Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 24.250,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.2.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r - w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die beklagte Partei betreibt am Standort C*straße ** in D* ein Warengeschäft. Am 25.4.2024 ereignete sich in diesem ein Unfall, bei dem die Klägerin zu Sturz kam.
Im Geschäft der beklagten Partei wird nahezu jeden Tag Ware angeliefert. Beim Verbringen der gelieferten Ware wird so vorgegangen, dass die Paletten mit der Lieferung – ausgenommen Paletten mit Lebensmittel – vorerst vor dem Geschäftsbereich stehen bleiben und die Mitarbeiterinnen der beklagten Partei die angelieferte Ware sodann Palette für Palette aus- und im Geschäft sodann einräumen. Die leeren Kartons werden von den Mitarbeiterinnen direkt weggeworfen, volle Pakete werden unter die Verkaufstische geschoben. Geht es sich zeitlich nicht aus, die gesamte Lieferung vor Ladenschluss einzuräumen, werden die Paletten kurz vor Ladenschluss in den Geschäftsbereich geschoben und am nächsten Tag wieder nach draußen gestellt.
Von Seiten der beklagten Partei gibt es an ihre Mitarbeiterinnen die Anweisung, dass die Gänge im Geschäft frei von Paketen und Kartons sein müssen. Pakete müssen unter die Verkaufstische hineingeschoben werden und, wenn dort kein Platz mehr ist, ins Lager gebracht werden. Dies wird von den Mitarbeiterinnen der beklagten Partei regelmäßig und mehrmals täglich kontrolliert. Tatsächlich liegen bzw stehen im Geschäft der beklagten Partei jedoch immer wieder Pakete und Kartons auf den Gängen.
Die Klägerin suchte am 25.4.2024 das Geschäft der beklagten Partei in D* auf, um sich dort umzusehen. Sie kennt das Geschäft der beklagten Partei, weil sie dort regelmäßig Dekorationsartikel kauft. Sie wusste auch bereits vor ihrem Sturz am 25.4.2024, dass im Geschäft der beklagten Partei Pakete in den Gängen stehen, sie ging auch bei Betreten des Geschäfts am 25.4.2024 davon aus, dass in den Gängen Pakete/Kartons stehen, insbesondere herausstehen werden.
Der Gang im Geschäft der beklagten Partei, in dem die Klägerin zu Sturz kam, wird durch Säulen in der Mitte des Gangs in zwei Hälften geteilt. Die seitlichen Enden des Gangs werden durch Schüttregale gebildet, deren Boden ca 61 cm vom Gang erhöht ist. In Verlängerung der Säulen befanden sich zum Unfalltag Kartenständer. Der Abstand zwischen den Regalen und den Kartenständern betrug ca 75 cm. Zur Veranschaulichung wird auf folgende Lichtbilder verwiesen:
Die Klägerin ging den Gang in Richtung zur Kasse (Bildrichtung des zweiten Bildes („Gang in Gegenrichtung“)) entlang und sah sich dabei die von ihr aus links und rechts

gelegenen Waren an. Die Klägerin schaute dabei nicht auf den Boden. Auf Höhe des von der Klägerin aus gesehen links „liegenden“ Kartenständers stolperte die Klägerin über ein am Boden des Gangs befindliches Paket. Es kann nicht festgestellt werden, wo genau sich das Paket am Boden befand, insbesondere ob dieses zur Gänze mittig im Gang lag oder seitlich unter einem Verkaufstisch herausstand. Jedenfalls war es nicht zur Gänze unter dem Regal.
Die Klägerin versuchte, einen Sturz zu verhindern, indem sie sich mit ihrer linken Hand am Kartenständer, dessen Bremsen aktiviert waren, festhielt. Dies gelang der Klägerin nicht, sie stürzte zu Boden.
Die Klägerin nahm vor ihrem Sturz das am Boden liegende Paket nicht wahr, weshalb sie über dieses stolperte und in Folge stürzte. Hätte die Klägerin auf den Boden geschaut, hätte sie, so wie jeder durchschnittlich aufmerksame Einkäufer in der Position der Klägerin, das Paket wahrnehmen, diesem ausweichen oder vor diesem stehenbleiben und so den Sturz verhindern können.
In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz von gesamt EUR 24.250,-- s.A. (Schmerzengeld EUR 20.000,--, fiktive Haushaltshilfe EUR 4.050,--, Fahrtkosten EUR 200,--) samt 4 % Zinsen seit 5.6.2024 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche Schäden, die aus dem Unfall vom 25.4.2024 in der Verkaufsfiliale in D*, C*straße **, in Zukunft aufträten.
Zum Anspruchsgrund brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei langsam an einer Regalwand vorbeigegangen, da sie sich diverse Waren in dieser Regalwand ansehen habe wollen. Plötzlich sei sie über einen weit über die Regalfront im Fußbereich herausstehenden Karton gestolpert. Die beklagte Partei habe ihre nebenvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt, zumal sie dafür Sorge tragen hätte müssen, dass keine Kartons so weit über die Regalfront hinausstünden, dass man über diese stolpern könne. Im Geschäft der beklagten Partei stünden überall Schachteln in den Gängen herum und ragten auch über die Regalfronten hinaus. Es sei der beklagten Partei leicht zumutbar, die Schachteln so weit unter die Regale einzuräumen, dass diese nicht hervorstünden. Dies sei auch ohne besondere Kosten und Aufwand zu bewerkstelligen. Die beklagte Partei habe die Voraussetzungen für ein gefahrloses Vorbeigehen an den Warenkörben nicht geschaffen. Ihr selbst sei kein Verschulden anzulasten. In einem Geschäft, wie es die beklagte Partei betreibe, sei es üblich, dass die Kunden entlang der Warenkörbe gingen und ihr Augenmerk im Wesentlichen auf die Waren richteten. Die herausstehende Schachtel, die sich auch farblich vom Fliesenboden nicht besonders abgehoben habe, stelle eine außergewöhnliche Gefahrenquelle und eine Stolperfalle dar.
Die beklagte Partei wandte zusammengefasst ein, sie habe keinerlei Verschulden am Sturz der Klägerin zu verantworten, sondern sei dieser allein auf die Unachtsamkeit der Klägerin selbst zurückzuführen. Die Mitarbeiterinnen der beklagten Partei seien strikt angehalten, regelmäßig zu kontrollieren und sicherzustellen, dass keine Kartons über die Regalfront hinausragten. Diesen Vorgaben würden die Mitarbeiterinnen auch gerecht. Auch am 25.4.2024 seien keine Waren oder Kartons über die Regalfront hinausgestanden. Die von der Klägerin gelegten Lichtbilder seien nicht repräsentativ, weil diese von einem Tag, an dem die Anlieferung von Neuware erfolgt sei, stammten, was nur alle drei bis vier Wochen der Fall sei, wobei die neu angelieferte Ware innerhalb weniger Stunden regalisiert und verräumt werde, sodass keine Kartons mehr herumstehen würden. Am 25.4.2024 sei keine Warenanlieferung erfolgt. Die Klägerin selbst habe nach dem Sturz mehrfach geäußert, dass die Mitarbeiterinnen keine Schuld am Sturz hätten, zumal sie einfach nicht geschaut habe, wo sie hingehe. Ungeachtet dessen dürften die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Warengeschäfts nicht überspannt werden und fänden diese ihre Grenzen in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, vor die eigenen Füße zu schauen, was sie nicht gemacht habe. Hätte sie dies gemacht, wäre der Unfall nicht passiert. Die Klägerin habe das Verschulden am Unfall daher selbst zu vertreten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Begehren der Klägerin ab und verpflichtete die Klägerin zum Prozesskostenersatz.
Dabei ging das Erstgericht – zum Anspruchsgrund – vom eingangs dargestellten Sachverhalt aus.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht nach Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten den Standpunkt, das Paket, über das die Klägerin gestolpert sei, stelle unzweifelhaft eine Gefahrenquelle dar. Den Feststellungen zufolge hätte die Klägerin diese Gefahrenquelle jedoch erkennen und den Sturz verhindern können, wenn sie auf den Boden geschaut hätte, was von ihr zu erwarten gewesen wäre. Zumal sie dies nicht getan habe, treffe sie selbst das Verschulden am Unfall. Zudem habe die Klägerin gewusst, dass im Geschäft der beklagten Partei immer wieder Kartons bzw Pakete in den Gängen stünden, weshalb sie zu besonderer Vorsicht gehalten gewesen wäre und sich freiwillig und bewusst der Gefahr ausgesetzt habe. Hingegen gebe es seitens der beklagten Partei die Anweisung an ihre Mitarbeiterinnen, dass die Gänge im Geschäft frei von Paketen und Kartons sein müssten, was von den Mitarbeiterinnen auch regelmäßig und mehrmals täglich kontrolliert werde. Dass sich tatsächlich trotzdem immer wieder Pakete und Kartons auf den Gängen befänden, lasse sich in Anbetracht des festgestellten Vorgangs beim Verbringen der Ware sowie des Umstands, dass auch Kunden ein Paket herausnehmen und am Gang stehen lassen könnten, nicht verhindern. Eine durchgehende Überwachung der Gänge sei der beklagten Partei bzw ihren Mitarbeiterinnen nicht zumutbar. Zu verlangen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Paket oder Karton am Gang stehe, wäre eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, dies insbesondere aufgrund der leichten Erkennbarkeit der Gefahrenquelle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1. In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin aus, die beklagte Partei treffe bereits bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber ihren potentiellen Kunden eine vorvertragliche Schutz- und Verkehrssicherungspflicht. Die Beweislast dafür, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien oder die Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen unzumutbar gewesen sei, wie auch für ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten treffe den Verkehrssicherungspflichtigen. Nach den Feststellungen des Erstgerichts habe sich der herausstehende Karton in einem Bereich befunden, welcher aufgrund eines Kartenständers nur mehr einen 75 cm breiten Freiraum zum Durchkommen übrig gelassen habe, sodass nur mehr eine geringe Durchgangsbreite vorhanden gewesen sei. Hinzu komme, dass Kunden ihr Hauptaugenmerk auf die hier in einer Höhe von etwa 80 cm angebrachten Waren und nicht auf Schachteln am Boden richten würden. Im Gegensatz zu aufgetürmten Schachteln, welche leicht zu erkennen seien, stelle eine einzelne aus dem Regal herausragende Schachtel ein außergewöhnliches Hindernis dar, mit welcher die Klägerin nicht zu rechnen gebraucht habe. Da der Boden im Geschäftslokal ebenso wie die Kartons eine bräunliche Farbe aufweise, sei überdies der Erkennungswert nicht besonders hoch. Wie die als Zeugin vernommene Filialleiterin angegeben habe, sollten die Kartons unmittelbar nach dem Verräumen der darin enthaltenen Waren weggeräumt sein, was damals ganz offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Dass der Karton noch im Gang gestanden habe, da die Waren aus diesem nicht herausgeräumt gewesen seien, habe die beklagte Partei selbst nicht behauptet. Ein geöffneter Karton, aus welchem herausgeräumt werde, habe einen wesentlich höheren Erkennungswert, als ein verschlossener kleinerer Karton, der aus dem Regal herausrage. Wenn von der beklagten Partei verlangt werde, dass Kartons, die gerade nicht ausgeräumt würden und auch nicht aufeinander gestapelt seien, unter die Regale eingeräumt würden, sei dies keine Überspannung der Verkehrssicherungspflichten. Ein herausstehender Karton, noch dazu bei derartig eingeengten Platzverhältnissen, habe in einem Geschäft nichts verloren und stelle eine atypische Gefahrenquelle dar. Man betrete ein Geschäft, um Waren zu kaufen, und nicht, um den Boden zu sondieren. Dass die Klägerin gewusst habe, dass immer wieder Pakete im Geschäft der beklagten Partei herumstünden, exkulpiere die beklagte Partei nicht. Die beklagte Partei habe in gröblicher Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weshalb sie das Alleinverschulden am Unfall treffe. Selbst wenn man der Klägerin ein Mitverschulden anlasten wollte, wäre dieses so gering, dass es zu vernachlässigen sei.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Entsteht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses eine besondere Gefahrenlage, so kommt eine Haftung des Verantwortlichen aus der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Beim Abschluss eines Vertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Sicherungspflichtigen in erster Linie nach Vertragsrecht (RS0023714 [T3]). Selbiges gilt im Rahmen eines vorvertraglichen Verhältnisses.
2.2. Jeden Inhaber eines Geschäfts trifft gegenüber einer Person, die das Geschäft als Kunde betritt, die (vor-)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (RS0016407). Der Inhaber des Geschäfts hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er den Kunden zur Benutzung einräumt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Er muss alle erkennbaren Gefahrenquellen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb ergeben, ausschalten (RS0023597). Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen; er haftet demnach für das Fehlverhalten eines Gehilfen nach § 1313a ABGB, nicht bloß nach § 1315 ABGB (RS0016407).
2.3. Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht aber nicht zu überspannen (RS0023487). Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben (RS0023950). Es kann daher nicht die Beseitigung aller nur möglicher Gefahrenquellen gefordert werden. Jede Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr (RS0023397). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726).
Vom Inhaber eines Geschäfts kann keine Beseitigung sämtlicher Gefahrenquellen gefordert werden, vielmehr ist auch vom Kunden zu erwarten, dass er beim Gehen „vor die Füße schaut“ (RS0023787 [T3]; RS0027447), der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuwendet (RS0023787) und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst ausweicht (RS0027447 [T14]).
2.4. Ein Mitverschulden liegt bei Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen (RS0023704).
2.5. Nach ständiger Rechtsprechung ist Haftungsansatz stets die vom Geschädigten zu beweisende Pflichtverletzung (4 Ob 7/23t). Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung (hier durch Unterlassung) sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat grundsätzlich der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 53/15i mwN; RS0026290 [T8]). Der Geschäftsinhaber ist nach § 1298 ABGB dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben (RS0022686; RS0016402 [T6]).
Bei Nichtfeststellbarkeit eines objektiv vertragswidrigen Verhaltens des Schädigers ist die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB auch bereits dann anwendbar, wenn der Geschädigte beweist, dass nach aller Erfahrung die Schadensentstehung auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Schädigers zurückzuführen ist. Eine eingeschränkte Beweislastumkehr greift daher bereits dann Platz, wenn es dem Geschädigten gelingt, den Schaden und die Kausalität sowie einen – ein rechtswidriges Verhalten indizierenden – objektiv rechtswidrigen Zustand zu beweisen (9 Ob 58/18x; 6 Ob 94/16s; 10 Ob 53/15i; RS0026290). Dem Schädiger steht dann der Entlastungsbeweis offen (10 Ob 53/15i); er hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (RS0022476).
2.6. Allerdings indiziert nicht jede objektiv bestehende Gefahrenquelle bereits die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.
Zu Sturzunfällen in Supermärkten judizierte der Oberste Gerichtshof, dass eine Haftung des Geschäftsinhabers aus dem Grund der Überspannung von Verkehrssicherungspflichten dann zu verneinen sei, wenn Gefahrenquellen infolge des Zubodenfallens von Obst- und Gemüsestücken jeweils auf das Verhalten von Kunden (beim Hantieren mit Obst und Gemüse) zurückzuführen und für die Kunden jeweils leicht erkennbar waren (2 Ob 548/81; 7 Ob 558/87 und 3 Ob 519/95).
Zu 1 Ob 158/16s wurde ausgeführt, dass das Zu-Boden-Fallen von Obst- und Gemüsestücken für andere Nutzer leicht erkennbar sei und keine Pflicht bestehe, ständig Personal dafür abzustellen, nach herabgefallenem Obst und Gemüse Ausschau zu halten, weshalb das bloße Bestehen der Gefahrenquelle (= herabgefallenes Essen) grundsätzlich noch keinen die Beweislastumkehr herbeiführenden rechtswidrigen Zustand darstelle. Sei das (im konkreten Fall) Paprikastück, das zum Unfall geführt habe, jedoch von einem Mitarbeiter bei einer Kontrolle übersehen worden, liege ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vor.
Auch in der Entscheidung 10 Ob 53/15i wurde nicht das Vorhandensein einer Gefahrenquelle allein (ein zum Verkauf angebotenes schadhaftes Behältnis, dessen Inhalt ausgeflossen war und zu einer Lacke im Verkaufslokal geführt hatte), sondern der Umstand, dass sich diese in einem stark frequentierten Bereich (Gang zur Kassa) befand, was (aller Erfahrung nach) darauf schließen lasse, dass die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten wurde, als Indiz eines zumindest abstrakt rechtswidrigen Verhaltens angesehen. Der (generelle) Entfall der Verkehrssicherungspflicht sei in derartigen Fällen auch nicht damit begründbar, dass der Kunde sich selbst schützen könne, weil die Gefahr für ihn in jedem Fall leicht (dh ohne genauere Betrachtung) erkennbar gewesen wäre.
In der Entscheidung 5 Ob 89/17z erachtete der Oberste Gerichtshof das Vorhandensein von Nässe im Eingangsbereich eines Supermarkts in einem Ausmaß, das ein Aufwischen notwendig machte, für einen objektiv rechtswidrigen Zustand und eine Gefahrenquelle, die einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB bilden kann.
2.7. Eine Feststellung dazu, wie es dazu kam, dass das – den Sturz offenbar auslösende – Paket in den Gang ragte bzw in diesem lag, findet sich im angefochtenen Urteil nicht. Fest steht jedoch, dass trotz der in der Filiale geübten Praxis, dass leere Kartons von den Mitarbeiterinnen direkt weggeworfen und volle Pakete unter die Verkaufstische geschoben werden, und trotz der Anweisungen an das Personal im konkreten Fall ein Karton zumindest derart weit unter einem Verkaufstisch in den Gang herausstand, dass die Klägerin beim Entlanggehen im Gang darüber stolpern konnte. Ebenso steht fest, dass trotz der regelmäßigen und mehrmals täglichen Kontrollen immer wieder Pakete und Kartons sich auf den Gängen befinden. Dies indiziert zumindest abstrakt, dass diese Kontrollen in der in Rede stehenden Filiale tatsächlich nur unzureichend erfolgen bzw erfolgten. Dass der Karton deshalb (noch) im Gang stand bzw in diesen hineinragte, weil die Mitarbeiterinnen der beklagten Partei gerade beim Verbringen bzw Einräumen der Ware waren, wurde von der beklagten Partei – wie in der Berufung zutreffend aufgezeigt – nicht behauptet. Auch eine Behauptung dahingehend, dass das Paket von einem Kunden in diese Position gebracht worden wäre, wie in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts als denkbare Variante angesprochen, wurde von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt.
Der Klägerin ist somit der Nachweis eines objektiv rechtswidrigen Zustands, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten indiziert, gelungen. Als Konsequenz ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der beklagten Partei der (Entlastungs-)Beweis dafür obliegt, dass es zur Entstehung und zum Aufrechtbleiben der Gefahrenquelle ohne Sorgfaltsverstoß von ihr bzw ihren Mitarbeiterinnen gekommen ist.
2.8. Das Erstgericht hat es unterlassen, die vom Berufungsgericht aufgezeigte Rechtsprechung zur Beweislastverteilung und -umkehrmit den Parteien zu erörtern. Es würde zu einer „Überraschungsentscheidung“ führen, wenn bereits das Berufungsgericht in Anwendung dieser Rechtsprechung eine Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach bejahen würde. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Dies gilt auch im Berufungsverfahren (RS0037300). Aus diesem Grund hat es zu einer Aufhebung der bekämpften Entscheidung zu kommen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht diese Rechtsprechung mit den Parteien zu erörtern und insbesondere der beklagten Partei Gelegenheit zu geben haben, entsprechendes ergänzendes Vorbringen zu erstatten, um den allfälligen Entlastungsbeweis zu führen.
2.9. Dass die Klägerin bereits vor ihrem Sturz am 25.4.2024 wusste, dass im Geschäft der beklagten Partei Pakete in den Gängen stehen, und sie auch bei Betreten des Geschäfts am 25.4.2024 davon ausging, dass in den Gängen Pakete bzw Kartons stehen, insbesondere herausstehen werden, wird im fortgesetzten Verfahren im Fall der Bejahung einer Haftung der beklagten Partei im Rahmen einer Verschuldensabwägung zu berücksichtigen sein. Diese Umstände reichen aber nach Auffassung des Berufungsgerichts – auch in Anlehnung an die Entscheidung 10 Ob 53/15i – jedenfalls ohne nähere Kenntnis, wie es dazu kam, dass das Paket in den Gang ragte bzw in diesem lag, nicht per se dafür aus, die beklagte Partei von einem Verschuldensvorwurf zu entlasten. Die Positionierung von Kartons und Paketen in einem Geschäft fällt nämlich typischerweise in den Verantwortungs- und Tätigkeitsbereich des Verkaufspersonals und – anders als in den genannten „Obst- und Gemüsefällen“ – nicht in die Einwirkungssphäre von Kunden. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Sturz in einem ohnedies nur 75 cm breiten Durchgang zwischen Verkaufsregalen und Kartenständern ereignete und es – wie in der Berufung angesprochen – der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten (vgl 8 Ob 78/22m) und ihre Aufmerksamkeit regelmäßig auf die Suche nach und die Auswahl der angebotenen Waren konzentrieren (vgl 3 Ob 160/14x).
2.10. Zudem darf noch auf folgende Aspekte hingewiesen werden:
Im fortgesetzten Verfahren wäre mit Blick auf die in die Feststellungen aufgenommenen Lichtbilder klarzustellen, in welche Richtung sich die Klägerin im maßgeblichen Gang im Unfallzeitpunkt bewegte. Dies lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. Einerseits ist die Rede davon, dass die Klägerin den Gang „in Richtung zur Kasse“ entlang ging, wobei im zweiten in das Urteil aufgenommenen Lichtbild (US 7) links oben der Eingangsbereich ersichtlich erscheint und sich in Warengeschäften erfahrungsgemäß der Kassabereich im Nahebereich des Eingangsbereichs befindet. Andererseits ist unverständlich, was das Erstgericht mit dem Klammerzusatz „Bildrichtung des zweiten Bildes („Gang in Gegenrichtung“)“ ausdrücken wollte.
Auch besteht im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit, die Sachverhaltsfeststellungen zur Frage, wie es dazu kam, dass das Paket in den Gang ragte bzw in diesem lag, zu verbreitern.
Ergänzend – in positiver oder negativer Weise – festzustellen wäre weiters, wie sich das auf dem Boden befindliche Paket optisch, insbesondere auch von seiner Größe und Höhe her, darstellte, da dies für die Frage des Auffälligkeitswerts und damit sowohl für die Beurteilung der von den Mitarbeiterinnen der beklagten Partei an den Tag gelegten Sorgfalt als auch für das Ausmaß des der Klägerin zu machenden Vorwurfs relevant ist.
2.11. Sollte das Erstgericht nach Verfahrensergänzung und den im fortgesetzten Verfahren noch zu treffenden, ergänzenden und klarstellenden Feststellungen eine Haftung der Beklagten bejahen, so wäre aufgrund der schon bisher getroffenen, unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls von einem nicht unerheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen.
2.12. In Stattgebung der Berufung der Klägerin war das Urteil daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und Sachverhaltsverbreiterung im aufgezeigten Sinn zurückzuverweisen.
2.13. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Argumentation der Berufung, wonach aufgrund der bräunlichen Farbe des Bodens und des Kartons der Erkennungswert des Kartons nicht besonders hoch war, von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und die Berufung insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Das Erstgericht hat nämlich ausdrücklich und unbekämpft festgestellt, dass das Paket für jeden durchschnittlich aufmerksamen, zu Boden schauenden Einkäufer wahrnehmbar war (US 7).
3.Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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