Gefahr für das klagsgegenständliche Fahrzeug gesehen, habe jedoch Verunreinigungen vermeiden wollen und habe daher grundsätzlich die Absicht gehabt, das Fahrzeug umzustellen, wozu er aber rechtlich gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Zu dem Zeitpunkt als der Sturm aufgezogen sei, sei der Beklagte auswärts und erst auf dem Weg zurück in seine Werkstatt gewesen. Als er dort angekommen sei, sei der Schaden bereits eingetreten gewesen. Es habe der Klägerin klar sein müssen und entspreche den üblichen Vorgängen in Kfz-Werkstätten, dass das Fahrzeug im Zuge der Reparatur oder danach auf dem Hof der Werkstätte abgestellt werde. Der Kläger (gemeint wohl Beklagte) habe nur Teile der Liegenschaft angemietet. Es sei ihm weiters das Recht eingeräumt worden, 5 Kraftfahrzeuge auf dem Hof des Areals zu parken. Der Beklagte sei nicht „Besitzer“ oder „Halter“ des Baumes gewesen und er habe keine Pflege- und Kontrollpflichten übernommen. Der Beklagte habe nur eine gewisse Platzkapazität in der Halle zur Verfügung und müssten daher notgedrungen, falls die Halle ausgelastet sei, andere Fahrzeuge im Freien stehen. Zum Zeitpunkt des Abstellens habe es keinen Hinweis auf einen Sturm gegeben. Der Baum habe keinerlei Krankheits- oder Schadenssymptome gezeigt.
Die auf Seite des Beklagten beigetretene Nebenintervenientin bestritt ebenfalls das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass das Sturmereignis als höhere Gewalt einzustufen und weder dem Beklagten noch der Nebenintervenientin als Liegenschaftseigentümerin ein Verschulden anzulasten sei. Der umgestürzte Baum sei als gesund zu qualifizieren gewesen. Sie beauftrage in regelmäßigen Abständen ein Gartenbauunternehmen mit dem Grünschnitt im Hofbereich, zuletzt 2022, wobei auch eine visuelle Kontrolle der Bäume erfolge.
III. Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht den unter I. wiedergegebenen, teilweise bekämpften Sachverhalt fest und schloss rechtlich, dass es zur Verpflichtung des Beklagten als Verwahrenden gehöre, das Wetter zu beobachten und danach zu handeln. Da das Fahrzeug über das Wochenende unbeaufsichtigt im Innenhof in Reichweite eines Baumes abgestellt gewesen sei, ohne dass der Beklagte die Wettersituation entsprechend berücksichtigt habe, habe er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt und hafte. Es sei daher nicht relevant, ob er auch als Halter des Baumes zu qualifizieren sei.
IV. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Gründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung samt sekundären Feststellungsmängeln mit dem Antrag, das Klagebegehren abzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
V. Rechtsmittelentscheidung:
I. Zur Nichtigkeitgemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO:
1. Der Beklagte rügt, dass das Erstgericht für die (dislozierte) Feststellung, „obwohl der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die online ersichtlichen Wetterwarnungen abzurufen“ keine Beweiswürdigung vorgenommen habe.
1.1.Eine unvollständige, mangelhafte, widersprüchliche oder sonst fehlerhafte Beweiswürdigung begründet keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO begründet (RS0106079). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484), was hier aber nicht der Fall ist, sodass die Berufung wegen Nichtigkeit mit Beschluss zu verwerfen war.
II. Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
Mängelrüge:
1.Der Beklagte releviert einen Begründungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, weil das Erstgericht die (dislozierte) Feststellung, der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die online ersichtlichen Wetterwarnungen und Handlungsempfehlungen abzurufen, nicht begründet habe. Dass der Beklagte überhaupt über einen Internetzugang und damit über die Möglichkeit des Abrufs der Website D* verfügt habe, sei durch kein Beweisergebnis gedeckt.
1.1.Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann in einem Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO liegen. Ein solcher ist jedoch nur dann gegeben, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 3), wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte oder wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Beweisergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen vermag, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, und wenn sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122).
1.2. Dass es online abrufbare Sturmwarnungen gegeben hatte, steht unbekämpft fest. Der Beklagte brachte im Verfahren erster Instanz nicht vor, dass er die von der Klägerin behaupteten (ON 7 S 4) Wetterwarnungen nicht empfangen hätte können. Es ist allgemein bekannt, dass ein Zugang zum Internet jedermann, der über eine technische Anbindung, sei es mittels Smartphones, Laptops, PC, verfügt, offensteht. Aufgrund der Beilage ./D, die unstrittig vom öffentlich abrufbaren FacebookAccount des Beklagten stammte, war belegt, dass der Beklagte über einen Internetzugang verfügte. Es ist auch allgemein bekannt, dass Sturmwarnungen auf öffentlich zugänglichen Seiten abrufbar sind, sodass die Schlussfolgerung des Erstgerichtes, dem Beklagten sei die Möglichkeit der Abrufbarkeit offengestanden, mangels entgegenstehender Behauptungen und Beweise, zulässig war und keiner gesonderten Beweiswürdigung gemäß § 269 ZPO bedurfte.
2.Der Beklagte rügt fehlende Feststellungen zur Kenntnis der Klägerin (Berufung S 8 und S 10) von der ungeschützten Verwahrung im Innenhof vorsichtshalber neben der sekundären Feststellungsrüge auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ohne darzutun, worin ein Verfahrensmangel gemäß § 496 ZPO vorliegen sollte. Da das Erstgericht die vom Beklagten vermissten Feststellungen nicht getroffen hat, wird darauf in der Rechtsrüge eingegangen werden.
Eine Mangelhaftigkeit ist nicht gegeben.
Beweisrüge :
1. Der Beklagte bekämpft F1 und begehrt stattdessen:
„Im Innenhof der Liegenschaft gibt es auch Abstellplätze, die sich nicht in Reichweite eines Baumes befinden. Ob der Beklagte im Vorfallszeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, das Fahrzeug auf einen anderen Abstellplatz im Innenhof abzustellen, der nicht in Reichweite eines Baumes gelegen war, kann nicht festgestellt werden.“
1.1. Der Beklagte sagte anlässlich seiner Einvernahme (ON 14 S 10) aus, dass es rund 20 Parkplätze im Innenhof gebe. Er erstattete weder ein substantiiertes Bestreitungsvorbringen (ON 26 S 3), dass ein Abstellen des Autos der Klägerin auf einem Freiplatz abseits der Bäume nicht möglich gewesen wäre, noch sagte er dies aus. Ungeachtet dessen, dass das Berufungsgericht in Ermangelung entgegenstehender Beweisergebnisse keine Zweifel an der getroffenen Feststellung hegt, wäre dem Beklagten aufgrund der noch rechtlich zu erörternden Behauptungs- und Beweislast mit einer Negativfeststellung im Ergebnis nicht geholfen. Dem Feststellungsteil, dass ein Abstellen auch in der Werkstätte möglich gewesen wäre, setzt der Beklagte keine anderslautende Konstatierung entgegen.
2. Der Beklagte bekämpft F2 und begehrt stattdessen:
„Nach dem Vorfall sagte der Beklagte zur Klägerin, dass er das Fahrzeug noch wegstellen wollte, weil er dem Baum nicht getraut und befürchtet habe, dass Äste herunterfallen würden, wobei er damit aber den Efeu gemeint habe, weil der Baum mit Efeu umwickelt war.“
2.1. Der Beklagte sagte in seiner Einvernahme aus, er habe der Klägerin gesagt, dass er „dem Baum nicht trauen würde, weil die Äste teilweise herunterfallen würden.“ Das Erstgericht stützte sich bei der bekämpften Feststellung auf diese Aussage, sodass der Beklagte der getroffenen Feststellung zu Recht auch keine anderslautende Feststellung entgegensetzt. Er begehrt lediglich einen Zusatz in Form einer Erklärung, dass der Beklagte damit Efeu gemeint hätte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Beklagten jedenfalls die vom Baum ausgehende Gefahr herabfallender Teile positiv bewusst war, sodass das Unterlassen dieses Zusatzes auch keine sekundäre Mangelhaftigkeit begründen kann.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Feststellungen infolge eines mangelfreien Verfahrens und einer bedenkenlosen Beweiswürdigung seiner weiteren Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO):
Rechtsrüge :
1.Der zwischen den Parteien geschlossene Reparaturvertrag wird als Werkvertrag mit der Nebenpflicht (RS0008963; 8 Ob 33/15h mwN; 8 Ob 35/04m) zur sorgfältigen Verwahrung des für die Zeit bis zur Rückgabe abgestellten und damit im Sinn des § 957 ABGB in Obsorge übernommenen Gegenstandes qualifiziert. § 961 ABGB definiert als Hauptpflicht eines Verwahrers, die ihm anvertraute Sache sorgfältig aufzubewahren und sie nach Ablauf der vereinbarten Verwahrungszeit oder bei Aufkündigung des Verwahrungsvertrags in dem Zustand, in dem sie übernommen wurde, samt allfälligem Zuwachs zurückzustellen. Darunter ist nicht nur die rein passive Verwahrung zu verstehen, sondern der Verwahrer ist auch zu einzelnen positiven Handlungen verpflichtet, die zur Erhaltung der Sache bzw zur Verhinderung ihrer Verschlechterung erforderlich sind (RS0019366). Das Ausmaß der Obsorgepflicht richtet sich nach der Parteienvereinbarung und nach der Art der verwahrten Sache; ohne besondere Vereinbarung muss der Verwahrer die ihm anvertraute Sache so sorgfältig aufbewahren, dass sie weder Schaden erleidet, noch gestohlen wird (8 Ob 33/15h mwN).
2.Der Verwahrer haftet nach § 964 ABGB dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für Zufall. Der Verwahrer haftet für jeden Schaden, der durch (auch bloß fahrlässige) Vernachlässigung der nach den Umständen erforderlichen pflichtgemäßen Obsorge verursacht wurde (§ 964 ABGB), wobei sich das Ausmaß der Sorgfaltspflicht im Einzelfall nach §§ 1297 und 1299 ABGB bestimmt (8 Ob 33/15h mwN; 6 Ob 249/03s).
Kann der Verwahrer die ihm anvertraute Sache nicht in dem bei Übernahme bestandenen Zustand zurückgeben, weil sie während der Verwahrung beschädigt oder zerstört wurde oder verloren ging, verletzt er die Rückstellungsverpflichtung des § 961 ABGB mit der Konsequenz, dass aufgrund der festgestellten Beschädigung (oder Verlusts) und des dadurch entstandenen Schadens die Entlastung nach § 1298 ABGB bei ihm liegt (8 Ob 33/15h mwN; RS0026060).
3.Der Verwahrer muss beweisen, dass es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der verwahrten Sache gekommen ist. Der Hinterleger wird in diesem Fall nicht mit dem Beweis einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit belastet, was auf der Überlegung beruht, dass der Schaden im von ihm nicht überblick- und beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereich des Verwahrers eingetreten ist (vgl RS0026060; 8 Ob 33/15h mwN). Eine unaufgeklärt gebliebene Schadensursache geht zu Lasten des Verwahrers (9 Ob 47/15z).
3.1. Feststeht, dass am Vorfallstag und in der Nacht vom Vortag auf den Vorfallstag ein Wettergeschehen herrschte, das eine Gefahr für das Herabfallen von Ästen und das Umstürzen von Bäumen begründete. Dieses Wettergeschehen verpflichtete den Beklagten, das Fahrzeug der Beklagten nicht im Gefahrenbereich eines (auch gesunden) Baumes zu belassen.
3.2.Der Beklagte behauptete entgegen § 1298 ABGB nicht, dass ihm die Wahrnehmbarkeit des tatsächlichen Wettergeschehens und ein rechtzeitiges Reagieren darauf nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Er brachte lediglich vor, er habe aufgrund des aufziehenden Sturmes das Fahrzeug noch wegstellen wollen, sei jedoch zu spät gekommen (ON 7 S 2 und 3).
4. Entgegen den Berufungsausführungen zu der vom Beklagten als überschießend gerügten Feststellung („der Beklagte informierte sich nicht über das Wochenendwetter und allfällige Wetterwarnungen“), erstattete die Klägerin ein Vorbringen zu dem prognostizierten Sturmgeschehen und der Zumutbarkeit einer Reaktion darauf (ON 7 S 4). Bei weiter Auslegung dieses Vorbringens schließt es ein Vorbringen über die Kenntnis des Beklagten von der Wetterprognose mit ein, die vom Erstgericht verneint wurde, weil sich der Beklagte nicht informierte.
4.1. Es gehört zu den Verpflichtungen eines Verwahrers, dafür Sorge zu tragen, das Wettergeschehen, das auf die Sicherheit der Verwahrung von Einfluss sein kann, zu beobachten. Im vorliegenden Fall handelte es nicht um ein plötzliches und unerwartetes Wettergeschehen, sondern um einen prognostizierten und über mehrere Stunden tatsächlich wahrnehmbaren, an Intensität zunehmenden Sturm. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht nur für kurze Zeit an einem Werktag, an dem er anwesend gewesen wäre, sondern über das gesamte Wochenende unbeaufsichtigt in der Nähe des Baumes abgestellt lassen wollte, sodass er die Wettereinflüsse, die für das kommende Wochenende von Bedeutung gewesen waren, zu beobachten hatte. Dass sich der Beklagte über das Wochenendwetter tatsächlich nicht informierte, stellte eine Schlussfolgerung des Erstgerichtes dar, die erkennbar aus der Annahme eines zeitgerechten Handelns des Beklagten bei positiver Kenntnis und seiner Aussage, er habe eine Sturmwarnung nicht gehört (ON 12 S 10), resultierte.
Selbst wenn die Feststellung zur unterlassenen Informationsbeschaffung durch den Beklagten, wie vom Beklagten gerügt, als überschießend gewertet werden würde, würde deren Entfall am rechtlichen Ergebnis nichts ändern.
Wesentlich ist alleine, dass der Beklagte weder behauptete noch bewies, dass ihm ein rechtzeitiges Reagieren trotz der vorhandenen Informationsquellen und der Möglichkeit der unmittelbaren Wahrnehmbarkeit des Sturmes Stunden vor dem Vorfallszeitpunkt nicht zumutbar war. Der Beklagte bestritt nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Wetterprognose für die Nacht vom 10.3.2023 auf den 11.3.2023 und für die Morgenstunden des 11.3.2023 wahrzunehmen.
5. Der Beklagte rügt als sekundäre Mangelhaftigkeit, das Erstgericht habe keine Feststellungen zu seinem Vorbringen, der Klägerin sei die Art der ungeschützten Verwahrung auf dem Werksgelände bekannt gewesen und sie habe dagegen keinen Einspruch erhoben, getroffen (ON 26 S 2). Das Erstgericht hätte aufgrund der Beweisergebnisse (Aussage der Klägerin und des Beklagten) feststellen müssen, dass die Klägerin bereits einmal ihr Fahrzeug zuvor beim Beklagten reparieren habe lassen, das Werkstattsgelände kennen würde und ihr bekannt sei, dass sich neben den Stellflächen in der Werkstatt noch weitere Parkplätze im Innenhof der Liegenschaft befänden. Ihr sei auch aufgefallen, dass sich im Innenhof Bäume befänden. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass ihr Fahrzeug bereits einmal im Innenhof abgestellt worden sei. Der Beklagte habe der Klägerin nicht zugesichert, dass er ihr Fahrzeug nur in der geschützten Halle abstellen würde.
5.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Wurden hingegen relevante Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen sie auch von den Vorstellungen des Berufungswerbers abweichen, können rechtliche Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [insb T1]; 10 ObS 155/02w; 9 ObA 272/01t ua).
5.2. Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin ihr Fahrzeug auf der Straße vor der Werkstätte abgestellt hatte, sie sich über die Art der Verwahrung durch den Beklagten keine Gedanken gemacht und darüber mit dem Beklagte auch nicht gesprochen hatte. Das Erstgericht zog daraus rechtlich richtig den Schluss, dass die Klägerin kein Einverständnis zu einem Abstellen und Belassen ihres Fahrzeuges in Reichweite eines Baumes trotz des Sturmgeschehens erteilte.
Daran könnten auch die vermissten darüber hinausgehenden Feststellungen zu der, der Klägerin bekannten Parkplatzsituation in der Vergangenheit nichts ändern, ist doch die Art der Verwahrung anhand der konkret vorgeherrschten Umstände (Abstellen des Fahrzeuges in der Nähe des Baumes trotz Sturms) während des nun gegenständlichen Reparaturauftrages zu beurteilen, zu der die Klägerin kein Einverständnis erteilte. Zudem sagt die Kenntnis der Klägerin von der Parkplatzsituation im Hof des Beklagten nichts darüber aus, dass der Beklagte eine den Wetterumständen entsprechende Art der Verwahrung zu wählen hat. Wie konstatiert hätte er das Fahrzeug auch außerhalb der Reichweite eines Baumes abstellen können.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage schon der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.
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