Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Zwettler-Scheruga und den KR Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geb. **, **, vertreten durch die Skarics Rechtsanwälte OG in Imst, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Peissl Sommer Rechtsanwälte in Köflach, wegen EUR 49.120,92 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25.2.2025, **-34 (Berufungsinteresse richtig: EUR 19.692,92), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.220,42 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin EUR 370,07 Ust) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger erwarb 2022 zu privaten Zwecken von der Beklagten einen gebrauchten PKW der Marke ** mit der Fahrgestellnummer **, Erstzulassung 12/2004, Kilometerstand laut Kaufvertrag 102.500 (Im Folgenden: „PKW“) um einen Kaufpreis von EUR 70.000. Es handelt sich um ein Fahrzeug mit limitierter Stückzahl, das unter anderem mit Keramikbremsscheiben ausgestattet ist.
Der Kläger begehrte mit Klage vom 3.1.2024 EUR 40.788,06 und nach Klagsausdehnung zuletzt EUR 49.120,92 sA. Er brachte vor, die Beklagte habe den Zustand des PKW vor Abschluss des Kaufvertrags als „besonders gut“ bzw „gut“ (Klasse 1 und 2) angepriesen und diesen Eindruck durch die Vorlage eines (tatsächlich inhaltlich unrichtigen) Gutachtens, das einen Wert des PKW zum 20.5.2021 von EUR 126.425 ausweise, zusätzlich verstärkt. Tatsächlich habe der PKW zum Zeitpunkt der Übergabe nicht dem vertraglich zugesicherten Zustand entsprochen. Er sei Teil einer limitierten Serie von nur 300 Stück, die als Besonderheit über eine Ausstattung mit hochwertigen Keramikbremsscheiben verfügten. Diese seien grundsätzlich auf eine Funktion über ein Fahrzeugleben (300.000 km) lang ausgerichtet und in Qualität und Preis nicht mit normalen Bremsscheiben vergleichbar. Auf die Ausstattung mit Keramikbremsscheiben habe der Kläger als leidenschaftlicher Autoliebhaber seit jeher besonderen Wert gelegt, Keramikbremsscheiben seien auch an den zugehörigen gelben Bremszangen erkennbar. Im Oktober 2023, nach nur etwa 6.000 zurückgelegten Kilometern, habe die Beklagte dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass die Ausstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG 1967 aufgrund des schlechten Zustands der Keramikbremsscheiben nicht möglich sei. Eine Verursachung dieses Mangels durch den Kläger sei ausgeschlossen, habe dieser den PKW doch nur im öffentlichen Verkehr (fast ausschließlich auf Autobahnen) schonend und sachgerecht bewegt. Der Mangel sei bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen. Eine vom Kläger beabsichtigte Instandsetzung der hochwertigen Keramikbremsanlage sei mit Kosten von EUR 47.497,16 verbunden. Bei einem Austausch auf schlichte Stahlscheiben würde der Wert des PKW deutlich sinken und entspreche dies auch nicht dem vereinbarten Zustand hinsichtlich Exklusivität und Langlebigkeit. Eine Reparatur sei nicht zu empfehlen, am Markt nur für sportliche Einsätze abseits der öffentlichen Straße üblich und müsse dafür eine Genehmigung erwirkt werden. Auch dies würde zu einer deutlichen Wertminderung führen. Die Verwendung gebrauchter Keramikbremsscheiben sei aufgrund des damit verbundenen Risikos nicht zumutbar. Überhaupt sei jegliche nicht von den Herstellerrichtlinien gedeckte Alternative untunlich. Zudem sei auch das im PKW verbaute PCM-System seit jeher defekt gewesen (Defektes Navigationsgerät, Radio und Vorliegen von überhöhtem Kriechstrom, durch den die Fahrzeugbatterie innerhalb kurzer Zeit entleert werde), eine vom Kläger beabsichtigte Reparatur sei mit Kosten von EUR 2.397,76 verbunden. Der Kläger habe bei Geltendmachung seiner Forderung bereits einen (gerechtfertigten) Anspruch der Beklagten aus der Reparaturrechnung Nr ** vom 05.01.2023 von brutto EUR 774 (Betrifft: Lackieren von drei Felgen, Druckknopf für den Autoschlüssel und Radkappe rechts vorne) aufgerechnet und in Abzug gebracht. Darüber hinausgehende mit dieser Rechnung verzeichnete Ansprüche bestünden nicht zu Recht.
Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist sei nach § 10 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) unwirksam, sei diese doch mit dem Kläger nicht im Einzelnen ausgehandelt worden, sondern vielmehr Vorgabe der Beklagten gewesen, die sich dazu eines standardisierten Kaufvertragsmusters bedient habe. Die Beklagte habe eine Behebung der Mängel ungeachtet zahlreicher WhatsApp- Nachrichten und ausdrücklicher außergerichtlicher Aufforderung zur Verbesserung abgelehnt. Eventualiter sei die Wandlung des Kaufvertrags auszusprechen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, weder die Keramikbremsen noch das Steuergerät hätten zum Zeitpunkt der Übergabe am 25.1.2022 einen Mangel aufgewiesen, was schon durch die erst deutlich später erfolgte Monierung derselben augenscheinlich sei. Mit dem Kläger sei eine nach § 10 Abs 4 VGG zulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr im Einzelnen ausgehandelt worden. Ansprüche aus Gewährleistung seien daher verjährt. Ein Reparaturaufwand von über EUR 40.000 wäre in Anbetracht des Kaufpreises zudem nicht verhältnismäßig, die Beklagte sei daher zur Verweigerung der Verbesserung berechtigt. Auch sei ein Abzug „Neu für alt“ vorzunehmen. Der Kläger habe die Beklagte 2023 mit Arbeiten am PKW beauftragt, die im September 2023 durchgeführt worden seien. Teil der Vereinbarung sei der Transport des PKW aus ** in Oberösterreich nach ** in der Steiermark gewesen, die Erstellung eines Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG 1967, Lackierarbeiten am Heck, die Aktivierung des Bordcomputers, die Überprüfung der Temperatursensoren, das Befüllen der Klimaanlage, die Lackierung der Felgen, der Austausch der Schlüsselkappe sowie des **-Wappens an der rechten vorderen Felge und die Aufbereitung des PKW. Nicht Gegenstand des Auftrags sei eine Reparatur des Steuergerät-Bordcomputers gewesen, wobei der Beklagten gar nicht bekannt sei, welchen Defekt dieser aufweise. Die Beklagte habe sich jedoch bereit erklärt, den Mangel am PCM Steuergerät zu reparieren, eine Verbesserungsmöglichkeit sei ihr nicht eingeräumt worden. Die Beklagte habe die beauftragten Leistungen erbracht, wobei sich im Zuge der Überprüfung des PKW herausgestellt habe, dass die Ausstellung eines positiven Gutachtens nach § 57a Abs 4 KFG 1967 aufgrund des Verschleißes der Bremsanlage nicht möglich gewesen sei. Die bezughabende Rechnung Nr ** vom 5.10.2023 in Höhe von brutto EUR 2.683,20 habe der Kläger nicht bezahlt, weshalb dieser Betrag der Klageforderung als Gegenforderung entgegen zu halten sei. Auch das zuletzt eventualiter erhobene Wandlungsbegehren werde bestritten, jedenfalls sei in diesem Fall eine weitere Gegenforderung von EUR 2.683 für die bisherige Nutzung des PKW zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 20.398,52 zu Recht, die Gegenforderung als mit EUR 705,60 zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von EUR 19.692,92 sA an den Kläger. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf die auf den Seiten 4-12 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen, auf die verwiesen wird, und folgerte rechtlich, auf den gegenständlichen Kaufvertrag seien die Bestimmungen des VGG anwendbar. Nach § 10 Abs 4 VGG könne bei gebrauchten Waren die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt werde. Werde die Gewährleistungsfrist wie hier ohne Verhandlungen bloß (einseitig) vorgegeben und bestünde auch keine Bereitschaft des Verkäufers zur Änderung oder Verhandlung über diese, könne von einer im Einzelnen ausgehandelten Verkürzung der Gewährleistungsfrist allerdings nicht die Rede sein. Ansprüche des Klägers auf Gewährleistung seien daher nicht verjährt.
Für die bereits innerhalb weniger Monate nach der Übergabe hervorgekommenen Defekte an der PCM-Anlage gelte die nicht widerlegte Vermutung der Mangelhaftigkeit (zumindest in Anlage) im Zeitpunkt der Übergabe (§ 11 Abs 1 VGG). Mangelhaft sei diese schon deshalb, weil sie in den maßgeblichen Kriterien nicht der vereinbarten Zustandsklasse entspreche. Auf eine allenfalls noch zuvor bestehende Bereitschaft zur Verbesserung dieses Mangels könne sich die Verkäuferin nachträglich dann nicht mehr berufen, wenn sie sich von dieser über ausdrückliche Aufforderung zur Mängelbehebung distanziere und die Anerkennung und Behebung von Mängeln grundsätzlich ablehne.
Der Mangel der Keramikbremsscheiben sei – zumindest in Anlage – bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen, Vermutungsregeln kämen daher nicht zur Anwendung. Die Bremsanlage entspreche damit weder der vereinbarten Zustandsklasse noch entspreche der PKW den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Dass der Kläger einFahrzeug erwerben habe wollen, welches nicht der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach und damit nicht zur Verwendung im Straßenverkehr taugt, lasse sich aus den festgestellten Umständen nicht ableiten. Unabhängig von diesen Zusagen handle es sich bei Keramikbremsscheiben nach den bezughabenden Feststellungen (im Gegensatz zu herkömmlichen Bremsscheiben) auch nicht um bloße Verschleißteile, mit deren Austausch der Kläger bei Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs mitunter zu rechnen gehabt hätte. Nach den Feststellungen kämen für die vom Kläger bei Erhalt des Deckungskapitals beabsichtige Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit grundsätzlich vier verschiedene Reparaturmethoden in Betracht, wobei nach Ansicht des Gerichts am Markt nicht erhältliche, gebrauchte Ersatzteile keine taugliche Alternative darstellten, weil nicht gewährleistet sei, dass der Kläger diese erlangen könne. Zudem müsste der Kläger hier das nicht eingrenzbare Risiko tragen, defekte Teile zu erhalten.
Verweigere der Unternehmer die Verbesserung, könne der Käufer sofort das notwendige Deckungskapital begehren, ohne Rücksicht darauf, ob die Verbesserung bereits vorgenommen worden sei oder nicht. Fiktive Reparaturkosten mache der Kläger nicht geltend. Das im Vertragsgegenstand Rückhalt findende Interesse des Klägers, die Besonderheit und Exklusivität der gegenständlichen Bremsanlage
des PKW, der nur in einer limitierten Serie hergestellt wurde, zu bewahren, sei grundsätzlich beachtlich, weshalb er nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden könne, den PKW auf schlichte Stahlbremsscheiben umzurüsten, auch wenn dies den Wert des PKW nicht reduzieren würde. Dieses legitime Interesse des Klägers finde aber dort seine Grenze, wo mehrere am Markt gebräuchliche und in der Branche akzeptierte, in technischer und ästhetischer Hinsicht gleichwertige Verbesserungsmethoden vorliegen, wobei sich die vom Kläger bevorzugte Methode des vollständigen Austauschs von einer ebenso möglichen Neubeschichtung nur mehr optisch dahingehend unterscheide, dass bei Austausch durch Verwendung knapp 20 Jahre alter „original“ Keramikbremsscheiben aus den Jahren 2004 bzw 2006 Indikatoren an den Bremsscheiben sichtbar seien, die in allen anderen Baujahren auch durch den Hersteller selbst gar nicht mehr verwendet wurden. Dass die am Markt übliche Neubeschichtung im Vergleich zu dem knapp EUR 30.000 teureren Austausch durch „original“ Keramikbremsscheiben irgendeine nachteilige Auswirkung auf den (Sammler)Wert des PKW oder dessen technische Eigenschaften hätte, ergebe sich aus den Feststellungen nicht. Hindernisse, die einer dazu notwendigen, jedoch am Markt und in der Branche üblichen Genehmigung der Änderung der Bremsanlage entgegen stünden, lägen nicht vor. Schließlich seien spezielle (über die Verkehrs- und Betriebssicherheit hinausgehende) Eigenschaften der Keramikbremsscheiben (etwa im Sinne der Zusage eines „Originalzustandes“ bei einem knapp 20jährigen gebrauchten Fahrzeug) auch weder ausdrückliches Thema der Vertragsgespräche gewesen noch sei derartiges im Wertgutachten oder Kaufvertrag angeführt.
Da der Mangel an der Bremsanlage die Verkehrs- und Betriebssicherheit und damit den vertraglich bedungenen Gebrauch zur Verwendung des PKW im Straßenverkehr tangiere, seien auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten nicht unverhältnismäßig iSv § 12 Abs 3 VGG iVm § 932 Abs 2 ABGB. Die als zulässig erachtete Reparaturvariante durch Neubeschichtung sei auch – gemessen an der (allerdings vom vertraglich geschuldeten abweichenden) denkbar günstigsten Behebungsvariante durch Umbau auf Stahlbremsscheiben und der durch den Mangel eingetretenen objektiven Wertminderung – nicht unverhältnismäßig und liege deutlich unter dem vereinbarten Kaufpreis.
Der Kläger könne seinen Anspruch auch auf Schadenersatz stützen, weil der Beklagten der Beweis ihres fehlenden Verschuldens an der Vertragsverletzung nicht gelungen sei. Auch im Schadenersatzrecht bestehe grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Verbesserung, weshalb der Kläger (Reparaturabsicht vorausgesetzt) auch hier nicht auf die bloße Wertminderung oder eine vom Vertragsgegenstand abweichende Umrüstung auf Stahlbremsscheiben zu verweisen wäre. Stelle sich das Verbesserungsbegehren als berechtigt dar, sei auf das bloß eventualiter erhobene Wandlungsbegehren nicht einzugehen.
Die Gegenforderung der Beklagten bestehe im Umfang der vom Kläger beauftragten Leistungen und nach § 273 Abs 2 erster Fall ZPO ermittelter anteiliger Transportkosten mit EUR 705,60 zu Recht.
Gegen dieses Urteil, soweit damit die Klagsforderung als zu Recht bestehend erkannt wurde, richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in zur Gänze klagsabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Tatsachenrüge:
1.1 Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 5). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die erste Instanz Tatsacheninstanz ist, weil das Erstgericht bei der Vernehmung von Beweispersonen einen unmittelbaren Eindruck von diesen erhält, ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten nach Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen kann. Von der „Tatsacheninstanz“ nach unmittelbarer Aufnahme von Personalbeweisen getroffene Feststellungen können nur dann erfolgreich bekämpft werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die gegen die bekämpften und für die begehrten Feststellungen sprechen. Es genügt nicht, bloß darzulegen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, es müssen vielmehr überzeugende Argumente dargelegt werden, aus welchen Gründen das Erstgericht einer Beweisperson, die unglaubwürdig sei, gefolgt sei und den Angaben von Beweispersonen, die glaubwürdiger gewesen seien, folgen hätte müssen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 272 ZPO Rz 4 ff). Die Beweiswürdigung kann vielmehr nur dadurch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden.
1.2 Die Beklagte bekämpft folgende Feststellungen zur vereinbarten Gewährleistungsfrist:
„Dass bei diesen Gesprächen bzw der Korrespondenz zwischen dem Kläger und C* vor Abschluss des Kaufvertrages die Gewährleistungsfrist oder deren Verkürzung überhaupt ein Thema gewesen sei, konnte nicht festgestellt werden.“
„Tatsächlich hätte C* dem Kläger für den gebrauchten PKW aber keinesfalls eine längere Gewährleistungsfrist als ein Jahr eingeräumt und diesbezüglich-hätte der Kläger angefragt-auch nicht mit sich verhandeln lassen. “
Stattdessen werden folgende Feststellungen begehrt:
„Vor Übermittlung des schriftlichen Kaufvertrages an den Kläger hat C* dem Kläger im Rahmen eines Telefongesprächs unter anderem mitgeteilt, dass die Beklagte eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vertraglich vornehmen möchte. Der Kläger nahm dies zur Kenntnis und war mit einer derartigen Verkürzung einverstanden. Der schriftliche Kaufvertrag wurde vom Geschäftsführer der Beklagten auf Grundlage dieser mündlichen Einigung vervollständigt und ausgefüllt."
„Nachdem die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr im Rahmen des mündlichen Telefonats ausgehandelt worden ist und auf die Zustimmung des Klägers traf, fand nachfolgend auch keine Anfrage des Klägers mehr hinsichtlich einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist statt."
Das Erstgericht begründete die bekämpften Feststellungen in seiner Beweiswürdigung auf Seite 13 der Urteilsausfertigung mit der insoweit überzeugenden und aus der Sicht des Gebrauchtwagenhändlers auch lebensnahen Aussage des Zeugen C*, wonach auf Seiten der Beklagten der Verkauf von Gebrauchtwagen mit einer Gewährleistungsfrist von mehr als einem Jahr kategorisch auszuschließen sei. Die daraus vom Erstgericht gezogene Schlussfolgerung, ein entsprechender Gesprächsbedarf sei auf Seiten der Beklagten nicht gegeben gewesen, ist vor dem Hintergrund der oben zur freien Beweiswürdigung angeführten Grundsätze ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass das Erstgericht den Angaben des Zeugen zur Kommunikation mit dem Kläger nicht folgte, zumal der Zeuge auf die Frage, ob er dem Kläger gesagt habe, dass die Gewährleistungsfrist nur ein Jahr betrage, lediglich mit einem knappen „Ja“ antwortete, während der Kläger es kategorisch ausschloss, mit dem Zeugen vor Vertragsabschluss über die Gewährleistungsfrist gesprochen zu haben. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Aussage des Klägers in diesem Punkt für überzeugender hielt. Die Beweisrüge enthält abseits nicht näher konkretisierter Begriffe wie „realitätsfremd“ oder „wider jeglicher Lebenserfahrung“ keine stichhaltigen Argumente gegen die überzeugende Beweiswürdigung des Erstgerichts. Der Umstand, dass aus der Aussage des Zeugen - isoliert betrachtet - ein für die Beklagte günstigeres Verfahrensergebnis ableitbar wäre, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts, wie dargelegt, nicht unrichtig.
1.3 Die Beklagte bekämpft die Feststellung:
„Auf die in die vorbereitete Vertragsschablone händisch eingetragene Gewährleistungsfrist in der Dauer von einem Jahr achtete der Kläger nicht.“
Sie begehrt die Ersatzfeststellung:
„Der Kläger las nach Übermittlung des Kaufvertrages die händisch eingesetzte Gewährleistungsfrist in der Dauer von einem Jahr noch bevor er den Kaufvertrag unterfertigte, beanstandete diesen Vertragspunkt aber nicht.“
Der Beweisrüge ist in diesem Punkt zunächst entgegenzuhalten, dass die Beklagte ein Vorbringen des mit der Ersatzfeststellung begehrten Inhalts im Verfahren erster Instanz gar nicht erstattet hat. Zu fehlendem Tatsachenvorbringen können aber auch keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden. Die Beklagte interpretiert im Übrigen die Aussage des Klägers zu diesem Thema unrichtig. Tatsächlich sagte der Kläger auf die Frage, ob ihm die Frist mit einem Jahr aufgefallen sei, aus: „Na, da habe ich drüber gelesen ganz ehrlich.“ Dies bedeutet im Gegensatz zur Ansicht der Berufungswerberin gerade nicht, dass der Kläger diese Passage gelesen, sondern vielmehr, dass er sie beim Lesen des Kaufvertrags übersehen hat. Die Beweisrüge kann in diesem Punkt daher schon deshalb nicht erfolgreich sein, weil sich die begehrte Ersatzfeststellung aus dem zitierten Beweisergebnis nicht ableiten lässt.
2.4 Statt der Feststellung
„Derartige für die verbauten Bremsbeläge ungeeignete Belastungen und die daraus resultierenden Temperaturen treten bei Nutzung im Straßenverkehr nicht auf.“
begehrt die Beklagte die Feststellung:
„Derartige für die verbauten Bremsbeläge ungeeignete Belastungen und die daraus resultierenden Temperaturen treten bei einer sach- und fachgerechten Nutzung im österreichischen Straßenverkehr nicht auf.“
Davon abgesehen, dass die rechtliche Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung nicht erkennbar ist, hat das Erstgericht die bekämpfte Feststellung nachvollziehbar und überzeugend auf das schlüssige Gutachten des von ihm bestellten Sachverständigen gestützt. Dieser zeigte auf, dass die Ausbrüche an der Oberfläche der Bremsscheiben nicht durch gewöhnlichen Gebrauch, sondern nur durch eine extreme und im Straßenverkehr völlig untypische Belastung des Bremssystems verursacht werden können. Für die rechtliche Beurteilung entscheidend ist, dass eine solche Verwendung durch den Kläger nach den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
2.5 Die Berufungswerberin bekämpft folgende Feststellungen:
„ Der an den Kläger verkaufte PKW bzw seine Bremsanlage wurden in der Vergangenheit auf einer Rennstrecke oder bei ähnlichen sportlichen Einsatzbedingungen verwendet. Dieser Schaden trat jedenfalls schon längere Zeit vor Übergabe des Pkw an den Kläger auf.“
Um die Beweisrüge dem Gesetz entsprechend auszuführen, muss für jede bekämpfte Feststellung eine im Austauschverhältnis stehende Ersatzfeststellung genannt werden (RI0100145), weil es ansonsten zu einem unzulässigen Entfall (RS0041835 [T3]) dieser Feststellungen käme. Diese Anforderung wird von der Berufungswerberin nicht erfüllt, weil sie keine im Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen stehende Ersatzfeststellungen, sondern zusätzliche Feststellungen begehrt. Dies ist aber als Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels der Rechtsrüge zuzuordnen.
2.6 Die Berufung bekämpft folgende Feststellung:
„ Der Kläger verwendete den PKW indes nur im gewöhnlichen Umfang im Straßenverkehr und nicht unter den angeführten unzulässigen Bedingungen, wodurch sich der Schaden auch nicht vergrößerte.“
Stattdessen wird folgende negative Feststellung begehrt:
„Es kann nicht festgestellt werden, wer den Pkw unter den angeführten unzulässigen Bedingungen verwendete und den Schaden an der Bremsanlage verursachte.“
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf die glaubwürdigen Aussagen des Klägers und seiner Ehegattin (Seite 14 der Urteilsausfertigung). Die Berufung argumentiert mit einem tatsächlich nicht bestehenden Widerspruch dieser Aussagen und hält der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts keinerlei stichhaltige sonstige Beweisergebnisse oder beweiswürdigende Überlegungen entgegen.
2.7 Die Berufungswerberin bekämpft zuletzt folgende Feststellung:
„Das Fahrzeug entspricht daher auf[grund] dieser Mängel an der Bremsanlage nicht der Umwelt- und Verkehrs- und Betriebssicherheit und entsprach dieser auch zum Zeitpunkt der Übergabe des PKW an den Kläger nicht.“
Stattdessen wird folgende Feststellung begehrt:
„Das Fahrzeug entspricht daher zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund dieser Mängel an der Bremsanlage nicht der Umwelt-und Verkehrs- und Betriebssicherheit. Ob dieser Zustand bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw an den Kläger bestanden hatte, kann nicht festgestellt werden.“
Die bekämpfte Feststellung ist Ergebnis der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts auf Seite 14f des angefochtenen Urteils und ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen im Zusammenhalt mit den vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Aussagen des Klägers und seiner Ehegattin zum Fahrverhalten des Klägers. Die Berufung hält die Beweiswürdigung des Erstgerichts für nicht überzeugend, ohne jedoch konkrete Beweisumstände oder beweiswürdigende Überlegungen aufzuzeigen, die geeignet wären, beim Berufungsgericht stichhaltige Zweifel an deren Schlüssigkeit zu wecken.
Das Berufungsgericht übernimmt daher auch die bekämpften Tatsachenfeststellungen und legt diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge :
Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen der Beklagten für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO). Ergänzend ist in Erwiderung der Rechtsrüge Folgendes festzuhalten:
3.1 Die Beklagte ist zusammengefasst der Rechtsansicht, es sei von einer zulässigen Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr auszugehen, weil ihr Mitarbeiter dies in die Vertragsurkunde eingetragen und der Kläger dem vor Unterfertigung derselben nicht widersprochen habe.
Dem ist nicht zu folgen:
3.1.1 § 10 Abs 4 VGG entspricht in der Sache § 9 Abs 1 S 2 KSchG idF vor dem GRUG, bezieht sich nun aber ausdrücklich auf die Gewährleistungsfrist iSd § 10 VGG. Das Konzept des „Im-Einzelnen-Aushandelns“ ist § 6 Abs 2 KSchG entlehnt ( Faber in Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), ABGB 7 § 10 VGG Rz 7). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen: Es reicht nicht aus, dass eine Vertragsklausel zwischen den Vertragsteilen erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf durch entsprechende grafische Besonderheiten (Fett- oder Farbdruck, Hervorhebung etc) hingewiesen hat. Vielmehr muss der Unternehmer zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein ( Kathrein/Schoditsch in Bydlinski/Perner/Spitzer , ABGB 7 § 6 KSchG Rz 23). Schon diese Voraussetzung liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Das Aushandeln muss nach der zu § 6 Abs 2 KschG ergangenen Judikatur weiters durch die beiden Vertragspartner erfolgen und hat sich auf die einzelne Bestimmung zu beziehen ( Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek , ABGB Praxiskommentar 5 § 6 KSchG Rz 3).
3.1.2 Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, kann bloß in dem Umstand, dass die Beklagte die Gewährleistungsfrist von einem Jahr händisch in die Vertragsurkunde eintrug und der Kläger diese ungelesen unterfertigte, kein „Im-Einzelnen-Aushandeln“ bedeuten. Eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch Vereinbarung der Parteien ist daher nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts im vorliegenden Fall nicht rechtswirksam vereinbart worden.
3.2 Die Beklagte ist weiters der Rechtsansicht, dem Kläger sei mangels entsprechenden schadenersatzrechtlichen Vorbringens und mangels Verschuldens auf ihrer Seite kein Geldersatz in Gestalt des Deckungskapitals für die Reparatur zuzusprechen. Auf gewährleistungsrechtlicher Grundlage stehe ihm hingegen kein Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals zu. Ein Preisminderungsbegehren habe der Kläger nicht erhoben, die Voraussetzung für eine Vertragsaufhebung lägen nicht vor.
3.2.1 Der Kläger hat seinen Anspruch bereits in der Mahnklage auch auf Schadenersatz gestützt. Die Beweislast für fehlendes Verschulden an der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt liegt gemäß § 1298 ABGB bei der Beklagten, die diesen Beweis nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts nicht erbracht und im Übrigen dazu im Verfahren erster Instanz auch gar kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Davon und von der selbst in der Berufung außer Streit gestellten Verweigerung der Verbesserung durch die Beklagte ausgehend steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Deckungskapitals für die beabsichtigte Reparatur zu ( Hödl in Schwimann/Neumayer , ABGB-Takomm 6 §§ 933, 933a Rz 7). Eine Begrenzung mit der objektiven Wertminderung, wie sie die Berufung vor Augen hat, käme nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass der Kläger die Reparatur nicht tatsächlich vornehmen lassen wird. Dem stehen aber die unbekämpften Feststellungen auf Seite 12 des angefochtenen Urteils entgegen.
3.2.2 Schließlich ist auch die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach durch eine Umrüstung des Fahrzeugs auf Stahlbremsscheiben kein dem vertraglich geschuldeten adäquater Zustand hergestellt würde, nicht zu beanstanden, zumal die im Zeitpunkt der Übergabe eingebauten Keramikbremsscheiben wesentlicher Bestandteil der exklusiven Ausstattung des gegenständlichen Fahrzeugs sind (vgl Seite 11, dritter Absatz der Urteilsausfertigung).
Auch die Rechtsrüge bleibt damit erfolglos.
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, wobei dem Kläger nur Kosten auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 19.692,92 zustehen. Streitgegenstand bei einem nach § 45 Abs 3 Geo dreigliedrig ausgefertigten Urteilsspruch ist nämlich nur jener Betrag, dessen Abweisung im Rechtsmittel angestrebt wird (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 1.441).
Die ordentliche Revision war mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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