Abschnitt 15
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen
§ 62
(1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer, auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
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