Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der B* Handels GmbH, vertreten durch Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz, wider die beklagte Partei E* , vertreten durch Rosenberger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen EUR 300.138,85 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom [richtig] 28.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 4.651,80 (darin EUR 775,30 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nach der Klagseinbringung vom 30.1.2024 wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6.3.2024 zu ** über das Vermögen der vormaligen Klägerin B* Handels GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Dr. A* wurde zur Masseverwalterin bestellt. Nachdem diese die Fortsetzung des ex lege unterbrochenen Verfahrens beantragt hatte, wurde die Parteienbezeichnung wie im Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt. Der Einfachheit halber wird im Folgenden nach wie vor die B* Handels GmbH als Klägerin bezeichnet.
Mit Mietvertrag vom 8.3.2021 mietete die Klägerin vom Eigentümer die Wohnungseigentumsobjekte GR 3, GR 4 und GR 5 (Geschäftsräume) sowie AP 31 und AP 32 (Tiefgaragenplätze) in EZ ** KG ** I*, mit der Grundstücksadresse G*straße H*. Dieses Wohn- und Geschäftshaus wurde Ende der 1970er Jahre in Massivbauweise errichtet. Es handelt sich um ein Gewerbeprojekt mit privater Nutzung im Obergeschoss (3 Penthouse-Wohnungen).
Im Jahr 2006 erfolgte eine umfangreiche Sanierung des begrünten Flachdachs. Zum Zeitpunkt der Sanierung des Flachdachs galt die ÖNORM B 7220 „Dächer mit Abdichtungen - Verfahrensnormen“, wonach ein Flachdach so auszuführen ist, dass die Entwässerung auch bei einem 100-jährigen Niederschlagsereignis funktioniert.
Beim gegenständlichen Flachdach im Ausmaß von ca 1.075 m² wurden die Gehwege und die Terrassen ca 15 cm unter das Niveau der Grünflächen verlegt. Auf diesen tiefergelegten Flächen wurden Waschbetonplatten knirsch (ohne Fugen) verlegt. Diese Flächen haben keine direkte Entwässerung. Anfallendes Niederschlagswasser kann nur über die Fugen der Waschbetonplatten und in weiterer Folge über den Unterbau (Aufbau unbekannt) versickern und über die sechs auf dem Flachdach verteilten Abläufe abrinnen. Die Stöße der Platten sind durch Moosbewuchs und Schmutz teilweise verschlossen. Die Abläufe des Flachdachs sind mit hoher Wahrscheinlichkeit ausreichend dimensioniert.
Die nach der ÖNORM B 7220 geforderten Gitterroste (bei Türanschlüssen, bei denen Hochzüge der Abdichtung nicht 15 cm über die Oberkante des Nutzbelags reichen), waren bis zum gegenständlichen Schadensereignis bei keinem Türanschluss vorhanden. Entlang der Dachränder, Dacheinbauten und Dachdurchdringungen wurden zwar Kiesstreifen angebracht, deren Funktion als Drainstreifen aber aufgrund der Abdeckung derselben mit Waschbetonplatten zu 90 % verloren gegangen ist.
Durch das Fehlen der direkten Entwässerung der befestigten Flächen, das Fehlen der Gitterroste und der nicht funktionsfähigen Drainstreifen aus Kiesschüttungen ist eine sach- und fachgerechte Entwässerung der gegenständlichen Dachfläche grundsätzlich nicht gegeben und ist bei einem 100-jährigen Ereignis die Gefahr eines Wassereintritts gegeben.
Für einen Fachmann wäre es erkennbar gewesen, dass bei starken Niederschlägen mit einem Wassereintritt in das Gebäude zu rechnen ist. Für eine Person, die nicht „vom Fach“ ist, war es hingegen nicht erkennbar, dass das Wasser nicht schadensfrei abrinnen kann.
Nicht festgestellt werden kann, ob das Flachdach entsprechend der ÖNORM B 7220 gewartet wurde.
Am 19.8.2022 kam es in I* zu einem sehr außergewöhnlichen Niederschlagsereignis. Dabei kam es zur Auslösung stark konvektiver Niederschläge, welche über mehrere Stunden anhielten und gebietsweise extreme Regenmengen brachten. Die zwei dem Schadensort I* naheliegenden Messstationen ** und D* registrierten innerhalb weniger als 24 Stunden 216,9 mm bzw 201,1 mm. Dabei handelte es sich um ein Niederschlagsereignis mit einer Jährlichkeit von 150 bis 200. Ein solches Ereignis kommt im Schnitt also nur alle 150 bis 200 Jahre vor.
Die Vorhersagbarkeit dieses sehr außergewöhnlichen Niederschlagsereignisses war im Vorfeld schlecht. Selbst für einen Fachmann war ein über 100-jährliches Niederschlagsereignis nicht vorherzusehen.
Dieses Niederschlagsereignis vom 19.8.2022 führte dazu, dass die Dachabläufe des Flachdachs die Wassermengen nicht mehr ableiten konnten und sich das Niederschlagswasser aufstaute. In weiterer Folge drang das Wasser in das Stiegenhaus und in einen dort befindlichen Nebenraum ein, in welchem die Installationsleitungen und die Wasserfallleitung vom Dach in das untere Geschoss führen. Da im Bereich zwischen dem ersten Obergeschoss und dem Erdgeschoss keine Abdichtung oder Abschottung vorhanden ist, gelangte das Niederschlagswasser von dort über die abgehängte Decke in das Erdgeschoss, konkret in das Geschäftslokal der Klägerin. Auch über das Stiegenhaus gelangte Wasser in das Geschäftslokal. Nicht festgestellt werden kann, wie viel Wasser in das Geschäftslokal der Klägerin eingedrungen ist.
Im Jahr 2021 war es an einer anderen Stelle zu einem Wassereintritt in das Gebäude gekommen, dessen Ursache eine Undichtheit des Dachwasserablaufs war. Dieser Wassereintritt hat nichts damit zu tun, dass bei der Dachsanierung im Jahr 2006 die geltenden ÖNORMEN nicht eingehalten wurden.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit Beschluss vom 10.6.2024 wurde das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt.
Die Klägerin begehrte insgesamt den auf mehrere Schadenspositionen aufgeschlüsselten Gesamtbetrag von EUR 300.138,85 s.A. und brachte anspruchsbegründend – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, durch das Schadensereignis vom 19.8.2022 seien die von ihr gemieteten Geschäftsräumlichkeiten, in denen sie ein Möbelgeschäft betreibe, massiv durchfeuchtet worden. Im Zuge der Durchfeuchtung seien der Bodenbelag, die Trockenbauwände sowie die im Verkaufsraum und im Lager befindlichen Möbel massiv beschädigt worden. Ursächlich für den Schaden sei die mangelnde Wartung und Instandhaltung des Bestandsobjekts bzw des Flachdachs als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewesen, weshalb die Beklagte analog § 1318 ABGB für den Schaden der Klägerin hafte. Richtig sei zwar, dass am 19.8.2022 Extremniederschläge zu verzeichnen gewesen seien. Wäre die Beklagte jedoch ihren Pflichten zur Instandhaltung der wesentlichen Teile nachgekommen, wäre es nicht zum Schadenseintritt gekommen. Auch die Sturmschadenversicherung der Klägerin gehe davon aus, dass die Wassereintritte auf Undichtheiten bzw offene Bauteilfugen am Flachdach zurückzuführen seien. Für diese Nässeschäden bestehe daher kein Versicherungsschutz.
Die Beklagte wandte – ebenfalls soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst ein, die Klägerin habe keinen kausalen Schaden durch ein Fehlverhalten der Beklagten erlitten. Die Extremniederschläge vom 19.8.2022 seien derart massiv gewesen, dass es im gesamten Raum I* zahlreiche Überschwemmungen und Schäden gegeben habe. Dieses Jahrhundert-Extremwetterereignis sei nicht vorhersehbar gewesen und als höhere Gewalt einzustufen, für die die Beklagte nicht einzustehen habe. Dies habe nichts mit dem Zustand der Allgemeinflächen des gegenständlichen Gebäudes zu tun. Die Allgemeinflächen, insbesondere das Dach und die Gebäudeabdichtungen, seien darüber hinaus in einem tadellosen Zustand gewesen.
Die Klägerin hätte den Schadenseintritt durch geringfügige Maßnahmen verhindern können und müssen. Durch Anbringen von Tüchern oder Teppichen vor der Eingangstüre des Treppenhauses hätte der Schaden zur Gänze vermieden werden können. Die Klägerin habe daher auch eine erhebliche Verletzung ihrer Schadenminderungspflichten zu verantworten. Darüber hinaus hätte die Klägerin laut Mietvertrag für eine ausreichende Versicherungsdeckung für die von ihr im Geschäftsraum gelagerten Gegenstände sorgen müssen. Die Klägerin habe sich jedoch aus unerfindlichen Gründen nicht ausreichend versichert.
An einem Verschulden der Beklagten fehle es völlig. Von der Beklagten könne nicht erwartet werden, dass sie die Kenntnisse eines Bautechnikers, Spenglers oder gar eines Meteorologen besitze und mögliche Probleme mit den Abflüssen oder der Dichtheit von Abflüssen in der Zukunft vorhersehe. Es fehle daher an der Verletzung von Sorgfaltspflichten und an der Kausalität eines allfälligen Schadens und somit an allen Voraussetzungen für einen möglichen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Laut Mietvertrag sei die Klägerin auch nicht berechtigt, einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter bzw die Beklagte geltend zu machen, soweit es sich nicht um grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden handle.
Darüber hinaus habe die Beklagte eine Gegenforderung aus offenen Mietzins- und Betriebskosten in der Höhe von EUR 127.311,83, welche einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung compensando entgegengehalten würde. Diese Forderung sei bereits im Insolvenzverfahren angemeldet und anerkannt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es legt seiner Entscheidung neben dem eingangs dargelegten Sachverhalt noch die folgenden Feststellungen zugrunde, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:
„ Die Nichtbeachtung der ÖNORMEN bei der Sanierung war für den gegenständlichen Wassereintritt nicht kausal. Selbst bei perfekter Ausführung der Entwässerung des gegenständlichen Flachdachs einschließlich Notüberläufe und perfekter Wartung wäre das Wasser beim gegenständlichen 150- bis 200-jährigen Niederschlagsereignis zu viel geworden und wäre es zu einem unkontrollierten Abfließen des Niederschlagswassers und damit zum Wassereintritt gekommen.
Um einen Wassereintritt beim gegenständlichen Niederschlagsereignis nachhaltig zu verhindern, hätten im Vorfeld die Zugangstüren vom Dach in das Stiegenhaus und in den Nebenraum provisorisch mit Schaltafeln, Kunststofffolie und Sandsäcken abgedichtet werden müssen.
Das Hinlegen von Teppichen vor die Türe des Geschäftslokals der Klägerin hätte den Wassereintritt in diesem Bereich möglicherweise verringert, der Wassereintritt über die Decke des Geschäftslokals wäre dadurch aber nicht verhindert worden.“
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, der gegenständliche Schadensfall habe sich aufgrund eines 150- bis 200-jährigen Niederschlagsereignisses ereignet und stehe fest, dass es auch bei perfekter Ausführung der Dachentwässerung und perfekter Wartung zum Wassereintritt gekommen wäre. Die mangelhafte Ausführung der Dachentwässerung sei sohin nicht kausal für den Schadenseintritt. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 1318 ABGB scheide aus, da nach den Feststellungen keine objektiv erkennbare Gefahrenlage vorgelegen habe. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin , die unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung primär die Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsstattgebung beantragt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1. Die Klägerin bekämpft die oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und meint, das Erstgericht hätte stattdessen feststellen müssen, dass die Nichtbeachtung der ÖNORMEN bei der Sanierung für den gegenständlichen Wassereintritt kausal gewesen sei.
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung unzureichend begründet, da es sich ausschließlich auf die Ausführungen des Sachverständigen berufen habe. Diese seien allerdings nicht nachvollziehbar. Dem Gutachten seien keine konkreten Messungen zu entnehmen. Der Sachverständige stelle nur pauschal fest, dass eine Kausalität der Nichtbeachtung der ÖNORMEN nicht gegeben sei. Die Unterschiede zwischen einem 100-jährigen und einem Niederschlagsereignis mit höherer Jährlichkeit seien vom Sachverständigen ungenügend ausgeführt.
2. Mit diesen Behauptungen wird die Klägerin den Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht gerecht. Dazu wäre es nämlich erforderlich, bestimmt darzulegen bzw deutlich zum Ausdruck zu bringen, infolge welcher unrichtigen erstgerichtlichen Beweiswürdigung die bekämpften Feststellungen getroffen wurden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und beweiswürdigenden Erwägungen die ersatzweise begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Die Klägerin legt aber nicht dar, auf Basis welcher Beweisergebnisse die von ihr begehrte Ersatzfeststellung getroffen werden könnte.
3. Es ist auch nicht richtig, dass das Erstgericht die bekämpften Feststellungen unzureichend begründet hat. Naturgemäß hat das Erstgericht die bekämpfte Feststellung zur Frage der Kausalität des Wassereintritts auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen gestützt, der mit der Beantwortung dieser entscheidungsrelevanten Frage beauftragt wurde und von dessen Expertise das Erstgericht abhängig war. Das Erstgericht hat festgehalten, dass das eingeholte Gutachten nachvollziehbar und schlüssig ist und der Sachverständige alle offenen Fragen in der mündlichen Gutachtenserörterung abschließend klären konnte.
Das erkennende Gericht kann einem Gutachten folgen, wenn ihm weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet, der Sachverständige keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat und dem Gericht die Darstellung insgesamt verlässlich erscheint (RS0040588; RS0040592).
4. Die Klägerin kritisiert, dem Gutachten seien „keine konkreten Messungen“ zu entnehmen und der Sachverständige habe die „Unterschiede zwischen einem 100-jährigen und einem Niederschlagsereignis mit höherer Jährlichkeit ungenügend ausgeführt“. Sie legt aber nicht dar, welche konkreten Messungen der Sachverständige durchführen hätte müssen. Sollte sie sich dabei auf Messungen betreffend der Niederschlagsmenge beziehen, so ist darauf hinzuweisen, dass solche nicht in die Fachkompetenz eines bautechnischen Sachverständigen fallen. Auch die Beurteilung und Abgrenzung von Niederschlagsereignissen fällt nicht in das Fachgebiet des beauftragten bautechnischen Sachverständigen. Zu diesen Fragen konnte der Sachverständige sich jedoch auf das meteorologische Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. J* beziehen (Beilage ./1), der zum konkreten Wetterereignis in einem ebenfalls von der Klägerin gegen ihren Vermieter angestrengten „Parallelverfahren“ (** des BG **) ein Gutachten erstattet hatte. Der bautechnische Sachverständige führt dieses meteorologische Gutachten bei der Aufzählung seiner Befundgrundlagen unter 2.5 in seinem schriftlichen Gutachten ON 20 auch an.
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren auch nie in Frage gestellt, dass es sich beim Wetterereignis vom 19.8.2022 um ein 150- bis 200-jähriges Niederschlagsereignis gehandelt hat, und zu keinem Zeitpunkt eine weitere Ergänzung des vorliegenden bautechnischen Gutachtens oder die Einholung eines (neuen) bautechnischen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen beantragt. Im Rahmen der Streitverhandlung vom 28.11.2024 erfolgte die mündliche Erörterung des Gutachtens und hatte die Klägerin ausreichend Gelegenheit, ihr ungeklärt scheinende Fragen an den Sachverständigen heranzutragen. Am Ende der Gutachtenserörterung erörterte das Erstgericht die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens, insbesondere auch die vom Sachverständigen eindeutig beantwortete Frage, dass selbst bei Einhaltung der ÖNORMEN und Wartung des Entwässerungssystems der gegenständliche Schadenseintritt nicht verhindert worden wäre. Das Erstgericht hielt fest, dass es die Rechtssache im Sinne einer Klagsabweisung für entscheidungsreif halte, was von der Klägerin rügelos zur Kenntnis genommen wurde. Weitere Beweisaufnahmen beantragte sie nicht.
5. Insgesamt ist daher der Beweisrüge der Klägerin kein Erfolg beschieden.
II. Zur Rechtsrüge :
1. Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen muss jedoch auch die Rechtsrüge der Klägerin versagen. Völlig zu Recht hat das Erstgericht das Klagebegehren mangels Kausalität der Mangelhaftigkeit des Flachdachs für den eingetretenen Wasserschaden abgewiesen.
Den Geschädigten trifft grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens (RS0022664 [T4]). Die Beweislast trifft den Geschädigten auch unabhängig davon, ob eine Haftung nach Deliktsrecht oder aus einer Vertragsverletzung geltend gemacht wird (RS0022664 [T11]). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB betrifft nämlich nur den Verschuldensbereich. Auch bei erwiesenem Verschulden des Vertragspartners trifft den Geschädigten sohin die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden (RS0022686 [T8]).
Der Geschädigte muss also beweisen, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre; er hat also zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen (RS0022686 [T12, T16]).
Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.
2. Die Klägerin argumentiert nicht ganz schlüssig und in sich widersprüchlich, das Erstgericht habe sich – gemeint offenbar rechtlich – nicht mit der Frage auseinandergesetzt, was bei einem 100-jährigen Wasserereignis passiert wäre. Sie schließt nämlich unmittelbar daran den Satz an, dass es nach den Feststellungen des Erstgerichts bei einem 100-jährigen Ereignis ebenfalls zum Wassereintritt gekommen wäre, bestätigt somit, dass sich das Erstgericht zumindest auf der Tatsachenebene mit dieser Frage befasst hat. Im Widerspruch dazu macht die Klägerin unmittelbar darauf jedoch einen sekundären Feststellungsmangel geltend und rügt die mangelnde Feststellung, „dass es bei einem 100-jährigen Ereignis aufgrund der mangelhaften Ausführung zu einem Wassereintritt gekommen wäre“ (siehe Berufung Seite 4, dritter Absatz).
Tatsächlich hat das Erstgericht auf Seite 6 dritter Absatz seines Urteils folgende Feststellung getroffen:
„Durch das Fehlen der direkten Entwässerung der befestigten Flächen, das Fehlen der Gitterroste und der nicht funktionsfähigen Drainstreifen aus Kiesschüttungen ist eine sach- und fachgerechte Entwässerung der gegenständlichen Dachfläche grundsätzlich nicht gegeben und ist auch bei einem 100-jährigen Ereignis die Gefahr eines Wassereintritts gegeben.“
Dass es bei einem 100-jährigen Ereignis aufgrund der mangelhaften Ausführung der Dachsanierung mit Sicherheit zu einem Wassereintritt gekommen wäre, hat das Erstgericht nicht festgestellt.
Auch diese Feststellung konnte das Erstgericht auf die Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen stützen und wurde diese Feststellung von der Klägerin auch nicht bekämpft. Die Klägerin bleibt auch schuldig darzulegen, auf Basis welcher Beweisergebnisse die von ihr begehrte „ergänzende“ Feststellung zu treffen wäre.
Wenn aber zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden. Werden zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T1, T3]).
Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel ist daher zu verneinen.
3. Für das Berufungsgericht ist aber auch die rechtliche Relevanz der begehrten Feststellung nicht ersichtlich. Die Klägerin sieht sie darin begründet, da diese Feststellung im Zusammenhang mit der Anspruchsgrundlage des § 1318 ABGB einen Hinweis für die objektive Erkennbarkeit eines Gefahreneintritts dargestellt hätte.
Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Eine objektive Erkennbarkeit eines möglichen Gefahreneintritts wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn es vor dem hier verfahrensgegenständlichen Niederschlagsereignis bereits einmal zu einem 100-jährigen Niederschlagsereignis gekommen wäre und dies zu einem Wassereintritt geführt hätte. Dafür hat aber das gegenständliche Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben und wurde dies von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nie behauptet.
Darüber hinaus hat das Erstgericht auch zum Thema der objektiven Erkennbarkeit die unbekämpft gebliebene Feststellung getroffen, dass es – für einen Laien – nicht vorhersehbar war, dass das Wasser vom Flachdach nicht schadensfrei abrinnen kann.
4. Generell kann der Argumentation der Klägerin nicht beigepflichtet werden, dass die Bestimmung des § 1318 ABGB eine taugliche Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch darstellt.
4.1. Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt; so haftet nach § 1318 ABGB derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
Gemäß § 1318 ABGB haftet sohin der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen wird. Die Haftung erfasst nicht nur die Wohnung selbst, sondern ist auch auf andere Räume anzuwenden, über die der Wohnungsinhaber verfügungsberechtigt ist und verfügt, wie etwa Dachterrassen oder sonstige Außenflächen (4 Ob 179/89x). Haftbar ist derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den betreffenden (Wohn-)Raum zusteht (RS0029570 [T1]; 8 Ob 133/04y).
Eine Dachterrasse ist als Teil der „Außenhaut“ des Gebäudes als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen, das gilt auch für die zwischen zwei Geschossen eingezogene Decke (RS0082890; 5 Ob 129/10x). Dies kann auch zur Haftung der Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft gefährlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB führen (5 Ob 162/06v). Entscheidend für die Haftung nach § 1318 ABGB ist nämlich die rechtliche und faktische Möglichkeit auf die Gefahrenquelle einzuwirken, was auf die hier Beklagte zutreffen würde.
4.2. § 1318 ABGB begründet eine Haftung des Wohnungsinhabers für „gefährlich verwahrtes “ Wasser (RS0029703), so beispielsweise wenn ein geöffneter Wasserzufluss unbeaufsichtigt bleibt, wenn mehr Wasser zufließt als ablaufen kann (RS0029742), wenn ein Wasserablauf verstopft (4 Ob 179/98x) oder wenn der Wasserabfluss einer Terrasse undicht ist (RS0111412).
4.3. Richtig ist zwar, dass die Haftung nach § 1318 ABGB kein Verschulden bzw keine subjektive Vorwerfbarkeit voraussetzt, sondern aus dem objektiven Vorliegen einer haftungsbegründenden Gefahr resultiert, welche dann zu bejahen ist, wenn eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Gewohnheiten kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestanden hat (RS0029761 [T1, T3, T4, T6]).
Die Klägerin sieht diese nun in der Feststellung des Erstgerichts begründet, wonach es für einen Fachmann erkennbar gewesen wäre, dass bei starken Niederschlägen mit einem Wassereintritt in das Gebäude zu rechnen ist. Das Erstgericht hat allerdings auch festgestellt, dass für eine Person, die nicht „vom Fach“ ist, eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben war. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass „nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Gewohnheiten“ eine kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestanden hat. Eine Haftung nach § 1318 ABGB setzt vielmehr Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines künftigen Wasseraustritts hinweisen bzw als deren Folge der Eintritt eines Gebrechens ohne weiteres verständlich erscheint (RS0010533 [T1], RS0029761 [T7], RS0029837).
4.4. Darüber hinaus setzt eine Haftung nach § 1318 ABGB zwar kein Verschulden, sehr wohl aber die Kausalität der allenfalls objektiv vorliegenden haftungsbegründenden Gefahr für den eingetretenen Schaden voraus, was – wie bereits ausgeführt – hier zu verneinen ist.
Die Bestimmung des § 1318 ABGB ist eine dem Untertitel des ABGB "von dem Schaden durch fremde Handlungen" (§ 1313ff ABGB) zugehörige Schadenersatznorm und regelt die Haftung des Raum-(Wohnungs-)inhabers für durch "fremde Handlungen" entstandene Schäden; er hat für das Verschulden der mit seiner Zustimmung handelnden (unterlassenden) Person einzustehen. Die Bestimmung ist aber nicht dem Untertitel "von dem Schaden durch Zufall" (§ 1311f ABGB) zuzuordnen. Eine Haftung für Wetterereignisse – wie hier schadensursächlich – soll durch § 1318 ABGB nicht begründet werden.
5. Auch der Rechtsrüge und damit der Berufung insgesamt kommt damit keine Berechtigung zu.
III. Verfahrensrechtliches :
1. Die Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die im Rechtsmittelverfahren zur Gänze unterlegene Klägerin der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Da sich das Berufungsgericht bei den zu lösenden Rechtsfragen einerseits an der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur orientieren konnte und andererseits nicht revisible Tatfragen Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens waren, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vor. Die Haftung nach § 1318 ABGB setzt Umstände voraus, die auf die mögliche künftige Gefahr hinweisen bzw als deren Folge der Eintritt eines Gebrechens ohne weiteres verständlich erscheint, was sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls richtet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden