(1) Düngersammelanlagen müssen derart beschaffen sein sowie aufgestellt, gesichert, erhalten und benutzt werden, dass ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Düngersammelanlagen sind entsprechend den statischen Anforderungen auf den maximal möglichen Wasserdruck zu bemessen und zu errichten. Alle Bauteile sind wasserdicht und chemikalienbeständig herzustellen.
(2) Die Lagerung von Gülle und Jauche ist in Jauche- und Güllegruben im Freien vorzunehmen (Außenlagerung). Betriebsbedingt kann die Lagerung von Gülle bei einem entsprechenden Güllekellersystem auch innerhalb geschlossener Gebäude vorgenommen werden. Jauche- und Güllekanäle in gut durchlüfteten Stallgebäuden dürfen nur vorübergehend zu Lagerzwecken verwendet werden.
(3) Jauche- und Güllegruben sowie Güllelagunen sind zum Stallgebäude hin mit Einrichtungen zu versehen, die ein Zurückweichen von Schadgasen in den Stallraum und andere Räume verhindern.
(4) Geschlossene befahrbare Jauche- und Güllegruben sowie Gruben, die für die Mistlagerung verwendet werden, müssen mit einer tragfähigen Decke, deren statische Nutzlast mit mindestens 2.000 kg je m² berechnet ist, abgedeckt werden. Für Gruben, die weder befahrbar sind noch mit einer Mistlagerung belastet werden, reicht eine tragfähige Decke aus, deren Nutzlast je nach zu erwartender Schneelast mit mindestens 250 kg je m² zu berechnen ist.
(5) Bei geschlossenen Gruben sind zwei Öffnungen mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m diagonal anzuordnen. Bei Kleingruben bis 50 m³ Fassungsvermögen genügen eine Öffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m und eine Belüftungsöffnung. Die Öffnungsabdeckungen müssen ausreichend tragfähig, unverrückbar und flächenbündig in die Grubendecke eingebaut sein.
(6) Geschlossene Jauche- und Güllegruben dürfen nur dann teilweise überbaut werden, wenn zumindest eine Grubenöffnung mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m außerhalb des Gebäudes liegt und das Zurückweichen von Gasen verhindert wird.
(7) Das Arbeiten an und das Einsteigen in Düngersammelanlagen dürfen nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen erfolgen. Die Grubenöffnungen sind so zu sichern, dass auch im geöffneten Zustand ein Hineinstürzen von Personen verhindert wird.
(8) Bei offenen Jauche- und Güllegruben muss die Grubenwand das angrenzende Gelände um 0,30 m überragen. Sie sind so zu errichten und zu betreiben, dass das Hineinstürzen von Personen in den Behälter verhindert wird, insbesondere müssen die Anlagen mit einer mindestens 1,8 m hohen stabilen Umzäunung gesichert werden. Für Rettungsmaßnahmen müssen ausreichende fix angebrachte Ausstiegshilfen vorhanden sein. Diese Vorgaben gelten sinngemäß auch für Güllelagunen.
(9) Güllekeller müssen baulich in einem Ring- oder Slalomsystem ausgebildet sein. Ein regelmäßiges Aufrühren der Gülle sowie eine dauernde ausreichende Be- und Entlüftung des Stallgebäudes muss sichergestellt sein. Die Entnahmeöffnung für die Jauche oder Gülle soll außerhalb des Gebäudes liegen.
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