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Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung

In Kraft seit 01. August 1977
Up-to-date

I. Teil

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 1

Geltungsbereich

§ 1 § 1

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 135 Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO) unterliegen.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieser Verordnung sind die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten (§ 1 Abs 2, 3 und 4 LArbO 1995) einschließlich der Lehrlinge sowie die familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs 2 LArbO 1995).

(3) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den Dienstnehmerschutz in der Land- und Forstwirtschaft noch folgende Verordnungen der Landesregierung Anwendung:

1. Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung;

2. Bildschirmarbeits-Verordnung;

3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung;

4. Verordnung zum Schutz von jugendlichen Landes- und Gemeindebediensteten sowie jugendlichen Dienstnehmern in der Land- und Forstwirtschaft;

5. Chemische Arbeitsstoffe-Verordnung;

6. Arbeitsmittel-Verordnung;

7. Salzburger Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft;

8. Verordnung über den Schutz von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären;

9. Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten;

10. Salzburger Kennzeichnungsverordnung;

11. Lärm- und Vibrationenschutz-Verordnung;

12. Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung;

13. Verordnung über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung.

§ 11b

Abschnitt 4

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

Gärfutterbehälter

§ 11b

(1) Gärfutterbehälter müssen sowohl als Hoch- als auch als Tiefsilo in allen ihren Teilen den statischen Erfordernissen entsprechend erstellt werden; ihre Bewehrung muß auf vollen Wasserdruck bemessen werden.

(2) Gärfutterbehälter müssen gas- und wasserdicht sein; sogenannte Stahlbeton-Monolithbehälter müssen mit einer Betonqualität der Betongüteklasse B 225 errichtet werden.

(3) Offene Gärfutterbehälter müssen mindestens einen Meter über den sie umgebenden begehbaren Boden hinausreichen oder mit einem 1 m hohen, standsicheren Geländer mit Zwischenleisten umwehrt sein; das Geländer ist nach Arbeitsende wieder standsicher anzubringen.

(4) Gärfutterbehälter, an welche ein Transportfahrzeug im Bereich der Silokrone soweit herangefahren werden kann, daß das Siliergut in den Silo eingekippt werden kann, müssen einen wirksamen Radabweiser (Höhe mindestens 20 cm) aufweisen.

(5) Gärfutterbehälter mit begehbarer Abdeckplatte, die einen Meter oder mehr über dem umgebenden Boden liegen, müssen nach außen ein 1 m hohes standsicheres Geländer mit Zwischenleisten haben. Ist in der begehbaren Abdeckplatte eine Füllöffnung im Ausmaß von mehr als 40 mal 40 cm, muß diese mit einem ebensolchen Geländer umwehrt sein.

(6) Gärfutterbehälter, die den sie umgebenden Boden, gegebenenfalls Zwischenboden, um mehr als 5 m überragen, müssen ab 3 m Höhe eine festverlegte, senkrechte Aufstiegsleiter aufweisen, welche mit einem Rückenschutz (Schutzkorb) versehen ist und einen Meter über die letzte Entnahmeöffnung bzw. Silokrone hinausreicht. Der Abstand der Leiter von der Wand muß 18 cm betragen; der Sprossenabstand darf 40 cm nicht überschreiten.

(7) Gärfutterbehälter, bei denen keine festverlegte, senkrechte Aufstiegsleiter erforderlich ist, müssen im Griffbereich der Einstiegsöffnungen (Luken) entsprechende Fußbügel und Haltegriffe aufweisen.

(8) Wandöffnungen (Silotüren) müssen in senkrechter Anordnung als Lukenband versetzt werden. Der senkrechte Abstand zwischen Silosohle und Unterkante der untersten Wandöffnung darf 2 m nicht überschreiten. Der Abstand von Wandöffnung zu Wandöffnung, jeweils Unterkante, darf nicht größer als 1,6 m sein. Die Öffnungen müssen mindestens 60 cm lichte Weite haben.

(9) Das Aufbringen von Silowandanstrichen muß von unten nach oben fortschreitend vorgenommen werden, wobei für eine gute Entlüftung zu sorgen ist (Offenhalten der Seitenluken, Einsatz von Gebläse- oder Absaugvorrichtungen).

(10) Zur Rettung von im Silo verunglückten Personen sind Silorettungshauben und Seile in einem deutlich gekennzeichneten Kasten in unmittelbarer Nähe des Silos bereitzuhalten.

§ 11c Düngersammelanlagen

§ 11c § 11c

(1) Düngersammelanlagen müssen derart beschaffen sein sowie aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Düngersammelanlagen sind entsprechend den statischen Anforderungen auf den maximal möglichen Wasserdruck zu bemessen und zu errichten. Alle Bauteile sind wasserdicht und chemikalienbeständig herzustellen.

(2) Die Lagerung von Gülle und Jauche ist in Jauche- und Güllegruben im Freien vorzunehmen (Außenlagerung). Betriebsbedingt kann die Lagerung von Gülle bei einem entsprechenden Güllekellersystem auch innerhalb geschlossener Gebäude vorgenommen werden. Jauche- und Güllekanäle in gut durchlüfteten Stallgebäuden dürfen nur vorübergehend zu Lagerzwecken verwendet werden.

(3) Jauche- und Güllegruben sowie Güllelagunen sind zum Stallgebäude hin mit Einrichtungen zu versehen, die ein Zurückweichen von Schadgasen in den Stallraum und andere Räume verhindern.

(4) Geschlossene befahrbare Jauche- und Güllegruben sowie Gruben, die für die Mistlagerung verwendet werden, müssen mit einer tragfähigen Decke, deren statische Nutzlast mit mindestens 2.000 kg je m² berechnet ist, abgedeckt werden. Für Gruben, die weder befahrbar sind noch mit einer Mistlagerung belastet werden, reicht eine tragfähige Decke aus, deren Nutzlast je nach zu erwartender Schneelast mit mindestens 250 kg je m² zu berechnen ist.

(5) Bei geschlossenen Gruben sind zwei Öffnungen mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m diagonal anzuordnen. Bei Kleingruben bis 50 m³ Fassungsvermögen genügen eine Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m und eine Belüftungsöffnung. Die Öffnungsabdeckungen müssen ausreichend tragfähig, unverrückbar und flächenbündig in die Grubendecke eingebaut sein.

(6) Geschlossene Jauche- und Güllegruben dürfen nur dann teilweise überbaut werden, wenn zumindest eine Grubenöffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m außerhalb des Gebäudes liegt und das Zurückweichen von Gasen verhindert wird.

(7) Das Arbeiten an und das Einsteigen in Düngersammelanlagen dürfen nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Die Grubenöffnungen sind so zu sichern, dass auch im geöffneten Zustand ein Hineinstürzen von Personen verhindert wird.

(8) Bei offenen Jauche- und Güllegruben muss die Grubenwand das angrenzende Gelände um 0,30 m überragen. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass das Hineinstürzen von Personen in den Behälter verhindert wird, insbesondere müssen die Anlagen mit einer mindestens 1,8 m hohen stabilen Umzäunung gesichert werden. Für Rettungsmaßnahmen müssen ausreichende fix angebrachte Ausstiegshilfen vorhanden sein. Diese Vorgaben gelten sinngemäß auch für Güllelagunen.

(9) Güllekeller müssen baulich in einem Ring- oder Slalomsystem ausgebildet sein. Ein regelmäßiges Aufrühren der Gülle sowie eine dauernde ausreichende Be- und Entlüftung des Stallgebäudes muss sichergestellt sein. Die Entnahmeöffnung für die Jauche oder Gülle soll außerhalb des Gebäudes liegen.

§ 12

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

§ 12

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sind so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Dies gilt im allgemeinen dann als erfüllt, wenn die mittels Durchführungsverordnungen zum Elektrotechnikgesetz verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) eingehalten werden. Anderenfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des Elektrotechnikgesetzes den besonderen örtlichen und sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende sicherheitstechnische Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere sind zu beachten:

1. Die Lage des Hausanschlußkastens, der Verteiler und der Fehlerstromschutzschalter bzw. der Hauptschalter muß den Dienstnehmern bekannt und der Zugang zu diesen Einrichtungen muß stets frei sein. Hauseinführungsleitungen sind bis einschließlich Hausanschlußsicherungskasten von brennbaren Stoffen, wie Heu, Stroh, Verpackungsmaterial, Dünger- und Pflanzenbehandlungsmittel, ständig freizuhalten.

2. Bei erkennbaren Schäden oder Auftreten von Störungen an der elektrischen Anlage ist diese durch den Fehlerstromschutzschalter, den Hauptschalter oder durch die zugehörigen Überstromschutzeinrichtungen (Sicherungen, Leitungsschutzschalter) abzuschalten. Die Anlagen oder Anlagenteile dürfen erst nach Instandsetzung durch einen Fachmann wieder in Betrieb genommen werden.

3. Die Funktionsfähigkeit der Fehlerstromschutzschalter ist durch Betätigung der Prüftaste (des Prüfknopfes) mindestens einmal im Monat und nach jedem Gewitter zu überprüfen.

4. Überstromschutzeinrichtungen dürfen nicht überbrückt oder geflickt und Gläser der Schraubkappen nicht entfernt werden. Die vom Fachmann eingesetzten Paßeinsätze, die zur Begrenzung der Sicherungsnennstromstärke dienen, dürfen weder entfernt, geändert noch zerstört werden. Die Beschriftung (Kennzeichnung) der Überstromschutzeinrichtungen hat so zu erfolgen, daß die Zugehörigkeit zu den einzelnen Stromkreisen eindeutig erkennbar ist.

5. Alle Schutzabdeckungen, Schutzkappen von Motoren, Schaltern, Überstromschutzeinrichtungen, Abzweigdosen, Steckvorrichtungen u. dgl. müssen ordnungsgemäß befestigt und unbeschädigt sein. Schadhafte Schutzgläser und Schutzkörbe insbesondere von Handleuchten müssen unverzüglich erneuert werden. Elektrische Betriebsmittel dürfen in Räumen, für die sie nach ihrer Bauart und Bestimmung nicht geeignet sind, nicht betrieben werden. Das Abdecken mit Kästen oder Zudecken von elektrischen Betriebsmitteln, wie z. B. Motoren und Leuchten, ist verboten.

6. Die Verwendung von Steckvorrichtungen, die durch das Umdrehen des Steckers eine Änderung der Drehrichtung des Motors ermöglichen, ist verboten. Wandsteckdosen sind gegen mechanische Beschädigung zu schützen und dürfen außerdem nur an Stellen montiert werden, die von leicht entzündlichen Stoffen freibleiben.

7. Bewegliche Leitungen, wie Anschlußleitungen von Motoren und Verlängerungsleitungen, einschließlich deren Steckvorrichtungen sind so aufzubewahren und auszulegen, daß sie gegen Beschädigungen durch Kanten, Einklemmen, Überfahren u. dgl. wirksam geschützt sind und mit sich bewegenden Maschinenteilen (z. B. Riemenscheiben, Treibriemen) nicht in Berührung kommen können. Beschädigte Leitungen dürfen nicht mehr verwendet werden. Vor Benützung beweglicher Leitungen, insbesondere aufgerollter Leitungen, ist deren Isolierung auf offensichtliche Schäden (Risse) zu prüfen.

8. Elektrische Betriebsmittel, insbesondere Wärmegeräte (z. B. Heizkörper, Wärmestrahler), Motoren und Leuchten, sind in angemessenen Zeitabständen zu reinigen. Vor Beginn der Reinigung sind die Betriebsmittel und ihre Zuleitungen auszuschalten und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern, und zwar bei ortsfest angeschlossenen Betriebsmitteln durch Ausschalten des Hauptschalters, Fehlerstromschutzschalters oder des Überstromschalters oder Entfernen der Sicherungen, bei sonstigen Betriebsmitteln durch Ziehen des Steckers.

9. Glühlampen, die die zulässige Nennleistung der Leuchte überschreiten, dürfen nicht verwendet werden.

Leuchtstofflampen, die flackern, sind unverzüglich auszuschalten und auszuwechseln. Für Leuchten, bei denen vom Schalter aus nicht beobachtet werden kann, ob sie eingeschaltet sind, muß der Schaltzustand z. B. durch deutliche Kennzeichnung der Schaltstellung "Ein/Aus" leicht erkennbar sein.

10. Die Verwendung von Wärmestrahlgeräten mit offenen Heizdrähten ist verboten. Bei Verwendung von Dunkelstrahlern, z. B. Keramikheizkörper, Rohrheizkörper, darf als Einstreu nur Torfmull, Sand oder Kurzstreu verwendet werden.

11. Die Anbringung von Elektrozaungeräten für den Weidebetrieb ist in brandgefährdeten Räumen wie Scheunen, Tennen, Stallungen unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für Elektrozaungeräte, die nur für den Betrieb innerhalb eines Gebäudes bestimmt sind. Zaunzuleitungen dürfen weder aus brandgefährdeten Räumen heraus noch in brandgefährdete Räume hineingeführt werden. Bei Wegführung einer Zaunleitung von einem Gebäude ist eine Überspannungsschutzeinrichtung auf nicht brennbarer Unterlage außerhalb des Gebäudes anzubringen. Werden Zaundrähte in der Nähe von Freileitungen entlanggeführt oder kreuzen sie dieselben, so darf die Bauhöhe von 2 m im Schutzstreifen nicht überschritten werden. Leitend verbundende Elektrozäune dürfen nur von einem Elektrozaungerät gespeist werden. Bei Annäherung von Elektrozäunen, die nicht von ein und demselben Elektrozaungerät unter Spannung gesetzt werden, ist ein Mindestabstand von 2,0 m einzuhalten. Weideschranken müssen von beiden Seiten leicht erkennbar sein.

12. Im Gefahrenbereich von blanken elektrischen Freileitungen und Anlagenteilen dürfen weder leicht entzündliche Stoffe gelagert noch Gerüste oder sonstige Aufbauten (Stroh- und Getreideschober, Holzstapel u. dgl.) errichtet werden.

13. Besteht bei Arbeiten an Giebeln, Dächern und Bäumen, beim Hantieren mit Leitern, Gerüstteilen u. dgl. die Möglichkeit des zufälligen unmittelbaren oder mittelbaren Berührens von Freileitungen der öffentlichen Stromversorgung, so ist das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verständigen. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen sind unbedingt zu befolgen.

14. Drahtzäune, Elektrozäune, metallene Gitter, Antennen, Wäscheleinen u. dgl. dürfen nicht an Freileitungsmasten, Dachständern, Auslegern sowie den dazugehörigen Streben, Ankern u. dgl. befestigt werden.

15. Bei Betrieb von Spritz- bzw. Beregnungsanlagen für Wasser, Gülle oder Jauche in der Nähe von blanken elektrischen Freileitungen und Anlagenteilen sind zwischen dem Mundstück bzw. Düsenende und den Anlageteilen entsprechende Sicherheitsabstände einzuhalten. Es ist hiebei besonders darauf zu achten, daß Isolatoren nicht besprüht werden.

16. Vor Inbetriebnahme einer ortsveränderlichen Bodenseilzuganlage zum Transport von Heu, Dünger u. dgl. im Bereich von elektrischen Freileitungen (Hoch- und Niederspannungsleitungen) ist, falls es die Geländeverhältnisse erfordern, der gefahrlose Betrieb der ortsveränderlichen Bodenseilzuganlage durch entsprechende sicherheitstechnische Maßnahmen zu gewährleisten (z. B. Montage eines Prellseiles, Aufstellung eines Fangjoches usw.).

§ 15

Abschnitt 5

Arbeitsvorgänge

Tierhaltung

§ 15

(1) Die Dienstnehmer dürfen sich Stricke oder Ketten u. dgl., mit denen Tiere geführt werden, nicht um die Hand oder den Arm wickeln.

(2) Tiere, deren Bösartigkeit erkennbar ist (Schläger, Beißer), müssen durch Zwischenwände abgesondert untergebracht werden; Beißern sind außerhalb des Stalles Maulkörbe anzulegen.

(3) Jeder über ein Jahr alte Zuchtstier muß mit einem kräftigen Nasenring versehen werden. Die Führung des Stieres hat unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick zu erfolgen; in den Nasenring ist eine Leitstange mit starr befestigtem Karabiner einzuhängen. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Im Stall sind Stiere an starken Halsketten oder Halsriemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden. Stiere, deren Bösartigkeit erkennbar ist, dürfen nicht zum Weidegang getrieben werden.

(4) Beim Umgang mit Tieren, die an übertragbaren Krankheiten wie z. B. Tuberkulose, Morbus Bang, Rotlauf oder Milzbrand leiden, sind die Vorschriften des § 19, insbesondere das Eß-, Trink- und Rauchverbot, das Verbot der Beschäftigung von Personen mit Hauterkrankungen oder Hautverletzungen und die Vorschrift über die gründliche Reinigung sinngemäß zu beachten.

(5) In Laufstallungen ist für Zwecke der Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten wenigstens eine Anbindevorrichtung für die Tiere vorzusehen; als solche ist auch ein absperrbares Freßgitter anzusehen.

§ 16

Waldarbeit

§ 16

(1) Innerhalb des Fallbereiches eines Baumes darf sich mit Ausnahme der mit der Fällung beschäftigten Personen niemand aufhalten. Der Fallbereich ist die Kreisfläche um den zu fällenden Baum mit einem Halbmesser, der mindestens der eineinhalbfachen Baumlänge gleichkommt.

(2) Bei laufender Kette darf sich außer dem Motorsägenführer keine weitere Person im Umkreis von 2 m (Schwenkbereich der Motorsäge) aufhalten.

(3) Das gleichzeitige Ansägen oder Anhauen von mehreren Bäumen, um sie zur Fällung vorzubereiten, ist verboten. Eine begonnene Fällung ist unbedingt zu Ende zu führen. Bei starkem Wind oder nicht ausreichender Sicht darf nicht gefällt werden.

(4) Bei der Holzfällung ist stets die richtige Arbeitstechnik anzuwenden. Zur Fällung von Starkholz (Stämme mit 20 cm Stärke und mehr, in Brusthöhe gemessen) dürfen nur solche Dienstnehmer eingesetzt werden, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Ungeübte Kräfte dürfen nur unter Anleitung erfahrener Personen zu derartigen Arbeiten herangezogen werden.

(5) Bei der Fällung von Starkholz ist die Fällrichtung durch das rechtzeitige Eintreiben von Fällkeilen zu sichern bzw. ist der Baum überhaupt umzukeilen. Bevor der Baum zu Fall gebracht wird, ist rechtzeitig durch laute Warnrufe auf die besondere Gefahr aufmerksam zu machen.

(6) Bleibt ein Baum hängen, so darf er nur mittels Sappel, Druckbaum oder sonstigen geeigneten Werkzeugen oder Vorrichtungen zu Fall gebracht werden. Das Zufallbringen durch Umschneiden eines anderen Baumes ist verboten.

§ 17

§ 17

(1) Sofern nicht durch die natürliche Bodenbeschaffenheit eine Gefährdung von Dienstnehmern durch abrollende oder abrutschende Bäume ausgeschlossen ist, darf nicht übereinander gearbeitet werden.

(2) Beim Aufarbeiten (Entasten, Ablängen, Entrinden) muß der Baum gegen Abrutschen und Abrollen gesichert sein. Bei dieser Tätigkeit ist besonders auf die entsprechende Arbeitstechnik und auf einen sicheren Stand zu achten.

(3) Bei gefährlichen Arbeiten, insbesondere bei der Aufarbeitung von Windwürfen oder der Schlägerung und Lieferung in schwierigem Gelände, muß sich eine zweite Person in Rufweite befinden. Ungeübte Kräfte dürfen nur unter Anleitung erfahrener Personen herangezogen werden. Wurzelteller müssen vor dem Trennschnitt vom Stamm gegen Überkippen (z. B. durch Unterstellen oder Seilzug) gesichert werden. Erforderlichenfalls ist der endgültige Trennschnitt mit einer Stangensäge durchzuführen.

§ 18

§ 18

(1) Mit dem Ablassen der gefällten Bäume darf erst begonnen werden, sobald die Gewißheit besteht, daß sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Das Begehen der Riese während des Riesbetriebes ist verboten.

(2) Bei der Lieferung muß die gegenseitige Verständigung aller Beteiligten durch Signale gesichert sein. Dem Signal von unten muß die Empfangsbestätigung von oben folgen und umgekehrt. Vor Betreten der Lieferstrecke muß die Lieferung eingestellt werden.

(3) Das Holzziehen mit Schlitten darf nur von erfahrenen Dienstnehmern und nur dann ausgeübt werden, wenn der Zustand des Schlittenweges einen möglichst sicheren Betrieb gewährleistet. Schlitten müssen mit betriebsfähigen Bremsen ausgestattet sein. Die Last ist gegen Verrutschen zu sichern. Bei der Talfahrt ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Schlitten einzuhalten.

(4) Bei Bodenseilzug- und bei Tragseilverfahren ist der Aufenthalt im Winkel des belasteten Seiles oder unter belasteten Tragseilen verboten. Die verwendeten Seile dürfen nicht über die zulässige Trag- oder Zugkraft belastet werden. Schadhafte Seile sind auszuwechseln. Für die Arbeit mit Drahtseilen sind geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden.

(5) Holzstapel sind so aufzustellen und zu sichern, daß sie nicht umstürzen, abrutschen oder abrollen können. Sie sind fachgemäß zu errichten und abzutragen. Bei Schneeauflage müssen die Stapel vor dem Verladen, sofern dies nicht mit Ladegeräten erfolgt, freigelegt werden. Dies gilt auch für die Stapelung außerhalb des Waldes, insbesondere auf Lagerplätzen in Sägewerken u. dgl.

§ 19

Arbeiten mit gefährlichen Stoffen

§ 19

(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen, stark ätzenden oder infektiösen Stoffen ist das Essen und Trinken und bei Arbeiten mit leicht entzündlichen Stoffen das Rauchen verboten.

(2) Feuer- oder explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Stoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.

(3) Bei Arbeiten mit gefährlichen Stoffen sowie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten.

(4) Zu Arbeiten mit den in Abs. 1 angeführten Mitteln dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 18 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.

(5) Lebensmittel sind gegen schädliche Einwirkungen von außen (Staub, Gift u.dgl.) zu schützen.

§ 20

Arbeiten an Behältern

§ 20

(1) In Behälter, Gruben, Schächte, Kanäle und ähnliche Anlagenteile, in denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädliche oder in anderer Weise gefährliche Stäube, Dämpfe oder Gase ansammeln können, darf nur unter Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen eingestiegen werden. Vor dem Einsteigen müssen materialzuführende Einrichtungen abgestellt sein. In Behältern, die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, ist deren Antrieb so auszuschalten, daß eine unbefugte Inbetriebnahme nicht möglich ist. In Jauche- und Güllegruben sowie in Gärkeller und Gärfutterbehälter während und nach der Gärung darf nur dann eingestiegen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Absaugung, Be- und Entlüftung) sichergestellt ist, daß diese Räume gefahrlos betreten werden können. Bei Hochsilos ist vor dem Öffnen jedenfalls die erste oberhalb des Futterstockes befindliche seitliche Luke zu öffnen.

(2 ) Die in den Behälter usw. einsteigende Person ist so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch und sicher erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters sicher zu befestigen und von einer außerhalb des Behälters befindlichen Person zu halten, die den Einfahrenden ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, mit diesem ständig in Verbindung zu stehen hat. Diese Person muß mit den Arbeiten vertraut, in den dafür in Betracht kommenden Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen unterwiesen und auch körperlich in der Lage sein, eine Rettungsmaßnahme durchzuführen. Wenn in derartigen Behältern feuer- oder explosionsgefährliche Gase oder Dämpfe auftreten können, ist darauf hinzuweisen, daß das Hantieren mit offenem Licht sowie das Rauchen verboten ist (z. B. Gärfutterbehälter beim Streichen mit Silolack u. dgl.).

(3) An Silos ist auf die Erstickungsgefahr deutlich und dauerhaft hinzuweisen.

(4) An Behältern, die leicht entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten oder enthalten haben, sind funkenbildende Arbeiten und Arbeiten mit offenem Feuer verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen durch fachkundige Personen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser). Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen, die im Fall des Verschüttens explosive Dampf-Luft-Gemische bilden können, nicht verwendet werden.

§ 21

Erdarbeiten

§ 21

(1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von Gruben und Gräben, müssen die Wände eine der Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung erhalten oder fachgemäß gepölzt werden. Gruben und Gräben, die nicht in Felsen oder in einem Boden ausgeführt werden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene vom Felsen herankommt, müssen bei Tiefen von mehr als 1,25 m gepölzt werden. Bei schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch den Straßenverkehr, ist auch schon bei geringeren Tiefen zu pölzen. Der Rand der Grube oder des Grabens darf in einer Breite von mindestens 0,5 m nicht belastet werden. Kann dieser Schutzstreifen nicht eingehalten werden, sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen das Einstürzen des Gruben- oder Grabenrandes und gegen das Abrutschen des ausgehobenen Materials zu treffen. Das Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils vor Beginn der Arbeit und während derselben von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei und nach Regen- oder Tauwetter.

§ 22

Abbau der Bodensubstanz

§ 22

(1) In Sand-, Lehm- und Schottergruben sowie in Steinbrüchen ist nach Entfernung des Abraumes (Baumbestand, Erdreich, Wurzelwerk, loses Gestein) ein in seiner Breite der Abraumhöhe entsprechender, mindestens jedoch 1,50 m breiter Schutzstreifen anzulegen. Die Grubenränder sind außerhalb des Schutzstreifens auf tragfähigem Grund mit einer Absperrung zu versehen.

(2) Der Abbau ist von oben und von der Seite her unter Verwendung entsprechend langer Stecher oder durch Sprengung so vorzunehmen, daß dabei eine Gefährdung durch loses Material hintangehalten wird und keine Unterhöhlungen oder Steilwände entstehen. Im Wandbereich sind Arbeiten, die von einer Person allein durchgeführt werden, zu vermeiden.

(3) Der Böschungswinkel darf beim händischen Abbau im allgemeinen nicht steiler als 60 Grad sein. Bei Wänden über 3 m Höhe ist in Stufen abzubauen. Ein Fluchtweg ist freizuhalten. Nach Frost und Regengüssen sowie nach Sprengungen sind die Wände einschließlich der Ränder auf Vorhandensein gelockerter Massen (Sprünge, Risse) zu prüfen. Lockeres Material ist zu entfernen.

(4) Die Gewinnung von Sand aus Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.

(5) Zufahrten sind abzuschranken und mit Zutrittsverbotstafeln zu versehen.

(6) Stillgelegte Sand-, Lehm- und Schottergruben sind durch Einfrieden oder in sonst geeigneter Weise gegen das Betreten zu sichern. Auf das Verbot des Betretens ist durch Anschlag hinzuweisen.

(7) Der Torfabbau von Hand hat in Stufen zu erfolgen, deren Höhe 1,5 m nicht übersteigen darf und deren Breite mindestens gleich der Höhe sein muß.

(8) Für die maschinelle Materialgewinnung, Verladung und Förderung gelten die diesbezüglichen Vorschriften der §§ 38 bis 51 der Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober 1955, BGBl. Nr. 253, über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen.

§ 23 Sprengarbeiten

§ 23 § 23

Die Sprengarbeitenverordnung, BGBl II Nr 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 13/2007 findet mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:

1. An die Stelle der Begriffe 'Arbeitnehmer/innen' und 'Arbeitgeber/innen' treten die in der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 verwendeten Begriffe 'Dienstnehmer' bzw 'Dienstgeber'.

2. Die Verweisung auf die §§ 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gilt als Verweisung auf die §§ 2 bis 5 der Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten.

3. Die §§ 21 bis 27, 29 und 30 finden keine Anwendung.

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§ 24 Lagerungen

§ 24 § 24

Bei Hochsilos für die Lagerung loser Materialien müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es gestatten, Störungen in den Silos nach Möglichkeit von außen zu beheben.

§ 25

Lagerung gefährlicher Stoffe

§ 25

(1) Bei der Lagerung von feuer- oder explosionsgefährlichen, giftigen oder stark ätzenden Stoffen ist unbeschadet der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften und getroffenen besonderen behördlichen Anordnungen auf die mit der Eigenart dieser Stoffe verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen. Derartige Lager sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle Fluchtwege nicht unbenützbar werden können.

(2) Stark ätzende, feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen nicht gelagert werden. Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinander gestellt werden.

(3) Lagerräume für Behälter, die verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase enthalten oder für Stoffe, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, müssen eine wirksame Belüftung besitzen. Sind solche Gase oder Dämpfe schwerer als Luft, ist Vorsorge zu treffen, daß sie sich in tiefer gelegenen Räumen nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

§ 26

Abschnitt 6

Schutzausrüstung

§ 26

(1) Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist den Dienstnehmern eine dem Zweck der Verwendung entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und von diesen zu benützen; als solche Schutzausrüstung kommt insbesondere in Betracht:

1. bei Gefährdung der Augen, wie durch Staub, Grannen, Splitter, Zweige, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten oder Materialien, Dämpfe, Gase, blendendes Licht: geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken;

2. bei Gefährdung oder Beeinträchtigung durch Lärm: geeignete Gehörschutzmittel;

3. bei Gefährdung der Atmungsorgane durch Einwirkung gesundheitsschädlicher Stäube, Dämpfe oder Gase: geeignete Atemschutzgeräte. Diese Atemschutzgeräte sind unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Betriebsverhältnisse auszuwählen. Filtergeräte dürfen nur dann verwendet werden, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als 16 v. H. beträgt. Die Filtereinsätze müssen der jeweiligen Art der einwirkenden Stoffe entsprechen. Die Dienstnehmer sind mit der Benützung der Atemschutzgeräte vertraut zu machen. Mit Geräten, die nur fallweise benützt werden, sind alle drei Monate Übungen mit angelegtem Gerät vorzunehmen. Über die Einweisung und Übungen sind Vermerke zu führen;

4. bei Gefährdung durch Absturz, wie Arbeiten auf hohen Bäumen, an hohen Wänden (Sand- und Schottergruben, Steinbrüche), in Brunnen, Behältern: geprüfte Sicherheitsgürtel, geprüftes Sicherheitsgeschirr;

5. bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Materialien, insbesondere bei Sprengarbeiten, bei Forstarbeiten, bei Lager- und Transportarbeiten, bei Arbeiten in Schottergruben und Steinbrüchen: Schutzhelme;

6. bei Gefährdung durch Arbeiten im steilen Gelände und auf rutschgefährdeten Arbeitsplätzen, wenn die Sicherheit des Standplatzes nicht anderweitig gewährleistet werden kann:

Fußeisen, rutschfestes Schuhwerk;

7. bei Gefährdung der Gesundheit durch Nässe, Dämpfe, Hitze,

Infektionen oder Gifte: wasserundurchlässige, hitzebeständige Schutzkleidung (Kopfbedeckung, Schuhwerk und Handschuhe);

8. bei Gefährdung durch Steinbrucharbeiten sowie bei Arbeiten mit

Drahtseilen: Knieschutz bzw. fester Hand- und Gelenkschutz (Gelenkbänder).

(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel sowie bei Gefährdung durch Gift, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Schutzausrüstung zu sorgen.

§ 38

Transmissionsanlagen

§ 38

(1) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Die Verwendung von Schnallen, Schienenverbindern sowie Schrauben und ähnlich gefährlichen Verbindungsmitteln ist unzulässig.

(2) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen mit mehr als 40 mm Breite und von Seilen darf von Hand aus nur bei Stillstand erfolgen. Zum Auflegen und Abwerfen solcher Riemen während des Normalganges sind Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen bereitzustellen.

(3) Abgeworfene Riemen oder Seile sind, sofern sie nicht entfernt werden, neben den Riemen- oder Seilscheiben auf festen Trägern aufzuhängen. Sie dürfen mit beweglichen Transmissions- oder Maschinenteilen nicht in Berührung kommen.

(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Trum vorgenommen werden.

§ 41

Abschnitt 10

Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen

Maschinen zum Dreschen

§ 41

(1) Es dürfen nur solche Maschinen zum Dreschen verwendet werden, bei deren Einlegeöffnung und Einlegeweg Vorkehrungen gegen Verletzungen, insbesondere der Hände, getroffen sind. Dreschmaschinen müssen beim Betrieb so aufgestellt sein, daß Personen nicht von erhöhten Arbeits- und Verkehrsstellen in die Einlegeöffnung oder auf sich bewegende Maschinenteile stürzen können.

(2) Zum Erreichen und Verlassen von erhöht gelegenen Arbeitsplätzen muß eine sicher befestigte Leiter vorhanden sein.

(3) Bei Dreschmaschinen mit Dreschbühne muß diese mit einer Umwehrung versehen sein. Während des Dreschvorganges darf die Umwehrung der Dreschbühne nur an der für das Aufbringen des Dreschgutes vorgesehenen Seite umgelegt werden; an den übrigen Seiten muß sich die Umwehrung in Schutzstellung befinden.

(4) Das Aufklappen der Verkleidung des Einlegeweges und sonstiges Freilegen sich bewegender Teile darf nur bei stillstehender Maschine erfolgen. Zur Behebung von Stauungen des Dreschgutes und Verstopfungen im Bereich des Einlegeweges sind schmiegsame Besen ohne Stiel oder biegsame Ruten bereitzustellen und zu verwenden.

(5) Auf Mähdreschern dürfen sich während des Betriebes Personen nur auf den vorhandenen Sitz- und Standplätzen aufhalten. Auf die Gefahr des Kippens, etwa durch einseitige Belastung oder zufolge ungünstiger Geländeverhältnisse, ist zu achten.

(6) Beim Einsatz von Mähdreschern im Stand müssen das Mähwerk und die Halmteiler stillgesetzt und der Mähbalken mit einer Schutzverkleidung versehen werden.

§ 42

Maschinen zum Pressen von Stroh und Heu

§ 42

(1) Bei der Verwendung der Strohpresse gemeinsam mit einer Dreschmaschine muß die Beschickungsöffnung (Stroheinlage) in Betriebsstellung tragsicher überdeckt sein.

(2) Die Ballenbahn darf während des Betriebes nicht als Standort zum Weiterreichen von Stroh o.dgl. benützt werden. Die Überdeckungen dürfen während des Betriebes weder aufgeklappt noch entfernt werden.

(3) Beim Einfädeln oder bei sonstigen Arbeiten an den Knotern muß der Knoterantrieb ausgeschaltet werden und gegen selbsttätiges Wiedereinschalten gesichert sein.

(4) Bei Reinigungs-, Instandsetzungs- und sonstigen Arbeiten an der Presse ist das Triebwerk durch Stützen oder in sonst geeigneter Weise gegen Weiterlaufen zu sichern.

§ 43

Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter

§ 43

(1) Die Ausrückvorrichtung an Zerkleinerungsmaschinen für Stroh, Heu und Grünfutter muß leicht gängig und sicher wirkend gehalten werden. Sie muß vor jeder Inbetriebnahme auf ihre Leichtgängigkeit und Wirksamkeit überprüft werden.

(2) Das Festtreten und Nachrücken des Schneidegutes mit den Füßen sowie die Verkürzung der Überdeckung der Einlegelade zur Verbesserung des Einzuges bei schlecht einziehenden Häckselmaschinen ist verboten, ebenso die Verwendung von nicht gesicherten Rutschen oder Rinnen zur Erleichterung der Beschickung von erhöhten Standplätzen aus.

(3) Stauungen des Schneidegutes vor den Einziehwalzen sind durch Betätigung der Rücklaufvorrichtung zu beheben.

(4) Während des Betriebes ist das Hineinfassen oder Nachstoßen in das Gebläsegehäuse, in die Gebläseleitung u.dgl. verboten. Gebläseleitungen müssen sicher befestigt werden. Das Öffnen von Schutzverkleidungen darf nur bei stillstehender Fördereinrichtung erfolgen. Das Ingangsetzen der Maschine darf erst nach Kontrolle der Verriegelung der Schutzvorrichtung erfolgen.

§ 44

Gebläse

§ 44

(1) Die Beschickung von Wurfradgebläsen von erhöhten Arbeitsplätzen oder Rutschen bzw. ähnlichen Vorrichtungen ist nur erlaubt, wenn Vorrichtungen vorhanden sind, die ein Hineinstürzen von Personen oder von nicht für die Beschickung vorgesehenen Gegenständen mit Sicherheit verhindern.

(2) Die Beseitigung von Verstopfungen darf nur bei Stillstand der sich drehenden Teile vorgenommen werden.

(3) Ist die Laufruhe der Maschine gestört, darf die Maschine erst wieder nach Beseitigung der Ursache weiterverwendet werden. Beim Schneidgebläse sind die Messerbefestigungen regelmäßig zu kontrollieren.

(4) Zur Verlegung von Gebläserohren müssen im Bedarfsfalle standsichere Leitern, Gerüste oder gesicherte Laufstege beigestellt werden. Die Rohre müssen miteinander sicher verbunden und hinreichend befestigt werden.

§ 47

Zerkleinerungsmaschinen

§ 47

Während des Betriebes ist das Hineingreifen in das Gehäuse, in dem Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken u.dgl. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verboten. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stößel u.dgl. verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.

§ 48

Feldmaschinen

§ 48

(1) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.

(2) Bei der Beseitung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren oder anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschinen abzustellen.

(3) Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder von hinten durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist der Motor der Zugmaschine abzustellen.

(4) Fährt auf Saat-, Kunstdüngerstreumaschinen, Walzen oder anderen Feldgeräten zur Beobachtung des Arbeitsvorganges oder Bedienung eine Person mit, so muß für diese ein gegen die Gefahr des Abstürzens gesicherter Stand- oder Sitzplatz vorhanden sein.

§ 49

Bodenfräsen, Rasenmäher und ähnliche

Maschinen mit Kraftantrieb

§ 49

(1) Bei Verrichtungen an den Maschinenwerkzeugen ist der Motor abzustellen.

(2) Beim Führen der Maschinen, insbesondere beim Wenden, muß der Maschinenführer stets den ihm durch die Holme ausgewiesenen Abstand von den Maschinenwerkzeugen einhalten.

(3) Beim Überstellen der Geräte von einer Arbeitsstelle zur anderen ist der Werkzeugantrieb auszuschalten.

(4) Die Schutzhaube ist für die jeweilige Arbeitstiefe so einzustellen, daß nur der in das Erdreich eindringende Teil des Maschinenwerkzeuges unabgedeckt bleibt.

§ 50

Schleifmaschinen

§ 50

(1) Schleifmaschinen dürfen nur mit Schleifkörpern verwendet werden, die den verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses entsprechen.

(2) Sofern die Verordnung, mit der die im Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Schleifkörper und Einrichtungen zu deren Benützung, die den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen, weiterhin verwendet werden dürfen.

§ 51

Druckspritzen für die Schädlingsbekämpfung

§ 51

Für die Verwendung von Druckspritzen, Füllpumpen und ähnlichen Apparaten für die Schädlingsbekämpfung gelten unbeschadet der jeweiligen Vorschriften über das Dampfkesselwesen folgende Sicherheitsvorschriften:

1. Bevor die Apparate in Verwendung genommen werden, sind alle Teile auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

2. Nach jeder Verwendung müssen die Apparate drucklos gemacht, sorgfältig entleert, mit Wasser gereinigt und so abgestellt werden, daß Flüssigkeitsreste austropfen können.

3. Bei chemisch aggressiven Reinigungsmitteln ist auf die damit verbundenen Korrosionsmöglichkeiten besonders Bedacht zu nehmen.

4. Die Bedienungsvorschriften sind genau einzuhalten.

5. Druckbehälter, deren Alter und Aussehen (Risse, Einbeulungen, Korrosionsschäden u.dgl.) darauf schließen lassen, daß sie nicht mehr genügende Haltbarkeit besitzen, dürfen nicht verwendet werden.

6. Sicherheitsventile sind laufend auf Zuverlässigkeit und richtige Einstellung zu prüfen. Sie sind stets sauber zu halten.

§ 52

Dämpfanlagen und Futterdämpfer

§ 52

Bei Futterdämpfern und anderen landwirtschaftlichen Dämpfanlagen, die nicht als Dampfgefäße im Sinne der jeweiligen Vorschriften über das Dampfkesselwesen anzusehen sind, gelten folgende Sicherheitsvorschriften:

1. Am Deckel des Dämpfers ist ein Sicherheitsventil - zumindest eine gelenkig befestigte und gegen Verstopfung gesicherte eiserne Klappe - anzubringen.

2. Kippbare Dämpfer müssen eine sicher wirkende Feststellvorrichtung haben, wenn nicht schon durch die Bauart selbst ein ungewolltes Kippen verhindert wird.

3. Die Bedienungsvorschriften sind genau einzuhalten.

4. Die Durchgangsöffnung zu den Sicherheitsvorrichtungen muß genügend weit und im Inneren des Dampfgefäßes gegen das Verstopfen durch das Dämpfgut gesichert sein. Die Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht werden. Jedes Dampfgefäß muß für sich von der Dampfleitung absperrbar sein.

5. Bei Verwendung von Kunststoffolien für Abdeckungszwecke bei Bodenentseuchungen mittels Dampf müssen neben den einschlägigen Betriebs- und Sicherheitsvorschriften zusätzlich folgende Schutzmaßnahmen getroffen werden:

a) Die Abdeckfolie muß außer einer geeigneten lückenlosen Randabdichtung über ihre ganze Fläche mit einem Netz überdeckt werden. Das Netz muß zuverlässig an den Rändern befestigt sein, z. B. mittels in das Erdreich eingeschlagener Pflöcke o.dgl.

b) Falls eine Verwendung von Netzen zur Befestigung der Abdeckfolie nicht möglich oder untunlich ist, muß der Aufenthalt von Personen während des Dämpfvorganges im Gefahrenbereich wirksam verhindert werden. Beim Dämpfen in geschlossenen Räumen dürfen diese erst nach Unterbrechung der Dampfzuführung und nach Abkühlung der Folie betreten werden. In beiden Fällen hat die Temperaturfeststellung durch ein Fernthermometer zu geschehen.

c) Vor einer neuerlichen Weiterverwendung der Abdeckfolie muß diese völlig abgekühlt und trocken sein.

d) Bei Verwendung von Niederdruckdampfkesseln darf der zulässige Dampfdruck nicht überschritten werden. Die Dampfaustrittsstellen unterhalb der Abdeckfolie sind so einzurichten, daß der austretende Dampf nicht direkt auf die Abdeckfolie trifft.

§ 53

Abschnitt 11

Lasthebe- und -ziehmaschinen

Aufzüge

§ 53

Aufzüge sind nach den für diese jeweils geltenden Bestimmungen zu errichten und zu betreiben.

§ 54

Seilwinden

§ 54

(1) Seilzüge und Seilwinden müssen so aufgestellt werden, daß der die Winde Bedienende die bewegten Arbeitsgeräte beobachten kann oder durch Signale eine Verständigung mit dem das Arbeitsgerät Bedienenden, allenfalls durch einen Zwischenposten, möglich ist.

(2) Der Standplatz des die Winde Bedienenden darf sich nicht auf der Seileinlaufseite befinden. Während des Betriebes der Winde darf der Standplatz nicht verlassen werden; dies gilt jedoch nicht bei Winden mit Fernbedienung.

(3) Das Zugseil muß am Arbeitsgerät oder am Transportmittel mit Sicherheitshaken o.dgl. befestigt sein. Das Zugseil muß in einer Schlaufe enden, in die eine Kausche eingelegt ist. Die Schlaufe muß durch fachgemäße Spleißung oder mindestens zwei Seilklemmen gesichert sein. Die letzte Lage des Zugseiles auf der Windentrommel darf außer bei Reparaturen nicht abgerollt werden.

(4) Bei Bodenseilwinden ist erforderlichenfalls eine Einlaufrolle in einer Entfernung von mindestens der zwanzigfachen Trommellänge im rechten Winkel zur Trommelachsenmitte anzubringen, damit das Seil auf die Trommel gleichmäßig aufläuft. Beim direkten Zug ist, wenn keine Seilwickelvorrichtung vorhanden ist, durch geeignete Aufstellung zu trachten, den rechten Winkel zu erreichen. Bei Benützung von Traktorseilwinden zum Aufziehen schwerer Lasten, z. B. Holz, ist außerdem für eine standsichere Aufstellung des Traktors Vorsorge zu treffen. Schadhafte Seile dürfen nicht verwendet werden und sind zu entfernen. Seile dürfen nur durch Spleißung miteinander verbunden werden.

(5) Zur Verhinderung einer Überschreitung der zulässigen Zugkraft bei der Bodenbearbeitung muß eine entsprechende Sicherheitsvorrichtung (z. B. Überlastsicherung, Rutschkupplung) vorhanden sein.

(6) Umlenkrollen müssen sicher befestigt sein.

(7) Der Aufenthalt im Bereich des gespannten Zugseiles und im Seilwinkel (Rollen- oder Taschenwinkel) ist verboten. Vor dem Anfahren ist ein Signal zu geben.

(8) Das Lenken und Berühren des bewegten Zugseiles mit der bloßen Hand ist verboten. Ist an der Winde keine Seileinlaufvorrichtung vorhanden, so ist hiefür ein geeignetes Hilfsmittel (z. B. Lenkstock) zu verwenden.

(9) Beräderte Arbeitsgeräte sind mit einer Rücklaufsperre zu versehen.

(10) Bei Bodenunebenheiten (Nock, Hügel) sind erforderlichenfalls Zugseilrollen zu verwenden, um eine Beschädigung des Seiles zu verhindern.

(11) Wird bei Errichtung eines ortsveränderlichen Bodenseilzuges eine elektrische Freileitung unterfahren, so sind im Einvernehmen mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem zuständigen Elektroversorgungsunternehmen die für einen gefahrlosen Bodenseilzugbetrieb erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

§ 55

Hebezeuge und sonstige Fördermittel

§ 55

(1) Krane und Winden haben den hiefür geltenden Önormen (M 9600 Teil 1 Krane und Windwerke, Bauvorschriften. Ausgabe November 1977; M 9600 Teil 2 Krane und Windwerke, Bauvorschriften - Ergänzende Bestimmungen, Ausgabe März 1980; M 9600 Teil 2 Krane und Windwerke, Prüfvorschriften, Ausgabe Dezember 1980; M 9613 Landwirtschaftliche Krane und Windwerke, Ausgabe Juli 1981) zu entsprechen. Auf Betrieb und Wartung findet die ÖNORM M 9601 Krane und Winden, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ausgabe Dezember 1980 Anwendung.

(2) Die bei Hebezeugen und sonstigen Fördermitteln verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in einem guten Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein.

(3) Hebezeuge und sonstige Fördermittel dürfen nur bis zur zulässigen Höchstbelastung beansprucht und Sicherheitseinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die zu befördernden Lasten müssen so befestigt sein, daß sie nicht kippen oder sich lösen können.

(5) Ortsveränderliche Winden u.dgl. müssen so aufgestellt und befestigt werden, daß sie weder durch die Last noch durch andere Einflüsse ihre Stellung verändern können und sich der Bedienende nicht im Gefahrenbereich der Last oder der Seiltrommel befindet. Vom Standplatz des Bedienenden muß der Arbeitsbereich übersehen werden können. Bei schwebender Last müssen Hebezeuge beaufsichtigt werden.

(6) Seile, Ketten, Gurte und sonstige einer Beanspruchung ausgesetzte Teile der Hebezeuge und Fördermittel müssen auf ihren einwandfreien Zustand überwacht werden. Schadhafte und abgenutzte Seile sind sofort auszubessern oder zu ersetzen.

(7) Winden mit Handbetätigung müssen mit einer automatischen Sperrklinke oder einer gleich wirksamen Vorrichtung ausgestattet sein.

(8) Das Senken und Ablassen der Last darf bei Wagen- und ähnlichen Winden nur mit der Hand an der Kurbel, bei Seil- und Kettenwinden nur unter Verwendung der Bremse durchgeführt werden.

(9) Förderschnecken sind so aufzustellen und zu betreiben, daß der Zugriff zu den Quetschstellen mit Sicherheit verhindert wird.

§ 56

Abschnitt 12

Verkehr mit Fahrzeugen

Ausstattung

§ 56

(1) Fahrzeuge, die von Zugtieren oder durch Motorkraft fortbewegt werden, müssen mit einem gegen Absturz gesicherten Fahrer- bzw. Mitfahrersitz, wie z. B. Schutzstange, Fußbrett mit Schutzstange, Fußraste und Haltevorrichtung, Seiten- und Rückenlehne und mit Auftritten zur Erleichterung des Auf- und Absteigens ausgestattet sein. Ausgenommen hievon sind Fahrzeuge, die ausschließlich zur Beförderung sperriger Güter, wie Heu und Stroh, verwendet werden. Auf Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur dann mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze oder geeignete Standflächen sowie Anhaltevorrichtungen vorhanden sind.

(2) Fahrzeuge müssen mit einer wirksamen, leicht zu handhabenden, feststellbaren und Fuhrwerke mit einer auch vom Boden aus zu bedienenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Fuhrwerken mit festem Fahrersitz muß die Bremsvorrichtung von diesem Sitz aus zu bedienen sein.

§ 57

Betriebsvorschriften

§ 57

(1) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen, Beleuchtung und Bremsen, sind vor Inbetriebnahme jeweils durch den Lenker zu überprüfen. Nicht betriebssichere Fahrzeuge sind außer Betrieb zu nehmen. Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung sicher verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat der Lenker das Fahrzeug gegen Abrollen und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern.

(2) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, Herabhängenlassen der Beine über den Fahrzeugrand und das zu weite Hinausbeugen untersagt.

(3) Vorrichtungen für das Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein und eine solche Festigkeit haben, daß sich zusammengekuppelte Fahrzeuge nicht unbeabsichtigt lösen und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander fahren können (Sicherung des Kupplungsbolzens mittels Splint u.dgl.). Entweder muß die Anhängeröse der Deichsel oder das Kupplungsmaul am Traktor drehbar sein.

(4) Beim An- und Abkuppeln von Anhängern ist besondere Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben von Anhängern und von unbespannten Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern durch Zurückfahren des Zugfahrzeuges, so muß durch Anziehen der Bremse oder Anlegen von Vorlegeklötzen ein In-Bewegung-Setzen der Anhänger verhindert werden. Beim Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern. Beim Abkuppeln müssen die einzelnen Fahrzeuge gegen Abrollen gesichert sein.

(5) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine feste Kupplungsstange von mindestens 1,50 m Länge benützt wird, die an beiden Fahrzeugen sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

§ 58

Abschnitt 13

Besondere Schutzbestimmungen

Abnahmeprüfungen; wiederkehrende Prüfungen

§ 58

(1) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen erst nach Durchführung einer Abnahmeprüfung, in der ihr ordnungsgemäßer Zustand festgestellt worden ist, erstmalig bzw. nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen wieder in Betrieb genommen werden:

1. Motorisch betriebene Hub- und Kipptore ab einer Größe von 8 m2;

2. Dampfkessel usw. entsprechend der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948;

3. Aufzüge entsprechend § 5 des Salzburger Aufzugsgesetzes, LGBl. Nr. 10/1957;

4. Krane, ausgenommen solche für Wirtschaftsdünger;

5. Materialseilbahnen.

(2) Folgende Einrichtungen und Betriebsmittel sind innerhalb der nachstehend angegebenen Zeiträume wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:

1. Motorisch betriebene Hub- und Kipptore

ab einer Größe von 8 m2 jährlich

2. Atemschutzgeräte alle drei Monate

3. Handfeuerlöscher alle zwei Jahre

4. Dampfkessel usw. entsprechend

der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948

5. Lastenaufzüge (§ 8 des Salzburger

Aufzugsgesetzes) alle zwei Jahre

Kleinlastenaufzüge (§ 8 des Salzburger

Aufzugsgesetzes) alle drei Jahre

6. Krane und sonstige Hebezeuge jährlich

7. Materialseilbahnen jährlich

(3) Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen dürfen nur von Personen abgenommen werden, die hiezu gemäß § 82 Abs. 3 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982 befugt sind; für Aufzugsprüfungen gilt § 11 des Salzburger Aufzugsgesetzes.

(4) Über die Abnahmeprüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen entsprechende Vormerke geführt werden, die im Betrieb aufzubewahren sind. Soweit Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen oder Betriebsmittel außerhalb der festen Betriebsstätte verwendet werden, müssen diese Vormerke an der Arbeitsstelle aufbewahrt werden.

III. Teil

Abschnitt 14

Aushang

§ 61 § 61

Der Dienstgeber ist verpflichtet, im Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle einen Abdruck dieser Verordnung aufzulegen.

§ 62

Abschnitt 15

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 62

(1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer solche Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer, auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Abschnitt 16

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 63 § 63

Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen des § 313 LArbO 1995 geahndet.

§ 64

Aufhebung von Vorschriften

§ 64

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. April 1954, LGBl. Nr. 19, über die Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Unfallverhütungsverordnung), i. d. F. der Verordnungen LGBl. Nr. 64/1954, Nr. 171/1962 und Nr. 53/1969 außer Kraft.

§ 65 Wirksamkeitsbeginn

§ 65 § 65

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs 1, 6 bis 8, 10 bis 17, 18 Abs 4, 20, 24 Abs 6, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 28, 29, 31, 33 Abs 1, 55, die Bezeichnungen der Abschnitte 13 bis 16 und die §§ 58 bis 65 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 34/1983 treten mit 1. Juni 1983 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 11c, 23, 24, 61 und 63 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2013 treten mit 31. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 bis 7, 11, 11a mit Ausnahme des Abs 4 und Abs 6 letzter Satz, 13, 14, 27 bis 37, 39, 40, 45, 46, 59 und 60 sowie Art II der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. März 1983, LGBl Nr 34, mit der die Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung geändert wird, außer Kraft.

(4) § 11c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 68/2013 gilt nicht für Düngersammelanlagen, die vor dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen.