Die Sprengarbeitenverordnung, BGBl II Nr 358/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 13/2007 findet mit der Maßgabe folgender Bestimmungen Anwendung:
1. An die Stelle der Begriffe 'Arbeitnehmer/innen' und 'Arbeitgeber/innen' treten die in der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 verwendeten Begriffe 'Dienstnehmer' bzw 'Dienstgeber'.
2. Die Verweisung auf die §§ 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) gilt als Verweisung auf die §§ 2 bis 5 der Verordnung der Salzburger Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten.
3. Die §§ 21 bis 27, 29 und 30 finden keine Anwendung.
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