Feldmaschinen
§ 48
(1) Das Betreten der Ladefläche von Stallmiststreuern ist bei laufender Streuvorrichtung verboten.
(2) Bei der Beseitung von Verstopfungen oder sonstigen Störungen, beim Schmieren oder anderen erforderlichen Verrichtungen sowie während der Arbeitspausen ist der Antrieb der Maschinen abzustellen.
(3) Verrichtungen am Mähbalken sind von der Seite oder von hinten durchzuführen. Das Mähwerk ist hiezu abzuschalten. Sind Arbeiten an der Vorderseite des Mähbalkens notwendig, ist der Motor der Zugmaschine abzustellen.
(4) Fährt auf Saat-, Kunstdüngerstreumaschinen, Walzen oder anderen Feldgeräten zur Beobachtung des Arbeitsvorganges oder Bedienung eine Person mit, so muß für diese ein gegen die Gefahr des Abstürzens gesicherter Stand- oder Sitzplatz vorhanden sein.
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