Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
§ 19
(1) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthältigen, stark ätzenden oder infektiösen Stoffen ist das Essen und Trinken und bei Arbeiten mit leicht entzündlichen Stoffen das Rauchen verboten.
(2) Feuer- oder explosionsgefährliche, giftige oder stark ätzende Stoffe sind unter Hinweis auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen nur in einer Menge vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist. Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen unschädlich zu beseitigen. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordert, kann die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe oder die Anwendung bestimmter Arbeitsverfahren untersagt werden, sofern der Arbeitserfolg auch mit anderen Arbeitsstoffen oder nach anderen Arbeitsverfahren mit einem angemessenen Aufwand erreicht werden kann.
(3) Bei Arbeiten mit gefährlichen Stoffen sowie Schädlingsbekämpfungs- und Beizmitteln und Silolacken sind die Gebrauchsanweisungen genau einzuhalten.
(4) Zu Arbeiten mit den in Abs. 1 angeführten Mitteln dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder nachweislich an Allergien leiden, sowie Personen unter 18 Jahren und Schwangere nicht verwendet werden.
(5) Lebensmittel sind gegen schädliche Einwirkungen von außen (Staub, Gift u.dgl.) zu schützen.
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