Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei w* GmbH *, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen 124.463,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2025, GZ 6 R 146/25w 45, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen wiesen das auf Schadenersatz gerichtete Klagebegehren, dem die Vermittlung und der Abschluss eines Strombezugsvertrags durch die Beklagte für die Klägerin zugrunde liegt, ab. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3] 1. Die klagende Unternehmerin beauftragte die Beklagte mit schriftlicher Vereinbarung vom 13. Juli 2020 zum Zweck der nachhaltigen „Verbesserung“ (gemeint: Reduktion) ihrer Energiekosten in Bezug auf ihr Geschäftslokal mit der Vermittlung von Energielieferverträgen mit einem Kooperationspartner der Beklagten und bevollmächtigte diese insbesondere zum Abschluss von Energielieferverträgen. Auf Basis dieser Vereinbarung schloss die Beklagte am 9. August 2022 namens der Klägerin einen Stromliefervertrag für die Jahre 2023 bis 2025 mit einem zu ihren Kooperationspartnern zählenden Energieversorgungunternehmen.
[4]2. Die von der Klägerin als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die Vereinbarung der Streitteile dem MaklerG unterliegt, stellt sich nicht. Nach den Feststellungen hat die Beklagte nämlich ohnehin im Sinn des §3 MaklerG alle ihr erkennbaren Interessen der Klägerin redlich und sorgfältig gewahrt, indem sie – was angesichts des bevorstehenden Auslaufens des Strombezugsvertrags der Klägerin mit Ende des Jahres 2022 notwendig war – Anbote ihrer Kooperationspartner einholte und einen Vertrag mit jenem Anbieter abschloss, der das für die Klägerin günstigste Anbot gelegt hatte. Dass aufgrund der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten Situation auf dem Energiemarkt der neue Energiepreis den nach dem damals noch bestehenden Vertrag geltenden Preis deutlich überstieg, ändert daran nichts.
[5] 3.1. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin selbst das von der Beklagten angenommene Angebot abgelehnt oder angenommen hätte, wenn die Beklagte mit ihr vor Abschluss des neuen Energieliefervertrags noch einmal Rücksprache gehalten und sie über die Vertragsmodalitäten aufgeklärt hätte.
[6]3.2. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang, auch wenn es sich um eine Unterlassung handelte. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung des § 1298 ABGB, zumal die Beweislastumkehr nach dieser Bestimmung nur den Verschuldensbereich betrifft (RS0022686 [T8]). Der Geschädigte ist in diesem Sinn nach der Rechtsprechung dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch die Unterlassung des Beklagten herbeigeführt wurde (RS0022900). Auch die Beweislast dafür, dass bei gebotenem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022900 [T5, T11]). Ein nach der Rechtsprechung zugebilligtes geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis einer Unterlassung ändert nichts an der Beweislastverteilung dafür (6 Ob 36/23x = RS0022900 [T44]).
[7] 3.3. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen, indem es die oben wiedergegebene Negativfeststellung zu Lasten der Klägerin ausschlagen ließ. Diese Negativfeststellung steht auch der von der Klägerin geltend gemachten Haftung der Beklagten nach §1009 ABGB und nach §1299 ABGB entgegen.
[8] 4. Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung zum „best advice“ verstoßen, trägt nach den Feststellungen nicht, weil der im Vertrag vom 9. August 2022 vereinbarte Strompreis marktkonform und für die Beklagte die weitere tatsächliche Entwicklung des Strompreises einschließlich der Preise am Spotmarkt im Jahr 2023 sowohl vor als auch bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war.
[9] 5. Inwiefern der Umstand, dass die Beklagte – wie grundsätzlich auch jeder Makler – für den Abschluss von Energielieferverträgen Provisionen von den mit ihr kooperierenden Energieversorgern erhält, diese gegenüber der Klägerin schadenersatzpflichtig machen könnte, lässt sich dem Rechtsmittel nicht schlüssig entnehmen und ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Provisionen nicht von der Höhe des vereinbarten Strompreises abhängig sind.
[10] 6. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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