Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Unternehmer, **, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Beklagte B* GmbH Niederlassung ** , FN **, **, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Linz, wegen EUR 12.000,00 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. Oktober 2025, Cg*-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die mit der Berufung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat der Beklagten binnen 14 Tagen EUR 1.564,92 (darin EUR 260,82 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Unternehmer (Hotelier) und betreibt in ** den C* in der D* und in der E* sowie das ** in der F*. Die Beklagte ist ebenfalls Unternehmerin und in der Vermittlung von Energielieferverträgen für Strom und Gas tätig. Am 8. Oktober 2019 schlossen der Kläger und die Beklagte einen diesbezüglichen Vertrag ab. Dieser lautet auszugsweise:
[…]
Auftrag
Der Kunde beauftragt die B* GmbH, seine Energiekosten durch Preis- und Konditionsvergleich sowie durch eine mögliche Energiebelieferung durch B* Kooperationsversorger nachhaltig zu verbessern. [..]
Vollmacht
Der Kunde bevollmächtigt die B* GmbH, für alle seine Zählpunkte zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, die für die Erfüllung dieses Auftrags erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Vertretung bei Vertragsverhandlungen, die Kündigung von Energielieferverträgen, Energiedienstleistungsverträgen und der Abschluss von Energielieferverträgen sowie die Anforderung von Vertragsunterlagen, Vertragsdaten und Lastgängen. […]
Geltung der Geschäftsbedingungen
Dieser Auftrag erfolgt zu den Geschäftsbedingungen des Energiepools der B* GmbH, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit der Geltung einverstanden zu sein. […]“
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lauteten auszugsweise wie folgt:
„ […]
§ 3 Leistungen von B*
(1) B* vergleicht die Preise und Konditionen des aktuellen Energieversorgers des Kunden mit den Preisen und Konditionen der mit B* kooperierenden Energieversorger (nachfolgend: Kooperationsversorger) für den zukünftigen Lieferzeitraum und schließt auf dieser Grundlage einen günstigen Energieliefervertrag für den Kunden ab. B* übernimmt das Vertragsmanagement der Energielieferverträge, kündigt bestehende Energielieferverträge und schließt im Namen des Kunden während der Vereinbarungslaufzeit mit B* regelmäßig neue Gas- bzw Stromlieferverträge ab. Das Vertragsmanagement beinhaltet die Prüfung der Vertragskomponenten, die Überwachung der Laufzeiten und Kündigungsfristen sowie den kostenlosen Rechnungskontroll-Service der jeweils ersten Energieabrechnung nach einem neuen Vertragsabschluss.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden, Vollmacht
[…]
(2) Der Kunde informiert B* umgehend schriftlich über alle relevanten Veränderungen seiner Energieversorgung und Energielieferverträge. Dies sind insbesondere Verbrauchs-, Preis- und Laufzeitveränderungen.
[…]“
Nach Auftragserteilung fragte die Beklagte beim bestehenden Energieversorger des Klägers die Daten ab und verglich im Anschluss die Preise und Konditionen.
Am 9. März 2020 schloss die Beklagte im Namen des Klägers einen während der Vertragslaufzeit unkündbaren Erdgasliefervertrag für den Zeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember) 2022 mit dem Energieversorgungsunternehmen G* ab. Dabei wurde ein Jahresverbrauch von 63.219 kWh (für den Belieferungszeitraum 1. Jänner 2021 bis 31. Dezember 2021 und ein Jahresverbrauch von 363.219 kWh (für den Belieferungszeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2022) vereinbart. Der Erdgasliefervertrag enthielt folgende Mehr- Mindermengenregelung:
„ Bei maßgeblichen Änderungen (+/- 20%) der Abnahmemenge bzw Abnahmecharakteristik gegenüber den vom Kunden bekannt gegebenen Verbrauchsdaten, behält sich G* eine Anpassung des Energiepreises vor.
Der Kunde verpflichtet sich, 80% der vertraglichen Jahresmenge abzunehmen. Sollte nicht die gesamte so definierte Jahresmenge abgenommen werden, wird am Ende jeden Lieferjahres angenommen, dass diese Mindestmenge abgenommen wurde. Hierfür ist, ausgenommen es liegt ein Fall der „höheren Gewalt“ vor, der jeweils gültige Preis zu bezahlen.
Die vereinbarten Preise gelten für eine Abnahmemenge +/- 20% im jeweiligen Belieferungszeitraum. Für darüber hinausgehende Mengen ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.“
Der Kläger begehrte mit seiner Teilklage Zahlung von Schadenersatz und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die vereinbarte Mehrmengenregelung als fatal herausgestellt habe, weil der Preis für den Mehrmengenbedarf gänzlich unkalkulierbar gewesen sei. Die Beklagte hätte im Interesse des Klägers eine solche Mehrmengenregelung nicht abschließen dürfen. Zumindest hätte die Beklagte den Kläger nach Abschluss auf die Konsequenzen hinweisen müssen. Mit E-Mail vom 19. März 2021 habe der Kläger die Beklagte darüber informiert, dass bei zwei (von drei) Versorgungsstellen wieder auf Gas umgestellt werde und erhebliche Erhöhungen des Gasverbrauchs insoweit angekündigt. Die Beklagte habe diese Information zur Kenntnis genommen und einen Gaspreis von netto 1,914 ct/kWh angekündigt. Trotz Warnung durch den Kläger habe es die Beklagte schuldhaft und rechtswidrig unterlassen, die zu erwartenden Mehrmengen anzuschaffen. Spätestens im Juli 2021 sei der Vertreter der Beklagten in der Lage gewesen, den zu erwartenden künftigen Mehrverbrauch zu berechnen und zusätzlich zum bestehenden Energieliefervertrag weiteres Erdgas nachzubeschaffen. So sei dem Kläger von G* aufgrund der Mehrmengen ein Betrag von netto EUR 86.541,91 verrechnet worden. Hätte die Beklagte richtig reagiert und im Frühjahr 2021 Erdgas zu marktüblichen Preisen angekauft, wären die Mehrkosten von netto EUR 86.541,91 für eine Mehrmenge von 755.033 kWh vermieden worden. Aus prozessökonomischen Gründen werde davon nur ein Teilbetrag von EUR 12.000,00 begehrt. Die Beklagte habe somit ihre Vertragspflichten verletzt und grob fahrlässig gehandelt. Die vereinbarte Haftungsbeschränkung sei sittenwidrig.
Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, ihr sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Sie habe auftragsgemäß einen Erdgasliefervertrag im Namen des Klägers mit der G* für die Jahre 2021 und 2022 zu marktüblichen Konditionen und auftragsgemäßem Jahresverbrauch vereinbart. Die Information des Klägers bezüglich eines zu erwartenden Mehrverbrauchs sei erst nach Abschluss des Vertrages mit G* erfolgt und habe daher nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine nachträgliche Verbrauchsanpassung nach Abschluss des Vertrages durch die Beklagte sei nicht möglich gewesen. Der Energieversorger G* hätte während laufender Vertragsdauer auch bei Kontaktaufnahme durch die Beklagte keine Änderung der vereinbarten Erdgasliefermenge vorgenommen. Im Rahmen des Vertragsmanagements sei es zudem auch nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, einen bestehenden Gasliefervertrag nachzuverhandeln. Der Kläger habe der Beklagten keine konkreten Daten betreffend die Verbrauchserhöhung bekannt gegeben. Die Streitteile hätten auch eine Haftungsbegrenzung von EUR 10.000,00 vereinbart. Diese Haftungsbeschränkung sei zwischen Unternehmern nicht sittenwidrig.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 9 ersichtlichen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann. Für das Berufungsverfahren sind noch folgende Feststellungen hervorzuheben:
Energielieferverträge im Unternehmensbereich werden von Energieversorgern nur mit Mehr- und Mindermengenregelungen abgeschlossen. Solche Regelungen dienen dazu, Abweichungen zwischen der vereinbarten und der tatsächlich abgenommenen Energiemenge zu erfassen, da die vereinbarten Mengen vom Energielieferanten bereits bei Vertragsabschluss im Voraus beschafft und preislich abgesichert werden. Der Beklagten war es daher nicht möglich, für den Kläger den Abschluss eines Vertrages ohne Mehr- und Mindermengenregelung zu verlangen oder eine solche Regelung wegzuverhandeln. Auf die möglichen Konsequenzen einer solchen Mehr- und Mindermengenregelung wurde der Kläger von der Beklagten nicht hingewiesen. Ob der Kläger bei einem Hinweis auf die möglichen Konsequenzen einer Mehr- Mindermengenregelung bei den Adressen F* und D* nicht von Biowärme auf Erdgas umgestellt hätte, kann nicht festgestellt werden.
Die Lieferstellen D* und E* hatten die Möglichkeit, mittels Fernwärme oder Erdgas versorgt zu werden, die Lieferstelle F* konnte nur mit Erdgas beliefert werden. Es ist nicht möglich, für eine Lieferstelle mehr als einen Erdgasliefervertrag abzuschließen. Auf einem Zählpunkt darf nur ein Lieferant angemeldet sein.
Im März 2021 stellte der Kläger bei den Lieferstellen D* und E* die Wärmeversorgung von zuvor 80% Fernwärme und 20% Erdgas auf 100% Erdgas um, da es bei der Fernwärme zu Lieferschwierigkeiten kam und diese laut Berechnungen des Klägers damals teurer war.
Mit E-Mail vom 19. März 2021 informierte ein Mitarbeiter des Klägers den Mitarbeiter der Beklagten, dass sich der Gasverbrauch bei den Adressen D* und E* wegen der Umstellung auf Erdgas erheblich erhöhen werde und fragte nach dem derzeitigen Erdgaspreis. Der Mitarbeiter der Beklagten teilte dem Mitarbeiter des Klägers mit, dass der Gaspreis bei netto 1,914 ct/kWh liege.
Mit E-Mail vom 22. März 2021 übermittelte der Mitarbeiter der Klägerin der Beklagten ein Konvolut an Rechnungen des bisherigen Fernwärmeversorgers. Aufgrund dieser Rechnungen wäre es für die Beklagte möglich gewesen, eine überschlagsmäßige Berechnung des Erdgasmehrverbrauchs des Klägers zu errechnen.
Diese vom Kläger angezeigte erwartete Mehrmenge aufgrund der Umstellung von Fernwärme auf Erdgas konnte im Erdgasliefervertrag vom 9. März 2020 nicht mehr berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Abnahmemengen nach Abschluss des Erdgasliefervertrages war nicht möglich. G* hätte während laufender Vertragsdauer des Erdgasliefervertrages bei Kontaktaufnahme durch die Beklagte keine Änderung der vereinbarten Erdgasliefermenge vorgenommen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der Beklagten sei weder ein auftrags- oder sorgfaltswidriges Verhalten noch ein Verstoß gegen die Interessenwahrungspflicht als Auftragnehmerin vorzuwerfen. Aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenem Vertrag folge keine Verpflichtung der Beklagten, unterjährig mehr Mengen „nachzukaufen“ oder Vertragsklauseln abzuändern. Selbst wenn man von einer Handlungspflicht der Beklagten auf den angezeigten Mehrverbrauch ausgehen würde, habe es ihr an jeder rechtlichen und tatsächlich möglichen Handlungsalternative gefehlt, sei der Erdgasliefervertrag während der vereinbarten Laufzeit unkündbar gewesen; zudem sei es gesetzlich und technisch ausgeschlossen, an einem Zählpunkt gleichzeitig mehrere Energielieferanten zu haben. Der Abschluss eines weiteren Erdgasliefervertrages sei daher ausgeschlossen. G* wiederum hätte keine Anpassung der vereinbarten Abnahmemengen oder der Mehr- und Mindermengenregelung vorgenommen, weshalb auch die Möglichkeit einer alternativen Beschaffung zu günstigeren Preisen ausscheide. Die vom Kläger relevierte Verletzung der Hinweispflicht auf die Konsequenzen der Mehr- und Mindermengenregelung scheitere an dem vom Kläger zu beweisenden Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Schließlich stünden dem Anspruch auch wirksame Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur mit der Berufung erfolgten Urkundenvorlage:
Der Kläger legt mit seiner Berufung ein Schreiben der H* AG ** vor, auf das er im Rahmen seiner Verfahrensrüge Bezug nimmt. Die Vorschrift des § 468 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe des Gegners widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich daher auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche (RS0041812). Das in § 482 Abs 2 ZPO geregelte Neuerungsverbot verwehrt es daher der Partei, neues Vorbringen und neue Beweismittel zum Anspruch vorzutragen (RS0041965). Da sich die vorgelegte Urkunde nicht auf die Berufungsgründe selbst bezieht, erweist sich deren Vorlage als Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots, sodass diese zurückzuweisen ist.
2. Zur Tatsachenrüge:
Da die Mängelrüge ua die unterbliebene Erhebung, ob G* im Jahr 2021 für das Verbrauchsjahr 2022 für einen erwarteten Mehrverbrauch zusätzlich Erdgas auf dem Terminmarkt zum Preis des Frühjahrs 2021 beschaffen hätte können, beanstandet, ist zunächst die Tatsachenrüge zu behandeln, weil deren Ausgang Ausfluss auf die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels hat.
Der Behandlung der Tatsachenrüge ist voranzustellen, dass das Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen (Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 3 R 165/23i, 1 R 145/11s, 6 R 146/25w ua).
Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen:
„ Diese vom Kläger an die Beklagte angezeigte erwartete Mehrmenge aufgrund der Umstellung von Fernwärme auf Erdgas konnte im Erdgasliefervertrag vom 9. März 2020 nicht mehr berücksichtigt werden. Eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Abnahmemengen nach Abschluss des Erdgasliefervertrages war nicht möglich. G* hätte während laufender Vertragsdauer des Energieliefervertrages bei Kontaktaufnahme durch die Beklagte keine Änderung der vereinbarten Erdgasliefermenge vorgenommen. “ Stattdessen begehrt er folgende Feststellungen: „Eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Abnahmemengen nach Abschluss des Erdgasliefervertrages wäre möglich gewesen und hätte G* während laufender Vertragsdauer des Energieliefervertrages bei Kontaktaufnahme durch die Beklagte eine Änderung der vereinbarten Erdgasliefermenge vorgenommen.“
Dass die vom Kläger angezeigte Mehrmenge im Erdgasliefervertrag vom 9. März 2020 nicht mehr berücksichtigt werden konnte, wird vom Kläger inhaltlich nicht angezweifelt und dazu auch keine korrespondierende Ersatzfeststellung begehrt. Insofern läuft die Tatsachenrüge auf einen angestrebten „Entfall“ der kritisierten Feststellung hinaus, was keiner gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge entspricht (vgl RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny aaO § 467 ZPO Rz 40/1).
Im Übrigen gelingt es dem Kläger nicht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichtes, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen werden kann, Stichhältiges entgegenzusetzen. Dass die Zeugen I*, J* und K* jeweils Mitarbeiter der Beklagten sind, ist als Argument nicht ausreichend, um ihre Glaubwürdigkeit schlechthin als bedenklich einzustufen. Insbesondere hat das Erstgericht diesen Aspekt ohnedies berücksichtigt und ausführlich dargelegt, warum es die Aussagen dieser Zeugen für belastbar und glaubhaft erachtet. Mit den diesbezüglichen Ausführungen auf Urteilsseite 15 setzt sich der Kläger in seiner Berufung mit keinem Wort auseinander. Unrichtig ist auch, dass diese drei Zeugen zur Berechnungsmöglichkeit der erwarteten Mehrmenge eine „unrichtige“ Aussage getätigt hätten. Vielmehr schilderten diese Zeugen lediglich, dass eine exakte und technisch belastbare Umrechnung vom Fernwärmeverbrauch in einen zukünftigen Erdgasbedarf ohne detaillierte Kenntnisse der konkreten Heizungsanlage, des Wirkungsgrades, des Brennwertes und weiterer technischer Parameter nicht möglich sei. Diese Aussagen erachtete das Erstgericht auch nicht etwa als unrichtig oder haltlos, sondern gelangte aufgrund weiterer Beweisergebnisse zur Auffassung, dass zwar keine exakte und technisch belastbare Berechnung, wohl aber eine überschlagsmäßige Berechnung des Erdgasmehrverbrauchs möglich gewesen wäre. Diesen Umstand räumte im Übrigen der Zeuge J* ohnedies selbst ein (ON 15.2, S 10).
Das Erstgericht stützte zudem die bekämpften Feststellungen nicht nur auf die Aussagen dieser Zeugen, sondern betonte die Bestätigung dieser Aussagen durch das E-Mail der G* vom 6. Oktober 2025, Beilage./7. Darin führte G* aus, dass ein Anspruch auf Änderung der vertraglich festgelegten Mehr- und Mindermengenregelung bei unvorhergesehenen Entwicklungen nicht besteht und eine Änderung oder ein Wegfall dieser Mehr- und Mindermengenklausel nicht möglich ist. Der Kläger stellt den Beweiswert dieses E-Mails deshalb in Frage, weil sich daraus nicht ergebe, wie konkret die Anfrage gelautet habe. Dieses Argument ist insofern nicht recht nachvollziehbar, als in diesem E-Mail sehr wohl die konkrete Fragestellung vor der jeweiligen Antwort ersichtlich ist.
Berücksichtigt man, dass im abgeschlossenen Erdgasliefervertrag von März 2020 weder eine Kündigungsmöglichkeit noch die Möglichkeit einer nachträglichen Anpassung der vereinbarten Abnahmemengen vorgesehen ist, vielmehr eine vertraglich vereinbarte Mehr- und Mindermengenregelung für den Fall einer nachträglich erforderlichen Anpassung der Abnahmemengen, so ist es keineswegs lebensfremd, wenn ein Erdgaslieferant eine nachträgliche Erhöhung der Liefermenge oder den Abschluss eines zweiten Liefervertrages ablehnt; für den Erdgaslieferanten besteht dafür kein Anlass, ist ein erhöhter Bedarf ohnedies durch die Mehrmengenklausel geregelt.
Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher den durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer plausiblen Beweiswürdigung und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Mängelrüge:
Der Kläger argumentiert zusammengefasst, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil das von ihm angebotene Gutachten aus dem Bereich der Energiewirtschaft vom Erstgericht nicht eingeholt wurde. Es gehe nicht um die Frage, ob der Vertragspartner (G*) zu einer Änderung des mit dem Kläger abgeschlossenen Gasliefervertrages bereit gewesen wäre, sondern um die Frage, ob G* im Jahr 2021 für das Verbrauchsjahr 2022 für den Kläger zusätzlich Erdgas auf dem Terminmarkt zum Preis des Frühjahrs 2021 beschaffen hätte können; es sei relevant, wann ein Terminmarktpreis und ab wann ein Spotmarktpreis zur Anwendung gelange.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensmängel nur dann wahrzunehmen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden und wesentlich, dh abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO³ IV71 § 496 ZPO Rz 34). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in der Berufung behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können (Pimmer aaO Rz 37).
Vor diesem Hintergrund liegt aber die behauptete Mangelhaftigkeit nicht vor, weil es angesichts der erstgerichtlichen Feststellungen dem Beweisthema an Relevanz fehlt. Der zwischen der Klägerin und G* abgeschlossene Vertrag sieht keine Kündigungsmöglichkeit vor, eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Abnahmemengen nach Abschluss des Erdgaslieferungsvertrages war nicht möglich, ebenso wenig wie ein „Wegverhandeln“ einer solchen Regelung und hätte G* während laufender Vertragsdauer des Erdgasliefervertrages bei Kontaktaufnahme durch die Beklagte keine Änderung der vertraglich vereinbarten Erdgasliefermenge vorgenommen. Daraus folgt, selbst für den Fall, dass es G* im Jahr 2021 möglich gewesen wäre, für das Verbrauchsjahr 2022 für den Kläger zusätzlich Erdgas für den erwarteten Mehrverbrauch im Jahr 2022 zum Terminmarktpreis zu besorgen, der Gaslieferant zu keinerlei Änderungen oder Anpassungen seines Vertrages bereit gewesen wäre. Die bloß theoretische Möglichkeit einer nach Vertragsabschluss möglichen Beschaffung zusätzlichen Erdgases auf dem Terminmarkt hätte angesichts der getroffenen Mehrmengenklausel und der fehlenden Bereitschaft des Gaslieferanten nichts an der fehlenden Kausalität einer allfälligen pflichtwidrigen Unterlassung der Beklagten geändert. Wenn der Kläger damit argumentiert, dass die fehlende Bereitschaft zur Änderung des bestehenden Liefervertrags nichts darüber aussagt, ob nicht ein weiterer Erdgaslieferant herangezogen hätte werden können oder ein zweiter Erdgasliefervertrag mit G* am selben Zählpunkt technisch möglich gewesen wäre, sind ihm die Feststellungen des Erstgerichtes entgegenzuhalten. Danach ist es nicht möglich, für eine Lieferstelle mehr als einen Erdgasliefervertrag abzuschließen, sodass ein zweiter Erdgasliefervertrag, mit wem auch immer, am selben Zählpunkt nicht möglich gewesen wäre. Auch die Heranziehung eines weiteren Erdgaslieferanten wäre schon daran gescheitert, dass der zwischen dem Kläger und dem Erdgaslieferanten abgeschlossene Erdgasliefervertrag alle drei Zählpunkte (** und ** und E*) umfasste (vgl auch Energieliefervertrag Beilage./3, S 20 [Anlagenliste zum Erdgaslieferungsvertrag]) und bis zum Ende des Belieferungszeitraums unkündbar war.
Der Mängelrüge des Klägers kommt daher keine Berechtigung zu.
4. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, aufgrund der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, den erwarteten Mehrverbrauch an Erdgas „nachzubeschaffen“, wobei als mögliche Handlungsalternative die Aufstockung des bestehenden Erdgasliefervertrages bzw Abschluss eines weiteren Erdgasliefervertrages mit G* oder allenfalls mit einem weiteren Energielieferanten auf einen der drei Lieferstellen in Betracht gekommen wäre. Dazu hätte das Erstgericht auch Feststellungen treffen müssen, ob dazu die technischen Möglichkeiten bestanden hätten.
Ob aus der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vereinbarung eine Pflicht der Beklagten zur „Nachbeschaffung“ des erwarteten Mehrverbrauchs an Erdgas abzuleiten ist, muss im gegenständlichen Fall nicht geklärt werden. Selbst bei Annahme einer solchen Verpflichtung wäre für den Kläger nichts zu gewinnen, weil dem Kläger der ihn treffende Beweis, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre, nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen ist. Dazu ist festzuhalten, dass eine Unterlassung dann für den Schadenserfolg kausal ist, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang, auch wenn es sich um eine Unterlassung handelte. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung des § 1298 ABGB, zumal die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung nur den Verschuldensbereich betrifft (RS0022686 [T8]). Der Geschädigte ist in diesem Sinn nach der Rechtsprechung dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch die Unterlassung des Beklagten herbeigeführt wurde (RS0022900). Auch die Beweislast dafür, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022900 [T5, T11]). Ein nach der Rechtsprechung zugebilligtes geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis einer Unterlassung ändert nichts an der Beweislastverteilung dafür (RS0022900 [T44]).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, dass der zwischen dem Kläger und G* abgeschlossene Erdgasliefervertrag während der vereinbarten Vertragslaufzeit unkündbar war, es nicht möglich ist, für eine Lieferstelle mehr als einen Erdgasliefervertrag abzuschließen und auf einem Zählpunkt nur ein Lieferant angemeldet sein kann, eine nachträgliche Anpassung der vereinbarten Abnahmemengen nach Abschluss des Erdgasliefervertrages nicht mehr möglich war und G* während laufender Vertragsdauer selbst bei Kontaktaufnahme durch die Beklagte keine Änderung der vereinbarten Erdgasliefermenge vorgenommen hätte, gab es kein „gebotenes Verhalten“, das den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Dazu kann auch auf die Ausführungen zur Mängelrüge verwiesen werden. Aus diesem Grund liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor.
Da es schon aus diesem Grund bei der Klagsabweisung zu bleiben hat, braucht es auch keine Auseinandersetzung mehr mit der vereinbarten Haftungsbegrenzung nach § 10 der AGB.
Zusammengefasst erweist sich daher das angefochtene Urteil frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Berufung ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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