4R157/24y – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, Frankreich, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Robert Gschwandtner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.000.000 samt Nebengebühren sowie Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. August 2024, ** 20, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in den Spruchpunkten 1. und 2. wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Zug um Zug gegen Einverleibung des lastenfreien Eigentumsrechtes hinsichtlich der Liegenschaft EZ C*, KG D* E*, den Betrag von EUR 1.000.000 zu zahlen, wobei der Betrag binnen 14 Tagen treuhändig auf einem eigens eingerichteten Treuhandkonto eines seitens der beklagten Partei namhaft zu machenden österreichischen Rechtsanwalts oder Notars erlegt werden muss.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Schäden haftet, die der klagenden Partei aus der Verletzung der im Kaufanbot vom 21.07.2022 vereinbarten Verpflichtungen durch die beklagte Partei entstanden sind.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.713,82 (darin EUR 618,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf Grundlage eines Exposés eines Maklerunternehmens legte die Beklagte der Klägerin am 21.7.2022 ein Kaufanbot bezüglich der im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft **, ** E*, EZ C*, KG D* E*. Das Kaufanbot enthielt unter anderem die Passage „Der Ankauf erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der Erlangung eines rechtskräftigen Abbruchbescheides oder einer formlosen, jedoch rechtsverbindlichen Abbruchgenehmigung der Behörde ohne Ausgleichszahlungen für den bestehenden Altbestand und der verbindlichen Auskunft (keine Baugenehmigung) der örtlichen Baubehörde, dass auf der dann altlastenfreien Liegenschaft drei Wohnbaukörper mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt rund 780m² errichtet werden dürfen. Die Betreibung des Abbruchbescheides und der verbindlichen Auskunft der Behörde erfolgt schnellstmöglich auf Kosten der Käuferin. Die Verkäuferin sichert der Käuferin hierzu den jederzeitigen Zugang zur Liegenschaft zu und wird etwaig dafür notwendige Erklärungen und Ansuchen in Zusammenarbeit mit und für die Käuferin unterfertigen.“
Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von EUR 1 Mio. Der Betrag sollte von der Beklagten auf das Treuhandkonto eines Notars überwiesen und Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentumsrechts an die Klägerin ausbezahlt werden. Es wurde bisher noch kein Kaufvertrag errichtet.
Die Klägerin unterfertigte am 3.8.2022 eine Vollmacht für den von der Beklagten zur Erstellung eines Abbruchplans beauftragten Architekten zur Einsicht in den Bauakt sowie für sämtliche notwendige Korrespondenzen mit der zuständigen Behörde für einen möglichen Abbruch und übermittelte diese an die Beklagte. Mit dieser Vollmacht war es möglich, den Abbruch genehmigen zu lassen.
Am 14.11.2022 übermittelte die Beklagte der Maklerin der Klägerin ein Schreiben, mit welchem sie diese binnen einer Frist von 8 Tagen zur Vorlage einer Abbruchbewilligung aufforderte, da sie ansonsten vom Kaufanbot zurücktrete. Die Klägerin sprach sich am 21.11.2022 gegen den Rücktritt aus und wies darauf hin, dass alle wechselseitigen Rechte und Pflichten des Anbots nach wie vor bestehen und erfüllt werden müssten. Am 29.11.2022 bekräftigte die Beklagte ihre Rücktrittserklärung als angeblich berechtigt.
Für die Erlangung des Abbruchbescheides fehlte lediglich die Originalunterschrift des von der Beklagten beauftragten Zivilingenieurs. Daher ersuchte die Klägerin die Beklagte, beim Zivilingenieur zu urgieren. Die Beklagte hat dies nicht veranlasst. Nur aufgrund des Nichterscheinens des Planverfassers und seiner fehlenden Unterschrift konnte die Baubehörde im Zuge der Verhandlung vom 13.12.2022 keinen Abbruchbescheid erlassen.
Die Klägerin kontaktierte die Baubehörde im Dezember 2023 nochmals selbst und ließ ein „neues“ Verfahren einleiten. Sie beauftragte einen neuen Planverfasser und stellte einen neuen Antrag auf Bewilligung des Abbruchs. Daraufhin erließ die Gemeinde E* am 9.4.2024 einen Abbruchbescheid.
Die Klägerin zog am 25.9.2022 aus ihrem Haus aus und entfernte im Hinblick auf den Verkauf und den geplanten Abriss bereits Möbel, Klimaanlage, Kaminöfen, Küche und die Einrichtung der Badezimmer. Sie meldete sowohl Strom als auch Gas ab. Im derzeitigen Zustand ist die Liegenschaft nicht zur Vermietung geeignet, da sie seit September 2022 leer steht. Andere Kaufinteressenten wies die Klägerin zu Gunsten der Beklagten ab.
Die laufenden Kosten wie Müll- und Kanalgebühren sowie für Wasser und die Gebäudeversicherung muss die Klägerin weiterhin tragen. Für ihre Einrichtungsgegenstände musste sie zwischenzeitlich ein Lager anmieten. Zusätzlich zahlt sie EUR 400 monatlich Miete an ihre Tochter, da sie in der Zwischenzeit bei dieser in Frankreich untergekommen ist. Die Klägerin kann die Kosten, die ihr durch die mangelnde Vertragserfüllung durch die Beklagte insgesamt entstehen werden, noch nicht abschließend beziffern. Dies umfasst auch Kosten sowie finanzielle Nachteile, die sie auf Grund der verspäteten Kaufpreiszahlung durch die Beklagte erleidet, wenn sie wie geplant eine Liegenschaft in Frankreich erwerben kann und dort mit einer höherpreisigen Immobilienmarktsituation als in den Jahren 2022 und 2023 konfrontiert wird.
Die Klägerin begehrte die Beklagte schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der Liegenschaft EZ C*, KG D*, E*, EUR 1.000.000 zu zahlen, wobei der Betrag vorweg treuhändig auf einem Treuhandkonto von Notar Mag. F*, ** bzw auf einem eigens eingerichteten Treuhandkonto eines seitens der Beklagten namhaft zu machenden österreichischen Rechtsanwalts oder Notars erlegt werden müsse. Weiters begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die der Klägerin aus der Verletzung der im Kaufanbot vom 21.7.2022 vereinbarten Verpflichtungen entstanden seien.
Dazu brachte sie zusammengefasst vor, in dem von der Beklagten gelegten und von der Klägerin angenommenen Kaufanbot vom 28.7.2023 [richtig: 28.7.2022] sei vereinbart worden, dass der Kauf unter der aufschiebenden Bedingung der „Erlangung eines rechtskräftigen Abbruchbescheides“ oder einer „formlosen, jedoch rechtsverbindlichen Abbruchgenehmigung der Behörde“ und der „verbindlichen Auskunft (keine Baugenehmigung) der örtlichen Baubehörde, das auf der […] Liegenschaft drei Wohnbaukörper […] errichtet werden dürfen.“ zu Stande kommen sollte. Weiters sei festgehalten worden, dass „die Betreibung des Abbruchbescheides und der verbindlichen Auskunft der Behörde schnellstmöglich auf Kosten der Käuferin erfolgt. Die Verkäuferin sichert der Käuferin hierzu den jederzeitigen Zugang zur Liegenschaft zu und wird etwaig dafür notwendige Erklärungen und Ansuchen im Zusammenarbeit mit und für die Käuferin unterfertigen.“.Allfällige Unklarheiten im Zusammenhang mit der Formulierung des Kaufanbots würden gemäß § 915 ABGB zu Lasten der Beklagten gehen.
Die Errichtung des endgültigen Kaufvertrages hätte binnen drei Wochen erfolgen sollen. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, sich um einen Abbruchbescheid sowie um die Auskunft der Baubehörde zu kümmern. Bereits im Juli 2022 sei der Beklagten von der Gemeinde E* mitgeteilt worden, das aus deren Sicht keine Bedenken bezüglich des Abbruchs der Gebäude bestehen würden. Weiters sei der Beklagten auf ihren Wunsch von der Klägerin am 3.8.2022 eine Vollmacht zur Einsicht in den Bauakt sowie „sämtliche notwendige Korrespondenzen mit der zuständigen Behörde für einen möglichen Abbruch“ übermittelt worden. Die Beklagte behaupte nunmehr aus nicht nachvollziehbaren Gründen, dass eine Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufanbot vorliegen würde. Sie sei jedoch ihren Verpflichtungen aus dem Kaufanbot nicht nachgekommen bzw habe dies offensichtlich in Kenntnis der „Änderungen am Immobilienmarkt“ bewusst verzögert bzw einen Grund gesucht, um das Vertragsverhältnis aufzulösen.
Es habe lediglich die Orginalunterschrift des von der Beklagten beauftragten bzw kontaktierten Zivilingenieurs im Bauakt gefehlt. Trotz entsprechender Schreiben des Klagevertreters sei von der Beklagte keine Veranlassung erfolgt. Die Klägerin habe daher das Verfahren „neu gestartet“. Mit 9.4.2024 sei ein Abbruchbescheid erlassen worden. Die Verzögerungen seien nicht der Klägerin zuzurechnen.
Die Beklagte habe bei der Baubehörde angerufen und dort die Information bekommen, es sei 65 % Bebauungsdichte möglich. Die Klägerin habe eine entsprechende schriftliche Bestätigung erhalten. Ausgehend von einer Grundfläche von 1.206 m² gelange man mit einer Bebauungsdichte von 65 % auf 783,9 m². Dies sei fast exakt jene Zahl, die im Anbot der Beklagten erwähnt worden sei.
Im Hinblick auf den Verkauf bzw die geplanten Abrissarbeiten seien seitens der Klägerin bereits Möbel, Klimaanlage, Kaminöfen, Küche sowie Einrichtung der Badezimmer entfernt worden. Das Bestandobjekt stehe seit mehreren Monaten leer und sei im jetzigen Zustand nicht mehr zur Vermietung geeignet. Auch andere Kaufinteressenten seien zu Gunsten der Beklagten abgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass es der Klägerin nicht bzw nicht leicht gelingen würde, um einen vergleichbaren Preis die Liegenschaft an Dritte zu veräußern. Die Höhe sämtlicher damit verbundenen Schäden seien derzeit nicht bekannt.
Das Klagebegehren sei nicht unschlüssig, wenn der Kaufpreis wie üblich treuhändig auf dem Treuhandkonto erlegt werden müsse und in der Folge Zug um Zug mit bzw nach Einverleibung des Eigentumsrechts ausbezahlt werde.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und wandte ein, es sei Angelegenheit der Klägerin gewesen, sich um die Erlangung eines rechtskräftigen Abbruchbescheides oder einer entsprechenden formlosen Abbruchgenehmigung sowie der verbindlichen Auskunft hinsichtlich der Errichtung von drei Wohnkörpern zu kümmern. Es sei auch nur die Klägerin zu einer diesbezüglichen Antragstellung bei der Baubehörde legitimiert gewesen. Die Beklagte habe lediglich die Verpflichtung zur Tragung der diesbezüglichen Kosten übernommen.
Die im Juli 2022 erteilte telefonische Auskunft der Baubehörde, wonach „aus Sicht der Stadtgemeinde“ der Abbruch der Gebäude auf der Liegenschaft „möglich“ sei. erfülle nicht die geforderte Qualität einer rechtsverbindlichen Abbruchgenehmigung. Die Beklagte habe zur Unterstützung der Klägerin einen autorisierten Planverfasser mit der Erstellung eines notwendigen Abbruchplans beauftragt. Dieser sei auch prompt verfasst worden. Die durch die Klägerin vorzunehmende Unterschriftsleistung und die von ihr einzuholenden Unterschriften der Eigentümer der Nachbarliegenschaften habe sich massiv verzögert. Trotz entsprechender Urgenzen der Beklagten fehle die von der Klägerin beizubringende Unterschrift des Ziviltechnikers am Abbruchplan. Offenkundig erst aufgrund der Rücktrittserklärung der Beklagten habe die Klägerin Veranlassungen zur Erlangung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch gesetzt.
Zur Erlangung der verbindlichen Auskunft der Baubehörde, dass auf der Liegenschaft drei Wohnkörper mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt rund 780 m 2 errichtet werden dürften, seien von der Klägerin überhaupt keine Veranlassungen getroffen worden.
Da die beiden aufschiebenden Bedingungen nicht schnellstmöglich erfüllt worden seien, seien die Bedingungen ausgefallen und das angenommene Kaufangebot aufgelöst. Der Rücktritt der Beklagten sei somit gar nicht erforderlich gewesen; jedenfalls sei er nicht schädlich. Auch unter der Annahme, das die Kaufvereinbarung noch aufrecht sei, wären die Klagebegehren nicht berechtigt, weil in diesem Fall die beiden aufschiebenden Bedingungen bislang nicht erfüllt seien. Dies bedeute, dass die Klagsforderung nicht fällig sei.
Darüber hinaus sei das Klagebegehren rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin selbst die erforderlichen Veranlassungen zur Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen unterlassen habe.
Schließlich sei das Klagebegehren selbst als auch die Klagserzählung im Verhältnis zum Klagebegehren un-schlüssig. Es könne keine Zahlung an die Klägerin Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentumsrechts begehrt werden, wenn gleichzeitig begehrt werde, den Betrag vorweg treuhändig zu erlegen. Der Begriff „vorweg“ sei unschlüssig und unsubstantiiert. Zudem bleibe offen, zu wessen Gunsten das Eigentumsrecht einzuverleiben sei und das dies lastenfrei zu erfolgen habe. Schließlich sei dem Kaufanbot zufolge die Liegenschaft vor einer Kaufpreisauszahlung lastenfrei zu übergeben.
Das Feststellungsbegehren sei unschlüssig, weil darin weder auf eine Schuldhaftigkeit der Verletzung von Verpflichtungen abgestellt wird, noch die Haftung der Beklagten auf solche Schäden eingeschränkt werde, die daraus resultieren, dass die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt hätte. Die Klägerin hätte bereits ein Leistungsbegehren erheben können.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht den Klagebegehren statt und verhielt die Beklagte zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten 5 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, welche eingangs wiedergegeben wurden und auf welche im Übrigen verwiesen wird. Rechtlich kam es zum Ergebnis, es lasse sich aus dem Vertragstext des Anbots nicht eruieren, ob sich die Beklagte um die Betreibung der Abbruchbewilligung und der verbindlichen Auskunft der Baubehörde bemühen habe müssen oder lediglich die Kosten dafür zu tragen hatte. Da die objektiv unklare Regelung von der Beklagten verfasst worden sei, werde diese Unklarheit zu ihren Lasten ausgelegt. Es sei daher Pflicht der Beklagten gewesen, die Bewilligung bzw Auskunft einzuholen, was diese verabsäumt habe. Da bei Schluss der mündlichen Verhandlung die Abbruchbewilligung vorgelegen sei, sei das Klagebegehren jedenfalls fällig. Da die Klägerin aufgrund der bisher mangelnden Vertragserfüllung durch die Beklagte weitere Kosten zahlen müsse und überdies nicht wisse, ob der Kaufpreiserlös für die Anschaffung einer neuen Liegenschaft ausreichen werde, bestehe auch das Feststellungsbegehren zu Recht.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Eine Mangelhaftigkeitdes angefochtenen Urteils erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht die im Klagebegehren unschlüssige und unsubstantiierte Zeitangabe „vorweg“ durch „binnen 14 Tagen“ ersetzt habe, wodurch es gegen § 405 ZPO verstoßen habe. Es stehe dem Gericht nicht zu, ein Klagebegehren amtswegig schlüssig zu stellen.
1.2 Das Gericht ist berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt. Das Gericht darf dabei jedoch nicht die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes überschreiten bzw über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen. Gegen § 405 ZPO wird daher nur verstoßen, wenn ein „plus“ oder „aliud“ zugesprochen wird, nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnehin begehrt ist (RS0039357 [T13, T14, T27]).
1.3 Das Urteilsbegehren der Klägerin ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, EUR 1.000.000 auf ein Treuhandkonto zu zahlen („vorweg“) und der Betrag Zug umZug gegen Einverleibung des Eigentumsrechts an die Klägerin ausbezahlt werden soll. Das Erstgericht hat lediglich gemäß § 409 Abs 1 ZPO die Frist für die Leistung mit 14 Tagen bestimmt. Darin liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO (vgl RS0041204), sodass das angefochtene Urteil nicht mit einem Verfahrensmangel behaftet ist.
2.1 Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, das Leistungsbegehren sei unschlüssig, weil es in sich selbst in einem unauflösbaren Widerspruch stehe. Es werde eine Zahlung an die Klägerin Zug um Zug gegen Eigentumsrechtseinverleibung begehrt, sowie, dass der Betrag vorweg treuhändig erlegt werde. Die Beklagte könne jedoch, komme sie der Verpflichtung zum Treuhanderlag nach, nicht zusätzlich verhalten sein, den Betrag nochmals direkt an die Klägerin zu leisten.
Darüber hinaus sei nicht definiert, zu wessen Gunsten das Eigentumsrecht einzuverleiben sei, sowie, dass die Einverleibung lastenfrei zu erfolgen habe.
Schließlich sei unschlüssig und unsubstantiiert, was unter der „Zeitdefinition“ zu verstehen sei, wonach der Kaufpreis „vorweg“ treuhändig zu erlegen sei.
2.2 Ein Klagebegehren ist schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Es müssen also Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergeben könnte (RS0001252 [T4]). Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann zwei Ursachen haben: Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen unvollständig geblieben, sodass die begehrte Rechtsfolge daraus nicht abgeleitet werden kann (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit), oder es lässt sich auch im Falle eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn).
2.3 Keiner dieser Fälle liegt jedoch vor. Aus dem Klagebegehren in Zusammenschau mit der Klagserzählung ergibt sich schlüssig, dass die Klägerin die Zahlung von EUR 1 Mio Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft an die Beklagte begehrt, wobei der Kaufpreis vorweg auf ein Treuhandkonto zu erlegen ist. Die Leistungsfrist wurde vom Erstgericht ohnehin bestimmt (siehe die Ausführungen zur Verfahrensrüge), sodass auch in Anbetracht der „Zeitdefinition keine Bedenken bestehen.
2.4 Sollten die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung tatsächlich nicht auf eine Unschlüssigkeit, sondern eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens abzielen, ist festzuhalten, dass eine solche nicht vorliegt (vgl 6 Ob 269/07p zur Leistungsverpflichtung samt Zug umZug Leistung bzw 8 Ob 137/21m zur treuhändigen Abwicklung).
2.5 Zur Frage der Übertragung des lastenfreien Eigentums ist festzuhalten, dass die Einfügung einer Zug umZug Verpflichtung des Klägers durch das Gericht nur dann nicht zulässig ist, wenn dieser sie bestreitet (RS0020973 [T9]). Die Beifügung einer Zug umZug Leistung des Klägers ist eine Beschränkung seines Begehrens, die auch dann, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, zulässig ist, weil sie gegenüber seinem Begehren ein Minus bedeutet (RS0041069). Die Beklagte erhob bereits in der Klagebeantwortung sinngemäß einen Zug umZug Einwand, indem sie vorbrachte, es bleibe offen, dass das Eigentumsrecht lastenfrei einzuverleiben sei (ON 3, Seite 6). Im vorbereitenden Schriftsatz wiederholte sie diesen Einwand (ON 7, Seite 3). Da dieses Vorbringen (Verpflichtung zur lastenfreien Übertragung von Eigentum) von der Klägerin nicht bestritten wurde, obwohl diese von der Beklagten aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste (RS0039927) und sich dies darüber hinaus auch aus der von der Klägerin selbst vorgelegten unstrittigen Urkunden Beilagen ./A und ./B ergibt, war der Spruch des angefochtenen Urteils in seinem Punkt 1. entsprechend zu modifizieren.
2.6 Weiters rügt die Berufungswerberin, das Feststellungsbegehren beschränke sich nicht auf die Haftung von Schäden, die daraus resultieren würden, dass die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt hätte. Punkt 2. des Urteils stelle somit auch eine Haftung der Beklagten für solche Verletzungen von vertraglich vereinbarten Verpflichtungen aus, die von der Klägerin vorgenommen worden seien. Da sich aus der Klagserzählung klar ergibt, dass die Klägerin die Feststellung der Haftung der Beklagten aufgrund von Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen durch die Beklagte begehrt, war dem Urteilsspruch daher auch diesbezüglich vom Berufungsgericht eine deutlichere, vom Urteilsbegehren abweichende Fassung zu geben (RS0039357).
Voraussetzung der Bejahung des Feststellungsinteresses ist die Haftung der Beklagten für künftige Schäden dem Grunde nach. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, dies in den Spruch aufzunehmen. Da die Beklagte die sie bei Verletzung vertraglicher Pflichten nach § 1298 ABGB treffende Behauptungs- und Beweispflicht, ein Verschulden und damit ein Haftungsgrund liege nicht vor, nicht nachgekommen ist, ist das Erstgericht richtig von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten ausgegangen.
2.7 Die Ausführungen in der Berufung hinsichtlich des Feststellungsbegehrens, die Klägerin habe diesbezüglich kein ausreichendes Vorbringen erstattet bzw Beweise angeboten, schlägt insofern fehl, als die Rechtsrüge lediglich von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen (RS0043603 [T2]) und davon ausgehend darzulegen hat, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sei.
Ein Feststellungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte. Ein Feststellungsinteresse wäre lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen sind. Es besteht auch keine Subsidiarität zur Leistungsklage, wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind (RS0038865 [T1, T4]).
Ausgehend von den festgestellten weiterhin laufend zu tragenden Kosten der Liegenschaft sowie den noch nicht bezifferbaren allfälligen Mehrkosten des geplanten Liegenschaftskaufes in Frankreich gab das Erstgericht auch dem Feststellungsbegehren zu Recht statt.
2.8 Das Rechtsmittelgericht hat, wenn es überhaupt in der Rechtsfrage angerufen ist, die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nach allen Richtungen hin zu prüfen (RS0043352). Die vom Erstgericht dahin gelöste Rechtsfrage, dass das Klagebegehren fällig ist, wurde in der Berufung nicht mehr aufgegriffen (vgl RS0043352 [T26, T27, T30, T33, T34]). Es hat daher durch das Berufungsgericht keine weitere rechtliche Prüfung zur Frage stattzufinden, ob ausgehend vom festgestellten Sachverhalt auch die aufschiebende Bedingung der verbindlichen Auskunft über die mögliche Errichtung von drei Wohnbaukörper mit einer Bruttogeschossfläsche von insgesamt rund 780 m² erfüllt ist (OLG Wien 16 R 72/24m, 16 R 123/24m, 11 R 211/24s, 4 R 89/24y).
3. Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
5. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ergibt sich bereits aus der Höhe des Geldleistungsbegehrens.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.