Zerkleinerungsmaschinen
§ 47
Während des Betriebes ist das Hineingreifen in das Gehäuse, in dem Mahlwerkzeuge, Messer, Reißhaken, Förderer, Schnecken u.dgl. laufen, sowie in Ein- und Auslaufstellen verboten. Zum Nachstopfen, Lockern, Abstreifen oder Abstoßen des Gutes müssen Vorrichtungen, wie Stößel u.dgl. verwendet werden. Diese müssen griffbereit an der Maschine angebracht sein.
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