Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Wiesinger, LL.M., (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N* R*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch die Trapichler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 21.967,16 EUR brutto und 1.017,26 EUR netto sA (Revisionsinteresse: 13.387,06 EUR) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juli 2025, GZ 8 Ra 40/25y-49.1, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. Februar 2025, GZ 33 Cga 146/23s-43, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin war seit 1. 10. 2013 bei der Beklagten als Officemanagerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für Immobilienverwalter zur Anwendung.
[2] Sie war in den letzten Jahren die einzige Arbeitnehmerin der Beklagten, die als Bauträgerin, Immobilienmaklerin und Immobilienverwalterin tätig war.
[3] Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten war Mag. N* S*. Dieser verstarb am 18. 4. 2023 unerwartet nach einem etwa einmonatigen Spitalsaufenthalt, bei dem er in ein Koma versetzt worden war.
[4] Bereits zu Lebzeiten des Geschäftsführers hatte die Klägerin diverse Angelegenheiten selbständig erledigen können. Sie arbeitete nach dem Tod des Geschäftsführers zunächst so gut wie möglich – auch über Ersuchen der Mutter des Geschäftsführers und dessen Witwe – im Büro weiter. Sie war zu diesem Zeitpunkt die Einzige, die Einblick und Kenntnis in die Belange und Geschäfte der Beklagten und der zugehörigen Firmen hatte. Sie konnte sich ihr Gehalt mangels Kontozeichnungsberechtigung nicht selbst auszahlen. Nachdem die Witwe des Geschäftsführers der Klägerin ursprünglich zur Gehaltsfrage zugesagt hatte, gemeinsam mit dem in Aussicht genommenen Verlassenschaftskurator MMag. Dr. P* eine Lösung suchen zu wollen, erklärte sie der Klägerin im Juni 2023, dass sie keine habe. MMag. Dr. P* informierte die Klägerin auf ihre Nachfrage dahin, ebenfalls keine Lösung zu wissen, er selbst könne derzeit keine Rechtshandlungen setzen. Der Klägerin wurde daher klar, dass sie keine Zahlungen mehr erhalten würde, weshalb sie das Dienstverhältnis beenden wollte. Nach rechtsfreundlicher Beratung überlegte sie, dass niemand befugt war, eine einvernehmliche Auflösung für die Beklagte zu vereinbaren; bei einer Selbstkündigung würde sie das AMS „sperren“. Sie kündigte daher sowohl der Mutter als auch der Witwe des Geschäftsführers gegenüber an, aufgrund mangelnder Zahlung ihren Austritt erklären zu wollen. Ihr wurde nicht mitgeteilt, dass sie doch Gehalt bekommen würde. In weiterer Folge verfasste sie das Schreiben vom 22. 6. 2023, in dem sie ihren unverzüglichen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärte. Dieses Schreiben schickte die Klägerin sowohl der Mutter als auch der Witwe des Geschäftsführers, weiters dem für dessen Verlassenschaft zuständigen Gerichtskommissionär.
[5] Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 1. 8. 2023 wurde MMag. Dr. P* zum Verlassenschaftskurator für die Verlassenschaft nach dem Geschäftsführer bestellt. Am 5. 12. 2023 wurde er zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Dies wurde am 12. 12. 2023 im Firmenbuch eingetragen.
[6] Mit der am 15. 12. 2023 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin 21.967,16 EUR brutto an offenen Entgeltansprüchen. Darin enthalten waren neben den Gehältern für 1. 5. 2023 bis 22. 6. 2023 sowie Sonderzahlungen insbesondere auch 13.387,06 EUR brutto an Kündigungsentschädigung (inklusive Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung daraus) für die Zeit von 23. 6. 2023 bis 30. 9. 2023. Die Beklagte treffe ein Verschulden an ihrem Austritt, dies auch deshalb, weil der Geschäftsführer keinerlei Vorsorge für den Fall seiner Verhinderung getroffen habe. Schließlich dehnte die Klägerin die Klage um 1.017,26 EUR an Schadenersatz für frustrierte Kosten eines Exekutionsverfahrens aus.
[7] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie treffe kein Verschulden, weil sie nach dem Tod des Geschäftsführers handlungsunfähig gewesen sei. Auch die Verlassenschaft als ihre Alleingesellschafterin sei unvertreten gewesen.
[8] Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Die Klägerin habe bereits aufgrund der den Arbeitgeber allgemein treffenden Fürsorgepflicht Anspruch auf die Kündigungsentschädigung, auch wenn den Geschäftsführer kein Verschulden an seinem Ableben getroffen habe. Für sie als Dienstnehmerin habe darüber hinaus keine Verpflichtung bestanden, für die Vertretung der Beklagten durch Bestellung eines Notgeschäftsführers Sorge zu tragen.
[9] Das Berufungsgerichtgab der Berufung der Beklagten, die nur in Ansehung der Kündigungsentschädigung (samt Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung) in Höhe von 13.387,06 EUR sA erhoben worden war, Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang im klagsabweisenden Sinn ab. Die Gesellschafter einer GmbH, deren einziger Geschäftsführer verstorben sei, seien nach § 15 GmbHG verpflichtet, unverzüglich für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen. In dringenden Fällen habe das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Geschäftsführers einen Notgeschäftsführer zu bestellen (§ 15a GmbHG). Bis ein solcher bestellt sei, gälten alle das Dienstverhältnis betreffenden Erklärungen der Arbeitnehmer (zB Geltendmachung von Ansprüchen, Beendigungserklärungen, aber auch die Erklärung, arbeitsbereit zu sein) als in dem Zeitpunkt der Arbeitgebergesellschaft zugekommen, zu dem versucht worden sei, diese der unvertretenen Gesellschaft zuzustellen. Da die Gesellschafter zum Handeln verpflichtet seien, werde der Zugang der Arbeitnehmererklärung fingiert. Bei der Beklagten habe es gerade keine verbliebenen Gesellschafter gegeben, die die Verpflichtung getroffen hätte, für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers Sorge zu tragen. Dass der Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht zu seinen Lebzeiten für den Fall seines Todes Vorsorge getroffen habe, könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden. Damit mangle es an einem Verschulden der Beklagten als Arbeitgeberin am berechtigten vorzeitigen Austritt der Klägerin. Die bloße Verletzung der Entgeltzahlungspflicht durch den Arbeitgeber bedeute noch keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht.
[10] Mit ihrer außerordentlichen Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils an. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[11] Die Beklagte erstattete trotz Freistellung keine Revisionsbeantwortung.
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig . Sie ist jedoch nicht berechtigt .
[13]1.1. Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist nach § 26 Z 2 AngG insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Dass die Klägerin aufgrund des ihr vorenthaltenen Gehalts ab dem Monat Mai 2023 zum vorzeitigen Austritt berechtigt war, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig.
[14]1.2. Nach § 29 Abs 1 AngG setzt der Anspruch des Angestellten auf Kündigungsentschädigung – wie auch auf weitergehenden Schadenersatz – allerdings nicht nur einen berechtigten Austritt des Angestellten voraus, sondern auch, dass den Arbeitgeber ein Verschulden daran trifft ( Kuderna , Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8; Pfeil/Niksova in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4[2025] § 29 AngG Rz 1; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] § 29 Rz 31 ff; vgl RS0028605).
[15]1.3. Im Fall des ungebührlich geschmälerten oder vorenthaltenen Entgelts hat gemäß § 1298 ABGB der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass ihn am Austrittsgrund kein Verschulden trifft ( Kuderna , Das Verschulden des Arbeitgebers am vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, DRdA 1984, 8; Kuras in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG [2007] § 29 Rz 34; Haider in Reissner, AngG 4 [2022] § 29 Rz 34).
[16] 2.1. Hier hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie aufgrund des unerwarteten Ablebens ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers bis zur Austrittserklärung der Klägerin mangels eines bestellten Geschäftsführers handlungsunfähig war, weshalb sie kein Verschulden am Austrittsgrund treffe.
[17] 2.2. Die Klägerin hält dem entgegen, dass der Geschäftsführer noch zu Lebzeiten für den Fall seiner Verhinderung, insbesondere seines Ablebens, Vorsorge für die Entgeltfortzahlung hätte treffen müssen. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel besteht nicht, weil der Umstand, dass die Beklagte keinerlei solche Vorkehrungen getroffen hat, ohnehin unstrittig ist.
[18] 2.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Geschäftsführer unerwartet verstorben ist, nachdem er zuvor für etwa ein Monat im Krankenhaus war, wo er ins Koma versetzt worden war. Dass er nach seiner Erkrankung keine Möglichkeit hatte, für eine Vertretung der Beklagten, etwa durch Erteilen einer Prokura oder auch nur durch eine Kontozeichnungsberechtigung, zu sorgen, ist unstrittig, ebenso dass für den Geschäftsführer seine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorhersehbar war.
[19] 2.4. Daher ist die Frage zu klären, ob eine GmbH, die Arbeitnehmer beschäftigt, diesen gegenüber generell, also auch ohne irgendwelche Gefahrenhinweise, verpflichtet ist, für die Vertretung ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Fall (seiner Verhinderung und) seines Ablebens zu sorgen.
[20] 2.4.1. Für eine solche Verpflichtung vermag die Klägerin eine irgendwie geartete Grundlage nicht anzuführen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin führt vielmehr lediglich ins Treffen, dass dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer entsprechende Vorkehrungen im Zuge der Gründung der Beklagten möglich gewesen wären.
[21]2.4.2. Aus einer bloßen Möglichkeit, – von der Klägerin selbst nicht näher konkretisierte – Vorkehrungen zu treffen, kann auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers keine Verpflichtung zu solchen Maßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz selbst eine hinreichende Vorsorge für den Fall des Fehlens eines Geschäftsführers getroffen hat. In § 15a GmbHG ist nämlich für diesen Fall die Bestellung eines Notgeschäftsführers vorgesehen.
[22] 2.4.3. Zu einer darauf abzielenden Antragstellung sind auch die Arbeitnehmer der GmbH befugt (8 ObA 192/97m; 8 ObA 263/97b; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d DRdA 1998, 118 [ Geist ]; Rohregger/Kuderna in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG 2[2024] § 15a GmbHG Rz 27; Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG [2020] § 15a Rz 31; Zib in U. Torggler, GmbHG [2014] § 15a Rz 20; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer , Österreichisches GesR 2[2017] Rz 4.154 Fn 437; allgemein RS0113161; RS0113945).
[23]2.4. Aus dem Arbeitsverhältnis ist zwar keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Beantragung eines Notgeschäftsführers (und damit auch aus einer unterbliebenen Antragstellung kein Mitverschulden iSd § 32 AngG) abzuleiten (vgl 8 ObA 192/97m; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d DRdA 1998, 118 [ Geist ]).
[24] 2.5. Umgekehrt kann allein aus der fehlenden Verpflichtung des Arbeitnehmers zu einer Antragstellung – entgegen der Ansicht der Klägerin – aber auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht auf eine Verpflichtung des Arbeitgebers geschlossen werden, Vorkehrungen für sein völlig unerwartetes Ableben zu treffen.
[25] 2.6. Zusammengefasst folgt, dass eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Lebensgefahr schon zu Lebzeiten Vorkehrungen für die Entgeltfortzahlung im Fall seines Ablebens hätte treffen müssen, nicht besteht.
[26]3.1. Allerdings „muss“ eine GmbH gemäß § 15 Abs 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Aus diesen Bestimmungen wurde eine Obliegenheit der Gesellschafter abgeleitet, nach dem Ableben des einzigen Geschäftsführers unverzüglich für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen (vgl 8 ObA 192/97m; 8 ObA 263/97b; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d). In der Entscheidung 6 Ob 170/07d (RS0122598) wurde festgehalten, dass aus dieser Bestimmung auch eine Verpflichtung abgeleitet werden kann, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen.
[27] 3.2. Verletzen die Gesellschafter diese schuldhaft, kann sich die Gesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht darauf berufen, unverschuldet handlungsunfähig zu sein (vgl 8 ObA 192/97m; 9 ObA 124/97v; 9 ObA 78/97d).
[28] 3.3. Ob dies auch bei unverschuldeter Handlungsunfähigkeit der Gesellschafter gilt, wurde in der Rechtsprechung bisher nicht beantwortet.
[29]3.3.1. Nach dem das GmbH-Recht prägenden Trennungsgrundsatz ist die Sphäre der Gesellschaft grundsätzlich von jener ihrer Mitglieder zu trennen (5 Ob 171/22s; 5 Ob 194/22y; 1 Ob 81/18w; 5 Ob 168/08d; 8 ObA 98/00w; 5 Ob 267/98w [verst Sen]; RS0059938; zur AG vgl RS0080300). Dies hindert allerdings nicht, dass unter besonderen Umständen rechtlich relevante Tatsachen und Vorgänge bei der GmbH auch den Gesellschaftern zugerechnet werden können und auch umgekehrt ein Zurechnungsdurchgriff in Frage kommen kann (8 ObA 98/00w; 5 Ob 267/98w [verst Sen]).
[30]3.3.2. Aufgrund des Trennungsgrundsatzes könnte erwogen werden, dass sich die Gesellschaft nicht auf die Handlungsunfähigkeit ihrer Gesellschafter (mangels organschaftlicher Vertreter) berufen könnte. Dies würde allerdings zu einer Fiktion des Verschuldens der GmbH führen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere aus § 61 GmbHG) in dieser Form nicht ableiten lässt. Darüber hinaus geht es in der hier zu prüfenden Konstellation gerade um die Verhinderung des Gesellschafters in der Generalversammlung bzw bei der Abstimmung, sohin im Rahmen der gesellschaftsinternen Willensbildung. Dieser Umstand verbleibt daher innerhalb der Sphäre der Gesellschaft, sodass ein Konflikt mit dem Trennungsgrundsatz nur scheinbar besteht und sich die Zurechnungsproblematik in Wahrheit gar nicht stellt.
[31]3.3.3. Die Beklagte kann sich demnach auf den Umstand berufen, dass auch ihre Gesellschafterin, die Verlassenschaft nach dem Geschäftsführer, ohne bestellten Verlassenschaftskurator (ein Fall des § 810 Abs 1 ABGB lag im maßgeblichen Zeitraum mangels Erbantrittserklärungen unstrittig nicht vor) nicht handlungsfähig war. Eine allfällige – hier ohnehin nicht behauptete – Säumnis des Abhandlungsgerichts oder des Gerichtskommissionärs könnte nicht der Verlassenschaft zugerechnet werden.
[32]3.4. Solange nach dem Ableben des Alleingesellschafter-Geschäftsführers für die Verlassenschaft kein Vertreter bestellt war und diese Alleingesellschafterin der Beklagten daher an der Bestellung eines neuen Geschäftsführers gehindert war, kann aus einem Verstoß gegen § 15 Abs 1 GmbHG kein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten abgeleitet werden.
[33] 3.5. Ob dies ab der Bestellung des Verlassenschaftskurators mit Beschluss vom 1. 8. 2023 anders wäre (vgl 8 ObA 192/97m, wo bereits aus einer Untätigkeit im Zeitraum von eineinhalb Monaten ein Verschulden der Gesellschaft abgeleitet wurde), ist hier nicht zu beantworten:
[34] 3.5.1. Das Berufungsgericht ist ausdrücklich von der Wirksamkeit der Austrittserklärung der Klägerin am 22. 6. 2023 ausgegangen. Dies wird in der Revision nicht hinterfragt und steht im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin, die den in dritter Instanz noch strittigen Klagsbetrag als Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 23. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 (samt davon abhängigen Ansprüchen) begehrt.
[35] 3.5.2. Eine allfällige Säumnis des erst mit 1. 8. 2023 bestellten Verlassenschaftskurators kann für einen bereits am 22. 6. 2023 wirksam erklärten Austritt aber nicht kausal geworden sein. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten am Austritt zutreffend verneint, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
[36]6. Der Kostenausspruch beruht auf § 2 ASGG iVm §§ 40 und 50 ZPO.
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