Transmissionsanlagen
§ 38
(1) Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein. Die Verwendung von Schnallen, Schienenverbindern sowie Schrauben und ähnlich gefährlichen Verbindungsmitteln ist unzulässig.
(2) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen mit mehr als 40 mm Breite und von Seilen darf von Hand aus nur bei Stillstand erfolgen. Zum Auflegen und Abwerfen solcher Riemen während des Normalganges sind Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen bereitzustellen.
(3) Abgeworfene Riemen oder Seile sind, sofern sie nicht entfernt werden, neben den Riemen- oder Seilscheiben auf festen Trägern aufzuhängen. Sie dürfen mit beweglichen Transmissions- oder Maschinenteilen nicht in Berührung kommen.
(4) Das Harzen, Fetten und Reinigen von Riemen darf nur am ablaufenden Trum vorgenommen werden.
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